Diskussion:Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst

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Veralteter Weblink (erledigt)

Der Weblink verweist auf die nicht mehr aktuellen Anforderungen für den Leistungsmarsch, während im Artikel bereits die neuen Anforderungen (Marschstrecke 6,9,12 km) stehen. Hat jemand einen neuen Link ? --90.134.30.77 21:25, 16. Mär. 2010 (CET)

Vorgesetzte des Übungstruppenteils

Diese Bezeichnung finde ich besser als Disziplinarvorgesetzte des Übungstruppenteils, da die Disziplinarvorgesetzte auch befugt sind, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. Die Vorgesetzten des Übungstruppenteils können das aber meines Wissens nach nicht unbedingt. Habe auch in der ZDv 37/10 nachgeschaut, da steht es so drin. Schönen Dienstag noch, Windrider 21:29, 15. Mai 2007 (CEST)

Der Begriff "Vorgesetzte" würde alle Vorgesetzten nach der Vorgesetztenverordnung beinhalten. Leistungsabzeichen können nicht von einem Gruppenführer, Zugführer oder gar Fachvorgesetzten etc. verliehen werden. Die Urkunde bzw. Trageerlaubnis muss übrigens auch gesiegelt werden. Auch ein Übungstruppenteil hat einen Disziplinarvorgesetzten und dieser wiederum einen usw. --Gamsbart 22:14, 15. Mai 2007 (CEST)

So gesehen macht das Sinn, sonst könnte das ja jeder "aufgrund besonderer Anordnung" eines Disziplinarvorgesetzten zum Übungstruppenteilführer eingeteilter Mannschafter machen. Dann ist es aber auch in der ZDv falsch beschrieben: "Angehörigen der Reserve ist das Abzeichen durch die entsprechenden Vorgesetzten des Übungstruppenteils oder des zuständigen Verteidigungsbezirkskommandos auszuhändigen. Die Aushändigung hat in würdiger Form zu erfolgen." (ZDv 37/10, Anlage 10/3). Richten wir uns jetzt nach der Vorschrift oder nach dem was Sinn macht? --Windrider 23:43, 15. Mai 2007 (CEST)

Entsprechende Ergänzungen vorgenommen. Die Vorschrift ist nicht falsch, sondern nutzt bewusst das Wort "entsprechenden" an dieser Stelle. --195.145.211.193 07:33, 16. Mai 2007 (CEST)

Häufigkeit der Sanitätsausbildung (erledigt)

Laut ZDv 37/10 vom Oktober 2008 beträgt das Interval für die erforderliche Sanitätsausbildung jetzt drei Jahre, nicht mehr fünf. Die Angabe von fünf Jahren, zu der man über den Link kommt, ist nicht mehr aktuell.--George Smith Patton 04:32, 17. Mär. 2009 (CET)

Leistungsabzeichen als Bandschalle?

Lt. ZDv 37/10 sind LA und RLA in Originalgröße zu tragen. Reservisten ist aber lt. gleicher ZDv ausdrücklich der Erwerb beider Abzeichen nebeneinander möglich, wobei dann wohl das höherwertige (RLA) in Originalgröße getragen wird. Weiß jemand, ob in diesem Falle das LA als Bandschnalle getragen werden darf?-- Matysik 08:36, 28. Mai 2009 (CEST)

Das Leistungsabzeichen egal welches darf nur auf der linken Brusttasche getragen werden (ZDv 37/10 Nr. 569 u. 572). Ein Reservist kann außerdem nur das Leistungsabzeichen für Reservisten erwerben.--Nepomuk32 09:06, 28. Mai 2009 (CEST)
Zu Satz 1: Das steht so explizit (... darf nur auf der linken Brusttasche... gibt es als Begriff nicht) leider nicht in der ZDv, man kann/muss es sich letztlich nur zusammenreimen.
Zu Satz 2: Das stimmt nicht: 571. Angehörige der Reserve können neben dem Leistungsabzeichen das Reservistenleistungsabzeichen erwerben...
-- Matysik 18:31, 28. Mai 2009 (CEST)

Nr. 569 Das LA wird auf der Falte bzw auf der Mitte der linken Brusttasche (...) und wo hab ich jetzt deiner Meinung nach etwas falsches geschrieben? Des Weiteren ist in der Anlage 11 genau eine Abbildung wo es zu tragen ist! Also das LA als Banschnalle hat am Dienstanzug nichts zu suchen. Ok als Reservist kann man es während einer Wehrübung oder eine dienstlichen Veranstaltung geselliger Art erwerben. Aber es dürfen trotzdem nicht beide zur gleiche nZeit getragen werden! --Nepomuk32 12:04, 5. Aug. 2009 (CEST)

Nicht direkt falsch, aber etwas frei formuliert stand da darf nur auf der linken Brustasche... - genau dieses darf nur steht halt nicht in der ZDv. Dort steht wird getragen. Und da auch als Bandschnalle grundsätzlich alle Orden und Ehrenabzeichen (incl. des LA, da sind keine Ausnahmen formuliert) getragen werden dürfen, ist hier nicht zwingend eine Ausschließlichkeit zu erkennen. Es eräbe (aus anderer Sicht) m.E. auch keinen Sinn, den Erwerb beider Abzeichen nebeneinander ausdrücklich zu gestatten und dann das gleichzeitige Tragen zu verbieten. Auch das spricht gegen eine Ausschließlichkeit.-- Matysik 08:43, 7. Aug. 2009 (CEST)

Dann lesen Sie doch bitte unter ZDv 37/10 Nr. 568, dort steht Größe: 4,2 x 5,3 cm. Des Weiteren sind Bilder in der Vorschrift bindend! Bild Nr. 547/1 und 547/2 zeigen das Abzeichen in Originalgröße. Auch in der Liste der Bandschnallen Anl. 13/8 Nr. 6 wird kein Leistuzngsabzeichen erwähnt. Es gehört in Form einer Bandschnalle nicht an den Dienstanzug! --Nepomuk32 08:50, 10. Aug. 2009 (CEST)

Bandschnallen lt. ZDv 37/10: Sonstige deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung steht am Ende, könnte man interpretieren als: es darf alles als Bandschnalle getragen werden, was offiziell verliegen wurde. Auch hier ist m.E. keine Ausschluss des LA/RLA zu erkennen oder abzuleiten.-- Matysik 00:05, 11. Aug. 2009 (CEST)

Ok nocheinmal ganz von vorne. Bilder in der Vorschrift sind bindend, das ist Fakt! Das Leistungsabzeichen ist in der ganzen Vorschrift nur in Originalgröße abgebildet. Des Weiteren ist in Anlage 1/1 "Zulässige Trageweise der Orden, Ehrenzeichen, ..." unter Nr. 11 das LA (in Originalgröße) auf der Falte der linken Brusttasche abgebildet. Es gibt laut Vorschrift nur die Originalgröße und keine Bandschnalle ! Oder wollen sie mir (einem Oberfeldwebel der Feldjäger) erzählen wie ich meinen Job zu machen habe!?--Nepomuk32 15:02, 11. Aug. 2009 (CEST)

Hallo, Herr Oberfeld! Hatte mir schon gedacht, dass Sie sozusagen vom Fach sind. Natürlich will ich Ihnen nicht erklären, wie der Feldjägerjob funktioniert, da sind Sie sicher resolut und kompetent. Hier sind wir aber nicht bei der Bundeswehr, sondern bei Wikipedia, hier zählen nicht Autorität und Resolutheit, noch nicht mal Erfahrung, sondern allein das Gesetz der Belege. Und da sich auf Grund der Belege nicht herleiten lässt, wie sich die Sache verhält, bleibt sie strittig. Dass ihr als Feldjäger in strittigen Fragen einfach mal per Autorität entscheidet (und entscheiden müsst), was "Sache ist", ist in eurem Dienstalltag richtig und notwendig. Bei Wikipedia ist es das nicht, ja sogar kontraproduktiv, hier kann man kein Thema mit 3 Ausrufezeichen-Sätze abwürgen, so lange man keine Lösung schwarz auf weiß gefunden hat (ohne den Rest hineininterpretieren zu müssen). Fakt: Das Thema "Leistungsabzeichen als Bandschnalle" ist widersprüchlich/uneindeutig geregelt: einerseits soll sie in Orginalgröße getragen werden, anderseits gilt: Sonstige deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung (d.h. alle, ohne Ausnahmen) dürfen als Bandschnalle getragen werden. Da wäre doch mal eine Anfrage ans BMVg oder SKA interessant zur Klärung. Haben Sie da Ansprechpartner? --Matysik 18:44, 16. Aug. 2009 (CEST)
Also meines erachtens ist es in der Vorschrift hinreichend genug belegt (siehe Nr. 568, 569, die Abbildungen und Anlage 1/1). Die Schützenschnur ist auch eine Auszeichnung und wird nur in der Originalgröße getragen und zählt zu den von ihnen genannten Sonstige deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung. Des Weiteren wird bei Bandschnallen immer nur dann ein schwarzes Band verwendet, wenn die jeweilige Auszeichnung kein eigenes Ordensband besitzt und das Leistungsabzeichen ist in diesem Falle die einzige Auszeichnung.--Nepomuk32 09:31, 19. Aug. 2009 (CEST)

Lieber OFw Nepomuk...ich gehe davon aus, dass Sie nicht der FJgOFw sind, den ich am S-Bahnhof Friedrichstr. im absoluten Halteverbot aus dem FJgDstKfz ohne Kopfbedeckung habe steigen sehen, um in den nächsten Dönerladen zu gehen, während der OG im besagten Halteverbot am Steuer wartete...dennoch: Interpretation von Vorschriften sind nicht Sache der Feldwebelebene. Wie Sie Ihren Job zu machen haben, haben Ihre Vorgesetzten festzulegen. Also Offiziere. Zur Sache: Die 37/10 ist gerade in diesen Bereichen widersprüchlich und gibt nur fragmentarisch Auskunft. Leider führt die vom WB regelmäßig kritisierte "Absicherungsmentalität" dazu, dass vorsorglich alles verboten wird, selbst wenn es zweckmäßig ist. Will sagen: Für EIN Wochenende Sandsackschleppen darf ich als Berliner DREI [sic!] und für EINE Rettungsschwimmerprüfung ZWEI Bandschnallen tragen. Leistungsabzeichen und Blutspendeabzeichen (in Österreich ein offizieller Orden, also darf ich eine Bandschnalle für's Blutspenden nur tragen, wenn ich's nicht in Deutschland mache -> zweckmäßig?) sind jedoch nicht zulässig. Leider. MfG --Ulpius Traian 16:19, 16. Feb. 2010 (CET)

Nimmt man nur an, dass es sich bei den Leistungsabzeichen um Ehrenzeichen handeln würde, so heißt es in der Anlage 13/8 ZDv 37/10 (Stand Nachdruck 2008): "Bei Orden und Ehrenzeichen ohne Ordensband [...] wird die verkleinerte Nachbildung der Dekoration auf einer schwarzen Bandunterlage befestigt." Entsprechende Versionen des Leistungsabzeichens sind durchaus käuflich zu erwerden. Die in der ZDv genannte Miniaturausführung hat damit aber nichts zu tun. Sie ist nämlich 1,35 x 1,7 cm groß und damit zu groß für eine 1,2 cm hohe Bandschnalle. Zudem besagt die Nummer 573 der ZDv 37/10: "Das Tragen des Reservistenleistungsabzeichens in Miniaturausführung ist jedoch nur zum Zivilanzug gestattet." Von einer Miniaturausführung zum normalen Leistungsabzeichen ist in den Nummern 568 ff. der ZDv 37/10) nicht die Rede, jedoch in der Anlage 9/4 II Nr. 3 S.1. der ZDv 37/10. Aber was für das Reservistenleistungsabzeichen gilt muss erst recht für das allgemeine Leistungsabzeichen gelten. Auch aus der Gliederung der ZDv 37/10 ergibt sich, dass es sich bei den Leistungsabzeichen um "Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst" und nicht um "Orden und Ehrenzeichen" handelt. Und nur Orden- und Ehrenzeichen dürfen als Große oder Kleine Ordensschnalle oder als Bandschnalle getragen werden. Es ist davon auszugehen, dass das Nichtaufzählen der Leistungsabzeichen in der Übersicht der zugelassenen Orden und Ehrenzeichen der Anlage 13/2 zur ZDv 37/10 gewollt ist. Hierin ist auch kein "Österreichischer Blutspendeorden" aufgeführt. Er dürfte jedoch an der Uniform getragen werden, wenn eine Annahmegenehmigung (Trageerlaubnis) durch das BMVg-Protokoll vorliegt. Auch für EINE Rettungsschwimmerprüfung dürfen keine zwei als Orden und Ehrenzeichen anerkannte Bandschnallen getragen werden, da man entweder nur bei DLRG oder Wasserwacht des DRK geprüft worden sein dürfte und die Vorstecknadel dieser Ehrenzeichen zur Uniform der Bundeswehr nicht getragen werden darf. Die Fragestellung aus dem Beginn der Diskussion ist jedoch noch nicht völlig abgeschlossen: In der Vorschrift heißt es, dass Angehörige der Reserve NEBEN dem Leistungsabzeichen das Reservistenleistungsabzeichen erwerben können. Ob diese Abzeichen auch gleichzeitig, sogar NEBENeinander getragen werden dürfen lässt sich aus der Vorschrift nicht ohne weiteres erkennen. Sicherlich ist es aussagefrei, wenn beide Abzeichen in Stufe I (Bronze) ohne Verleihungszahl getragen werden. Hier ist das Reservistenleistungsabzeichen höherwertig. Es verhält sich jedoch anders, wenn das allgemeine Leistungsabzeichen eine höhere Stufe hat oder mit Verleihungszahl versehen ist. Was ist höher wertig: 10 mal das normale Leistungsabzeichen abgelegt zu haben oder vier mal das Reservistenleistungsabzeichen? Das allgemeine Leistungsabzeichen in Gold oder das Reservistenabzeichen in Silber? Zumal beide Abzeichen auch zugleich vergeben worden sein könnten (im erstgenannten Fall wären lediglich zehn Jahr erforderlich, um 14 Abzeichen zu erhalten, im zweiten Fall 1 Jahr für zwei Abzeichen...) Grundsätzlich ist in der ZDv stets geregelt, in welcher Zuordnung (über- oder nebeneinander) welche Anzahl von ähnlichen Abzeichen zu tragen sind. Hier ist es aber unterblieben. Ich gehe davon aus, dass es absichtlich so erfolgte. Mithin scheint das gemeinsame Tragen beider Abzeichen nicht vom Verordnungsgeber gewollt. -- 194.25.108.80 13:10, 29. Mär. 2012 (CEST)

Leistungsabzeichen nur in Metall? (erledigt)

Zu meiner (zugegebenermaßen sehr lange <= über 25 Jahre> zurück liegenden) aktiven Zeit bei der Bundeswehr gab es für den (damals so genannten) "Arbeitsanzug" (jetzt wohl "Feldanzug") auch eine (wenn man es wollte) privat zu beschaffende gestickte Stoff-Version (ähnlich dem Einzelkämpferabzeichen). Gibt es die nicht mehr? Ist sie eventuell sogar verboten? --79.213.8.175 09:05, 29. Feb. 2012 (CET)

Das selbstbeschaffte Stoffabzeichen an der selbstbeschafften Feldbluse ist nach wie vor statthaft und üblich.--Matysik 11:14, 29. Feb. 2012 (CET)
Müsste dann aber nicht eigentlich der Artikel in dieser Hinsicht geändert werden? Im Artikel ist immer nur vom Dienstanzug die Rede.--79.213.13.113 13:57, 5. Mär. 2012 (CET)
Gute Anregung, habe ich mit anderen redaktionellen Änderungen gleich mal eingearbeitet.--Matysik (Diskussion) 13:24, 6. Mär. 2012 (CET)
Klasse!!! Danke!--178.3.57.36 20:30, 11. Mär. 2012 (CET)
Richtig ist, dass an den der ZDv genannten Oberbekleidungsstücken der Feld-, Bord- und Gefechtsanzüge selbstbeschaffte Stoffabzeichen des Leistungsabzeichens und des Reservistenleistungsabzeichens angebracht werden dürfen (Nrn. 570 und 572 der ZDv 37/10). Ein Hinweis oder eine Fußnote darauf, dass es sich dabei um selbstbeschaffte Bekleidungsartikel handeln muss, erfolgte jedoch bei diesen Punkten der Vorschrift nicht. Da an dieser Stelle auch keine weitere Bestimmung zur Ausführung des Abzeichens erfolgte, wie es sonst in der ZDv 37/10 der Fall ist, kann sowohl ein maschinen- als auch handgesticktes oder gewobenes Stoffabzeichen an den in Nummer 570 genannten Bekleidungsstücken getragen werden. Ein HANDgesticktes Reservistenleistungsabzeichen darf darüberhinaus gemäß Nr. 573 S. 2 der ZDv 37/10 auch an den in der 569 der ZDv 37/10 aufgezählten Kleidungsstücken (z. B. Dienstjacke ...) getragen werden; diese Bekleidungsstücke müssen dann jedoch laut Vorschrift selbstbeschafft sein. Eine solche Regelung erfolgte bei dem allgemeinen Leistungsabzeichen nicht, daher ist es z. B. am Dienstanzug nur in der Metallausführung zu tragen, unabhängig davon ob die Jacke selbstbeschaffft worden ist oder nicht. -- 194.25.108.80 13:10, 29. Mär. 2012 (CEST)

Falsches Lemma? (erledigt)

Ich stelle hier mal zur Diskussion, dass das Lemma falsch gewählt wurde. Die einzige Quelle zum Leistungsabzeichen, die ZDv 37/10, führt im Abschnitt XII. "Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst" folgende Abzeichen auf: a) Leistungsabzeichen; b) Reservistenleistungsabzeichen; c) Schützenschnur. Demzufolge müsste das Lemma hier entweder "Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst" lauten und dann auch auf die Schützenschnur verweisen, oder einfach nur "Leistungsabzeichen" (mit Redirect von Reservistenleistungsabzeichen. Was meinen die Profis dazu? --Matysik (Diskussion) 10:01, 30. Mär. 2012 (CEST)

Ja, die Vorschrift unterscheidet drei "Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst". Dabei liegen die besonderen Leistungen der Leistungsabzeichen in dem gemeinsamen Nachweis allgemein militärischer, sportlicher und fachlicher Leistungen. Die Schützenschnur weist als besondere Leistungen gute Schießleistungen an unterschiedlichen Waffen in drei Stufen nach. -- 194.25.108.80 13:03, 5. Apr. 2012 (CEST)

Ich stelle auch gerade fest, dass es das Lemma "Leistungsabzeichen" verständlicher Weise als BKS schon gibt, also bleibt nur die Variante Abzeichen für besondere Leistungen im Truppendienst incl. Schützenschnur. Wenn kein Widerspruch besteht, setze ich das über Ostern um. --Matysik (Diskussion) 13:22, 5. Apr. 2012 (CEST)

BFT statt DSA als Voraussetzung?

Letztens ist durch diverse Foren ein Artikel gegeistert, dass das DSA nicht mehr Voraussetzung für das Leistungsabzeichen ist, sondern stattdessen der Basis-Fitness-Test. Weiß das jemand genauer was da jetzt wie wo gemacht werden muss, und was das insbesondere für Reservisten (und Gäste von verbündetem Militär) bedeutet? BFT kann man ja nicht einfach mal so abgenommen bekommen, soweit ich weiß muss man dafür im Dienst sein (also mindestens DVag). --80.152.46.66 14:07, 12. Apr. 2013 (CEST)

Derzeit gibt es dazu nichts Konkretes, nach wie vor steht das DSA in der ZDv 37/10. Ich vermute aber auch, dass es im Laufe des Jahres Änderungen gibt, weil das DSA ab 1.1.2013 grundsätzlich verändert wurde. Das Ablegen des BFT im Dienst fände ich sinnvoll, auch die Schießleistungen und (strenggenommen) der Leistungsmarsch müssen ja im Dienst abgeleistet werden, das wäre also keine wesentliche Erschwernis für Reservisten (auf die du vermutlich anspielst).--Matysik (Diskussion) 13:49, 16. Apr. 2013 (CEST)

Die Weisung zur Ausbildung, zum Erhalt der Individuellen Grundfertigkeiten und zur Körperlichen Leistungsfertigkeit (Weisung IGF/KLF) vom 18. Februar 2013 sieht als neuerliche Voraussetzungen für den Erwerb des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst vor:

- Neben Schießfertigkeit sowie Selbst- und Kameradenhilfe, die sichere und richtige Handhabung der [ABC-Schutzausstattung] im Rahmen der Allgemeinen militärischen Leistungen,

Hallo sehr ausführlicher und korrekter Artikel. Gruß--Buchbibliothek (Diskussion) 07:47, 30. Jun. 2013 (CEST)

- Neben dem Marsch und statt des Deutschen Sportabzeichens den Basis-Fitness-Test (BFT) sowie 100 m Kleiderschwimmen im Rahmen der Körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Stufen des Leistungsabzeichens sind vom erreichten Qualifikationsmerkmal des BFT abhängig.--194.25.108.80 16:25, 21. Mai 2013 (CEST)

Erwerb durch ausländische Armeeangehörige

Interessanterweise findet sich ein Foto einer ausländischen Armeeangehörigen im Artikel die das deutsche Abzeichen trägt. Jedoch kann ich im Artikel selbst keinen konkreten Hinweis dazu finden, wie der Erwerb des Abzeichens auch durch ausländische Armeeangehörige möglich gemacht wird bzw. wie die Bedingungen dafür sind. So muss ja die entsprechende fachliche Leistung und Gesamteignung vom zuständigen Vorgesetzten bestätigt werden. Wie geschieht das im vorliegen Fall? Und wie kommt der Erwerb überhaupt zustande bzw. wer nimmt die Leistungen ab? Gruß --Bwbuz (Diskussion) 14:42, 17. Nov. 2014 (CET)

Die ZDv 37/10 trifft dazu keine explizite Regelung. Generell können zwischen befreundeten Armeen meist Leistungs- und Sonderauszeichnungen zu Originalbedingungen wechselseitig erworben werden (z.B. üben mit uns regelmäßig andere NATO-Soldaten und nehmen natürlich auch an entsprechenden Leistungsabnahmen zu selben Bedingungen teil), die Tragegenehmigung oder -versagung für ausländische Abzeichen regeln dann aber jeweils die Streitkräfte intern. Aus der deutschen Vorschriftenlage kann man also nie ableiten, ob ein ausländischer Soldaten ein Abzeichen tragen darf, weil das sein eigenes Militär regelt.--Matysik 16:52, 17. Nov. 2014 (CET)
Moin, für die Abnahme ist sowohl für in- als auch für ausländische Bewerber ein entsprechender Befehl des entsprechenden Truppenteils, welcher auch im Dienstplan stehen muss, vorliegen. Die entsprechenden Leistungen werden von dem jeweiligen, ggf. extra qualifizierten Personal abgenommen und vom Kompaniechef gegengezeichnet. Verliehen wird normalerweise vor der Kompanie. Die Trageweise obliegt wie beschrieben der jeweiligen nationalen Vorschrift. MfG --Stubenviech (Diskussion) 19:16, 17. Nov. 2014 (CET)