Deckungsgrad (Pensionskasse)

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Der Deckungsgrad gibt bei Pensionskassen in der Schweiz darüber Auskunft, zu wie viel Prozent die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung an einem bestimmten Stichtag mit Vermögenswerten gedeckt sind.[1] Dabei existieren verschiedene Bestimmungsansätze, die sich primär darin unterschieden, welche Verpflichtungen im Deckungsgrad eingerechnet oder ausgegrenzt werden und nach welchem Prinzip diese berechnet werden. Im Allgemeinen wird zwischen dem technischen, ökonomischen und risikotragenden Deckungsgrad unterschieden.[2]

Gesetzliche Grundlagen

Nach Anhang zum Art. 44 der Schweizerischen Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird damit das Verhältnis zwischen Nettovermögen zu Marktwerten und versicherungstechnischen Verpflichtungen bezeichnet.[3][4] Bei der Bewertungsmethodik der Verpflichtung muss dabei gemäss Fachrichtlinie 2 der Kammer der Pensionskassenexperten der Grundsatz der Stetigkeit berücksichtigt werden. Sowohl der technische als auch der ökonomische Deckungsgrad können als gesetzliche Deckungsgrade im Sinne von Art. 44 betrachtet werden, solange der Grundsatz der Stetigkeit der Bewertung gewährleistet ist.[5]

Technischer Deckungsgrad

Der technische Deckungsgrad zeigt das Verhältnis zwischen Nettovermögen und versicherungstechnisch bewerteten Verpflichtungen. Zur Diskontierung der Verpflichtungen wird der technische Zins einer Vorsorgeeinrichtung verwendet.[6] Die zwischen Pensionskassen unterschiedlichen technischen Zinssätze resultieren in einer uneinheitlichen Bewertung der Rentnerverpflichtungen und erschweren dadurch den Vergleich zwischen verschiedenen Pensionskassen.[7]

Ökonomischer Deckungsgrad

Nach dem ökonomischen Deckungsgrad werden beide Seiten der Bilanz nach gleichen Methoden bewertet. Insbesondere werden fixe Verpflichtungen, wie die laufenden Renten, mit risikogerechten Marktzinssätzen diskontiert. Der ökonomische Deckungsgrad beantwortet die Frage, ob die versprochenen und vorgesehenen Leistungen im Zeitpunkt der Bewertung durch Kapital abgedeckt sind.[2]

Risikotragender Deckungsgrad

Die Berechnung des risikotragenden Deckungsgrads erfolgt in zwei Schritten: Erstens werden die fixen Rentenverpflichtungen einheitlich anhand der aktuellen Marktzinssätze bewertet und vom vorhandenen Vorsorgevermögen abgezogen. Hieraus resultiert das für die Deckung der Ansprüche der aktiven Versicherten verfügbare Vorsorgevermögen. Zweitens wird dieses den aktiven Versicherten verbleibende Vorsorgevermögen ins Verhältnis zur Freizügigkeitsleistung gesetzt.[7] Der risikotragende Deckungsgrad dient als Mass für die Risikobelastung der Risikoträger.

Einzelnachweise

  1. Olivia Gradenwitz: Deckungsgrad. In: Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge. VPS Verlag 2010.
  2. a b Marco Jost und Urs Burch: Deckungsgrade und ihre Aussagekraft. Mehr Transparenz oder bloss Verwirrung? (PDF; 1,3 MB). In: Schweizer Personalvorsorge 1/2014, S. 13–16.
  3. Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV2) (PDF; 256 kB)
  4. Deckungsgradberechnung gemäss Art. 44 BVV2 (Memento vom 6. März 2014 im Internet Archive) (PDF).
  5. FRP 2 Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen (Memento vom 6. März 2014 im Internet Archive) (PDF).
  6. Alfred Bühler und Marco Jost: Einführung einer ökonomischen Rentenbewertung Teil 1 - Fachrichtlinie technischer Zinssatz. In: Schweizer Personalvorsorge 5/2011, S. 67–68.
  7. a b Lukas Riesen: Risikoanalyse. Gleiches mit Gleichem Vergleichen. In: AWP Soziale Sicherheit. Ausgabe 17/2013, S. 8 (ppcmetrics.ch).