Benutzer:Sonne07/Integrationsanalyse

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Integrationsanalyse für Anlagenkomponenten bei "Wesentlichen Veränderungen" oder "Verkettung von Maschinen"

Begriffserklärung

Die Integrationsanalyse dient zur Gefahrenerkennung bei den Themen „Veränderung von Maschinen“ und „Verkettung von Maschinen“.  Hier ergeben sich Forderungen nach EG Maschinenrichtlinie 2006 /42/EG und dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), denen mit einer Integrationsanalyse Rechnung getragen werden soll.

Betrachtungen zu Verkettungen erfolgen angelehnt an die DIN EN ISO 11161 und DIN EN ISO 12100. Die Bestimmung eines Integrators nach DIN EN ISO 11161 ist ggf. erforderlich. Die Ergebnisse dieser Analyse werden vom Integrator oder einem entsprechendem Verfügungsbevollmächtigtem genutzt.

In der Integrationsanalyse werden die Schnittstellen zwischen den einzelnen Anlagenkomponenten näher betrachtet.

Die Anlagenkomponenten und Bereiche der jeweiligen Schnittstelle werden den Herstellern zugeordnet, die Absprachen zwischen den Herstellern festgehalten, die Verantwortungsbereiche aufgezeigt und die Gefahren der Schnittstellen ermittelt. Deren Maßnahmen gegen die erkannten Sicherheitsrisiken werden benannt und die Restrisiken beurteilt.


Wozu dient eine Integrationsanalyse

Um zu verdeutlichen wozu eine Integrationsanalyse dient, muss etwas weiter ausgeholt werden. Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) regelt die Bereitstellung von Produkten, so auch Maschinen, auf dem Markt. Welche Anforderungen Maschinen erfüllen müssen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, ergibt sich aus dem Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit der 9. Produktsicherheitsverordnung (ProdSV). Damit ist die einschlägige europäische Rechtsvorschrift für Maschinen, die EG Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MaschRL), in nationales Recht umgesetzt worden.

Siehe hierzu Ausführungen zum Produktsicherheitsgesetz

Eine Besonderheit vom ProdSG, bzw. der MaschRL, ist die Gleichsetzung des Betreibers einer Maschine mit dem Hersteller, wenn dieser sich eine Maschine/Maschinenanlage zum Eigengebrauch „Wesentlich verändert“ oder eine „Gesamtheit von Maschine“ bildet. Die Veränderungen und Zusammenstellung, bzw. Integration von Maschinen, können somit zur Folge haben, dass ein EG-Konformitätsverfahren nach MaschRL 2006/42/EG durchgeführt werden muss. Um festzustellen, ob überhaupt eine „Wesentliche Veränderung“ oder „Gesamtheit von Maschine“ vorliegt und somit das EG-Konformitätsverfahren erforderlich ist, wird eine Integrationsanalyse durchgeführt. Sollte das Ergebnis der Integrationsanalyse sein, dass eine „Wesentliche Veränderung“ oder eine „Gesamtheit von Maschine“ vorliegt, so fließen die Erkenntnisse in das EG-Konformitätsverfahren ein. Sollte keine Notwendigkeit bestehen ein EG-Konformitätsverfahren erstellen zu müssen, entstehen trotzdem Gefahren, die nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) behandelt werden müssen.

In diesem Fall wurden die Schnittstellen und deren Gefahren mittels der Integrationsanalyse belegbar betrachtet. Somit wurden die Schutzziele der Integration belegbar, nach den rechtlichen Anforderungen, erreicht und die Arbeitsplätze in allen Lebensphasen der Maschine als sicher betrachtet und dokumentiert.


Ziele eine Integrationsanalyse

Die Ziele der Integrationsanalyse sind  wie folgt:

Sie soll dazu beitragen, dass die Gefahren an den Schnittstellen erkannt werden um den Sicherheitsanforderungen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. nach dem Stand der Technik zu entsprechen. Die Gefahrenerkennung hinsichtlich Personenschäden und deren Beseitigung stehen im Fokus der Betrachtung.

Die Hersteller der einzelnen Anlagenkomponenten haben i.d.R. eine Risikobeurteilung für ihr Produkt durchgeführt. Werden jedoch mehrere Maschinen oder Maschinenteile zusammengeführt, so ist die Betrachtung der Schnittstellen notwendig. Gerade hier muss eine Risikobeurteilung durchgeführt werden, um geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und die eventuellen Restrisiken benennen zu können.

Siehe hierzu Risikobeurteilung

In diesem Sinne ist es Ziel der Integrationsanalyse festzustellen, ob ein EG-Konformitätsverfahren durchzuführen ist. Ein weiteres Ziel ist es, die Schittstellengefahren nachweisbar betrachtet zu haben unabhängig davon ob ein Konformitätsverfahren erfolgt oder nicht.

Erweiterungen der Integrationsanalyse durch Prüfungsnachweise und Integrationserklärungen, können optional dazu beitragen die Integrationen zu verifizieren. Mit Abschluss der Integrationsanalyse, der Integrationserklärung, kann davon ausgegangen werden, dass durch ein Konformitätsverfahren die Sicherheit der Schnittstellen nicht weiter erhöht werden kann.


Nützliche Weblinks

Interpretationspapier "Wesentliche Veränderung von Maschinen" von der baua

Wesentliche Veränderung von Maschinen von Berufsgenossenschaft RCI

Artikel elektrofachkraft.de "Wesentliche Veränderung von Maschinen"

Interpretationspapier "Gesamtheit von Maschinen" vom Bundesministerium für Arbeit uund Soziales

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)