Benutzer:Theredmonkey/Individualbeschwerde

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Die Individualbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, der es natürlichen Personen, Nichtregierungsorganisationen und Personengruppen ermöglicht, eine Verletzung ihrer Rechte durch eine Vertragspartei völkerrechtlicher Verträge geltend zu machen.

In den folgenden völkerrechtlichen Übereinkommen ist ein Individualbeschwerderecht vorgesehen:

Europäische Menschenrechtskonvention

Die Individualbeschwerde der Europäischen Menschenrechtskonvention ist in Art. 34 EMRK vorgesehen. Seit 1998 werden Individualbeschwerden ausschließlich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg behandelt.

Die Individualbeschwerde setzt die Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe voraus.[1] Für Deutschland bedeutet dies, dass einer Individualbeschwerde immer eine Verfassungsbeschwerde voraus geht.

Weitere Voraussetzung zur Zulässigkeit einer Individualbeschwerde ist eine Klageeinreichung innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung.[2] Individualbeschwerden können nicht anonym erhoben werden.[3] Auch darf die Beschwerde nicht wesentlich mit einer anderen Beschwerde übereinstimmen, die der EGMR oder eine andere internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz bereits geprüft hat.[4]

Literatur

Einzelnachweise

  1. Art. 35 Abs. 1 EMRK
  2. Art. 35 Abs. 1 EMRK
  3. Art. 35 Abs. 2 a EMRK
  4. Art. 35 Abs. 2 b EMRK