Blankounterschrift
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Eine Blankounterschrift ist eine Namensunterschrift unter eine noch nicht schriftlich abgefasste Erklärung, beispielsweise einen Scheck oder eine Vollmacht.
Der Unterzeichner muss die nachträglichen Eintragungen eines Dritten als seine eigene Willenserklärung gegen sich gelten lassen, es sei denn, er kann beweisen, dass diese nicht seinem Willen entspricht.[1] Die Erklärung ist dann nach § 119, § 123 BGB anfechtbar.
Eine Blankounterschrift ist grundsätzlich geeignet, die Schriftform (§ 126 BGB) zu wahren,[2] nicht jedoch bei einer formbedürftigen Bürgschaft (§ 766 BGB)[3] oder dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags.[4]
Die Unterschrift muss zu ihrer Wirksamkeit eigenhändig erfolgen.[5]
Weblinks
Wiktionary: Blankounterschrift – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise
- ↑ Blankounterschrift Rechtslexikon.net, abgerufen am 8. April 2020.
- ↑ BGH, Beschluss vom 12. September 2012 – XII ZB 642/11
- ↑ BGH NJW 1996, 1467 = BGHZ 132, 119 ff.
- ↑ BGH, Urteil vom 9. Dezember 1998 – IV ZR 306/97
- ↑ Eigenhändige Unterschrift des Anwalts - aufgeklebte Blankounterschrift reicht nicht Haufe.de, 25. Januar 2016 zu BGH, Beschluss vom 27. August 2015, III ZB 60/14