Diskussion:Abmahnung
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90 bis 95 Prozent
"Im Wettbewerbsrecht werden 90 bis 95 Prozent aller Verstöße bereits im Abmahnverfahren, also außergerichtlich erledigt." Woher stammt diese Zahl? Das müsste doch belegt werden. -- Lapp (Diskussion) 09:46, 20. Nov. 2018 (CET)
- Der fragliche Text ist mit dieser Bearbeitung in den Artikel gekommen. Als Quelle ist dort „Teplitzky, S. 535ff“ genannt. Vermutlich ist Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren von Otto Teplitzky) gemeint. --Count Count (Diskussion) 18:26, 20. Nov. 2018 (CET)
- Treffer, Danke. Teplitzky, Wettbewerbsrechtl. Ansprüche u. Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 41 Rn. 3; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl. 2010, § 12 Rn. 2, ich habe den Teplitzki nicht, aber er wird zitiert bei Frey: Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung, JuS 2014, 968 - bei Gelegnehit schau ich im Original nach und füge dann das Zitat ein.--Lapp (Diskussion) 17:53, 23. Nov. 2018 (CET)
Stark Deutschland-lastig
"In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung." -- Und ansonsten ist alles identisch zu Deutschland? Das kann ja wohl nicht sein ... -- Alexey Topol (Diskussion) 16:11, 1. Apr. 2019 (CEST)
BKS Link Geschäftsbetrieb
Die BKS hilft nicht wirklich weiter! Ich entferne daher den Link. --217.238.135.77 19:04, 17. Dez. 2021 (CET)