Dienstherr

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Dienstherr ist die beamtenrechtliche Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Recht besitzt, Beamte zu haben. Dieses Recht wird auch Dienstherrnfähigkeit genannt. Der Begriff Dienstherr entspricht dem Arbeitgeber in privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen.

Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen der Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, bundesunmittelbare oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeamtengesetzes (12. Februar 2009 [Neufassung]) oder des Beamtenstatusgesetzes (1. April 2009) besaßen oder denen es danach durch Bundes- oder Landesgesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wurde (§ 2 BBG; § 2 BBG).

Dienstherr der unmittelbaren Bundesbeamten ist Deutschland, für unmittelbare Landesbeamte das jeweilige Land; nicht die jeweilige Beschäftigungsdienststelle. Bei mittelbaren Beamten ist es die jeweilige dienstherrnfähige juristische Person des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden oder Gemeindeverbände. Auch die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften sind Dienstherrn für ihre Beamten, welche in einem Kirchenbeamtenverhältnis stehen.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Verwaltung mit Dienstherrnfähigkeit sind unter anderem:

Übertragung von Dienstherrenbefugnissen

Dienstherrenbefugnisse können im Rahmen von Privatisierungen auch an Privatunternehmen übertragen werden. Durch Art. 143b Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG) wurde den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost Dienstherrenbefugnisse verliehen. Die Beamte bei den PostnachfolgeunternehmenDeutsche Telekom, Deutsche Post AG und Deutsche Postbank – sind jedoch weiterhin Bundesbeamte. (§ 2 Absatz 3 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG))

Handeln durch Organe

Da der Dienstherr per definitionem immer eine juristische Person ist, handelt er durch seine Organe. Für die Bundesbeamten sind dies:

  1. Oberste Dienstbehörde, § 3 Abs. 1 BBG
  2. Dienstvorgesetzter, § 3 Abs. 2 BBG
  3. Vorgesetzter, § 3 Abs. 3 BBG