DWD-Gesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über den Deutschen Wetterdienst
Kurztitel: DWD-Gesetz
Abkürzung: DWDG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wetterdienst
Fundstellennachweis: 97-2
Ursprüngliche Fassung vom:
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 10. September 1998
(BGBl. I S. 2871)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Januar 1999 (§ 14 G vom 10. September 1998)
Letzte Änderung durch: Art. 341 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1368)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink: Text des DWDG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das DWD-Gesetz (DWDG) trifft Regelungen zum Deutschen Wetterdienst (DWD). Es bestimmt, dass der DWD seinen Sitz in Offenbach am Main hat, er eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist und sich in Geschäftsbereiche, Abteilungen und Geschäftsfelder gliedert. Der DWD untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des BMVI, welches ihn durch Zielvorgaben und Erfolgskontrollen steuert.

Gliederung

Aufgaben

Aufgaben des DWD sind laut Gesetz unter anderem, meteorologische und klimatologische Dienstleistungen zu erbringen, die Luft- und Seefahrt meteorologisch zu sichern und amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen herauszugeben.

Änderungen

Das Gesetz wurde zuletzt 2017 geändert, als die §§ 4 „Aufgaben“ und 13 „Evaluierung“ neu gefasst wurden.