Benutzer Diskussion:Gildenforscher

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Gildearten

0. Gildetypen

Bei der Klassifizierung von Gilden machte Wilhelm Eduard Wilda im 18. Jahrhundert den Anfang, die Unterschiede der Gilden herauszuarbeiten:

Arten und Einteilung der Gilden:

  • die Gilden auf dem Lande und in den Städten;
  • die Schutzgilden;
  • die Gewerbsgilden;
  • die geistlichen Gilden.

Wobei diese Aufstellung den heutigen Anforderungen ordentlicher Defininition nicht mehr gerecht wird.

Die historische Fakultät entstand als Abfallprodukt der juristischen Fakultät, weil durch die Fristigkeiten diverser Fälle, Ableitungen zeitlicher Vorkomnisse hinsichtlich historischer Ereignisse (auch in diversen Epochen) sowie Taten und Handlungen von Personen in Beziehung und Kontext versucht wurden, zu setzen.

Eine Gilde wurde überwiegend von adeligen Grundherrn gestiftet.

Wenige Gilden entstammen den Zünften, welche in ihrer inneren Struktur aus Amt und Gilde hervortraten. Das Amt bezeichnete die Tätigkeit des Berufsverbandes z.B. der Zimmerleute und deren Ratssitz in einer ständischen oder städtischen Kammer. Die Gilde bestand aus der Witwen- und Waisenversorgung (versicherungsnahe formelle Gruppe) und die Geselligkeit der zum Abschluß gebrachten Lehrjahre, wie zum Beispiel das Metzgertauchen und der Bäckersprung, welche als gemeindliche Festivität begangen wurde. Mit dem Aufkommen der Gewerbefreiheit um 1810 initiiert durch Napoleon Bonaparte, verschwand mit den Zünften das Amt, die Gilde blieb und wandelte sich gänzlich um. Eine solche Umwandlung von einer Schusterzunft zur Toten- und Schützengilde vollzog sich bei der Norder-Wilderschen Toten- und Schützengilde von 1771 e.V. [1]

Die Lustgilde verfolgt im Rahmen ihrer traditionell gepflegten Versicherungstätigkeit die Lustbarkeiten ihrer Mitglieder an besonderen Spielen oder betreibt jährlich einen kleinen Jahrmarkt, wie die Neumühlener Große Gilde von 1635 e.V. im Kieler Stadteil Neumühlen-Dietrichsdorf immer zum 3. Wochenende im Mai.

0.1 Römisch-Katholische Gilde

Südlich des Bundeslandes Niedersachsens beginnen die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, wo Gilde durch die egere klerikale Bindung mit der römisch-katholischen Kirche eine spezielle Prägung in Habitus, Kultus und Ritus erfährt, die in den reformierten Ländern seines Gleichen nicht zu finden im Stande ist.

Mit den Kirchenfesten Weihnachen, Ostern, Pfingsten usw. werden bei Prozessionen der (meistens) Schützengilden im Festrock mit mitgeführter Waffe begangen.

0.2 Evangelisch-Lutherische Gilde

Ab der südlichen Grenze des Bundeslandes Niedersachsen gen Norden über Hamburg nach Schleswig-Holstein sind keinerlei römisch-katholische Gilden aufzufinden.

1.0 Die Sammlergilde

Würde man Gilde als ohne Firma (= juristische Bezeichnung des Namens einer Unternehmung) bestehenden informellen Zusammenschluss erfassen wollen, hätte man keinerlei Probleme die Rohform dieser Gilde zahlenmäßig zu erfassen, es gibt nur noch sehr wenige Geldsammler-Gilden, deren Bittgänger, welche im Sterbefall von Haus zu Haus gehen, um für die Hinterbliebenen Geldgaben zu erbitten. Diese Gilden benötigen keinerlei Rechtsform und sie sind doch in ihren Gemeinden existent und gegenwärtig mit gelegentlichen Umzügen wahrzunehmen.

Dieses ist die Ururform der uneigennützigen besser selbstnützigen Versicherung einer absichtsfreien Gruppe. Es werden keine Aufzeichnungen, Bücher und Gilderollen geführt. Gelegentlich werden sie in den Dorfchroniken am Rande erwähnt.


1.1 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)

Die Gilden, die sich unter dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zusammenfinden, sind Personengesellschaften des Privatrechts. Der VVaG ist kein Verein, sondern eine besondere Unternehmensrechtsform des Versicherungsrechtes. Der Vorsitzende trägt unberechtigter Weise diesen Titel, sondern müsste gewählter Geschäftsführer heißen, der Kassenwart hieße gewählter Buchhalter, und die Schriftführerin müsste den exakten Titel gewählte Protokollführerin erhalten. - Oft findet man auch noch eine unbedeutende Vizegarnitur vor, die formaljuristisch nicht erforderlich ist, da sich die Drei gegenseitig vertreten können und nur scheinbar divergierende Aufgaben innehaben, haften sie doch unbeschränkt, unmittelbar und gemeinschuldnerisch, was mit dem Haftungsprinzip der OHG oder BGB-Gesellschaft identisch ist.

Diese dem engeren Vorstand zugehörigen Personen haften mit ihrem Privatvermögen für die von den Gesellschaftern, welche irrtümlich oft als Mitglieder bezeichnet werden, für ihre gesammelten und angelegten Rücklagen. Der Versicherungsverein ist eben kein eingetragener Verein, sondern eine Sonderversicherungsunternehmung, die der Versicherungsaufsicht unterliegt dem Wirtschaftsministerium des Bundeslandes Schleswig-Holstein als Prüfinstitution, sofern jene zu den erheblichen kontrollbedürftigen Einheiten gehören, die alle zwei Jahre ein Versicherungsgutachten über die Entwicklung ihrer Kapitalien und deren zu erwartenden Ausschüttung, Rechenschaft ablegen müssen. Schließlich wird der regulären Versicherungswirtschaft ein gewisses Prämienpotenzial entzogen, welche mit der üblichen Versicherungsteuer versteuert, zu wesentlich besseren Landessteuererträgen führen würde.

Von den erwirtschafteten Zinsen dürfen 20% für werbliche Zwecke vom VVaG verwandt werden; jene können an die Gesellschafter in Form eines Festes zurückgegeben werden oder können das Kapital in üblicher Weise sukzessive erhöhen helfen.

Gesetzliche Grundlage des VVaG ist das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Die Sicherung durch dingliches Vermögen, also be- oder unbebaute Grundstücke oder Edelmetalle, ist dieser privatrechtlichen Gesellschaftsform nicht erlaubt, hätte aber Sinn durch die fortschreitende Inflation, welches pures Geldvermögen in den großen Krisen einfach auffraß. Um das Edelmetallverbot zu unterlaufen legte man 1/5 des Zinsüberschusses in kleinen und großen Silberlöffeln an und hatte den Anlass zur werblichen lotteriemäßigen Renditeausschüttung an die Gesellschafter des Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, auch weil die Ausschüttung jeweiliger Teilrenditen unter den noch Lebenden zu erheblichen versicherungs- und finanzmathematischen Reihenberechnungen pro Anteilseigner geführt hätten werden müssen, um im Resultat a persona im Maximum geldliche Promillewerte der Zinsausschüttung erlösten. - Ein solcher Aufwand wäre kontraproduktiv! Der werbliche Nutzen gleich Null.. Da die Ausgabe der Preise einen fast öffentlichen Charakter hatte, wurde das Ziel Neugierde von Unbeteiligten herbeizuführen, nicht verfehlt. – „Guck ma’, da werden echte Silberlöffel verschenkt!“ Die meisten Menschen waren um 1820 ungebildet, ahnungslos, gutgläubig und konnten die Zusammenhänge adeliger Kleinkapitalbeschaffung mangels Bildung nicht erfassen.

Viele der adligen Häuser waren an den dörflichen Kleinbanken und gildlichen Kapitalsammlungen beteiligt und benötigten zu ihrer aufwendigen Haus- und Hofführung Kapitalien, die durch den Anlagezwang der Gildeersparnisse als leihbare Gelder das Geldmittelvolumen erhöhen halfen. Auch deshalb wurde es verboten sich in ortsentfernten Gilden einzukaufen, weil dadurch dem Ortsadeligen die paar Groschen am leihbaren Geldvolumen entgingen, als Zins wurde dann durch den Gutsherrn die eine oder andere Tonne Bier zum Gildefest gestiftet. Da in jedem Detail Ursache und Wirkung versteckt sind, aus dem der Kernsatz, "Alles hat seinen ökonomischen Grund!", resümierender Ökonomen resultiert. Da der VVaG eine Erfindung von 1820 ist, fußt der Grundgedanke auf der Basis einer relativ sicheren Geld- und Wertebasis, die jäh durch die zwei Weltkriege und die Weltwirtschaftskrise von 1928 durch einander gebracht wurden und zeigt, dass Sichteinlagen, also ein Geldvermögen bei einer Bank, keinerlei Sicherheiten darstellen, welche beleihungsunfähig sind.

Man kann böswillig unterstellen, dass Gilde nach 1820 gegründet, den eigentlichen Gildegedanken verlassen hat, weil Gilde vormals unorganisiert institutionslos funktionierte, nun aber mit einem Unternehmenskonzept erwerbswirtschaftliche Strukturen aufgezwängt bekam und es in seiner Entwicklung des informellen Gemeinwesens behindert wurde. Das heißt auf die Sicherheit von Geld, wird kein weiteres Geld geliehen, man aber Geld verdient, wenn man welches verleiht. Dieser Verdienst sind Zinsen. Grund- und Immobilienvermögen kann man beleihen lassen. Sind diese zu dem noch vermiet- oder verpachtbar, hat man ein weit sicheres Potenzial der finanziellen Besicherung, als es allein durch die Zahlung von Prämien (bzw. der vermeintlich als Mitgliedsbeitrag missverstandene Zahlung) bewerkstelligt werden kann. Dies zu den groben finanzwirtschaftlichen Beziehungen und Basisgedanken gildlicher Einigungen, die einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betreiben!


1.1.1 Das Genossenschaftswesen

Im deutschsprachigen Raum gründeten zwei Männer gleichzeitig und unabhängig von einander die ersten Genossenschaften. 1847 rief Friedrich Wilhelm Raiffeisen in Weyerbusch den ersten Hilfsverein zur Unterstützung der Not leidenden ländlichen Bevölkerung ins Leben. Er gründete schließlich 1862 den „Heddesdorfer Darlehnskassenverein“, der heute als erste Genossenschaft im Raiffeisen'schen Sinne gilt.

Zur selben Zeit rief Hermann Schulze-Delitzsch in Delitzsch eine Hilfsaktion ins Leben, die den in Not geratenen Handwerkern zugute kommen sollte. Nach den Grundsätzen der Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung gründete er 1847 die erste „Rohstoffassoziation“ für Tischler und Schuhmacher und 1850 den ersten „Vorschussverein“ − den Vorläufer der heutigen Volksbanken. In den Wirtschaftswissenschaften wird traditionell zwischen Fördergenossenschaften und Produktionsgenossenschaften unterschieden.

  • Die Fördergenossenschaften sind als Beschaffungs- und Verwertungsgenossenschaft ein Gemeinschaftsunternehmen der Mitglieder, das Mittel zum Zweck der Erfüllung bestimmter Funktionen für die Trägerwirtschaften (private Haushalte, Unternehmen) darstellt. Die Mitglieder sind zugleich Nutzer der kooperationsbetrieblichen Leistungen (Abnehmer, Lieferant), Miteigentümer (Träger von Willensbildung und Kontrolle), sowie Kapitalgeber.
  • Dagegen ist bei Produktivgenossenschaften ein Unternehmen in die Genossenschaft hineingelegt, das für die Mitglieder als Erwerbsquelle dient. Hier liegt Identität von Mitglied und Arbeitnehmer der Genossenschaft vor.

Womit zu beweisen war, dass Gilde und Genossenschaft ein Vergleich zwischen Äpfeln und Tomaten hervorbringt, beide Nahrungsmittel mögen rund sein, dennoch basieren ihre biochemischen Ingredenzien auf anderen Molekülketten. Gilde ist i. d. R. nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichtet, Genossenschaft hingegen in hohem Maße. Abgesehen vom VVaG wird dieses Prinzip durchbrochen.


1.2 Die Schützengilde

Das Schützengildewesen ist eng verwoben mit dem Leistungsgedanken des Schießsports, aber nicht so extrem leistungsbezogen, wie in den reinen Schießsportvereinen. Im Schießwesen der Schützengilden sind unter anderem auch Mitmenschen verwoben, die sich zur uralten Traditionen hingezogen fühlen und z.B. mit dem Vorderlader auf den Holzvogel schießen. Es werden diese alten Waffen vom Großvater, auf den Sohn, später auf den Enkelsohn vererbt. Die Hürden des Erwerbes von Schwarzpulver sind nicht ohne, und die restriktiven gesetzlichen Grundlagen lassen so manchen vermeintlich Interessierten davor zurückschrecken sich als Aktiver zu beteiligen.

Die zwei vorderladerschießenden Gilden haben ihren Standort In Ostholstein, nämlich in Eutin, Oldenburg i.H. Der Gesellige Verein Bujendorf e.V. in Bujendorf ist zwar keine Gilde, kann aber im historischen Hinblick als kulturell gut organisierte Dorfschaft gesehen werden, wo gildeähnlichen Strukturen adaptiert wurden; ist er doch mit der Eutiner Schützengilde sehr eng verbunden.

Die Schützengilden gingen aus der gemeindlichen Besiedelung hervor, als Dörfer zu Städten wurden, als ratsbeteiligte Gruppe, die die Verteidigung und Wacht im Stadtgebiet mit Waffengewalt ausübten. Nach dem Brand eines Hauses die Brandwache übernahmen, um Plünderung zu verhindern. Und ordnungsbezogene Aufgaben bewerkstelligten z. B. Grenz-, Tor- und Turmwacht, so lange es bis ins Spätmittelalter keine dauerhaft stehenden Heere und Soldaten gab, erfüllten sie Militärische Aufgaben.

Die durch Martin Luthers Reformation folgende Gegenreformation mit dem 30jährigen Krieg, bescherte den Schützengilden eine letzte Funktionalität als Ratswehr zum Schutz der Stadtobrigkeit eingesetzt zu werden, danach verblasst die städtische Bindung zur Schützengilde zur Bedeutungslosigkeit, wobei einige Privilegien der Gilden, wie die Nutzung des städtischen Ratssaals zur Mitgliederweihe und oder -aufnahme, traditionell erhalten geblieben ist unter gemeinderechtlicher Billigung ähnlich des Kirchenpatronats.


1.2.1 Die Scheibengilden

Sowohl im Bezug pulvermunitionierter Geschosse und Bolzen oder Pfeile, entscheidet die höchste Punktzahl z. B. mit dem Schuss in die Scheibenmitte, über den Sieg. Hier wir die Einzelleistung und Können jedweder Person herausgestellt.


1.2.2 Die Vogelgilden

Sowohl im Bezug pulvermunitionierter Geschosse und Bolzen oder Pfeile, entscheiden die abgeschossenen Teile des Vogels über den Gewinner. Hier ist gemeinschaftliche Arbeit vorab aufzuwenden, die in der Zuschreibung des Erfolges einer Person gelten, nämlich die, bei der das Teil des Vogels abgeschossen wurde.


1.2.3 Gewehrschießen

Bei den Schützengilden, welche mit Gewehren den Holzvogel erlegen, gelten die Vorderladerschützen als Exoten, die Ihre Munition eigenhändig aus Blei gießen und veredeln. Die überwiegende Mehrheit schießt mit Kleinkaliber- und Luftgewehren.


1.2.4 Armbrust, Pfeil und Bogen, Keule

Einige wenige Gilden praktizieren den Beschuss des Vogels mit der Armbrust, weil der Erwerb ohne staatliche Ristriktionen getätigt werden kann, lediglich das Erreichen der Volljährigkeit ist von Nöten, oder ab 16 Jahren mit schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten. Während der Besatzung durch die Siegermächte nach dem zweiten Weltkrieg, gestatteten die Engländer in ihrer Besatzungszone "Schleswig-Holstein" kein Schusswaffenbesitz oder aber -gebrauch, weil die Befürchtung nahe lag, dass Besatzungssoldaten zu Schaden kommen könnten. Die Gilden, die in 1948 nicht auf die Lockerung des Schusswaffengebrauchs warten wollten, orientierten sich am Schweizer Wilhelm Tell und begannen mit selbstgebauten Armbrüsten zu experimentieren, ob damit der Königsschuss zu ermitteln sei. Auch der Brite Robin Hood war in aller Munde, als der Schusswaffengebrauch durch die Allierten mit strikten Strafen belegt waren, ersann man mit Pfeil und Bogen anzutreten, was aber nicht lange beibehalten wurde, weil man eine Gilde war und kein Indianerclub. Auch der Zielwurf mit Holzkeulen auf ein Fass, dass den historischen niedersächsischen Reitervereinen als das sogenanntes Fass-Schlagen zu eigen war, wurde nicht adaptiert. Als das Schusswaffenverbot ab 1950 sukzessive gelockert wurde, kehrten die meisten Schützengilden zu ihrem traditionell gebräuchlichen Schußwaffen (Luftgewehr, Klenkaliber und Zimmerstutzen) zurück.


1.3 Die Knochenbruchgilde

In der Landwirtschaft wurde bis zum Beginn des 20. Jahrhundert ein sehr starkes Aufkommen von menschlicher und tierischer (Pferde und Ochsen) Arbeit verrichtet. Gewisse Tätigkeiten brachten auch schon mal einen Knochenbruch an Arm und oder Bein hervor, wenn nicht schlimmeres geschah durch Wundbrand, bzw. med. Sepsis an offenen Brüchen, die bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts unbehandelt blieben und zum sicheren Tode führten.

Die mit leichten Brüchen versehrten, fielen über den Zeitraum der Knochenheilung arbeitstechnisch aus, mussten aber ihre Familien und oder sich selbst ernähren, so dass die Knochenbruchgilde mit knappen Salär den Verdienstausfall im Bereich des Existenzminimum auffing.

Diverse Gilden bezeichnen sich als Knochenbruch[s]gilde.


1.3.1 Die Totengilde

Die Totengilde ist ein Relikt aus jener Zeit als man die menschlichen Leichname in unchristlicher Art verscharrte und keinerlei Respekt gegenüber dem Toten galt. Insbesondere im 12. Jahrhundert, wo die erste Pestepidemie auftrat und Massengräber zum Status Quo jedweder Bestattung wurden. Also im Übergang vom Schatten zum Lichte bzw. vom polytheistischen Heidentum zum monotheistischen Christentum. Also als die Macht (Sitten und Gebräuche) der christlichen Kirche begannen, ca. ab dem 10. Jahrhundert.

Man fand sich im Kirchenkreis zusammen und bildete eine Einung zum Zwecke des Begräbniskults, wo Leichenwaschung, Totenbekleidung und Aufbahrung betrieben wurden, um letztendlich mit dem kirchlich feierlichen Begräbnis den Abschied für die in der Totengilde verbundenen Hinterbliebenen, tröstlicher zu gestalten. Auch die im Ritus der Bestattung festgeschriebenen Regularien des Sargtragens, hatte i.d.R. durch sechs Gildebrüder zu erfolgen.


1.3.2 Die Sterbegilde

Die Einung sammelt Geld, welches beim Ableben der Gilde-Angehörigen den Hinterbliebenen übergeben wurde, um den Grabschmuck (Blumen, Gestecke und Kränze) erwerben und die Grabstätte mit Stein und Bewuchs ausstatten zu können. Früher war es vielen nicht vergönnt , je an Blumen zu denken, den man dem Verstorbenen auf der letzten Reise in die Friedhofserde beigeben konnte. Die Not und Armut war so groß, dass man zunächst nur sein eigenes Überleben im Sinn hatte, als an Schnittblumen zu denken.


1.4 Kapitäne, Lotsen und Schiffsingenieure

Ganz andere Einungen sind die der Kapitäne, die man Schifferbruderschaften nennt. Letztendlich sind es auch Personenvereinigungen, die es sich ursprünglich zur Aufgabe machten, ihre Mitglieder in einer Gemeinschaft Gleichgesinnter aufzunehmen, ihnen dazu eine fachliche Heimat zu bieten sich berufsspezifisch austauschen und teilweise als Post- und Nachrichtenstationen der Kapitäne und höheren Schiffsoffiziere an Land fungierten.

  • Anno Schiffergesellschaft
  • 1386 Danziger Schifferzunft
  • 1481 Danziger Schiffergesellschaft
  • 1401 Schiffergesellschaft Lübeck (Bruderschaft St. Nicolaus)
  • 1416 Schiffergesellschaft Riga
  • 1443 St. Ursula-Bruderschaft zu Hamburg
  • ab 1492 St. Annenbruderschaft
  • ab 1522 Schiffergesellschaft
  • 1488 Schiffer-Compagnie Stralsund (St. Marienbruderschaft der Schiffer in Stalsund)
  • 1495 Clemens-Bruderschaft zu Emden
  • 1545 Seefahrtshof Bremen - heute Haus Seefahrt
  • 1556 Kaufleute und Schifferbruderschaft zu Stade
  • 1566 Schiffergesellschaft Rostock
  • 1571 Sønderburg Skipperlaug
  • 1580 Flensburger Schiffergelag
  • seit 1390 St. Marien Kaufmannsgilde
  • 1595 Schiffergesellschaft Wismar
  • 1634 Skipperlav København
  • 1662 - 1732 Sjökaptens-Societeten i Stockholm
  • 1731 Åpenrå Skipperlav
  • 1743 Uekermünder Seeschiffer-Compagnie
  • 1883 Göteborgs Fartygs-Befälhavare Förening
  • 1888 Marstal Skipper Forening af 1888
  • 1893 Ålands Skeppsbefälhafvare-Förening

Es gab noch Schiffergesellschaften Stendal, Stettin, Burg auf Fehmarn, Haderleben, Husum, Kappeln und Arnis!


1.5 Fischereiverband

In Neustadt in Holstein gibt es den ältesten Fischereiverband der Welt, nämlich die "Oldenbugische Schiffergesellschaft von 1574".

Hier trifft man auf die nautischen Netzspezialisten der Küsten- und Hochseefischerei. Wobei auch hier mittlerweile Landratten Zugang zu diesen edlen Bruderschaften der christlichen Seefahrt erhalten. In einigen dieser Bruderschaften gilt auch heute noch an den Festtagen die Kleiderordnung der historischen Seemannschaft, was ich nur vom Hörensagen wiedergebe, selbst aber nicht bestätigen kann.


1.6 Die Viehgilde

Überwiegend ein VVaG. Es sind die kleinen ortsansässigen Kleinversicherer mit einem relativ großen Altbestand an versicherten Mietgliedern, die teilweise gebietsübergreifend in der Region verstreut sind. Hier wird Pferd, Rind, Schwein und Schaf gegen krankheits- und geburtsbedingten Verlust versichert. Seuchen wie die Schweinepest und Maul- und Klauenseuche bei Rindern, waren bekannt, aber noch nicht behandelbar, so dass man den daraus entstehenden potenziell eintretenden Schadensfall finanziell besicherte.

In Zeiten des Uradels wo kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Fürstenhäusern üblich waren, brachte so mancher Disput den Viehdiebstahl der zu knapp entlohnten Landsknechte zu Tage.


1.7 Wind-, Hagel und Sturmgilde

Starkwind und Boen haben so manchem Windmüller die Flügelbespannung aus Segeltuch zerrissen und davongeweht. Dann konnte kein Mehl gemahlen werden und es galt so schnell als möglich, Ersatz zu beschaffen.

Hagel und oder Sturm beschädigte die Kornernte (Buchweizen, Weizen, Gerste, Hafer, Dinkel), wobei der finanzielle Ernteausfall nur einen Teil der Betrachtung ausmachte. Auch Raub und Plünderung damaliger Landsknechte im 30jährigen Krieg sollten gemindert werden. Zu entrichtender Bodenzins und Saatgut konnte nicht erbracht werden, schlimmstenfalls die bäuerliche Wirtschaft nicht ernährt werden und brachte ihre gesamte Existenz in Gefahr.


1.7.1 Die Strohgilde

Eine ebenfalls bäuerliche Einrichtung, welche Roggenstroh für die im Sturm abgedeckten Reed gedeckten Katen als Untereindeckung stellte, um hernach die Folgedeckung mit Reed zu bewerkstelligen. Trockenes Einstreu lieferten für die unter abgedeckten Dächern durchnässtes Stroh ersetzten und das nasse Stroh durch Gestellung von bäuerlichen Arbeitskräften und Material, Fuhrwerken usw. austauschten.


1.8 Die Kindergilde

Die Kindergilde hat ihren Ursprung im Schulkinderfest. Organisatoren sind die Eltern und Lehrer eines Ortes. Das Prozedere folgt den Ritualen der erwachsenen Gilde und hält sich fern von Dingen, die Erwachsene tun, wie Bier, Korn und Rauchen. Geschossen wird auch, aber eher mit Bällen auf Dosen und Wurfpfeilen auf Luftballons. Es sind eben Spiele für Kinder und der Auslosung der besten und spielebegabtesten Mädchen und Jungen wirft jeweils einen Preis in den drei bekannten Kategorien 1., 2. oder 3. Platz ab. Irgendwann vergnügen sich die Eltern und Lehrer beim Tanz und an den Folgetagen mit dem Aufräumen.


1.9 Die Sankt Knudsgilden

Sind eine Besonderheit im schleswigschen Landesteil des Bundeslandes Schleswig-Holsteins, Dänemark und Schwedens.


2.0 Die Beliebung

Sie wurde nie gestiftet, sondern durch die Dorf- bzw. Bauernschaft gegründet, allerdigs mit Billigung des Grundherrn "wie es euch beliebet" stellt das "Laizzes faire" (franz. lass laufen) Theorem über alles, von denen drei zu nennen sind:


  1. Holmer Beliebung (gegr. 1650) (in Schleswig) [1]
  2. Lollfußer Beliebung von 1651 (in Schleswig)
  3. Rönner Beliebung von 1773 e.V. (in Kiel).

Weblinks

Quellen

Titel (vergriffen): Gilden in Schleswig-Holstein - Verlag: Otto Schwartz & Co. Göttingen - Autor: Prof. Dr. Konrad Köstlin (Volkskundler) (Österreich/Wien)

private Recherche durch eigene Fotoreportagen unter:

  • [2] (bei Norder-Wildersche Toten- u. Schützengilde von 1775)

Forscher

Wilda,

Wilhelm Eduard, namhafter Germanist, geb. 17. Aug. 1800 zu Altona, studierte in Göttingen, Heidelberg, Kiel und Kopenhagen, praktizierte seit 1826 zu Hamburg als Advokat, ward 1831 Professor zu Halle, 1842 zu Breslau und 1854 zu Kiel, wo er 9. Aug. 1856 starb.

Wilda ist der Begründer der vergleichenden germanischen Rechtsgeschichte in Deutschland.

Er schrieb:

Das Strafrecht der Germanen, Erster Band, Halle, Schwetschke und Sohn, 1842. XXIV, 992, 8°, Pappband
»Das Gildenwesen im Mittelalter« Wildacker - Wildemann (Halle 1831) und »Das Strafrecht der Germanen« (das. 1842). Mit Reyscher begründete er 1838 die »Zeitschrift für deutsches Recht«.