Diskussion:Abrogatives Referendum

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Relevanz in der Schweiz

M.E. wäre es nicht korrekt zu sagen, dass die Schweiz das abrogative Referendum nicht kennt. Tatsächlich besteht dieser Typ von Referendum als Spezialfall bei sog. dringlichen Bundesgesetzen, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt. Dies sind Gesetze, welche von der Bundesversammlung im Sinne von verfassungsmässigem Notrecht gestützt auf Art. 165 BV als dringlich erklärt worden sind. Bei dringlichen Gesetzen ohne Verfassungsgrundlage besteht sogar ein obligatorisches Referendum (Art. 140 Abs. 1 lit. c BV), ansonsten ein fakultatives (Art. 141 Abs. 1 lit. b BV). Dem Referendum kommt somit eine eigentliche abrogative Wirkung zu, vgl. auch Vortrag von Prof. Dr. Ehrenzeller (St. Gallen). --Donzjmc 14:14, 24. Jun. 2011 (CEST)

Ohne behaupten zu wollen, dass Deine Ausführungen falsch sind, habe ich aber eine Rückfrage und eine Anmerkung. Was genau bedeutet es in der Schweiz, wenn ein Gesetz für "dringlich" erklärt wird? Tritt es dann sofort in Kraft? In wieweit unterscheidet sich das folgende Prozedere vom üblichen Gesetzesbeschluss? Meine Anmerkung: Ein fakultatives Referendum unterliegt meines Wissens nach immer einer Fristenregelung (soundsoviel Wochen nach Beschluss müssen soundsoviel Unterschriften eingereicht sein). Soweit ich weiß, gilt dies für ein abrogatives Referendum nicht. Das aufzuhebende Gesetz kann seit 5 Monaten, 5 oder 50 Jahren gültig sein. beste Grüße Lokiseinchef 16:39, 24. Jun. 2011 (CEST)
Genau, ein dringliches Bundesgesetz tritt sofort nach der Verabschiedung durch die Bundesversammlung in Kraft. Es ist immer befristet. Der Unterschied zu regulären Gesetzen liegt darin, dass das Inkrafttreten nicht durch ein Referendum aufgeschoben werden kann. Dringliche Gesetze, welche länger als ein Jahr gültig sind, sind nun diesem abrogativen Referendum unterstellt, d.h. sie können innerhalb einer bestimmten Frist (100 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses) der Volksabstimmung vorgelegt werden. Wird das Gesetz nicht angenommen, so wird es ein Jahr nach Inkrafttreten wieder aufgehoben. Ansonsten oder wenn das Referendum nicht ergriffen wird, bleibt es gültig bis die Gültigkeitsfrist abläuft. Zu Deiner Anmerkung: Das abrogative Referendum ist nicht der Gegensatz zum fakultativen Referendum, sondern zum suspensiven Referendum. Beim suspensiven Referendum wird das Inkrafttreten eines beschlossenen Gesetzes aufgeschoben und bei Ablehnung verhindert. Beim abrogativen Referendum hingegen ist das Gesetz bereits in Kraft getreten und wird aufgehoben, wie dies bei dringlichen Bundesgesetzen der Fall ist. Insofern ist es für das "Wesen" des abrogativen Referendums nicht revelant, ob eine Fristenregelung besteht oder nicht, sondern dass ein in Kraft getretenes Gesetz aufgehoben wird. Gruss --Donzjmc 18:10, 27. Jun. 2011 (CEST)
Ich finde Deine Argumentation ziemlich schlagend. Magst Du das einfach in den Artikel in einem eigenen Abschnitt einarbeiten? Ich hab das unbestimmte Gefühl, du müsstest nicht erst lange nach den einschlägigen Artikeln in der BV suchen ;) Falls Du magst, würde auch ein Satz dazu im Lemma Direkte_Demokratie#Schweiz gut passen. Eine Verständnisfrage noch: ein suspensives Referendum hat aufschiebende/außer Kraft setzende Wirkung, richtig? Das fakultative Referendum fußt auf einer Fristenregelung und kann (muss aber vermutlich nicht) zugleich suspensiv sein? beste Grüße Lokiseinchef 00:05, 28. Jun. 2011 (CEST)
Richtig, ein suspensives Referendum findet statt zwischen Verabschiedung durch das Parlament und Inkrafttreten. Falls das Referendum ergriffen worden ist, wird das Inkrafttreten des Gesetzes aufgeschoben bis das Volk entschieden hat. Das abrogative Referendum ist der Gegensatz dazu. Dabei ist ein Gesetz bereits in Kraft getreten und wird aufgehoben. Fakultatives und obligatorisches Referendum sind nun ganz eine andere Dimension. Es geht darum, ob ein Beschluss wegen seiner Wichtigkeit einem Referendum unterstellt werden muss (z.B. bei Verfassungsänderungen) oder ob dieses nur bei entsprechend starker Gegenkräfte im Volk durchgeführt werden soll, um eine Überlastung des Systems zu verhindern. Fakultativ und obligatorisch können sowohl abrogative als auch suspensive Referenden sein. Man könnte vielleicht sagen, abrogativ / suspensiv betreffen die Wirkung des Referendums, während die Begriffe obligatorisch / fakultativ die Voraussetzung betreffen. In der Schweiz gibt es alle 4 möglichen Kombinationen. Dies ist in den beiden Artikeln Art. 140 und Art. 141 BV schön zu erkennen, wobei Art. 140 die Beschlüsse festlegt, die dem obligatorischen Referendum unterstehen und Art. 141 diejenige, die dem fakultativen Referendum unterstehen. Art. 140 Abs. 1 lit. c BV und Art. 141 Abs. 1 lit. b BV betreffen jeweils die dringlichen Bundesgesetze und das Referendum wäre somit somit abrogativ, während es bei allen restlichen Beschlüssen suspensiver Art ist. Ich hoffe, ich konnte Deine Frage beantworten ;-) Zum Artikel: Der Artikel hier ist eben ein bisschen klein. Ich denke, dass ein eigener Abschnitt über die Relevanz in der Schweiz diesen Aspekt im Vergleich zur Bedeutung in Italien beispielsweise viel zu stark übergewichten würde. Ich schlage vor, erstmals den Satz "In [...] der Schweiz ist es hingegen unbekannt" abzuändern und die Schweiz daraus zu entfernen. Alternativ könnte man einen weiteren Satz ergänzen und auf die spezielle Lage in der Schweiz hindeuten. Ich ändere das mal eben so im Artikel. --Donzjmc 15:47, 1. Jul. 2011 (CEST)
Hallo, ich habe Deine Änderung gerade gesichtet. Es hat sich nach meiner Wahrnehmung in der deutschsprachigen WP bei politischen Instrumenten etc. eingebürgert, dass für die (auch) deutschsprachigen Länder (Deutschland, Österreich, Schweiz, Luxemburg, Liechtenstein) eigene Abschnitte erstellt werden können, in denen die Situation etwas ausführlicher beschrieben wird. Dies ist denke ich einfach der Tatsache geschuldet, dass die weitaus meisten Leser aus eben einem dieser Länder kommen werden und man ein gesteigertes Interesse erwarten kann. Da Italien – soweit ich das überblicke – die mit Abstand meisten abrogativen Referenden in Europa durchführt, wäre sicherlich auch hierfür ein eigener Abschnitt gerechtfertigt (vllcht mit Verweis auf Volksabstimmung (Italien)). Sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen, würde ich andere internationale Beispiele eher kursorisch bzw. zusammenfassend in einem Abschnitt behandeln. Das aber nur als Vorschlag, wollte man dem Artikel mehr "Fleisch" verpassen. In der jetzigen Fassung ist es völlig in Ordnung. beste Grüße Lokiseinchef 21:46, 1. Jul. 2011 (CEST)