Butchered at Birth
Butchered at Birth | ||||
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Studioalbum von Cannibal Corpse | ||||
Veröffent- |
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Label(s) | Metal Blade | |||
Format(e) |
CD | |||
Titel (Anzahl) |
10 | |||
36 min 34 s | ||||
Besetzung |
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Studio(s) |
Morrisound Recording, Tampa | |||
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Butchered at Birth (engl. für ‚Bei der Geburt geschlachtet‘) ist das zweite Studioalbum der amerikanischen Death-Metal-Band Cannibal Corpse. Es erschien am 1. Juli 1991 und wurde 1994 in Deutschland bundesweit beschlagnahmt.[1]
Hintergrund
Das Album wurde in Deutschland von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert und später bundesweit beschlagnahmt.[1] Ein Beschlagnahmebeschluss nach § 131 StGB des AG Stuttgart vom 3. März 1994 betrifft Tonträger, Cover und Werbematerial. Das Originalcover zeigte zwei Zombies mit Schürzen. Einer der Zombies hält einen Säugling in den Händen. Der andere bearbeitet eine ausgeweidete und beinahe vollständig skelettierte Frau mit einem Messer. Der Tisch, auf dem die Frau liegt, ist mit Blut und Eingeweiden bedeckt. An der Decke hängen weitere Säuglinge, teilweise als Skelette oder ohne Arme und/oder Beine. Das Coverartwork stammt aus der Feder des Künstlers Vincent Locke. Später erschien in Deutschland eine entschärfte Version mit neutralem Cover und ohne Texte. Das Cover der CD und die Schallplatteninnenhülle wurden ebenfalls indiziert.[2]
Besonderheiten
- Als Gastsänger fungierte Glen Benton von Deicide bei dem Lied Vomit the Soul.
- Im Jahr 2002 wurde das Album als neu gemasterte Version wiederveröffentlicht, welche zusätzlich eine Liveversion von „Covered with Sores“ enthält.
Titelliste
- Meat Hook Sodomy – 5:47
- Gutted – 3:15
- Living Dissection – 3:59
- Under the Rotted Flesh – 5:04
- Covered with Sores – 3:15
- Vomit the Soul – 4:29
- Butchered at Birth – 2:44
- Rancid Amputation – 3:16
- Innards Decay – 4:38
- Covered with Sores (Live) – 3:59 (Bonuslied auf der neu gemasterten Version)
Einzelnachweise
- ↑ a b Indizierte Tonträger (Memento vom 25. Juli 2005 im Internet Archive).
- ↑ Bekanntmachung Nr. 9/2016 über jugendgefährdende Trägermedien vom 19. September 2016 BAnz AT 30.09.2016 B6