Diskussion:Abmahnung

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90 bis 95 Prozent

"Im Wettbewerbsrecht werden 90 bis 95 Prozent aller Verstöße bereits im Abmahnverfahren, also außergerichtlich erledigt." Woher stammt diese Zahl? Das müsste doch belegt werden. -- Lapp (Diskussion) 09:46, 20. Nov. 2018 (CET)

Der fragliche Text ist mit dieser Bearbeitung in den Artikel gekommen. Als Quelle ist dort „Teplitzky, S. 535ff“ genannt. Vermutlich ist Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren von Otto Teplitzky) gemeint. --Count Count (Diskussion) 18:26, 20. Nov. 2018 (CET)
Treffer, Danke. Teplitzky, Wettbewerbsrechtl. Ansprüche u. Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 41 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl. 2010, § 12 Rn. 2, ich habe den Teplitzki nicht, aber er wird zitiert bei Frey: Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung, JuS 2014, 968 - bei Gelegnehit schau ich im Original nach und füge dann das Zitat ein.--Lapp (Diskussion) 17:53, 23. Nov. 2018 (CET)

Stark Deutschland-lastig

"In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung." -- Und ansonsten ist alles identisch zu Deutschland? Das kann ja wohl nicht sein ... -- Alexey Topol (Diskussion) 16:11, 1. Apr. 2019 (CEST)

BKS Link Geschäftsbetrieb

Die BKS hilft nicht wirklich weiter! Ich entferne daher den Link. --217.238.135.77 19:04, 17. Dez. 2021 (CET)