Benutzer:Tucuxy/Transparenzregister (über den wirtschaftlich Berechtigten)

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Das Transparenzregister nach § 18 GwG ist ein offizielles Verzeichnis, das wirtschaftlich Berechtigte insbesondere vieler Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen aufführt. Die geschaffene Transparenz soll dazu dienen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Rechtliche Grundlagen und Zweck des Registers

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 wurde das Transparenzregister in Deutschland eingeführt. Damit wird die EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015 von Deutschland umgesetzt.

Der Zweck des Registers besteht darin, jenseits (verschachtelter) juristischer Strukturen die natürlichen Personen kenntlich zu machen, die am Ende dieser Strukturen stehen.[1] Dies soll dazu beitragen, den Missbrauch von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.[2]

Funktionsweise des Registers

Eintragungen

Das Transparenzregister enthält Angaben über den "wirtschaftlich Berechtigten" von "bestimmte[n] Vereinigungen" (§ 20 GwG) sowie von "bestimmte[n] Rechtsgestaltungen" (§ 21 GwG).[3] Wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 GwG) sind regelmäßig natürlichen Personen, die – unmittelbar oder mittelbar – mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren. Ggf. kann auch der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter der wirtschaftlich Berechtigte sein.

Das Transparenzregister erfasst folgende Daten über die Berechtigten (§ 19 GwG):

  1. Vor- und Nachname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnort und
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Verpflichtete

Die im Zusammenhang mit dem Transparenzregister verpflichteten können in zwei Adressatenkreise geteilt werden:[1]

  • Mitteilungspflichtige sind Vereinigungen, deren wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister einzutragen sind. Die Mitteilungspflichtigen müssen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, aktuell halten und unverzüglich dem Registergericht elektronisch übermitteln.
  • Angabepflichtige sind regelmäßig die Anteilseigner der Vereinigungen. Sie sind dazu verpflichtet die Mitteilungspflichtigen zu informieren, sodass letztere ihrer Mitteilungspflichten nachkommen können.

Vereinigungen gemäß § 20 GwG sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG). Nicht erfasst sind jedoch Gesellschaften bürgerlichen Rechts,[4] da diese nicht im Handelsregister eingetragen werden und damit nichteingetragene Personengesellschaften sind.

Darüber hinaus sind auch Trusts wie Vereinigungen verpflichtet (§ 21 GwG).

Das Erfüllen der Mitteilungspflicht wird dadurch vereinfacht, dass einige Informationen automatisch über das Handelsregister zugänglich sind (§ 22 GwG), sodass eine gesonderte Mitteilung nicht erforderlich ist. Dies ist beispielsweise bei GmbH-Gesellschafterlisten und eingetragenen Geschäftsführern der Fall (§ 20 GwG).

Einsichtsberechtigte

Das Transparenzregister ist kein öffentlich einsehbares Register. Es kann grundsätzlich nur von einigen Behörden, von den Verpflichteten und von jedem mit einem berechtigten Interesse eingesehen werden (§ 23 GwG). Wie weit "berechtigtes Interesse" im Detail verstanden wird, ist noch ungeklärt.[3] Laut der Gesetzesbegründung sollen jedenfalls Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten Zugang erhalten, wenn dies der Vorbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung mit Geldwäsche oder damit zusammenhängenden Vortaten wie Korruption und Terrorismusfinanzierung dient.[5]

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b Christian Bochmann: Das neue Transparenzregister als Compliance-Aufgabe. In: FuS - Zeitschrift für Familienunternehmen und Strategie. 2017, ISSN 2191-9828, S. 106.
  2. Gesetzentwurf der Bundesregierung. In: Drucksache des Bundestages 18/11555. S. 89, abgerufen am 18. August 2017.
  3. a b Christian Bochmann: Zweifelsfragen des neuen Transparenzregisters. In: DB – Der Betrieb. 2017, ISSN 0005-9935, S. 1310 (owlit.de).
  4. Ulrich Noack: Das neue Transparenzregister: Angaben, Mitteilungen. Handelsblatt, Rechtsboard, 26. Juni 2017, abgerufen am 18. August 2017.
  5. Gesetzentwurf der Bundesregierung. In: Drucksache des Bundestages 18/11555. S. 89 und 133, abgerufen am 18. August 2017.