Beschränkt-öffentlicher Weg
Beschränkt-öffentlicher Weg ist eine Straßenkategorie im deutschen Straßensystem.
Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit für Fernstraßen gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG im Bundesfernstraßengesetz für Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen abschließend Gebrauch gemacht. Für Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung sind die Länder zuständig. Die Landesstraßengesetze regeln die öffentlichen Rechtsverhältnisse an den Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen.[1] In den einzelnen Bundesländern werden beschränkt-öffentliche Wege entweder als Gemeindestraßen[2] oder als sonstige öffentliche Straßen[3][4][5] klassifiziert.
Einteilung
Welche Straßen jeweils zu den beschränkt-öffentlichen Wegen gezählt werden, ist in den einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt.
Während in Baden-Württemberg hierzu insbesondere öffentliche Feld- und Waldwege, Radwege, Fußgängerbereiche, Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege gehören, zählen in Bayern die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege, die Geh- und Radwege sowie die Fußgängerbereiche dazu. Die öffentlichen Feld- und Waldwege bilden in Bayern eine eigene Kategorie (Art. 53 Nr. 1 und Nr. 2 BayStrWG), ebenso in Sachsen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4a SächsStrG) und Schleswig-Holstein (§ 3 Abs. 1 Nr. 4a StrWG).
Konkrete Zweckbestimmung
Beschränkt-öffentliche Wege dienen einem beschränkten öffentlichen Verkehr und können eine besondere Zweckbestimmung haben. Mit der Widmung kann der Straßenbaulastträger die konkrete Zweckbestimmung bestimmter Areale (z. B. Fahrbahn, Rad- und Gehweg oder Sperrfläche) festlegen und eine Verkehrsanlage für alle oder bestimmte Verkehrsarten eröffnen oder solche ausschließen. Dabei kann eine Gemeinde neben straßenrechtlichen auch ortsplanerische Gesichtspunkte einbeziehen.[6]
Der Tag der Widmung und die Widmungsbeschränkungen werden in das Straßen- und Bestandsverzeichnis eingetragen.[7][8][9][10] Die Einstufung einer Verkehrsfläche als öffentlich kann sowohl sachlich als auch zeitlich eingeschränkt werden. Z .B. können Parkhäuser oder Tiefgaragen nur zu bestimmten Betriebszeiten zur Verfügung gestellt werden.
Die Regelungsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörden sind prinzipiell durch den Rahmen begrenzt, in dem der Verkehr durch die Widmung wegerechtlich zugelassen ist. Auf einem als beschränkt-öffentlichem Weg gewidmeten Geh- und Radweg ist daher eine dauerhafte Unterbindung des Fahrradverkehrs mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln (Aufstellung eines entsprechenden Verkehrszeichens) nicht zulässig.[11]
Einzelnachweise
- ↑ Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht Verkehrslexikon, abgerufen am 31. Mai 2021.
- ↑ vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Straßengesetz BW
- ↑ vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 53 Nr. 2 BayStrWG
- ↑ § 3 Sächsisches Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist.
- ↑ § 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
- ↑ Klaus-Ludwig Haus: Straßenverkehrsrecht und Straßen- und Wegerecht; öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes Haufe.de, abgerufen am 31. Mai 2021.
- ↑ vgl. beispielsweise Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen vom 14. Dezember 1990, Nds. GVBl. 1991, 1, Anlage Rz. 11–13.
- ↑ Bestandsverzeichnis beschränkt-öffentliche Wege und Plätze. Anlage 7 zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse vom 4. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 57), Link zum Download.
- ↑ VG Augsburg, Urteil vom 22. März 2017 – Au 6 K 16.1118
- ↑ Sächsisches OVG, Urteil vom 29. September 2016 - 3 A 53/14
- ↑ vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 11 ZB 07.1580 Rz. 18.