Benutzer Diskussion:Gerwich.riautschnig
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Da deine Einfügung von drei verschiedenen Benutzern zurückgesetzt wurde, denke ich, dass klar ist, dass da keine zu überdenkenden Motive, sondern schlicht die Wikipediaregeln im Spiel sind. Zu diesem Fall bitte ich darum, noch einmal hier und hier nachzulesen. Herzliche Grüße --Alnilam (Diskussion) Heute schon gelobt? 19:36, 1. Aug. 2016 (CEST)
In vielen Bereichen des Geschäftsverkehrs kommt es zu Situationen, in denen ein Vertrag aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird oder ein solcher gar nicht erst vorliegt. Dabei stellt sich oftmals die Frage, in welcher Form/Höhe der durch die Nutzung erlangte Vorteil abgegolten werden kann/muss. Diese Problematik kann den Konsum von jeglichen Verbrauchsgütern (Lebensmittel, Treibstoffe, Energie uvm.) oder aber auch die Nutzung von Gebrauchsgütern (Miet- bzw. Nutzungsent-gelt für eine Wohnung, den Gebrauchsnutzen für den Gebrauch eines Fahrzeuges uvm.) betreffen. Bspw. bezeichnet man das Entgelt für die Überlassung von Ge-brauchsgütern (Wohnung, Fahrzeug udgl.) im Rahmen eines (Miet)Vertragsverhältnisses als „Miete“, ohne einen solchen Vertrag hingegen als „Nutzungsentgelt“.
Relevant wird dies im Zusammenhang mit den Grundsätzen des in Österreich gel-tenden Schadenersatzrechtes, welches besagt, dass der Ersatz eines Schadens beim Geschädigten zu keiner Bereicherung führen darf. Der vom Schädiger zu er-setzende Schaden findet daher grundsätzlich im Zeitwert der beschädigten Sache seine Grenze.
Die wesentlichen Fälle dieser Problematik bilden aber bereicherungsrechtliche An-sprüche nach § 1435 ABGB (Condictio causa finita), zu welchen es in den Fällen wegen Verkürzung über die Hälfte , bei der Irrtumsanfechtung sowie bei durch List und Drohung erreichten Vertragsabschlüssen (Condictio sine causa), der Wand-lung im Rahmen der sekundären Gewährleistungsbehelfe , beim Verzug und nach den Bestimmungen der §§ 11 – 18 FAGG sowie § 3 KSchG kommt. Entfällt ein zunächst bestehendes Vertragsverhältnis später, so sind die bereits erbrachten und erhaltenen Leistungen Zug um Zug zurückzustellen.
siehe dazu ZVR 1995/7, SZ 55/28; JBl 985,41 mit Anm Apathy; JBl 1988, 249 = ZVR 1988/129, JBl 1990,718, SZ 63/46; vgl Apathy, EKHG § 16 Rz 15; Reischauer in Rummel**2 § 1323 ABGB Rz 12. vgl. OGH Ris-Justiz RS0030534. siehe § 934 ABGB. siehe § 871 ABGB. siehe § 870 ABGB. siehe § 932 ABGB. siehe § 918 ABGB.
-- Elisabeth EFG (Diskussion) 11:09, 20. Mär. 2017 (CET)