Bergamt Nordbayern
Das Bergamt Nordbayern ist die staatliche Ausführungsbehörde für das Bergrecht in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz. Das Amt hat seinen Sitz in Bayreuth. Organisatorisch ist es Teil der Regierung von Oberfranken (Sachgebiet 26).
Geschichte
Die Bergverwaltung in der Region fußt auf einer Tradition der Bergverwaltung des Fürstentums Bayreuth, die bis in das Jahr 1477 zurückreicht.
Am 29. September 1864 verlegte das Königreich Bayern den Sitz des Bergamts von Brandholz nach Bayreuth. Noch 1989 war die damals in der Parsifalstraße 25a ansässige kleine Behörde mit vier Technikern und elf Verwaltungskräften von der Schließung bedroht, erst im Februar 1990 konnte ihr Fortbestand als gesichert gelten.[1]
Aufgaben
Bergbehörden im Freistaat Bayern sind das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur Verkehr und Technologie als oberste Bergbehörde sowie die beiden bei den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken eingegliederten Bergämter für Nord- und Südbayern als untere Bergbehörden.
Der sachliche Zuständigkeitsbereich des Bergamtes Nordbayern betrifft Genehmigungs- und Überwachungsaufgaben beim Vollzug bergrechtlicher, arbeitssicherheitlicher und umweltrechtlicher Vorschriften (Bundesberggesetz, Bergverordnungen, Wassergesetze, Immissionsschutzgesetze, Naturschutzgesetze, Waldgesetze u. v. a. m.) in den dem Bundesberggesetz unterliegenden Betrieben (Bergwerke, Tagebaue, Aufbereitungen, Untergrundspeicher, Bohrungen, Besucherbergwerke- und -höhlen) und gewerberechtlicher Vorschriften bei Arbeiten in Tunnel- und Stollenbetrieben.
Das Bergamt Nordbayern wirkt als Träger öffentlicher Belange beim Vollzug staatlicher und gemeindlicher Planungsangelegenheiten und der Rohstoffsicherung mit und nimmt polizeiliche Aufgaben in Betrieben wahr.[Anm. 1]
Anmerkungen
- ↑ Bergämter haben gemäß § 147 Bundesberggesetz i. V. m. § 2 Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 26. Oktober 1991 bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 Bundesberggesetz die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes gemäß § 163 StPO.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Yvonne Arnhold, Stephan Fuchs: Bayreuth Chronik 1990. Gondrom, Bindlach 1990, ISBN 3-8112-0770-9, S. 37.