Benutzer Diskussion:Schließzylinder
Hallo Schließzylinder,
vielen Dank für Deine Nachricht in meinem Benutzerprofil. Ich habe Deinen Hinweis gerne aufgenommen, und einen entsprechenden Kommentar verfasst.
Beste Grüße
--Chz (Diskussion) 10:24, 14. Sep. 2016 (CEST)
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Kosten NSU-Prozess
Hallo Schließzylinder, ich habe deine Frage in der Diskussion zum NSU-Prozess gesehen und will dazu noch kurz was sagen. Du hast ja die abgeschlossene Diskussion dazu im Archiv gesehen; da war ich etwas genervt, weil in der Presse mit hochgerechneten Zahlen auf veraltetem Stand herumjongliert wurde, obwohl das Gericht schon etwas dazu gesagt hatte. Der zweite Absatz von NSU-Prozess#Gerichtsstand und Übersicht behandelt die Kostenfrage relativ ausführlich. Was meinst du zu dem Abschnitt? Ich überlege nämlich gerade, ob man das etwas einkürzen sollte, vielleicht hast du dazu Ideen? Was an Angaben vermisst du dort ansonsten? Besten Gruß, --Andropov (Diskussion) 22:34, 11. Mär. 2019 (CET)
- Hallo Andropov, der Abschnitt ist imo eigentlich o.k. Als Überschrift könnte man "Gerichtsstand, Übersicht und Kosten" wählen. Den Satz "Einige Presseberichte..." würde ich herausnehmen, weil offensichtlich umstritten. Valide Daten wird man wohl schwerlich bekommen (selbst der OLG-Präsident nennt ja eine große Spanne). Persönlich würde mich interessieren, ob die Nebenkläger auf ihren Kosten "sitzenbleiben" oder der Staat einspringt (siehe § 472 StPO), ich glaube aber, dass das hier zu weit führen würde. Grüße --Schließzylinder (Diskussion) 10:33, 12. Mär. 2019 (CET)
- Danke für die Rückmeldung, ich habe das versuchsweise so umgesetzt. Die Kosten für die Nebenklagevertretung werden ja, wie § 472 StPO zeigt, den Angeklagten auferlegt. Und weil bei denen nichts zu holen ist, springt der Staat ein, wie das ja auch vernünftig ist: Warum sollten die Geschädigten nochmal bestraft werden, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen (siehe etwa knapp hier). Gruß, --Andropov (Diskussion) 10:42, 12. Mär. 2019 (CET)
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RMaung (WMF) 17:08, 6. Sep. 2019 (CEST)
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RMaung (WMF) 17:28, 20. Sep. 2019 (CEST)
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RMaung (WMF) 22:28, 3. Okt. 2019 (CEST)
„Unnötige Änderungen“ in Jugendstrafrecht (Deutschland)
Wenn du die Änderungen schon als unnötig beachtest und zugunsten der Verständlichkeit für Nicht-Juristen auf die ursprüngliche Version zurücksetzt, würde ich dich bitten, den Absatz richtigzustellen, denn so, wie es dort steht, ist es nicht nur unvollständig, sondern auch falsch. --Herzliche Grüße, Svetlana 15:21, 30. Aug. 2020 (CEST)
- Bitte erkläre mir so als wäre ich ein 12-jähriger Nicht-Jurist, worin die Unvollständig- und Fehlerhaftigkeit des von dir beanstandeten Absatzes besteht, außer dass er nicht im für Juristen typischen Kanzleideutsch verfasst ist. Schon mit dem Beginn deiner Änderung "Nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. JGG" habe ich jedenfalls Probleme. Gruß --Schließzylinder (Diskussion) 18:51, 30. Aug. 2020 (CEST)
- In dem zitierten § 1 Abs. 2 JGG steht wörtlich „Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist“, währen im Artikel damit die Aussage „aus § 1 Abs. 2 JGG ergibt sich die weitere Besonderheit, dass Jugendstrafrecht auch auf Erwachsene anzuwenden ist wenn zwischen Tatbegehung und Strafverfahren ein entsprechend langer Zeitraum liegt“ belegt wird. Mit Verjährung hat dies im Übrigen nichts zu tun. Die Norm bzgl. des Strafvollzugs zu zitieren, welcher dort angesprochen wird, erachte ich ebenfalls als hilfreich. Artikel sollten allgemeinverständlich sein und möglicherweise hätte man meine Änderungen auch anders formuliere können, da stimme ich dir zu. Den Maßstab sollten jedoch nicht 12-Jährige außerhalb des Fachbereichs bilden, schon gar nicht, wenn es dadurch zu obigem führt. --Herzliche Grüße, Svetlana 12:45, 31. Aug. 2020 (CEST)
- Der § 1 Abs. 2 JGG ist die gesetzl. Grundlage dafür, dass Erwachsene zu Jugendstrafen verurteilt werden können und damit Jugendstrafrecht angewendet wird bzw. werden muss. Den Verjährungshinweis habe ich in das Beispiel verschoben, weil -da gebe ich dir Recht- er da eher hingehört. Zum Thema Unvollständigkeit hast du jetzt nichts weiter angeführt. Weitere gesetzl. Grundlagen anzuführen (§ 2 JGG, §§ 8 u. 10 StGB) halte ich nach wie vor für nicht notwendig.
- Der von mir zitierte 12-jährige Nicht-Jurist bezog sich auf die hier geführte Diskussion und nicht auf Wikipedia im Allgemeinen. Die Tatsache, dass der von dir beanstandete Absatz fast 3 Jahre mit annähernd 150000 Abrufen unverändert blieb, ist für mich ein Indiz dafür, dass da kein Unsinn stand. Es ist Teil der Wikikette Bearbeitungseingriffe zu unterlassen, wenn es lediglich um Formulierungsdetails und nicht um echte Mängel geht. Gruß --Schließzylinder (Diskussion) 14:29, 31. Aug. 2020 (CEST)
- Der § 1 Abs. 2 JGG ist die gesetzl. Grundlage dafür, dass Erwachsene zu Jugendstrafen verurteilt werden können und damit Jugendstrafrecht angewendet wird bzw. werden muss. Den Verjährungshinweis habe ich in das Beispiel verschoben, weil -da gebe ich dir Recht- er da eher hingehört. Zum Thema Unvollständigkeit hast du jetzt nichts weiter angeführt. Weitere gesetzl. Grundlagen anzuführen (§ 2 JGG, §§ 8 u. 10 StGB) halte ich nach wie vor für nicht notwendig.
- In dem zitierten § 1 Abs. 2 JGG steht wörtlich „Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist“, währen im Artikel damit die Aussage „aus § 1 Abs. 2 JGG ergibt sich die weitere Besonderheit, dass Jugendstrafrecht auch auf Erwachsene anzuwenden ist wenn zwischen Tatbegehung und Strafverfahren ein entsprechend langer Zeitraum liegt“ belegt wird. Mit Verjährung hat dies im Übrigen nichts zu tun. Die Norm bzgl. des Strafvollzugs zu zitieren, welcher dort angesprochen wird, erachte ich ebenfalls als hilfreich. Artikel sollten allgemeinverständlich sein und möglicherweise hätte man meine Änderungen auch anders formuliere können, da stimme ich dir zu. Den Maßstab sollten jedoch nicht 12-Jährige außerhalb des Fachbereichs bilden, schon gar nicht, wenn es dadurch zu obigem führt. --Herzliche Grüße, Svetlana 12:45, 31. Aug. 2020 (CEST)