Benutzer Diskussion:Gestumblindi/Archiv/2013/Jul

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AdT-Aktualisierung

Hi Gestumblindi, ich sehe dich gerade online bei den letzten Änderungen. Kannst du bitte den Freitags-AdT aktualisieren, die Seite ist für mich erst in dreieinhalb Tagen editierbar. Hier der Link zum Vorschlag. Vielen Dank, Schweifstern 23:59, 11. Jul. 2013 (CEST)

Sollte jetzt passen, hoffe ich :-) Gestumblindi 00:10, 12. Jul. 2013 (CEST)
Bei mir sogar sehr gut, der Unterschied der HS-Seiten liegt bei 1 Zeile. Und sogar mit Verantwortungs-Weiterleitung ;o) … in einem Wiki ohne Angestellte und einem Haufen mehr oder minder befähigten und -berechteten Freelancern aber freilich das Mittel der Wahl bei solchen Bitten. Gute Nacht, Schweifstern 00:29, 12. Jul. 2013 (CEST)

Audiodatei in Besetzung der polnischen Botschaft in Bern

Hallo zusammen. Im Artikel Besetzung der polnischen Botschaft in Bern wurde eine Audiodatei eingefügt, die mit der PD-Switzerland-official-Lizenz auf Commons hochgeladen wurde. Das ganze beruft sich auf Art. 5 des schweizerischen Urheberrechtsgesetz. Ich bin aber nicht sicher, ob das korrekt ist, bzw. dass man diesen Artikel anwenden kann. Eine Audiodatei trifft für mich auf keine der genannten Kategorien zu. So wie ich das Gesetz verstehe, betrifft es vor allem Texte bzw. Werke auf Papier. Wie seht ihr das? --Micha 10:38, 11. Jul. 2013 (CEST)

Ich sehe das wie du und denke, dass ein Löschantrag auf Commons erfolgreich sein dürfte. Man wendet dort ja das Precautionary principle (bekannt als "PRP") an: "where there is significant doubt about the freedom of a particular file it should be deleted". Mit sehr, sehr viel gutem Willen und weitester Auslegung könnte man Art. 5 vielleicht als anwendbar ansehen, aber die Zweifel daran dürften doch erheblich genug für eine Löschung nach dem PRP sein, so lange kein schlagendes Behaltensargument vorliegt (also z.B. ein Gerichtsurteil, das in einem vergleichbaren Fall die Gemeinfreiheit als amtliches Werk bestätigt hätte). Gestumblindi 22:18, 11. Jul. 2013 (CEST)
Ich habe da bei meiner Vorgestetzten im BAR nochmals nachgefragt, wie sie das beurteilen und die schätzen das eigentlich sogar anders ein. Sie gehen da nicht davon aus, dass es da urheberrechtliche Ansprüche gibt. Sie gehen sowieso davon aus, dass bei 99% der Archivarien keine Urheberrechte darauf sind. Ich frage da noch nach, ob sie das in einem offiziellen Statement veröffentlichen können. Fakt ist, dass gemäss (schweizerischen) Urheberrecht es sich um eine geistige Schöpfung handeln muss, bevor etwas als ein Werk im Sinne des Urheberrechts gilt. Ein blosser Mitschnitt dieser Geiselnahme ist keine geistige Schöpfung (wie z.B. ein Gedicht, ein Roman oder eine wissenschaftliche Arbeit) und somit kein Werk im Sinne des Urheberrechts. Und um solche Dinge handelt es sich bei den Archivarien. Auch bei den meisten Fotos, denn diese sind auch dokumentatorisch und keine geistige Schöpfung. Eine kleine Münze für Fotos gibt es in der Schweiz definitiv nicht. Sie haben diese Veröffentlichung in der Wikipedia in dieser Form zwar nicht bewilligt, Urheberrechtsansprüche an dieser Datei gibt es aber nicht. Ob die Wikipedia-Deklaration und Bezugnahme auf diesen Paragrafen nun korrekt ist, ist dagegen eine andere Frage. Es nun wegen urheberrechtlichen Bedenken zu löschen, wäre aber wohl übervorsichtig. --Micha 11:02, 12. Jul. 2013 (CEST)
Nur eine Randbemerkung, es heisst Archivalien, nicht Archivarien ;-) - Was die Anforderungen an eine "geistige Schöpfung" angeht, so gehen die Meinungen ziemlich weit auseinander. Es mag stimmen, dass man einer solchen Tonaufnahme diesen Status nicht zuschreiben kann. Und es gibt ja auch das bekannte "Meili"-Urteil des Bundesgerichts, das diesem journalistischen Foto, welches den Wachmann Christoph Meili zeigt, den urheberrechtlichen Schutz abgesprochen hat, da dem Foto der "individuelle Charakter" fehle. Dieses Urteil ist aber in der juristischen Literatur durchaus umstritten, so viel ich gesehen habe, ich habe mir das ein wenig angeschaut. Auch zusammen mit dem "Marley"-Urteil, wo dann die Schöpfungshöhe bejaht wurde, macht es das in der Schweiz sehr schwierig, eine Grenze zwischen "geistige Schöpfung" und "keine geistige Schöpfung" zu ziehen, siehe Darstellung in der englischen Wikipedia. - Auf Commons kommt noch dazu, dass alle Dateien auch in den USA public domain sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen. Wenn etwas in der Schweiz nicht schutzfähig ist, in den USA (wo sehr geringe Ansprüche an Schöpfungshöhe gestellt werden) aber schon, kann es wohl auf Commons nicht bleiben. Und damit wären wir wieder bei dieser Tonaufnahme und müssten uns immer noch fragen, ob sie nicht aufgrund einer möglichen Schutzfähigkeit in den USA zu löschen wäre. Das Meili-Foto wurde auf Commons auch schon mal gelöscht, wenn ich mich recht erinnere, allerdings wiederhergestellt.. (erst kürzlich nochmal gelöscht, aber aus Versehen); ich habe jetzt gerade keine Zeit mehr, die Hintergründe zu recherchieren, schau mir das aber nochmal an... Gestumblindi 13:10, 12. Jul. 2013 (CEST)
"Archivarien" vs. "Archivalien", das ist doch ein unwesentlicher Lautunterschied, den Japaner nicht mal machen. ;-) - Die Einschätzung ist nun mal diejenige von Schweizer Juristen und da sind sie sich sehr einig. Und die Unterscheidung zwischen "geistige Schöpfung" und "keine geistige Schöpfung" ist eigentlich gar nicht so schwer zu ziehen. Es gibt viele Dinge, von denen man per se die geistige Schöpfung absprechen kann. Wir betrachten es nämlich häufig falsch rum, bzw. lassen und fälschlicherweise bei klaren Dingen verunsichern. Wenn man von einem Meili-Foto ausgeht, dass es eine geistige Schöpfung ist und es wird dann vom Gericht verneint, dann müssen wir doch nicht umgekehrt, ein normales Protokoll/Tonmitschnitt/Industriefoto/Faktenaufzählung als geistige Schöpfung anschauen, was sie klar nicht sind. Ich glaube nur, es macht Mühe, dass wir als Schweizer Wikipedianer hier immer noch die deutsche Sichtweise haben. Wenn wir mal was hier zur Frage stellen, kommen immer noch viele deutsche Einschätzungen, dass etwas möglichewweise Urheberechtsstatus hat (und zwar wegen der kleinen Münze). Dieses Rechtsprinzip gibt es aber bei uns nicht. Das deutsche Urheberrecht ist bei rein schweizerischen Werken gar nicht von Belang. - Apropos Commons. Wenn das stimme würde, dass "alle Dateien auch in den USA public domain sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen", dann müsste das Meili-Bild dort gelöscht werden. Ein solches Foto würde in Deutschland und den USA sicher Schutz geniessen. Warum ist das Meili-Foto dann auf Commons? [1] Und zwar mit dem Hinweis, dass es in der Schweiz gemäss schweizerischem Recht gemeinfrei ist. Also zählt offenbar doch wieder bloss die Schweizer Sicht bei Schweizer "Werken". - Ich sehe da völlige Inkonsequenz. --Micha 13:46, 12. Jul. 2013 (CEST) Ps. kennst du das schon? [2]
Das mit dem Meili-Bild auf Commons ist etwas wunderlich, ja: Eigentlich wurde es 2010 nach diesem Löschantrag gelöscht: commons:Commons:Deletion requests/File:Christoph Meili 1997.jpg, und zwar genau der Begründung des Antragstellers folgend, dass es in den USA wahrscheinlich Schöpfungshöhe erreiche. Allerdings wurde die Frage des Schutzfristenvergleichs aufgeworfen: Wenn dieser angewendet wird, kann in einem anderen Land (hier also: USA) nur so lange ein Schutz für ein Werk in Anspruch genommen werden, wie im Herkunftsland (hier: Schweiz) noch die Schutzfrist läuft. Es scheint allerdings nicht klar zu sein, ob der Schutzfristenvergleich hier überhaupt angewendet würde, weil bei einem in CH gar nicht schutzfähigen Werk hier gar nie eine Schutzfrist zu laufen beginnt. - Jedenfalls wurde das Foto dann 2011 lustigerweise wiederhergestellt, mit der Begründung "ok following a Switzerland court decision" - also dieses Mal die Situation in den USA gar nicht mehr beachtend. Ich glaube, dass ein wiederholter Löschantrag auf Commons wiederum Erfolg haben könnte, da bei der Wiederherstellung der ursprüngliche eigentliche Löschgrund gar nicht beachtet wurde (die Löschung 2013 war dann, wie gesagt, ein Versehen, die Datei wurde in einer anderen Löschdiskussion erwähnt und der abarbeitende Admin löschte sie versehentlich zusammen mit den Dateien, um die es eigentlich ging). Die Community auf Commons ist eben sehr gross und manchmal auch etwas konfus ;-) - aber grundsätzlich stimmt es schon, dass "alle Dateien auch in den USA public domain sein oder unter einer freien Lizenz stehen müssen" und wurde in unzähligen Diskussionen und Löschentscheidungen so bestätigt. - In welchem Punkt sind sich die Schweizer Juristen "sehr einig"? Zweifelsohne darin, dass ein Werk eine "geistige Schöpfung" sein muss, die "individuellen Charakter" hat, denn so steht es ja im Gesetz - aber darin, wo diesbezüglich die Grenze zu ziehen ist, scheint durchaus keine so grosse Einigkeit zu bestehen. Im Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff (3. Aufl. 2008, S. 12) steht auch In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass an das Mass der geistigen Tätigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden, sondern dass schon beim Vorliegen eines äusserst geringen Grades von selbständiger geistiger Tätigkeit der urheberrechtliche Schutz gewährt wird. Allerdings muss auch dann noch der "individuelle Charakter" vorliegen, und der wurde bei Meili dann ja verneint, in der Tat. Für Fälle wie das Meili-Foto gibt es auf Commons mit "PD-Switzerland-photo" eigentlich ein eigenes Template ("nicht geschützt mangels Individualität"), aber bisher eigentlich nur für Fotos vorgesehen - müsste also wohl angepasst werden, wenn man sich nun auch bei Audiodateien darauf berufen wollte. Ich würde übrigens sagen, dass auch ein "Industriefoto" eine geistige Schöpfung sein kann (wenn der Fotograf darauf geachtet hat, das Objekt möglichst günstig darzustellen etc.) - Das von dir verlinkte PDF ist grundsätzlich sehr gut, ich glaube allerdings, ihm trotz seiner Herkunft aus kompetenter juristischer Hand und als blosser Wikipedia-Hobby-Urheberrechtler eine kleine Ungenauigkeit ankreiden zu können, die für uns hier nicht unwichtig ist: Für den Schutz von 70 Jahren pma gibt es als Beispiel einen Urheber an, der 1930 verstorben ist, und nennt einen Schutz bis 2000. Das stimmt so nicht! Denn in der Schweiz gab es bis 1993 nur einen Schutz von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Damit waren die Werke eines 1930 verstorbenen Urhebers also nur bis 1980 geschützt und ab 1981 gemeinfrei. Bei der Verlängerung auf 70 Jahre im Jahre 1993 wurde der Schutz von Werken, deren Schutzfrist zuvor bereits abgelaufen war, nicht wiederhergestellt. Das hat das Bundesgericht in seiner "Sternheim"-Entscheidung so auch klar bestätigt. Für Commons hat diese Tatsache auch heute noch eine erhebliche praktische Bedeutung aufgrund der URAA-Problematik (im Herkunftsland bereits gemeinfreie Werke können in den USA einen Schutz von 95 Jahren ab Veröffentlichung erhalten haben, wenn sie im Herkunftsland am 1. Januar 1996 noch geschützt waren). Gestumblindi 18:57, 12. Jul. 2013 (CEST)
Man muss die Sache ja nicht schwieriger machen, als dass sie schon ist. Die Frage der geistigen Schöpfung ergibt sich also relativ einfach. Ein dadaistisches Gedicht "bababu gudigu" (spontan eingefallen) ist eine geistige Schöpfung. Das ist also nicht die Frage. Die Frage stellt sich also nur, ab wann es genug individuell ist. Ein Industriefoto wie dieses [3] hat nun mal keinen individuellen Charakter. Man muss doch einsehen, dass dieses Foto sicher viel weniger individuell ist, als das Meili-Foto. Ich gehe davon aus, dass Bilder, die relativ einfach reproduzierbar sind, so dass sie sich zum verwechseln ähnlich sind, keine Individualität besitzen. Umgekehrt ist ein Naturfoto einer Landschaft mit entsprechendem bevölktem Himmel, Taubenflug und Kühe auf der Weide, etc. sehr schwer 1:1 reproduzierbar. Das Bild hat somit einen hohen Wiedererkennungswert und deshalb hat es Individualität. - Das ist wie bei den Menschen. Ein Individuum erkenne ich immer aus einer Masse heraus. Ein einzelnes Ei aus einem Korb Eier kann ich nicht wiedererkennen. - Ich finde das Ganze schon plausibel. --Micha 20:01, 12. Jul. 2013 (CEST)
Ps. und so ist das Meili-Foto erklärbar. Es geht da nicht um Meilis persönliche Individualität und so der Wiedererkennbarkeit des Fotos deswegen, sondern des gesamten Arrangements. Du könntest Meili nämlich ebenfalls bitten, hinzustehen und zwei Akten in die Hand zu nehmen und mit der Kompaktkamera ein Foto machen und das Ergebnis sieht gleich aus. Und genau deshalb kann Frau Blau nicht dich der Urheberrechtsverletzung bezichtigen. Das oben gezeichnete Landschaftsbild bringst du aber nie mehr so hin. Die Kühe stehen anders, die Lichtstimmung ist anders, es hat bsp. keine Wolken mehr, etc. Das Bild ist als solches individuell und immer wiedererkennbar. Das ist gleich wie beim Marley-Bild: Die Locke wird nie mehr so über sein Gesicht flattern, auch wenn er noch leben würde und man ihn noch fotografieren könnte. Das Bild des Glases hat nun definitiv keine Individualität. Gib mir das Glas, ich mach dir ein identisches Bild. --Micha 20:18, 12. Jul. 2013 (CEST)
Ps. 2. ich mach da eh eine Präsentation über korrekte Bildverwendung inkl. Ausglug ins Urheberrecht, damit meine Kollegen nicht mehr einfach c&p aus dem Internet für externe Präsentationen machen. Deine Hinweise sind sehr hilfreich! Ich würde dir dann gerne die fertige Präsentation zusenden, damit du das reviewen kannst. Würdest du das machen? --Micha 21:22, 12. Jul. 2013 (CEST)
Auch das könnte man natürlich gerade andersherum sehen: Wenn ich einen Schnappschuss von einer Alpweide mit Kühen gemacht habe, konnte ich nicht bestimmen, wie die Kühe auf der Weide stehen und hatte auch keinen Einfluss auf die Wolken. Mein "geistiger" Beitrag besteht aus dem Moment, den ich für das Foto gewählt habe, dem Winkel etc., aber das eigentliche "Arrangement" schafft die Natur. Die Fotografin des Meili-Bildes hat ihr Motiv verglichen damit vielleicht doch stärker bestimmt. Meili könnte mit den Aktenbänden ja auf ganz unterschiedliche Art posieren, er müsste sie nicht auf genau diese Weise halten. Aus der Meili- und Marley-Entscheidung des Bundesgerichts kann man aber wohl ableiten, dass es höheren Wert auf die ästhetische Qualität des Ergebnisses als auf die Frage, wieviel Kreativität letztlich in das Werk eingeflossen ist, legt. Oder eben, dass es nicht ausreicht, kreativ zu sein, wenn das Ergebnis dann nicht auch kreativ aussieht. Das Meili-Bild ist ja durchaus Resultat bewusster Entscheidungen - Meili stellt sich jetzt da hin, hält die Aktenbände so und so, posiert ganz bewusst für das Foto, während das Marley-Bild "nur" einen Augenblick festhält. Eine Bewertung aber, die auf ästhetische Aspekte abstellt, macht es sehr schwierig, eine solche Entscheidung auf andere Werke zu übertragen. Was A für ein langweiliges Standardfoto hält, betrachtet B vielleicht als ein Meisterwerk des künstlerischen Minimalismus oder so ;-) Insofern scheinen mir Marley/Meili als Urteile eher Verwirrung zu stiften als hilfreich zu sein, und diesbezügliche Äusserungen habe ich auch schon in juristischer Literatur gesehen. - Selbstverständlich schaue ich mir deine Präsentation gerne an :-) Gestumblindi 21:57, 13. Jul. 2013 (CEST)
Du argumentierst da mit geistiger Leistung (Meili konnte posieren und das Naturfoto nicht). Es geht aber nun mal gesetzlich nur um Individualität und nicht um Leistung. Wie bereits geschrieben: Wir müssen die Sache nicht noch komplizierter machen, als dass sie schon ist. Ebenso müssen wir nicht über Sinn und Unsinn dieser Definition sprechen. Deshalb: Fakt 1: Geistige Schöpfung ist bereits sehr vieles. Fakt 2: Individuell ist es erst, wenn es in seiner Machart aus der Masse hervortritt und zwar unabhängig, wieviel Arbeit der Urheber tatsächlich reingesteckt hat. (Das Marleyfoto war übrigens ein Schnappschuss.) --Micha 07:44, 15. Jul. 2013 (CEST)
Ps. da wir nun ziemlich von der eigentlichen Frage abweichen, diskutieren wir doch lieben auf deiner Disk. weiter. Ich kopiere mal diesen Thread dorthin. ;-) --Micha 10:09, 15. Jul. 2013 (CEST)
Nunja, den Wortlaut des Gesetzes könnte man so oder so auslegen. Wenn Werke nach Art. 2 "geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben" sind, könnte man doch auch besonderes Gewicht auf den Aspekt "geistige Schöpfungen" legen und den "individuellen Charakter" weniger stark betonen. Auslegungsfähig ist die Formulierung schon, es kommt darauf an, was man daraus macht - und was das Bundesgericht daraus gemacht hat, wissen wir ja, siehe obiges Zitat aus dem Kommentar von Barrelet/Egloff, also hast du letztlich natürlich recht. Da man über den Grad an "Individualität" gleichwohl trefflich diskutieren kann (wie gesagt, im Falle von Meili ist das vorliegende Foto nur eines von vielen möglichen, die Meili zusammen mit den Aktenbänden zeigen würden - man könnte auch sagen: "Ja, wie Meili da mit den Akten mit ihren nach vorne zeigenden Deckeln steht und den Betrachter direkt anblickt, das hat Ausdruckskraft und das ist viel besser gelöst als wenn er einfach nur dasitzen würde, mit den Bänden vor ihm liegend!"), würde ich ausser bei allereinfachsten Bildern von Motiven, die man schlechterdings kaum anders fotografieren kann, nicht meinen Hut darauf verwetten wollen, wie letztendlich das Bundesgericht zu einem weiteren konkreten Foto urteilen würde. Gestumblindi 22:10, 15. Jul. 2013 (CEST)
Ich habe das in der Präsentation als Graubereich beschrieben. Zwischen dem Meili-Bild und den Marley-Bild klafft ein gosser Graubereich. Bei vielen Bildern muss man entscheiden, ob sie genau so wenig Individualität besitzen, wie das Meili-Bild oder doch gerade genügend, wie das Marley-Bild. Viele Bilder sind dazwischen und so ist letztlich nicht mit Sicherheit zu entscheiden. Im Zweifelsfalle ist deshalb gescheiter von Individualität auszugehen. Dazu habe ich drei Gründe aufgeführt. 1. Will der Weiterverwender es auf eine mögliche gerichtl. Auseinandersetzung und Klärung der Lage drauf ankommen lassen? Vermutlich nicht. 2. Was rechtl. o.k. ist, ist es moralisch nicht unbedingt. Auch bei ungeschützten Foto hatte der Urheber manchmal beträchtl. Aufwand. Es einfach unentgeltlich zu verwenden ist häufig nicht fair. 3. Ist man sicher, dass man stets in der Schweiz für ein Schweizer Publikum publiziert? Da in anderen Ländern schärfere Urheberrechtsbestimmungen herrschen, macht es häufig wegen dem Schutzlandprinzip Sinn, auch nicht das Äusserste des hierzulande geltenden Gesetzes auszureizen. --Micha 05:16, 16. Jul. 2013 (CEST)

"Denn in der Schweiz gab es bis 1993 nur einen Schutz von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers." -> Hast du dazu einen genauen Stichtag und eine Quelle? Ich werde das nämlich gleich in meine Präsentation einbauen. ich will aber ein exaktes Datum angeben, wann noch 50 Jahre gilt und ab wann 70 Jahre. --Micha 10:09, 15. Jul. 2013 (CEST)

1. Juli 1993, siehe Urheberrecht_(Schweiz)#Schutzdauer --Isderion (Diskussion) 12:06, 15. Jul. 2013 (CEST)
Vielen Dank! Ich habe aber gerade gemerkt, dass dies heute nicht mehr von Belang ist. Gestorben bis 1943 war bisher offensichtlich früher gemeinfrei. Diese werden aber auch mit einer längeren Schutzdauer von 70 Jahren 2013 gemeinfrei. Also ist seit 2013 diese fehlende Rückwirkung irrelevant geworden. --Micha 14:52, 15. Jul. 2013 (CEST)
Für die Schweiz ja - für die USA und damit für Wikimedia Commons ist das aber nach wie vor sehr relevant. Denn: In den USA erhalten Werke, die am 1. Januar 1996 in ihrem Ursprungsland noch geschützt waren, durch den URAA den gleichen Schutz wie amerikanische Werke, und das bedeutet in den meisten Fällen für vor 1978 veröffentlichte Werke: 95 Jahre ab Erstveröffentlichung. Somit: Wäre das 1925 veröffentlichte Werk eines 1930 verstorbenen Autors in der Schweiz erst am 1. Januar 2001 gemeinfrei geworden, wäre es in den USA immer noch bis 2020 geschützt (und kann nicht nach Commons). Da es aber nach damaligem Urheberrechtsgesetz bereits am 1. Januar 1981 gemeinfrei wurde, war es am "URAA-Datum", dem 1. Januar 1996, in der Schweiz nicht mehr geschützt und erhielt damit auch keinen Schutz in den USA mehr. Von praktischer Bedeutung auf Commons ist das z.B. für die Fotos des 1937 verstorbenen Flugpioniers und Fotografen Walter Mittelholzer. Hätte für seine Fotos 70 Jahre p.m.a. gegolten, müssten sie auf Commons gelöscht werden. - Weitere epische Antworten später ;-) Gestumblindi 16:17, 15. Jul. 2013 (CEST)
Das ist höchst spannend. Die Präsi, die ich erarbeite geht aber vor allem um Publikationen innerhalb der Schweiz. Und so ist dieses URAA unwichtig. Ausser, die würden auf einmal auch für die USA publizieren. - Ps. wie siehst du eigentlich das Schutzlandprinzip nach der Berner Übereinkunft. Das heisst doch, dass ich als Schweizer Einwohner für eine Schweizer Publikation, die sich an Schweizer Publikums richtet bei sämtlichen Bildern aus dem Internet Schweizer Urheberrecht als Grundlage nehme. Siehst du das auch so? --Micha 16:33, 15. Jul. 2013 (CEST)
Ich habe es nun so formuliert und es entspricht etwa demjenigen, was ich hier darüber gelesen habe:
1. Wirkung: Wurde ein Werk in Ursprungsland legal erstellt und wurde legal verwendet, widerspricht aber in Schutzland B dem Urheberrecht, darf es dort nicht frei verwendet werden.�
2. Wirkung: Wurde ein Werk dagegen im Ursprungsland illegal erstellt oder wurde illegal verwendet, widerspricht es aber in Schutzland B nicht dem Urheberrecht, dann darf es dort frei verwendet werden.
--Micha 17:10, 15. Jul. 2013 (CEST)
Das würde ich auch so sehen, das scheint auch so ziemlich der Darstellung im Artikel Schutzlandprinzip zu entsprechen: "Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen richten sich danach nach dem Recht des Landes, für dessen Gebiet Schutz gesucht wird (sog. lex loci protectionis)." - Das heisst allerdings auch, dass man z.B. einen Schweizer, der ein Foto nach Schweizer Recht legal verwendet, durchaus beispielsweise in England oder in Belgien, wo seine Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellt, erfolgreich verklagen kann - bloss nicht vor einem Schweizer Gericht. Und wenn es sich um eine Verwendung im Internet handelt, wo das Foto im Land abrufbar ist, in dem ein Schutz in Anspruch genommen wird, kann sich das jeweilige Gerich auch durchaus als zuständig ansehen. Ich habe auch mal irgendwo die Bemerkung gesehen, dass die Fotografin des Meili-Bildes besser in Grossbritannien gegen die BBC, die das Bild ohne ihre Erlaubnis in einem Film verwendet hatte, vorgegangen wäre als in der Schweiz... Gestumblindi 22:10, 15. Jul. 2013 (CEST)

Persönliche Bekanntschaft

Lieber Gestumblindi, auf Anregung von Micha möchte ich mich bei den Persönlichen Bekanntschaften betätigen. Wir sind ums beim Stammtisch in Solothurn begegnet. Falls dir das genügt, bin ich dankbar für eine Bestätigung. Grüsse, Diego alias --Hadi (Diskussion) 14:55, 17. Jul. 2013 (CEST)

Aber klar und gerne, habe dich soeben als mir bekannt bestätigt :-) Gestumblindi 20:05, 17. Jul. 2013 (CEST)

Vorlage Preisträger

Hallo! Du hast die Löschdiskussion beendet, und einige Vorschläge zur weiterdiskussion gemacht. Es scheint aber niemand mehr etwas dazu zu sagen, kannst du die Diskussion bitte in eine entsprechende Seite geben? Ich hab dir hier gesagt was ich denke, nur bin ich als ersteller der Vorlage nicht unabhaengig genug um da selbst was zu unternehmen :-) Danke Mario23 (Diskussion) 18:59, 18. Jul. 2013 (CEST)

In Ordnung... ich habe nun Wikipedia:Projektdiskussion genutzt, siehe dort. Dürfte passender sein als die Vorlagenwerkstatt und auch geeigneter als eine Umfrage. Gestumblindi 23:10, 18. Jul. 2013 (CEST)
Hey! Die zwei wochen sind schon um. Die Entscheidung scheint klar zu sein. schöne Grüße!Mario23 (Diskussion) 20:29, 15. Aug. 2013 (CEST)
Stimmt, ich werde demnächst die Löschanträge stellen. Gestumblindi 01:06, 16. Aug. 2013 (CEST)