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Kurkosten als außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastung können bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger für eine Heilkur oder eine Reha-Maßnahme getätigt hat, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Allerdings müssen die Ausgaben medizinisch notwendig sein. Der Steuerpflichtiger muss die Kurbedürftigkeit nachweisen. Hierzu ist ein amtsärztliches Attest notwendig. Dies gilt für Bade- und Heilkuren. Bei Vorsorgekuren muss auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei Klimakuren der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden.
Die Kur muss unter ärztlicher Kontrolle durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet die Klimakur, bei der eine positive Wirkung schon durch das günstige Klima zustande kommt, hier ist keinen betreuenden Arzt notwendig. Voraussetzung für eine Kinderkur ist meist die Unterbringung des Kindes in einem Kinderheim.
Als Kosten für die Kur kann man alle gesundheitlich bedingten Ausgaben absetzen, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden.
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören:
- Kosten für Arzt,
- Gebühren für ärztliche Bescheinigungen oder Atteste,
- Medikamente oder weitere Heilmittel,
- Bäder oder andere Anwendungen,
- die Kurtaxe vor Ort,
- Fahrkosten sowie
- die Unterbringung und Verpflegung.
Die Kosten für Verpflegung werden jedoch nicht voll anerkannt, sondern müssen um eine so genannte Haushaltsersparnis von 20 Prozent gekürzt werden (R 33.4 Abs. 3 S. 2 EStR)
Auch die Kosten für eine Begleitperson eines kurenden Kindes oder einer hilflosen älteren Person für Anreise und Unterkunft können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hier allerdings, dass der Arzt die Notwendigkeit der Begleitung bescheinigt. Bei einem Schwerbehinderten mit eingetragenem Begleitbedarf im Ausweis ist ein zusätzliches Attest nicht erforderlich.
Zu den absetzbaren Aufwendungen gehören auch die Kosten für die An- und Abreise bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Um die Kosten für die Fahrt mit dem eigenen Pkw anerkannt zu bekommen, muss man nachweisen, dass die Fahrt mit Bus oder Bahn aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, wegen Gehproblemen beispielsweise. Kosten für Kuren im Ausland werden i.d.R. nur bis zur Höhe der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, die in einem dem Heilzweck entsprechenden inländischen Kurort entstehen würden, es sei denn, dass gerade die Kur im Ausland vom Amtsarzt als notwendig bestätigt (R. 33.4 Abs. 1 S. 1 EstR)
Alle Aufwendungen für die Kur oder eine Reha-Maßnahme müssen durch Belege nachgewiesen sein. Außerdem verlangt das Finanzamt, dass die Notwendigkeit der Behandlung als medizinisch notwendig betrachtet wird. Hierzu wird ein Attest durch einem Amtsarzt oder eine Bewilligung zur Kostenübernahme vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen notwendig. Wichtig ist, dass das Attest vor Antritt der Kur ausgestellt wird.
Beispiel:
Der Steuerpflichtiger hat im VZ 01 (Veranlagungszeitraum) eine Kur unter ständiger ärztlicher Kontrolle in einem Kurort durchgeführt. Nach der amtlichen Bescheinigung (vor der Kur ausgestellt) war die Kur (Dauer 30 Tage) dringend erforderlich. Folgende Aufwendungen entstanden:
- Unterbringung und Verpflegung für 30 Tage (davon Verpflegung 1 500 Euro) 4 000 Euro
- Arzt- und Kurmittelkosten 1 000 Euro
- Reisekosten mit der Deutschen Bahn 200 Euro
- Taschengeld für Nebenausgaben 500 Euro
Die Aufwendungen sind (außer Taschengeld) durch Belege nachgewiesen. Der Steuerpflichtiger hat die ihm zustehend (steuerfrei) Ersatzleistungen zu den Kurkosten von 2 000 Euro im VZ 02 bekommen.
Lösung:
Die Aufwendungen können der Art und Höhe wie folgt berücksichtigt werden:
Unterbringung | 4 000 Euro | ||
./. Haushaltsersparnis | ./.300 Euro | (20 % von täglichen Verpflegungskosten 50 Euro = 10 Euro * 30 Tage) | |
= | 3 700 Euro | ||
Arzt- und Kurmittelkosten | 1 000 Euro | ||
Fahrtkosten | 200 Euro | ||
= | 4 900 Euro | ||
./. zustehemde Ersatzleistungen | ./. 2 000 Euro | ||
nach § 33 EStG zu berücksichtigen | = | 2 900 Euro |
Literatur:
- E. Rick, T. Gierschman, G. Gunsenheimen, J. Schneider, T. Kremer: Lernbuch Einkommensteuer. 19.Auflage, überarbeite und aktualisierte Auflage 2013, S. 351
- W. Zenthöfer: Einkommensteuer. 11. Auflage, überarbeite und aktualisierte Auflage 2013, S. 266
- Wichtige Steuergesetze 62. Auflage
- Wichtige Steuerrichtlinien, 30. Auflage
Internet Quellen: