Benutzer Diskussion:Thomas Frank

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Abmahnung (deutsches Arbeitsrecht)

Hallo, Thomas Frank! Um deine Änderungen im Artikel zu belegen, gib bitte einen Beleg aus der Fachliteratur an. In meinen Handbüchern zum Arbeitsrecht steht dazu nichts. Danke und Gruß. --Horst Gräbner (Diskussion) 14:54, 18. Okt. 2018

Hallo, Horst Gräbner! Die Pflicht zur Abmahnung ergibt sich aus § 314 Abs. 2 BGB, wonach eine Kündigung aufgrund einer Pflichtverletzung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist.
Ein Arbeitsvertrag besteht ja grundsätzlich aus 2 Hauptpflichten:

1. Die Pflicht zur Erbringung einer vertragsgemäßen Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und 2. Die Pflicht zur vertragsgemäßen Vergütung dieser Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber.

Wir reden hier vom Arbeitsrecht. Und du darfst gerne deine Änderung mit entsprechenden Belegen in den Artikel einfügen, wenn du sie findest. Viele Grüße. --Horst Gräbner (Diskussion) 16:06, 18. Okt. 2018 (CEST)

Hallo, Horst Gräbner! Ich muss mich korrigieren! Als "Lex specialis" kommt hier der § 611a BGB zum Zuge, der die jeweiligen Hauptpflichten festlegt. Da es sich bei Arbeitsverträgen aber um sogen. Dauerschuldverhältnisse handelt ist bei einer Kündigung aus wichtigem Grund § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB anzuwenden. Ich lege diesen § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB so aus, dass ich bei einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers diesen zuerst erfolglos wegen dieser Pflichtverletzung abgemahnt haben muss, bevor ich meinen Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund kündigen kann.

Nochmals: Es geht nicht um die Frage, wie du den Paragraphen auslegst, sondern wie er im Arbeitsrecht ausgelegt wird. Und dafür werden sich Belege in der Fachliteratur finden lassen und wären dann anzugeben. Eine a. o. Kündigung durch den Arbeitnehmer kann eine Abmahnung erfordern (wegen des Verhältnismäßigkeitsprinzips aus § 626 BGB), da gibt es wohl einige vereinzelte Urteile; aber eine Abmahnung ist nicht unter allen Umständen erforderlich. Und wenn die Arbeitnehmerabmahnung in den Artikel aufgenommen wird, dann empfiehlt sich dafür ein eigner Abschnitt. In der Praxis hat sie eine völlig andere Bedeutung als die Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber und kann dieser nicht gleichgesetzt werden. --Horst Gräbner (Diskussion) 18:55, 18. Okt. 2018 (CEST)

Ich gebe Dir recht, wenn Du sagst, dass die Abmahnung durch den Arbeitnehmer eine andere Bedeutung hat als die durch den Arbeitgeber. Sie wird von Arbeitnehmern seltener angewandt als von Arbeitgebern. Nichtsdesdotrotz darf auch ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wegen einer Pflichtverletzung abmahnen (auch wenn dies nicht immer erforderlich sein sollte). Es muss, wie überall im Vertragsrecht, Waffengleichheit herrschen! Aber das wäre dann wohl ein eigener Abschnitt! Gruß noch von mir!