Blutmehl
Blutmehl ist ein stickstoffreicher, schnell wirksamer, organischer Dünger aus Schlachtabfällen.[1]
Blutmehl gehört in die Gruppe der Tiermehle. Es ist getrocknetes, gemahlenes Blut und enthält ca. 12 % Stickstoffverbindungen[2], 80 % Proteine[3] und viele Spurenelemente. Blutmehl kann in flüssiger Form direkt auf den Boden ausgebracht werden. Obwohl nach allen bisherigen Erkenntnissen keine BSE-Gefahr besteht, sollte es im ökologischen Anbau nicht mehr verwendet werden und wurde 2001 als Tierfutter verboten.[4][5] Zu beachten ist, dass durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 später eine Lockerung der Verfütterungsverbotsvorschriften geschaffen wurde. So ist es seit einigen Jahren möglich, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Auflagen, Blutprodukte (mit Ausnahme von Blutmehl selbst) als Ergänzungsfutter im Schweine- und Geflügelfutter einzusetzen.[6]
Einzelnachweise
- ↑ Friedrich Sierp: Die Gewerblichen und Industriellen Abwässer Entstehung · Schädlichkeit · Verwertung Reinigung und Beseitigung. Springer-Verlag, 2013, ISBN 978-3-642-92952-6, S. 107 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ Hans Peter Latscha, Uli Kazmaier: Chemie für Biologen. 4. Auflage. Springer, Berlin, Heidelberg 2016, ISBN 978-3-662-47784-7, S. 363, doi:10.1007/978-3-662-47784-7.
- ↑ Otfried Siegmann, Ulrich Neumann: Kompendium der Geflügelkrankheiten Unter Mitarbeit führender Spezialisten aus Lehre, Praxis und Forschung. Schlütersche, 2011, ISBN 978-3-8426-8333-4, S. 21 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ Walter Bodenschatz: Kompaktwissen Desinfektion Das Handbuch für Ausbildung und Praxis. Behr's Verlag DE, 2012, ISBN 978-3-89947-170-0, S. 408 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- ↑ presseportal.de: stern: Wegen BSE-Gefahr wurde Blutmehl als Dünger für Biogemüse verboten | Pressemitteilung Gruner+Jahr, STERN, abgerufen am 12. Februar 2017
- ↑ Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von Fischmehl, Blutprodukten und anderen zulässigen tierischen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben