Bilanzierungshilfe
Unter dem Begriff Bilanzierungshilfe wurden in der deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegung jene Bilanzposten zusammengefasst, die die Bilanzierungskriterien nicht erfüllen, die aber dennoch angesetzt werden durften, um eine periodengerechte Erfolgsermittlung zu gewährleisten. Dies betraf die folgenden Positionen:[1]
- aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB a.F.)[2]
- Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB a.F.)[3]
Darüber hinaus wurden im Schrifttum teilweise auch der Geschäfts- oder Firmenwert sowie bestimmte Aufwandsrückstellungen als Bilanzierungshilfe qualifiziert.[4]
Mit dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wurden die Bilanzierungshilfen entweder ersatzlos gestrichen (Ansatzverbot für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen und bestimmte Aufwandsrückstellungen) oder in Ansatzgebote (Geschäfts- oder Firmenwert) oder Ansatzwahlrechte (aktive latente Steuern) umgewandelt.[5]
Somit existieren im deutschen Handelsbilanzrecht gegenwärtig keine Bilanzierungshifen mehr.
Literatur
- Adolf G. Coenenberg: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse. 21. Auflage, Stuttgart, 2009.
Einzelnachweise
- ↑ Adolf G. Coenenberg: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Stuttgart, 2009, S. 79.
- ↑ http://dejure.org/aenderungen/synopse-HGB-2009.html#a274
- ↑ http://dejure.org/aenderungen/synopse-HGB-2009.html#a269
- ↑ Adolf G. Coenenberg: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Stuttgart, 2009, S. 79; S. 180.
- ↑ Adolf G. Coenenberg: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 21. Auflage, Stuttgart, 2009, S. 80.