Benutzer:TK-lion/drafts/tmp 4
- Hhm,
- Ohne Mordmerkmal ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen nur Totschlag.
- Das stimmt so nicht immer, ein Exekutivbeamter (hier im tatsächlichen Sinne), der einen Finalen Rettungsschuss abgibt, tötet ja auch mit Vorsatz. Totschlag liegt vor, wenn für die Tötung
- Ok, das klingt sehr formal, kommt aber durchaus vor. Typisches Beispiel einer Gefahrenabwehr war kurz vor Weihnachten 1999 die Tötung von Adnan Hodciz zur Beendigung der Geiselnahme von Aachen durch einen gezielten Kopfschuss seitens eines SEK-Beamten.
- Hhm,
Finaler Rettungsschuss
Bekannte Fälle in D
- Emilio Humberto Martin-Gonzales (28), der am 18. April 1974 ca. 3h nach einer Geiselnahme in einer Hamburger Bank von einem Beamten erschossen wurde,
- Werner Bloy (45), am 01. November 1986 in München 36 h nach einer Geiselnahme erschossen,
- Adnan Hodciz (46), am 22. Dezember 1999 bei der Beendigung der mehr als 50 h andauernden Geiselnahme von Aachen erschossen.
Jenny Rasche
Begegnung zwischen Franz Stigler und Charles Brown
Uran
Isotope
Von Uran sind 25 Isotope und 3 Kernisomere mit Halbwertszeiten zwischen 1 µs und 4,468 Milliarden Jahren bekannt.[1] Nur die vier langlebigsten Isotope kommen in der Natur vor. Davon stammen 238U und 235U noch aus der Entstehungszeit des Sonnensystems, sie wurden im r-Prozess in Supernovae gebildet. 234U entsteht über mehrere Zwischenstufen beim Zerfall aus 238U, 236U durch seltene Neutroneneinfänge aus 235U. Das künstlich erzeugbare fünftlanglebigste Isotop 233U spielt in der Technik ebenfalls eine Rolle. Alle anderen Isotope haben Halbwertszeiten von maximal 68,9 Jahren.
In natürlichem Uran (Natururan) finden sich deshalb die Isotope 238U zu 99,27 %, 235U zu 0,72 %, 234U zu 0,0055 % und 236U in Spuren. Das Isotopenverhältnis der Uranisotope ändert sich im Laufe der Zeit, da 238U und 235U unterschiedlich schnell zerfallen. Die Häufigkeit des dritten natürlichen Isotops 234U bleibt im Verhältnis zur Häufigkeit des 238U konstant, da 234U ein Zerfallsprodukt des 238U ist und mit diesem im Gleichgewicht steht.
Ein anderes Verhältnis der Uranisotope findet sich im Bereich der Naturreaktoren, von denen Oklo in Gabun der zuerst entdeckte und der bekannteste ist. Bei dem heutigen Isotopenverhältnis von 235U und 238U ist das Auftreten einer derartigen natürlichen Reaktorzone nicht mehr möglich.
- 238U hat eine Halbwertszeit von 4,468 Milliarden Jahren und ist wie die anderen natürlichen Isotope (234U und 235U) ein α-Strahler. Die spezifische Aktivität von 238U beträgt 12.450 Bq/g. 238U ist der natürliche Beginn der Uran-Radium-Reihe.
- 235U hat eine Halbwertszeit von 703,8 Mio. Jahren. Es ist der natürliche Beginn der Uran-Actinium-Reihe. Es ist spaltbar und hat einen Anteil von etwa 0,7 % in natürlichem Uranvorkommen. Aufgrund seiner Spaltbarkeit hat es große wirtschaftliche Bedeutung.
- 234U hat eine Halbwertszeit von 245.500 Jahren. Es ist wegen seiner relativ kurzen Halbwertszeit im Vergleich zu 238U nur in Spuren vorhanden, liefert aber einen gleich großen Beitrag zur Radioaktivität wie letzteres. Es entsteht gemäß:
- Die Zeitangaben sind Halbwertszeiten.
- 236U ist ein α-Strahler mit einer Halbwertszeit von 23,42 Millionen Jahren und kommt in der Natur nur in Spuren vor.[2] Es entsteht durch Neutroneneinfang aus 235U. Wenn Uran einem erhöhten Neutronenfluss ausgesetzt ist, wie z. B. in einem Kernreaktor, erhöht sich der Anteil an 236U deutlich.[3] Die Anteile der Isotope 234U, 235U, 236U in einer Urankontamination können Aufschluss über deren Ursprung geben.[4] 236U zerfällt über das Primärprodukt 232Th entlang der bis zum natürlichen Plutonium 244Pu verlängerten Thorium-Reihe.
- 233U hat eine Halbwertszeit von 159.200 Jahren und ist spaltbar. Es ist nicht im natürlichen Uran enthalten, sondern wird in Brutreaktoren wie dem THTR-300 aus dem schwer spaltbaren Thorium 232Th (Spalt-Wirkungsquerschnitt 3 µb, wie beim 238U) erbrütet. 233U zerfällt über die Neptunium-Reihe.
- Die Zeitangaben sind Halbwertszeiten.
Referenzen
- ↑ Nuclear Wallet Card – Z(92) (engl.)
- ↑ P. Steier, R. Golser, W. Kutschera, V. Liechtenstein, A. Priller, A. Valenta, C. Vockenhuber: Heavy ion AMS with a small accelerator, Nuclear Instruments and Methods. In: Physics Research B. 188 (1–4), 2002, S. 283–287 (doi:10.1016/S0168-583X(01)01114-4).
- ↑ M. A. C. Hotchkis, D. Child, D. Fink, G. E. Jacobsen, P. J. Lee, N. Mino, A. M. Smith, C. Tuniz: Measurement of 236U in environmental media, Nuclear Instruments and Methods. In: Physics Research B. 172 (1–4), 2000, S. 659–665 (doi:10.1016/S0168-583X(00)00146-4).
- ↑ D. L. Donohue: Strengthening IAEA safeguards through environmental sampling and analysis. In: Journal of Alloys and Compounds. 271–273, 1998, S. 12–18 (doi:10.1016/S0925-8388(98)00015-2).
Poseidon
- Äähm, Sonero, was soll ein Kobaltmantel mit der Sprengkraft von 100 MT zu tun haben? Energie gewinnt eine thermonukleare Waffe aus der initialen Kernspaltungsstufe und anschließenden Fusions- und ggf. Fissionsstufen. Dabei wird i.d.R. Lithiumdeuterid (LiD) verwendet. Zur besseren Zündfähigkeit kann man einen Teil des Deuteriums (2H) durch Tritium (3H) ersetzen. Das tut man, damit die Fusion entweder überhaupt bzw. schneller und gleichmäßiger zündet. Allerdings wird der Sprengkopf damit nur zeitlich begrenzt einsatzfähig, da Tritium eine kurze Halbwertszeit von 12,3 Jahren besitzt. "Überdosiert" man zur Vermeidung einer schnellen Beeinträchtigung der Einsatzfähigkeit den Anteil von Tritium zu stark, läuft bei einer frühen Verwendung der Waffe der Fusionsprozess schneller und intensiver, die Detonation würde stärker und ggf. schlechter dosierbar ausfallen. Man kann aber die freigesetzte Energie durch eine Mantelung in einer dritten (oder ggf. vierten) Stufe mit Spaltmaterial und die gleichzeitige Substituion eines Teils des 6Li durch 7Li deutlich erhöhen. Auf Grund der extremen Neutronendichte ist das bei der Urananreicherung massenweise anfallende 238U dafür geeignet. Dazu muss allerdings eine geringere energetische Ausbeute der Fusionsstufe in Kauf genommen werden, um aus der Reaktion von 7Li relativ langsame (aber keine thermischen!) Neutronen zu erzeugen, um das 238U ausreichenden Neutronendichten aussetzen zu können. Die Gesamtreaktion wird dadurch jedoch massiv "unsauberer". So sollte die Zar-Bombe (ihr Gewicht betrug ca. 27 t) in ihrer ursprünglichen Version eine Sprengkraft von ca. 100MT erreichen, dazu hätte jedoch eine Mantelung mit 238U als dritter Stufe erfolgen müssen, was eine massive Freisetzung radioaktiver Spaltprodukte bedeutet hätte. Dagegen hatte sich Sacharow als der leitende Wissenschafler im Arsamas-16 ausgesprochen und sich letztlich durchgesetzt. Durch Verwendung eines Bleimantels erreichte die Sprengkraft nur etwa die Hälfte (ca. 50 MT), aber die Freisetzung von Radioaktivität wurde deutlich verringert.
- Verwendet man hier nun einen Cobaltmantel, so wird ein Teil der bei den Kenrreaktionen reichlich freigesetzten Neutronen von den 59Co-Kernen eingefangen, das stabile Isotop verwandelt sich in den Gammastrahler 60Co. Da hier die radioaktive Kontamination und nicht unbedingt die Detonationsstärke im Vordergrund stehen würde, wird man wegen der besseren Umwandlung des 59Co mit den zusätzlichen Neutronen aus der 7Li-Reaktion, dessen Anteil zu Lasten des mehr zur Explosionsstärke beitragenden 6Li erhöhen. Die Erhöung der radioaktiven Spaltprodukte durch Zugabe von Co nennen die Militärs zynischerweise Salzen der Bombe. Eine erhöhte Sprengkraft erreicht man durch die Verwendung von Co nicht, eher im Gegenteil, die Nuklearladung muss dabei möglicherweise zu Lasten der freigesetzten Energie so ausgelegt werden, um durch höhere Neutronendichten möglichst viele stabile 59Co-Kerne in radioaktives 60Co umzuwandeln.
- Was die behauptete Sprengkraft von 100MT betrifft, kann man eine Abschätzung durchführen. Pro MT Sprengkraft benötigt man 30 bis 40 kg LiD. Um die angegebenen 100MT zu erreichen, wären bei einer energetisch günstigsten Auslegung als reine 6LiD Fusionstufe also ca. 3t bis 4t reiner Fussionssprengstoff nötig. Das kann in der Poseidon untergebracht werden, allerdings benötigt man für 100MT schon einen massiven (im wahren Sinne des Wortes) apperativen Aufwand der stufenweisen Zündung, der wohl mindestens nochmal soviel wie das LiD auf die Wage bringt. Da liegen wir dann grob geschätzt bei ca 8 bis 10t geforderter Nutzlast. Jetzt kommt noch der Nuklearantrieb hinzu, der sollte bei der angegeben Leistung auch einige Tonnen auf die Waage bringen. Daneben muss die Hülle bei der angegebenen Einsatztiefe von 100m einem Druck von 100bar sicher standhalten, ohne die Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, auch das wiegt eine ganze Menge, bei den nicht geringen Abmessungen wahrscheinlich ebenfalls mehrere Tonnen. Das alles gibt Anlass zur Annahme, dass die 100MT Sprengkraft möglicherweise ein wenig überschätzt sind, als realistsch werden von Eperten Werte von 3MT bis max.30MT angesehen. Und da hast Du Recht, das ist schlimm genug. Grüße
Tatort Das Verhör
Befragungen von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen
in Strafverfahren durch zur Ermittlung beauftragte und ermächtigte Personen durchgeführte Befragungen werden in Deutschland als Vernehmung bezeichnet. Der Begriff Verhör ist veraltet und negativ konnotiert. Im vorliegenden Tatort war allerdings diese Bezeichnung tatsächlich angebracht.
§343(1)1 StGB: Aussageerpressung
Die Verweigerung der Übergabe eines notwendigen Medikaments durch KHKin Odenberg in der Vernehmung eines in Gewahrsam befindlichen Beschuldigten, hier zum Zwecke der Erzwingung einer Aussage (s.u.), erfüllt eindeutig die Verletzung des im Volsmund als Folterverbot bekannten Erzwingens von Aussagen durch Amtsträger in Ermittlungsverfahren. Diese Tat durch wird durch KHKin Odenberg im Rahmen einer Ermittlungshandlung eines Strafverfahrens zur Erzwingung einer Aussage begangen, sie erfüllt den Tatbestand der Strafrechtsnorm des Verbots der Aussageerpressung gem. §343(1)1. Dies ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren bedroht. Frau KHKin Odenberg wäre demnach sofort zu suspendieren, ein Strafverfahren zwingend einzuleiten (da es sich bei diesem schweren Amtsdelikt um eine Straftat handelt, deren Aufklärung im besonderen öffentlichen Interesse liegt, obwohl kein Offizialdelikt vorliegt, solange noch kein schwerer körperlicher Schaden eingetreten ist). Daneben sind dann alle im Anschluß an diese Tat durch den Beschuldigten gemachten Einlassungen gegenüber der erpressenden BeamtenInnen gerichtlich nicht verwertbar.
§168(1) StGB: Störung der Totenruhe
Dieser Tatbestand wird von KHKin Stern und dem KT Becker eindeutig erfüllt. Dies ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. In der Realität würden diese Handlungen eine sofortige Suspendierung der tatbegehenden Beamten und strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Inwieweit die Abwehr eines zu befürchtenden Mordes hier besonders strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirkt, müsste ein Gericht abwägen, da sich die beiden Beamten durch einem realen oder putativen Notstand und dadurch in einem Widerstreit der Pflichten befanden. Die Anwendung zur Gefahrenabwehr getroffener Rechtsnormen gem. §32 StGB (Notwehr) erscheint fragwürdig, da hier eine unmittelbare Gefahr die Notwehr qualifizieren würde, also ein mit Sicherheit anzunehmender weiterer Verlauf der zu verhindernden Straftat, vorliegen sollte. Dies müßte unter Würdigung aller Umstände ein Gericht entscheiden. Ggf. befanden sich die Beamten in einem rechtfertigenden Notstand (§34 StGB)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Da die Rettung eines Lebens tatsächlich Vorrang vor praktisch allen anderen Rechtsgütern besitzt, wären die Handlungen von KHKin Stern und KT Becker wahrscheinlich gem. dieser Rechtsnorm strafrechtlich zu würdigen.
§203(1)3 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
§138(1)5 StgB: Nichtanzeige geplanter Straftaten
Mögliches Geständnis des vollendeten Mordes durch den BW-Hptm gegenüber seinem Anwalt
Dem Anwalt würde in diesem Falle bei Weitergabe der ihm vom BW-Hauptmann anvertrauten Information ein Verlust seiner Zulassung drohen, da es sich um eine bereits vollendete Straftat handelt, für die Anwälte ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. Sollte also der Hauptmann den vollendeten Mord zugegeben haben, so verletzt der Anwalt seine Schweigepflicht, wenn er das offenbart (strafbar gem §203(1)3 StGB).
Informationen zur laufenden Entführung bzw. des geplanten Mordes an der OLTin
Das höchsten Rechtsgut, das ein Mensch besitzt ist sein eigenes Leben. Daher verursachen alle Angriffe auf das Leben von Personen einen Rechtsnotstand, der im Sinne der Gefahrenabwehr die Brechung einer Vielzahl von Rechtsnormen legalisiert. Dementsprechend ist die Erlangung der Kenntnis eines geplanten, in Vorbereitung oder Durchführung befindlichen Mordes vor dessen Vollendung zwingend mit einer Anzeigepflicht gem. §138(1)5 StGB verknüpft. Diese Anzeigepflicht besteht auch für einen mit der Vertretung der Interessen eines Mandanten beauftragten AnwälteInnen, für ins Vertrauen gezogene ÄrzteInnen/PsychologenInnen und auch für nahe AngehörigeInnen. Die weitverbreite Anahme, hier gelten die Bestimmungen zum Aussageverweigerungsrecht, sind falsch, so wie auch Anzeigepflicht für bereits vollendete Straftaten nicht definiert ist und daher eine unterbliebene Anzeige von Straftaten strafrechtlich keine Konsequenzen nach sich zieht. Unbenommen davon ist allerdings die Zeugnispflicht in Strafverfahren, von der nur der zum Zeugnisverweigerungsrecht klar definierte Personenkreis ausgenommen ist. Sollte der BW-Hptm. seinem Anwalt Informationen zur Entführung und geplanten Ermordung seiner Vorgesetztin mitgeteilt haben, so unterliegt der RA dieser Anzeigepflicht, der er zwingend und unverzüglich nachzukommen hat. Das Rechtgut des Schutzes menschlichen Lebens hat in diesem Falle natürlich Vorrang vor der im Tatort ins Spiel gebrachten Verletzung der Schweigepflicht, da diese nur als Zeugnisverweigerungsrecht für vollendete Straftaten wirksam ist. Kommt der RA dieser Anzeigepflicht nicht nach, begeht er eine Straftat und verliert mit ziemlicher Sicherheit seine Zulassung. Das Gegenteil der hochgepuschten Drohkulisse wäre dann der Fall.
§??? StGB: Nichtbeachtung von genderierender Sprache
Die Nichtbeachtung des immer mehr propagierten Genderns ist in Deutschland bisher noch straffrei.