Benutzer:Roblion/NGO

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Folgendes gilt es noch, in die Niedersächsische Gemeindeordnung einzutragen:


Gemeindewirtschaft

Sonder- und Treuhandvermögen

§ 102 I

Sondervermögen der Gemeinden sind 1. das Gemeindegliedervermögen, 2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen (§ 107 Abs. 2), 3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, 4. rechtlich unselbständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen.

Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Treuhandvermögen sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen (§ 103 Abs. 1) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen sind Sonderkassen einzurichten (§ 104).

§ 107

(1) Liegt der Zweck einer rechtsfähigen Stiftung im Aufgabenbereich einer Gemeinde, so hat die Gemeinde sie zu verwalten, wenn dies in der Stiftungssatzung bestimmt ist. Verwaltet die Gemeinde eine Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind die §§ 6 bis 8 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Ist einer Gemeinde Vermögen zur dauernden Verwendung für einen bestimmten Zweck zugewendet worden, so ist, wenn nichts anderes bei der Zuwendung bestimmt worden ist oder aus der Art der Zuwendung hervorgeht, das Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und so zu verwalten, dass es für den Verwendungszweck möglichst hohen Nutzen bringt. Die Gemeinde kann mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde den Bestand des Vermögens angreifen, wenn der Zweck anders nicht zu verwirklichen ist. Ist die Verwirklichung des Zwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde das Vermögen anderweitig verwenden.

Prüfungswesen

Rechtsschutz

Gegen Rechtsverletzung können sich die Gemeinden und Gemeindeverbände im Zuge des Verwaltungsgerichtsweges oder über eine Kommunalverfassungsbeschwerde (dazu später) wehren. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist die Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde.


Wird das Recht auf kommunale Selbstverwaltung durch ein Landesgesetz verletzt, besteht für die Gemeinden und Gemeindeverbände zusätzlich zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg die Möglichkeit, Kommunalverfassungsbeschwerde beim Niedersächsichen Staatsgerichtshof einzulegen[1]. Entsprechendes gilt für Bundesgesetze[2].

  1. Vgl. Art. 54 Nr. 5 NV, §§ 8 Nr. 10, 36 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof (StGHG) vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342)
  2. Vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, §§ 13 Nr. 8a, 91 ff BVerfGG