Diskussion:Abschichtung (Recht)
Mehrere Bedeutungen von 'Abschichtung'
Abschichtung ist auch ein Begriff aus dem Bereich der Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung.
""Abschichtung
= Verlagerung von Prüfung und Beurteilung einzelner Umweltauswirkungen auf die nächsthöhere oder die nachfolgende Planungsebene zur Vermeidung von Doppelprüfungen
Aus § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ergibt sich, dass bei Durchführung einer Umweltprüfung auf die Ergebnisse einer zeitlich (nahe) vorangegangenen oder parallel durchgeführten Umweltprüfung aus der nächst höheren oder der nachfolgenden Planungsebene zurückgegriffen und auf diese verwiesen werden kann.""
Informationen müssten von einem (Bauplanungs-)rechtskundigen Mitarbeiter aufgearbeitet werden, der ich nicht bin.
Seriöse Infos findet man u.a. unter
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1286379/rpf-ref56-up-3.6-2004-anl1.pdf
Der Artikel "Strategische Umweltprüfung" http://de.wikipedia.org/wiki/Strategische_Umweltpr%C3%BCfung benutzt den Begriff Abschichtung, erklärt aber nur verkürzt. (nicht signierter Beitrag von 217.91.140.143 (Diskussion) 17:11, 7. Jan. 2011 (CET))
Link auf Anwaltskanzlei? / keine URV
Der Link führt auf die Seite einer Anwaltskanzlei, die ihrerseits nur den Wikipediatext wiedergibt - mit dem Hinweis, als "erbrechtler1" an diesem Text selbst mitgearbeitet zu haben. Ich finde das etwas merkwürdig. Warum ein Link auf eine Seite, die den Text nur wiederholt (es sei denn aus Zwecken der Werbung, aber das wollen wir ja nicht). Ich finde den "erbrechtler1" auch nicht in der Versionsgeschichte. Matthias217.233.31.57 21:53, 21. Mär. 2011 (CET)
- Ich hatte den Artikel damals angelegt und eine wesentliche Quelle für den Artikel war tatsächlich die Seite dieser Kanzlei. Insgesamt fand man zumindest damals kaum Informationen zum Thema, da die Möglichkeit der Abschichtung für die finanziellen Interessen der Notare im Vergleich zu beurkundungspflichtigen Varianten nachteilig ist. Ein von mir beauftragter Notar verneinte zum Beispiel anfangs explizit, dass man eine Erbengemeinschaft so auseinandersetzen könnte und erst als ich ihn auf das entsprechende Gerichtsurteil hinwies las er sich ein und meinte dann, dass das mit der Abschichtung wohl doch ginge, wenn man das denn unbedingt wolle... ging dann auch. Offensichtlich sind Notare aber immer noch schlecht über diese Möglichkeit informiert bzw. informieren aus finanziellen Interessen ihre Kunden schlecht darüber.[1] Wikipedia hat hier also wieder mal eine wichige Aufklärungsfunktion. :) Die Seite der Kanzlei scheint inzwischen verändert und dem Wikipedia-Artikel angepasst (gekürzt) worden zu sein, was man auch am Datum der Seite sieht (Erstellung der Wikipedia-Seite 2006, letzte Änderung der Anwalts-Seite offensichtlich 2010). Ich würde den Link derzeit dennoch behalten, da sie durch das angeführte Beispiel einen Information-Mehrwert bringt. Wenn man beim googeln jetzt bessere Infos zum Thema findet, spricht aber m.E. auch nix dagegen, den jetzigen Link zu ergänzen oder zu ersetzen, da die Seite von RA Ruby ja in der history verlinkt ist. --Klaus 18:00, 14. Nov. 2011 (CET)
Abschichtung allgemein (Recht)
Ich bin dem Begriff als die generelle Ausgrenzung von juristisch zu prüfenden bzw. zu berücksichtigenden Objekten begegnet. Es scheint also allgemein zu bedeuten, etwas anhand einfacher Regeln oder Bedingungen vom weiteren Prozess einer detaillierten Bewertung ausschluessen zu können. Was sagen die Juristen hier? (nicht signierter Beitrag von --namXman-- (Diskussion | Beiträge) 11:36, 19. Nov. 2013 (CET))