Benutzer Diskussion:KUI/Archiv/2009

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

FYI

Hallo KUI, du schreibst auf Wikipedia:Benutzersperrung/Wst: „Jeder Untersuchungshäftling hat das Recht, binnen xy Stunden seinem gesetzlichen Richter vorgeführt zu werden.“ Das ist so nicht richtig.
Im deutschem recht gilt das prinzip der gewaltenteilung (hier zwischen exekutive und judikative). Danach wird - im bereich der exekutive - nach einer festnahme durch die polizei von der staatsanwaltschaft ermittelt und ein haftbefehl beantragt. Und damit eine kontrolle der exekutive durch die judikative gegeben ist, muß gemäß § 104 Abs. 2 und 3 GG ein festgenommener innert maximal 48 stunden („bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen“) einem ermittlungsrichter (hier: haftrichter) vorgeführt werden, der über den antrag der staatsanwahltschaft entscheidet. So soll das grundrecht der unverletzlichkeit der freiheit der person (Art. 2 GG) geschützt werden. Ich vermute, daß du dich auf dieses grundrecht beziehst.
Ein untersuchungshäftling dagegen befindet sich in einer anderen situation als ein festgenommener. Er ist in untersuchungshaft aufgrund eines haftbefehls durch die richterliche entscheidung des haftrichters und kann gemäß § 117 Abs. 1 StPO jederzeit einen antrag auf haftprüfung beim ermittlungsrichter stellen. Die einzigen fristen sind hier eine haftprüfung von amts wegen nach drei monaten, sofern dem untersuchungshäftling kein anwalt zur seite steht und bisher von ihm keine haftbeschwerde oder haftprüfung beantragt wurde (§ 117 Abs. 5 StPO) und daß die u-haft in der regel nicht länger als sechs monate dauern soll.
Grüße und ein gutes neues jahr -- Krakatau 17:19, 1. Jan. 2009 (CET)

Danke, auch für die Aufklärung, und ebenfalls. Für mich hat das Jahr gleich mit einem Urlaub begonnen, so kann es weitergehen ... --KUI 01:09, 3. Feb. 2009 (CET)