Diskussion:Abgabenüberhebung
Textentfernung vom 21.12.12
Folgende Passage habe ich entfernt:
Straflosigkeit gemäß Art. 103 Abs. 2 GG Beide Vorschriften sanktionieren demnach nicht die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung zum Vorteil des Staates bzw. zum Nachteil des Bürgers, sondern ausschließlich die Folge, dass die Rechtswidrigkeit zum unmittelbaren Vorteil des Amtsträgers und damit zum Nachteil des Staates erfolgt.
Da es beiden Vorschriften an einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung zur Bestrafung der rechtswidrigen Amtshandlung zum Vorteil des Staates bzw. der rechtswidrigen Amtshandlung zum Nachteil des Bürgers mangelt, ist die Voraussetzung zur Straffreiheit des Amtsträgers trotz rechtswidriger Amtshandlungen gegenüber dem von der Rechtswidrigkeit betroffenen Bürger gemäß Art. 103 Abs. 2 GG erfüllt.
Es geht hier nicht um Art. 103 II GG, weil die Norm nicht unbestimmt ist, sondern den Fall der fremdnützigen Abgabenüberhebung schlicht gar nicht regelt.
-- Stechlin (Diskussion) 13:10, 21. Dez. 2012 (CET)
- Bitte erst Diskutieren und dann bearbeiten. Es geht hier sehr wohl um Art. 103 GG, da die Norm – trotz entsprechender Suggerierung einer Strafbarkeit der Rechtswidrigkeit an sich – diese Strafbarkeit jedoch nicht enthält, demzufolge die Rechtswidrigkeit zwar als Straftatbestandsmerkmal aufgeführt, jedoch nicht gemäß Art. 103 GG hinreichend mit Strafe sanktioniert ist, demzufolge Art. 103 GG zur(negativen) Wirkung kommt. --Ninxit (Diskussion) 13:42, 21. Dez. 2012 (CET)
- Das ist unverständlich. Wer "suggeriert" hier eine Strafbarkeit? Was soll "Strafbarkeit der Rechtswidrigkeit an sich" bedeuten? Wo liegt eine Unbestimmtheit vor, wenn wir uns einig sind, dass die Strafbarkeit gerade nicht bestimmt wird? Weshalb soll der objektive Tatbestand (=Regelungsgegenstand) der Norm durch eine Einschränkung des subjektiven Tatbestandes, wie sie bei mehreren Delikten vorgenommen wird, unbestimmt werden? Nach welchen Kriterien soll eine Sanktionierung "hinreichend" oder nicht hinreichend sein? Wie kommen wir dazu ohne Belege die Wirkung von Art. 103 II GG in diesem Fall als "negativ" zu werten, wenn wir einen Verstoß gegen WP:TF vermeiden wollen?
Bei Lichte besehen, belegt Dein Einspruch die Richtigkeit meiner Kürzung. -- Stechlin (Diskussion) 13:47, 21. Dez. 2012 (CET)
- Das ist unverständlich. Wer "suggeriert" hier eine Strafbarkeit? Was soll "Strafbarkeit der Rechtswidrigkeit an sich" bedeuten? Wo liegt eine Unbestimmtheit vor, wenn wir uns einig sind, dass die Strafbarkeit gerade nicht bestimmt wird? Weshalb soll der objektive Tatbestand (=Regelungsgegenstand) der Norm durch eine Einschränkung des subjektiven Tatbestandes, wie sie bei mehreren Delikten vorgenommen wird, unbestimmt werden? Nach welchen Kriterien soll eine Sanktionierung "hinreichend" oder nicht hinreichend sein? Wie kommen wir dazu ohne Belege die Wirkung von Art. 103 II GG in diesem Fall als "negativ" zu werten, wenn wir einen Verstoß gegen WP:TF vermeiden wollen?
- Du magst Dich heute ein wenig abarbeiten an mir, wohl? Ich versuche es Dir zu erklären, wobei ich davon ausgehe, dass Du als Jurist selbstverständlich genau weißt, wovon ich rede:
- § 353 StGB spricht von Rechtswidrigkeit, bestraft jedoch nicht die rechtswidrige Überhebung von Abgaben oder Kürzung von Leistungen an sich, sondern die Nichtabgabe der überhobenen Abgaben an die Kasse respk. die Inrechnungstellung von gekürzten Leistungen gegenüber dem Staat. Also ist hier nicht die Rechtswidrigkeit das tatentscheidene Merkmal, sondern ihre Ausübung zum Nachteil des Staates. Wird diese Rechtswidrigkeit jedoch zum Vorteil des Staates begangen, also zum Nachteil des von der Rechtswidrigkeit Betroffenen, ist der Amtsträger frei von Strafe, da die Rechtswidrigkeit selbst nicht bestraft wird, weil sie nicht im Gesetz als strafbar definiert ist. Dies ist die negative Wirkung des Art. 103 GG, wonach eine Tat nur dann bestraft wird, wenn sie gesetzlich bestimmt ist zum Zeitpunkt der Begehung der Tat. Negativ bedeutet das: Dass eine Tat nicht bestraft wird, wenn sie gesetzlich nicht bestimmt ist. Die Tat (hier die Rechtswidrigkeit) ist demnach nicht gemäß Art. 103 GG gesetzlich als Straftat bestimmt. Das ist die Verbindung zu Art. 103 GG und keine TF, sondern Gesetzestext.--Ninxit (Diskussion) 14:06, 21. Dez. 2012 (CET)
- Ich versuche es noch einmal von einer anderen Seite:
Es geht darum, dass nach § 353 StGB nicht bestraft wird, wer wissentlich überhöhte Abgaben zu Gunsten des Staates erhebt und den Staat hierdurch bereichert. So weit sind wir einer Meinung.
Du behauptest nun, diese Wirkung träte durch Art. 103 Abs. 2 GG ein. Das würde im Umkehrschluß bedeuten, dass derjenige, der den Staat durch überhöhte Abgaben bereichert gemäß § 353 StGB strafbar wäre, wenn es Art. 103 Abs. 2 GG nicht gäbe.
Wenn Du mir in diesem Gedanken noch zustimmst, wirst Du erkennen müssen, dass Deine Argumentation fehlerhaft ist; denn nach § 353 StGB wird nur bestraft, wer "... das rechtswidrig Erhobene ... nicht zur Kasse bringt". Es handelt sich deswegen bei Abs. 1 auch um ein echtes Unterlassungsdelikt (Fischer, § 353 StGB, Rdnr. 4). Dieses würde bei einer Abgabenerhebung zu Gunsten des Staates generell nicht eingreifen.
Ergo beruht die Straflosigkeit gerade nicht auf Art. 103 Abs. 2 GG.
Allenfalls könntest Du argumentieren wollen, wenn es Art. 103 II GG nicht gäbe, müsste man § 353 StGB hier analog anwenden. Für diese ebenso fiktive wie unnütze Überlegung fehlte es aber immer noch an einer Darstellung, woraus sich die Möglichkeit einer Analogie methodisch ergäben sollte.
-- Stechlin (Diskussion) 15:09, 21. Dez. 2012 (CET)
- Ich versuche es noch einmal von einer anderen Seite:
- Ich behaupte nicht, diese Wirkung (der Straflosigkeit) träte durch Art. 103 Abs. 2 GG ein, sondern stelle anhand des Gesetzestextes fest, dass der Mangel an gesetzlicher Bestimmung einer Strafbarkeit der rechtswidrigen Amtshandlung zugunsten des Staates dem Erfordernis des Art. 103 GG nach einer gesetzlichen Bestimmtheit negativ entspricht. Keine gesetzliche Bestimmung der Strafbarkeit = Nichteintreten der Strafbarkeit gemäß Art. 103 GG, also: Eine Tat kann nicht bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich nicht bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
- In diesem Zusammenhang definiert § 353 StGB das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit, jedoch keine Strafbarkeit derselben. Die Suggestion der Strafbarkeit ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs Rechtswidrigkeit, obwohl diese nicht bestraft wird. Man hätte auch auf den Begriff verzichten können, ohne die Tatbestandsmerkmale der Strafbarkeit selbst zu ändern. Aus diesem grunde habe ich Art. 103 Abs. 2 GG angeführt, um zu verdeutlichen, dass in diesem Sinne der Mangel an Bestimmtheit zur Straflosigkeit der Rechtswidrigkeit führt. --Ninxit (Diskussion) 15:24, 21. Dez. 2012 (CET)
- Du vermengst hier zwei Dinge: Im ersten Absatz des vorstehenden Beitrags berufst Du dich auf die fehlende Bestimmung einer Strafbarkeit, also den Grundfall des nulla poena sine lege, um im zweiten Absatz die fehlende Bestimmtheit, also das nulla poena sine lege certa anzusprechen. Das eben ist falsch, weil § 353 StGB nicht unbestimmt ist, sondern die Strafbarkeit der fremdnützigen Abgabenüberhebung nicht bestimmt ist.
Ist aber der Hinweis auf § 353 StGB im Sinne des Bestimmtheitsgebots sachwidrig, weil ein Verstoß hiergegen nicht vorliegt, so ist er als Hinweis auf das Bestimmungserfordernis wertlos und irritierend, weil wir nicht bei jedem Tatbestand Art 103 II GG anführen müssen, um darzulegen, was alles nicht zum Tatbestand gehört.
Im übrigen solltest Du den Unsinn mit der Suggestion noch einmal überdenken: dass ein weiter Tatbestand (hier: Erhebung rechtswidriger Abgaben) durch ein hinzukommendes Tatbestandsmerkmal (hier: Unterlassen der Ablieferung) eingeschränkt wird, ist weder ungewöhnlich, noch irreführend, täuschend oder eben suggestiv.
-- Stechlin (Diskussion) 15:36, 21. Dez. 2012 (CET)
- Du vermengst hier zwei Dinge: Im ersten Absatz des vorstehenden Beitrags berufst Du dich auf die fehlende Bestimmung einer Strafbarkeit, also den Grundfall des nulla poena sine lege, um im zweiten Absatz die fehlende Bestimmtheit, also das nulla poena sine lege certa anzusprechen. Das eben ist falsch, weil § 353 StGB nicht unbestimmt ist, sondern die Strafbarkeit der fremdnützigen Abgabenüberhebung nicht bestimmt ist.
- @Stechlin: Dafür, dass Du keine Zeit hast, inhaltlich mituzarbeiten, hast Du erstaunlich viel Zeit, meine letzten Bearbeitungen zuerst teilweise löschen ohne stichhaltige Begründung oder andere Meinungen einzuholen (wie bereits a.a.O. angeboten), um sie anschließend recht langwierig in zweifelhafte Frage zu stellen und auf keines meiner Argumente inhaltlich einzugehen, worunter ich die Auseinandersetzung mit Argumenten als gemeinsame Arbeit meine, um Artikel zu verbessern und nicht zu reduzieren. Das ist eben keine kollaborative Arbeit, sondern das Durchsetzen Deiner herrschenden Meinung. Ungeschriebenes Bedarfsrecht eben. Sollst Du haben zu Weihnachten. Soviel zu Deinem offensichtlichen Problem mit mir, warum auch immer – egal.
- Sei es also drum, wir müssen hier nicht über die Diskussion und die dortigen Argumente diskutieren, wenn es letztlich darum geht, dass Dein Wille geschehe. Streiche es, ich werde es neu formulieren. Wenn inhaltliche Erfordernisse gelöscht werden, erstelle ich sie neu. Das gleiche gilt für die anderen Artikel. --Ninxit (Diskussion) 16:34, 21. Dez. 2012 (CET)
- Ihr habt wohl beide völlig übersehen, dass wikipedia-artikel kein forum für die Auseinandersetzung über juristische Feinheiten ist. Eure Diskussion zeigt, dass euch die Verständlichkeit eines Artikels für den juristisch nicht verbildeten Leser völlig egal ist. Este (Diskussion) 16:17, 21. Dez. 2012 (CET)
- Und danke für den letzten Beitrag. Aus eben diesem Grunde habe ich versucht, alles zum Lemma gehörige so kurz und präzise einzubringen. Wenn das für den juristisch nicht verbildeten Leser nicht verständlich sein sollte, bitte ich (Este) um einen entsprechenden Hinweis. Sorry für's obige Dazwischenquetschen. --Ninxit (Diskussion) 16:34, 21. Dez. 2012 (CET)
Weitere Textentfernung zu §§ 263, 266 StGB
Die Abschnitte zu §§ 263, 266 StGB wollen darstellen, daß hier durch die Privilegierungsvorschrift des § 353 StGB eine Strafbarkeitslücke entsteht.
Diese Darstellung ist unrichtig, weswegen ich die Textpassagen entferne.
Vgl. zum Ganzen, Bundesgerichtshof, Beschluß vom 9. Juni 2009, Az 5 StR 394/08, NJW 2009, 2900 ff.: Die Privilegierungstatbestände der §§ 352, 353 StGB können andererseits nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit Gebühren und öffentlichen Abgaben nur unter den dort benannten Tatbestandsvoraussetzungen überhaupt strafbar sind. Vielmehr stehen auch solche Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich unter dem strafrechtlichen Schutz des § 263 StGB, wenn sich die Täuschungshandlung auf sie bezieht. Die Pönalisierung einer täuschungsbedingten Schädigung des Vermögens Dritter entfällt nicht deshalb, weil für Sonderformen des Betrugs überkommene Privilegierungstatbestände zugunsten einzelner Berufsgruppen fortbestehen.
Demnach ist die bisherige Darstellung im Text nicht mehr haltbar.
-- Stechlin (Diskussion) 20:11, 21. Dez. 2012 (CET)