Bigamie

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Bigamie (lat.

bis

„zweimal“ und gr.

γάμος

gamos „Ehe“) oder Doppelehe ist das Eingehen einer weiteren Ehe, bevor eine daneben schon bestehende Ehe aufgelöst worden ist. Personen, die eine solche zweifache Verbindung eingehen, nennt man Bigamisten.

Der Personenstand der Bigamie oder Polygamie wird juristisch als „Doppelehe“ bzw. „Vielehe“ bezeichnet. In westlichen Gesellschaften werden überwiegend Werte vertreten, die die Einehe (Monogamie) vorschreiben. In diesen Gesellschaften ist die Bigamie daher eine gesetzlich nicht zulässige Form der Ehe.

Geschichte

  • Für die Geschichte der Reformation bedeutend war 1540 die Doppelehe Philipps von Hessen.
  • Der Bigamie-Prozess gegen Elizabeth Chudleigh 1776 arbeitete den gesellschaftlichen Skandal auf, dass sie vor ihrer Heirat mit dem Duke of Kingston bereits den Earl of Bristol geheiratet und dies juristisch unterdrückt hatte.

Deutschland

In Deutschland ist die Doppelehe oder Vielehe nach § 1306 BGB verboten. Die zweite Ehe wird aber gleichwohl als rechtlich wirksam behandelt, solange sie nicht durch Urteil des Familiengerichtes aufgehoben wird (§§ 1313 und 1314 BGB).

Die Eingehung einer bigamischen Ehe ist als Vergehen gegen den Personenstand nach § 172 StGB strafbar. Seit dem 26. November 2015 ist auch das Eingehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft neben einer Ehe (oder einer anderen eingetragenen Lebenspartnerschaft) strafbar (Ergänzung des § 172 StGB).

Strafrechtlich verantwortliche Täter des § 172 StGB können nur die Eheleute bzw. die Lebenspartner sein (als Teilnahme an der Tat kommt nur die Beihilfe des Standesbeamten o. ä. in Betracht), die wenigstens in Kenntnis der Gültigkeit der noch bestehenden Ehe bzw. Lebenspartnerschaft handeln. Die Straftat wird vollendet durch die Beurkundung des Standesbeamten, durch die die zweite Ehe bzw. Lebenspartnerschaft formal gültig wird.

Die Vorschrift des § 172 StGB selbst ist relativ unbedeutend (nur 17 Verurteilungen 2003 in den alten Bundesländern), verfassungsmäßig ist sie über den Schutz des Familienstandes nach Art. 6 Grundgesetz zu rechtfertigen.

Vermieden werden soll das Bestehen mehrerer formal gültiger Ehen bzw. Lebenspartnerschaften. Das Gebot der Einehe ist im deutschen Rechtssystem derart verankert, dass auch im Rahmen des Internationalen Privatrechts (internationales Familienrecht) ein Bestehen von Mehrfachehen gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB verstoßen kann.

Im Bereich der stellvertretenden Strafrechtspflege (§ 7 Abs. 2 S. 2 StGB) ist die Doppelehe eines Deutschen im Ausland nur dann in Deutschland strafbar, wenn auch das örtliche Strafrecht eine Doppelehe verbietet.

Problematisch wird das Verbot, wenn ein Ehegatte irrtümlich für tot erklärt wurde und der andere eine neue Ehe eingeht. Zivilrechtlich wird die frühere Ehe damit nach § 1319 Abs. 2 BGB aufgelöst, wenn mindestens einer der Eheleute der neuen Ehe gutgläubig ist. Strafrechtlich soll aber § 172 StGB nach noch herrschender Auffassung anwendbar sein (wobei aber beim Gutgläubigen Tatbestandsirrtum vorliegt).

Österreich und Schweiz

In Österreich (§ 192 StGB) und der Schweiz (Art. 215 StGB) ist Bigamie ebenfalls strafbar.

Bigamie im Film

Weblinks

Wiktionary: Bigamie – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen