Deutscher Adelsrechtsausschuß

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Der Deutsche Adelsrechtsausschuß (kurz ARA) ist ein Verein, der von den Adelsverbänden im deutschen Sprachraum getragen wird.

Geschichte

Der Ausschuss sieht sich als Rechtsnachfolger der von 1918 bis 1945 in der Deutschen Adelsgenossenschaft bestehenden Spruchorganisationen des deutschen Adels. Er hat keine Kompetenz zur öffentlich-rechtlichen Rechtsprechung oder Rechtsfeststellung. Aufgrund der Abschaffung der Standesvorrechte des Adels in Deutschland im Jahr 1919[1] sind seine Entscheidungen namensrechtlich nicht relevant.

Innerhalb der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände entscheidet der Ausschuss über adelsrechtliche Fragen, beaufsichtigt das Gothaische Genealogische Handbuch und das Deutsche Adelsarchiv.[2]

Aufgaben

Der Deutsche Adelsrechtsausschuß entscheidet über die sonderprivatrechtliche Zugehörigkeit zum Historischen Adel, also zum Kreis derjenigen, die (mit wenigen Ausnahmen) gemäß den bis 1918 geltenden Gesetzen, wenn diese fortgelten würden, heute adelig wären. Nur sie können Vollmitglieder deutscher Adelsvereinigungen werden. Für die Belange der Nachkommen des Hochadels der ersten beiden Abteilungen des genealogischen Handbuchs der fürstlichen Häuser sieht sich der Adelsrechtsausschuß nicht zuständig, es sei denn, dass der Verein der Standesherren oder berechtigte Mitglieder dieser ausgenommenen Familien des historischen Hochadels an den Adelsrechtsausschuß in einer bestimmten Angelegenheit explizit herantreten würden.[3]

Adelsrechtliche Nichtbeanstandung

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Deutsche Adelsrechtsausschuß eine „adelsrechtliche Nichtbeanstandung“ der Zugehörigkeit zum Adel und Führung eines Namens, Wappens und/oder Titels für Personen, die nach den bis 1918 geltenden Gesetzen nicht dazu berechtigt wären, aussprechen. Diese werden dann dem Historischen Adel gleichgestellt und erlangen dieselben Rechte, etwa das Recht auf Mitgliedschaft in einem Adelsverband. Im sozialen und sonderprivatrechtlichen Kontext handelt es sich um das Äquivalent einer Nobilitierung, auch wenn solche Akte vom ARA von dieser abgegrenzt werden, da der ARA nicht das Fons honorum eines regierenden Monarchen anmaßen möchte, sondern seine Entscheidungen nur „provisorisch“ trifft, sie also bei einer eventuellen Wiedereinführung der Monarchie und des rechtlichen Schutzes des Adels durch den Monarchen bestätigt werden müssten.[4]

Nichtbeanstandungen können sowohl nichtadelig Geborene betreffen, welche entgegen dem Adelsrecht, also durch Adoption oder Heirat mit einer adeligen Frau, einen adeligen Namen erwerben, als auch Namensänderungs- und Erbfälle innerhalb des Adels betreffen. Sie führen nicht zur Aufnahme in ein bestehendes Adelsgeschlecht und können nicht das Aussterben eines Geschlechtes verhindern, sondern bewirken die Schaffung eines neuen für den Begünstigten und seine Nachkommen im Mannesstamme. Folglich erhält eine solche Familie auch ihren eigenen Artikel im Gothaischen Genealogischen Handbuch.

Beispiele für Familien, welche ihre Adelszugehörigkeit im sonderprivatrechtlichen Sinne durch Nichtbeanstandung erwirkt haben, sind Sachenbacher von Schrottenberg[5], Zimmermann von Siefart und Plottnitz-Stockhammer.

Das Institut der adelsrechtlichen Nichtbeanstandung wird von der CILANE toleriert und führt dazu, dass der deutsche Adel weniger geschlossen ist als der schwedische, finnische und niederländische, welcher aufgrund gesetzlicher Bedingungen nicht mehr durch Nobilitierungen erweitert werden kann, selbst wenn solche etwa aufgrund eines drohenden Aussterbens im Mannesstamm angebracht wären. Insgesamt gab es seit dem Zweiten Weltkrieg etwa 50 Nichtbeanstandungen.

Eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung kann auch die Aufnahme nichtdeutscher Adeliger in den deutschen Adel bedeuten.

Kriterien

Kriterien für eine adelsrechtliche Nichtbeanstandung zum Zwecke der Aufnahme eines Nichtadeligen in den Adel sind u. a.:[6]

  • drohendes Aussterben im Mannesstamm,
  • Besitzübergang (zur Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Name und Besitz),
  • Blutsverwandtschaft mit der namensgebenden Familie,
  • Nähe zum historischen Adel (soziokulturell),
  • Adelige Vorfahren (in weiblicher Linie),
  • eine positive Stellungnahme der betroffenen Adels- und Familienverbände.

Der ARA erwartet von Personen, die eine Nichtbeanstandung erhalten, nach Möglichkeit die Verbindung des Geburts- und Adoptivnamens (statt einer bloßen Annahme des Letzteren), um die Stiftung eines neuen Adelsgeschlechtes kenntlich zu machen und zur namensgebenden Familie im Mannesstamm gehörende Namensträger von denen der neuen Familie zu unterscheiden. Ferner muss ein sich vom Wappen der Adoptivfamilie unterscheidendes Wappen (in der Regel durch Wappenvereinigung) angenommen werden.

Sitz und Vorstand

Der Deutsche Adelsrechtsausschuß hat seinen Sitz in Marburg an der Lahn. Der Vorstand bestand im November 2020 aus folgenden Personen:

  • Präsident: Henning v. Kopp-Colomb
  • Erster stellvertretender Präsident: Hans-Heinrich v. Knobloch
  • Zweiter stellvertretender Präsident: Frhr. Georg v. Frölichsthal
  • Baron Heinrich v. Hoyningen gen. Huene

Marburg ist auch Sitz des Deutschen Adelsarchivs.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Artikel 109 WRV
  2. VdDA - ARA. Abgerufen am 18. August 2016.
  3. Aufgaben des deutschen Adelsrechtsausschuß. Abgerufen am 27. September 2022.
  4. Nichtbeanstandung. Abgerufen am 25. August 2022.
  5. Das Schloss Reichmannsdorf. Abgerufen am 25. August 2022.
  6. Heiner Baron v. Hoyningen gen. Huene: Arbeit des Deutschen Adelsrechtsausschusses. Abgerufen am 25. August 2022.