Diskussion:Absolutes Recht

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Erga omnes als Absolutes Recht im Völkerrecht

Meines Erachtens ist Erga Omens und das Absolute Recht das gleiche, wobei Absolutes Recht im Zivilrecht für die Wirkung von Rechten eines Individuums verwendet wird und erga omens bzeichnet Völkerrecht, welches gegenüber allen Völkerrechtssubjekt, also den Staaten gilt. Deshalb sollte es in diesem Artikel eine kurze Erläuterung zu erga omnes geben und einen entsprechenden Verweis auf den Hauptartikel. --Mahada123 (Diskussion) 09:12, 12. Jan. 2015 (CET)

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. R2Dine (Diskussion) 12:43, 30. Mai 2016 (CEST)

Zirkuläre Definition (also keine)

Im hiesigen Artikel heißt es:

Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten ein ausschließliches, rechtlich geschütztes Herrschaftsrecht über eine bestimmte Rechtsposition, die von jedermann zu respektieren ist.

Also

Absolutes Recht := Herrschaftsrecht

Im Artikel Herrschaftsrecht heißt es:

Ein Herrschaftsrecht ist das Recht auf ein Rechtsobjekt selbst einzuwirken zu können und zu dürfen und dabei alle anderen von einer Einwirkung auszuschließen. Herrschaftsrechte sind damit absolute Rechte.

Mir scheint, dass diese Zirkularität durch Umformulierung geeignet aufzulösen ist. 79.239.76.5 15:13, 15. Jan. 2022 (CET)

Besser wäre es sicherlich „Herrschaftsrecht“ zum redirect von „absolutes Recht“ zu machen, oder aber als alternative term im hiesigen Artikel aufzuführen, statt idem per idem zu definieren. Nicht aber umgekehrt auf Basis des Artikels „Herrschaftsrecht“, denn absolute Rechte stehen den relativen Rechten gegenüber und bilden ein zueinander abgrenzendes Begriffspaar, vergleichbar etwa zu Vorsatz und Fahrlässigkeit. Du störst Dich an der Artikelredundanz, habe ich das richtig erfasst? --Stephan Klage (Diskussion) 17:10, 15. Jan. 2022 (CET)