Bundesgesetz über den Datenschutz
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Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über den Datenschutz |
Abkürzung: | DSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht |
Systematische Rechtssammlung (SR): |
235.1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 19. Juni 1992 |
Inkrafttreten am: | 1. Juli 1993 |
Letzte Änderung durch: | AS 2019 625 (PDF; 372 kB) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. März 2019 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist das Datenschutzgesetz der Schweiz. Es bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen und juristischen Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1).
Ein Kernelement ist das einklagbare Auskunftsrecht (Art. 8). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich und kostenlos zu erteilen. Der Inhaber der Datensammlung muss vollständig Auskunft erteilen und auch Angaben über die Herkunft und den Bearbeitungszweck machen.
Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen obliegt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dessen Rechtsstellung und Aufgaben im 5. Abschnitt des Gesetzes geregelt sind.