Benutzer:Zuviele Interessen/12345678
Liste von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Dritten Reich
unvollständig
- NSDAP
Quelle: Gesetz zur Sicherung von Einheit von Staat und Partei vom 1. Dezember 1933 RGBl. I, S.1016
- Reichskulturkammer
- Reichsschrifttumskammer
- Reichspressekammer
- Reichsrundfunkkammer
- Reichstheaterkammer
- Reichsmusikkammer
- Reichskammer der bildenden Künste
Quelle: Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 RGBl. I, S.661 (§§ 1 und 2)
- Reichsärztekammer
Quelle: Reichsärzteordnung vom 14. Dezember 1935 RGBl. I, S.1433 (1435) (§ 20)
Anders
Reichsakademien
Erlaß über die Errichtung des Reichssportamtes vom 23. April 1936 "Der Leiter dieser Behörde führt die Bezeichnung Reichssportführer"
Erlass des Führers und Reichskanzlers über die Reichsakademie für Leibesübungen vom 7. April 1937
Sie ist eine Reichsbehörde. Ihr Präsident ist der Reichssportführer. Der Reichssportführer wird durch den Direktor der Reichsakademie für Leibesübungen vertreten.
Durch Erlass Adolf Hitlers vom 21. Dezember 1938 wurde der DRL unter Umbenennung in Nationalsozialistischer Reichsbund für Leibesübungen (NSRL, auch NSRBL) zu einem „von der NSDAP betreuten Verband erhoben“[1] [2]. Diese Umschreibung bedeutete, dass der NSRL der NSDAP unterstellt wurde. Sein Sitz war das Haus des Deutschen Sports auf dem Reichssportfeld in Berlin.
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als Anstalt des Reiches --
Liste von herausgegebenen Werke
(fakultativ)
[TÜV keine JPÖR; mit Auseinandersetzung der spez. Abgrenzungsproblematik Nazi-Zeit]
2
KUG (mit anderen hier nicht interessierenden Änderungen bis 1965 in Kraft)[4]
- ↑ Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen vom 21. Dezember 1938
- ↑ siehe auch Durchführungsbestimmungen zum Erlaß des Führers und Reichskanzlers über den Nationalsozialistischen Reichsbund für Leibesübungen vom 15. Mai 1939 des Reichssportführers
- ↑ § 134 Urheber Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften, nicht aber nach diesem Gesetz als Urheber eines Werkes anzusehen ist, gilt, abgesehen von den Fällen des § 135, weiterhin als Urheber. Ist nach den bisherigen Vorschriften eine juristische Person als Urheber eines Werkes anzusehen, so sind für die Berechnung der Dauer des Urheberrechts die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
- ↑ §5 (Herausgeber) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber ein Werk erscheine lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.