Benutzer:Stobaios/Spitzenbeamter

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Spitzenbeamte sind in Deutschland Beamte, die nach den Besoldungsgruppen B entlohnt werden.

Die Vergütungen für die Besoldungsgruppen B1 bis B11 sind in der Besoldungsordnung B geregelt. Die Dienstbezüge werden im Unterschied zur Besoldungsordnung A unabhängig vom Dienstalter oder der Erfahrung gewährt und als Festgehalt ausgezahlt. Die Besoldung und ihre Gruppen richten sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

Die Länder haben eigene Besoldungsgesetze erlassen, in denen sie das Bundesbesoldungsrecht zum Teil ergänzen, aber auch modifizieren.

Nur sehr wenige Beamte gehören der B-Besoldung an und werden daher in gesetzlichen Regelungen[1][2][3], Literatur[4][5][6] und Rechtsprechung[7][8][9] einheitlich als Spitzenbeamte benannt.

Zu den Spitzenbeamten in Bundes- und Landesministerien gehören Staatssekretäre und Abteilungsleiter. In Bundesministerien sind diese Spitzenbeamten zudem politische Beamte und können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.[10][11]

Kommunale Spitzenbeamte sind Bürgermeister größerer Städte sowie Landräte.

Einzelnachweise

  1. Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV)
  2. Kommunale Spitzenbeamte | Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Abgerufen am 8. Oktober 2017.
  3. Besoldungsgruppen A, B, C/W und R für Beamte, Soldaten, Richter und Hochschul-Personal. In: BBesG.de. (bbesg.de [abgerufen am 8. Oktober 2017]).
  4. Oberlandesgericht Frankfurt: Verantwortlichkeit von kommunalen Spitzenbeamten für Gewässerverunreinigung. In: NStZ-RR. 1996, S. 103 f.
  5. Battis: Bundesbeamtengesetz Kommentar. Hrsg.: Grigoleit, Klaus Joachim, Hebeler, Timo. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69364-9, S. § 97 Begriffsbestimmungen Rn. 5–7.
  6. Karb, Svenja Kathrin, Wölk, Wolfgang: Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst TVöD, TV-L, TV-Hessen, TV-Ärzte : mit Lohnsteuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Exkursen zum Beamtenrecht. 5. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69899-6, S. Rn. 2944–2946.
  7. VG Minden, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 4 L 888/14
  8. VG Koblenz, Urteil vom 10.07.2015 - Aktenzeichen 5 K 1015/14
  9. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.1999 – Aktenzeichen 12 A 3371/97
  10. Bundeszentrale für politische Bildung: Bundesregierung | bpb. Abgerufen am 8. Oktober 2017.
  11. Status von Spitzenbeamten: Entlassung ist fast nie eine Option, tagesschau.de, 5. November 2018

Kategorie:Beamtenrecht (Deutschland)