Bindefrist

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Die Bindefrist ist ein Begriff, der vornehmlich in der Wirtschaft in Zusammenhang mit verbindlichen Angeboten Verwendung findet. In speziellen Bereichen – wie der Bauwirtschaft – unterliegt die Bindefrist einer gesetzlichen Regelung. Die Bindefrist in der Bauwirtschaft richtet sich hierbei nach dem § 10 Abs. 7 VOB/A in der Fassung von 2012 VOB/A. In der alten Fassung von 2006 wurde im § 19 Abs. 3 VOB/A der Begriff "Bindefrist" direkt genannt. Dies ist in der Fassung von 2012 nicht mehr der Fall, obwohl sich der Wortlaut nicht geändert hat.

Demnach ist die Bindefrist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein Angebot gebunden ist.

Bei öffentlichen Aufträgen ist der Bieter nach § 145 BGB bis zum Ende der Bindefrist an sein Angebot gebunden. VOB/A und VOL/A stellen sicher, dass der Bieter sein Angebot lediglich in der Angebotsfrist ändern und zurückziehen darf und in der sich anschließenden Bindefrist nicht mehr. Die Bindefrist muss angemessen sein, da die Bieter in dieser Zeit in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen eingeschränkt sind.[1]

In privatwirtschaftlichen Vereinbarungen bezeichnet die Bindefrist eine Frist, in der sich das anbietende Unternehmen verpflichtet,

  • eine bestimmte Leistung (z. B. Warenlieferung),
  • zu einem bestimmten Termin,
  • zu einem bestimmten Preis,
  • und in einer bestimmten Ausführung zu erbringen.

Oft wird im Zusammenhang mit der Bindefrist auch eine Konventionalstrafe – z. B. für Terminüberschreitungen – zwischen den Vertrag schließenden Parteien vereinbart.

Zweifelhaft ist allerdings die rechtliche Wirksamkeit

  1. sowohl einer Bindefrist auf Leistung (also nicht nur auf die Konditionen)
  2. als auch einer 'vereinbarten' Konventionalstrafe auf Nichterbringung,

solange der Anbieter nach dem Angebot nicht auch eine Auftragsbestätigung abgegeben hatte (siehe Diskussionsseite).

Im Versicherungsrecht bedeutet die Bindefrist, dass mit Absendung des Antrags der Antragsteller für eine bestimmte Zeit an seinen Antrag gebunden ist und außerhalb seines Widerrufs- oder Widerspruchsrechts nicht mehr widerrufen kann, § 145 BGB.

Einzelnachweise

  1. (Memento des Originals vom 22. Mai 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.fachverlag-ferber.de