Christoph von Mettenheim

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Christoph von Mettenheim (* 1. April 1943) ist ein deutscher Rechtsanwalt und Wissenschaftstheorethiker und war seit 1989 bis zu seiner Pensionierung als Rechtsanwalt beim deutschen Bundesgerichtshof in Karlsruhe zugelassen.

Leben

Nach Schulausbildung in Deutschland und England begann Mettenheim ein Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg, wo er 1962 Mitglied des Corps Vandalo-Guestphalia[1] wurde, und Frankfurt, was er 1966 mit dem Staatsexamen beendete. Er wurde in zum Dr. jur. promoviert und schloss dann mit dem Assessorexamen seinen Referendardienst ab. Darauf folgte von 1969/70 ein Aufbaustudium u. a. bei Karl Popper an der London School of Economics. Seit 1970 Rechtsanwalt in Frankfurt, seit 1980 auch Notar, seit 1989 Rechtsanwalt beim deutschen Bundesgerichtshof, Karlsruhe.

Arbeit als Jurist

Mettenheim publizierte umfangreich auf dem Gebiet des Prozessrechts und war u. a. Mitautor eines der bedeutendsten Kommentare zum deutschen Bürgerlichen Recht, des Münchener Kommentars zum BGB.

Schaffen als Wissenschaftstheoretiker

Mettenheim ist nicht nur Jurist und arbeitet und publiziert neben dem Beruf des Rechtsanwalts seit 1966 auch auf dem Gebiet der Wissenschaftstheorie. Er stand Karl Popper nahe und sieht sich als dessen Schüler in der Tradition der Kantschen Theorie. Ausgehend von Poppers Wissenschaftstheorie und Alfred Tarskis Theorie der Logik befassen sich seine wissenschaftstheoretischen Abhandlungen mit der Anwendung der Popperschen Theorie auf die Rechtswissenschaft und (seit 1998) auf die theoretische Physik.

Kritik an der Relativitätheorie

Mettenheim ist ein Kritiker der von Albert Einstein entwickelten Relativitätstheorie. In seiner Arbeit Einsteins Rechenfehler zeigt Mettenheim einen Denkfehler[2] Albert Einsteins, demzufolge die Annahme der Unabhängigkeit der Lichtgeschwindigkeit von der Geschwindigkeit des Beobachters bei Einsteins mathematischer Herleitung nur dann gelten könne, wenn der Beobachter ruhe, d. h. wenn seine Eigengeschwindigkeit relativ zur Lichtquelle gleich 0 sei. Dieser Diskurs, der auch die Frage beinhaltet, ob die Kritik an der Relativitätstheorie ein physikalisch-mathematisches oder ein logisch-philosophisches Thema ist, wurde bislang ohne Ergebnis geführt.[3] Dennoch wurde das Thema der Kritik an Einsteins Theorie auch außerhalb der Wissenschaft aufgegriffen.[4]

Werke

Veröffentlichungen zur Rechtswissenschaft:

  • Der Grundsatz der Prozessökonomie im Zivilprozess (Berlin 1970).
  • Kant, die Moral und die Reform der ZPO, NJW 2004, S. 1511.
  • Koautor: Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. München 2008.
  • Diverse Aufsätze und Urteilsanmerkungen.

Veröffentlichungen zur juristischen Wissenschaftstheorie:

  • Recht und Rationalität (1984) ISBN 3-16-944727-0
  • The Problem of Objectivity in Law and Ethics, in: Popper´s Open Society After 50 Years, hgg. v. Ian Jarvie and Sandra Pralong, 1999, ISBN 0-415-16502-4).

Veröffentlichungen zur Theorie der Naturwissenschaften:

  • Popper versus Einstein (1998) ISBN 3-16-146910-0.
  • Albert Einstein oder: Der Irrtum eines Jahrhunderts (2009) ISBN 978-3-8370-3361-8.
  • The Oscillation Project with Emulsion-Tracking Apparatus (OPERA) Experiment: An Argument for Superluminal Velocities?, Physics Essays, Bd. 25 (2012), S. 397.
  • Einstein, Popper and the Crisis of Theoretical Physics (2015), ISBN 978-3-7323-7897-5)

Literatur

  • Nieder mit der Empirie! Rezension in der FAZ vom 8. Dezember 1998 zu "Popper versus Einstein".

Einzelnachweise

  1. Kösener Corpslisten 1971, 69, 96
  2. "A Solution of the Interpretation Problem of Lorentz Transformations" von Grit Kalies [www.preprints.org%2Fmanuscript%2F202007.0705%2Fv1%2Fdownload&usg=AOvVaw0ROquZZEICWL5sO5ZdBWHa ]
  3. https://www.kritik-relativitaetstheorie.de/2012/05/diskussionsforum-von-christoph-von-mettenheim-zu-albert-einstein-oder-der-irrtum-eines-jahrhunderts/
  4. Nieder mit der Empirie! Rezension in der FAZ vom 8. Dezember 1998 zu "Popper versus Einstein".