Benutzer:Sebastian Huber/Vorfrage (Internationales Privatrecht)

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Das Problem des internen Entscheidungseinklangs stellt sich, wenn nach der fremde Rechtsordnung, welche durch das nationale IPR für die Beurteilung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses (Hauptfrage) berufen ist, die Entscheidung ihrerseits vom Bestehen oder Nichtbestehen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses (Vorfrage) abhängig macht. Wird eine Vorfrage aufgeworfen, können der interne Entscheidungseinklang und der internationale (externe) Entscheidungseinklang nicht gleichzeitig hergestellt werden.

Die Voraussetzung eines Verlobten für eine Eheschließung wird in Deutschland oder Österreich aus durch das Heimatrecht der Verlobten beurteilt. Diese macht jedoch sehr häufig die Ledigkeit des Verlobten zur Voraussetzung für eine Eheschließung. Ist das Nichtbestehen einer Ehe mit einem Dritten nun aus Sicht der inländischen Rechtsordnung oder der Heimatrechtsordnung des Verlobten zu beurteilen?

Ein ausländischer Erblasser verstirbt. Nach deutschen oder österreichischen Vorschriften wird nun das Heimaterbrecht angewandt. Nimmt dieses die Verweisung an, stellt sich in vielen Rechtsordnung die Frage, ob seine Frau, die den Mann überlebt, ein gesetzlichen Erbrecht habe. Die Vorfrage ist häufig, ob eine wirksame Ehe bestanden habe. Ist die Wirksamkeit der Ehe aus der Sicht der inländischen Rechts oder aus der Sicht des Heimatrechts zu beurteilen?

Die Entschließung darüber, ob im Einzelfall der interne oder der internationale Entscheidungseinklang vorzugswürdig sei, wird durch selbständige oder die unselbständige Anknüpfung an eine Vorfrage entschieden. Knüpft man an die Vorfrage selbständig, wird aus Sicht des inländischen IPR geprüft, welche Rechtsordnung für die Beurteilung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses Anwendung findet. Knüpft man unselbständig an, entscheidet diese Frage das IPR des auf die Hauptfrage anzuwendenden Rechts. Das Problem wird nur entscheidend, wenn die Hauptfrage (infolge des inländischen IPR) nach fremdem Recht beurteilt wird, das inländische IPR und das IPR der Rechtsordnung, welche die Vorfrage aufwirft auf unterschiedliches Sachrecht verweisen und die unterschiedlichen Sachrechtsordnungen das präjudizielle Rechtsverhältnis unterschiedlich beurteilen.

Knüpft man an die Vorfrage selbständig an, wird interner Entscheidungseinklag erzielt. Bei einer unselbständigen Anknpüpfung an die Vorfrage werden hinkende Rechtsverhältnisse vermieden. Unter Umständen wird jedoch ein einheitliches Verhältnis rechtlich gespaltet.

Rechtssprechung

Der deutsche BGH wählt grundsätzlich eine selbständige Anküpfung an die Vorfrage.[1] Indem er Vorfrage und Teilfrage gleich behandelt, schützt er den internen Entscheidungseinklang. Dem internationalen Entscheidungseinklang gibt er nur bei völkerrechtlichen Verträgen den Vorzug, auch soweit sie in das deutsche EGBGB integriert wurden (Art.18, 26, 27 bis 37 EGBGB).

Das Recht des bürgerlichen Namens hängt in der Regel von etlichen Vorfragen (Abstammung, Eheschluss) ab. Um ein Gleichlauf mit dem Passrechts des Ausländers zu gewährleisten, beurteilt der BGH beim Namensrecht die Vorfrage ausnahmsweise ebenfalls nach der lex causae.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1981, 1900