Conubium
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Das conubium war im römischen Recht der Antike die Fähigkeit, mit einer bestimmten Person eine anerkannte Ehe eingehen zu können. So ermöglichte erst 445 v. Chr. eine lex Canuleia Ehen zwischen Plebejern und Patriziern. Mit der Constitutio Antoniniana von 212 n. Chr., die allen freien Rechtsangehörigen das römische Bürgerrecht ermöglichte, verlor das conubium seine Bedeutung und wurde zu einer Bezeichnung für die Ehe selbst.[1]
Siehe auch
Literatur
- M. Guarducci: Il „Conubium“ nei riti del matrimonio etrusco e di quello romano. Tipogr. Cuggiani, Rom/Italien 1928 (italienisch).
- Paul Martin Meyer: Der römische Konkubinat nach den Rechtsquellen und den Inschriften. Leipzig 1895, Neudruck Aalen 1966.
Weblinks
- Suche nach Conubium im Online-Katalog der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz (Achtung: Die Datenbasis hat sich geändert; bitte Ergebnis überprüfen und
SBB=1
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Einzelnachweise
- ↑ M. Guarducci: Il „Conubium“ nei riti del matrimonio etrusco e di quello romano. Tipogr. Cuggiani, Rom 1928 (italienisch).