Bundesrückerstattungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
Kurztitel: Bundesrückerstattungsgesetz
Abkürzung: BRüG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 250-1
Erlassen am: 19. Juli 1957
(BGBl. I S. 734)
Inkrafttreten am: 19. Juli 1957
Letzte Änderung durch: Art. 21 G vom 29. Juni 2015
(BGBl. I S. 1042, 1060)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
17. August 2015
(Art. 22 G vom 29. Juni 2015)
GESTA: C041
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger regelt Rückerstattungsansprüche für Vermögenswerte aus dem Vermögen des Deutschen Reichs und von NS-Organisationen.[1]

Rückerstattungsansprüche können gemäß § 2a Abs. 1 des Gesetzes bestehen, wenn sich der Rechtsträger „entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Eigentum, die Eigentümerstellung, den Besitz oder die Verfügungsmacht verschafft oder angemaßt hat“.

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. Jürgen Lillteicher: Grenzen der Restitution. Die Rückerstattung jüdischen Eigentums in Westdeutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Vortrag. 11. und 12. September 2003 (online; PDF; 58 kB)