Diskussion:Akademischer Grad/Archiv/2

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Diplom (univ.) - Zur Änderung 129760028 von Jbergner

Hallo, vergeben/vergaben Technische Hochschulen i.S.v. promotionsberechtigten Hochschulen wirklich den Grad "Diplom (univ.)"? Und sollte nicht auch erwähnt werden, dass einige Fachhochschulen jetzt Technische Hochschulen heißen? Viele Grüße --Bahrmatt (Diskussion) 10:56, 23. Apr. 2014 (CEST)

ja glaubst du, dass die RWTH Aachen keinen universitären Dipl.-Ing. Maschinenbau etc. vergibt/vergab? --Jbergner (Diskussion) 11:12, 23. Apr. 2014 (CEST)
Sie promoviert sogar zum Dr.-Ing.. Insofern ist mir nicht ganz klar, was Du mit diesem Z&Q-Kommentar sagen wolltest. -- M.ottenbruch ¿⇔! RM 13:20, 23. Apr. 2014 (CEST)
Dass die RWTH als promotionsberechtigte Hochschule, den Grad Dr. ing. vergibt, wundert mich nicht. Die aktuelle Artikelversion suggeriert m.E. aber, dass alle Technischen Hochschulen den Grad "Diplom-... (univ.)" vergeben (haben). Das trifft definitiv nicht auf die als TH's bezeichneten FH's zu (besitzen ja überhaupt kein Promotionsrecht). Nun wollte ich wissen, wie es um die promotionsberechtigten TH's steht. --Bahrmatt (Diskussion) 16:25, 23. Apr. 2014 (CEST)
du machst doch schon den richtigen unterschied: zwischen Technischen Hochschulen, wie es auch Hannover eine war (die sich heute meist TU nennen, weil sie neben dem techn. Schwerpunkt auch auf den anderen fächerkanon hinweisen wollen) und den "als TH's bezeichneten FH's" (also ohne Promotionsrecht). das musst du nur mit einem funktionierenden link dort eintragen (und nicht das kaputte ding, das du verwendet hattest. die vorschau hilft). --Jbergner (Diskussion) 16:39, 23. Apr. 2014 (CEST)

Rechtsprechung

Hierzu gibt es wohl noch mehr Rechtsprechung: http://www.zimmerling.de/veroeffentlichungen/volltext/doktoranrede.htm -- Korkwand (Diskussion) 10:43, 17. Jun. 2015 (CEST)

Der Inhalt der genannten Arbeit passt jedoch eher zu Doktor#Rechtliches als hierhin. --Joerg 130 (Diskussion) 21:30, 17. Jun. 2015 (CEST)

Hochschulgrad

In den Urkunden heißt es: ... wird der Hochschulgrad „Master of ...” verliehen. (Von einem akademischen Grad steht da nichts.) In anderen Urkunden heißt es dagegen: „... wird der akademische Grad „Master of ...” verliehen. Ist es eigentlich den Hochschulen überlassen, ob sie einen Hochschulgrad oder einen akademischen Grad verleihen? Wer weiß mehr darüber?--93.184.136.21 15:55, 8. Sep. 2015 (CEST)

Ich halte die Bezeichnungen "Hochschulgrad" und "akademischer Grad" für synonym. So auch die seit 2006 bestehende Weiterleitung "Hochschulgrad". --Joerg 130 (Diskussion) 23:00, 8. Sep. 2015 (CEST)
Hochschulgrad ist die juristische Fachbezeichnung (in allen deutschen Hochschulgesetzen, so BayHSchG, BerlHG, BbgHG, HHG etc. pp.) des allgemeinsprachlichen Begriffs akademischer Grad. Geht im Übrigen aus Akademischer Grad#Deutschland hervor, wo auch der Begriff Hochschulgrad fett hervorgehoben ist (WL-Ziel). Frdl. Grüße --GUMPi (Diskussion) 23:24, 8. Sep. 2015 (CEST)

Unsinniges Geschwafel "akademischer Grad" für die Führung eines Hochschulgrades in Deutschland

"Führung akademischer Grade

1. Die Führung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Länder geregelt. Definition von Führung

Unter „Führung“ wird verstanden, dass der Träger eines akademischen Grades sich selbst in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch Eintragung des Grades auf Visitenkarten oder auf geschäftlichem Briefpapier, aber auch durch mündliche Bekundung. Wer sich lediglich im kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich unter Umständen und in Einzelfällen nicht strafbar im Sinne unbefugter Führung, wenn z. B. ein klarer Missbrauch nicht ersichtlich ist. Unter bestimmten Umständen und in Einzelfällen, wenn ein Künstler mit einem Pseudonym in der Öffentlichkeit im Rahmen der Ausübung der Kunstfreiheit damit auftritt und eine bestimmte Bekanntheit erlangt hat, kann der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines Künstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte) straffrei sein. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch das Führen eines akademischen Grades unter einem Pseudonym eine Strafbarkeit nach § 132a StGB erfüllt, wenn unter anderem beispielsweise eine eindeutige Unterscheidbarkeit fehlt oder eine Verwechslungsgefahr zum realen Namen besteht (z. B. Dr. Müller). So nutzt beispielsweise auch Dr. Alban einen Künstlernamen, als Zahnmediziner ist er allerdings unter seinem Realnamen Dr. Alban Uzoma Nwapa im Besitz des Doktorgrades.

Seit wann zählt ein Nigerianer der in Schweden studierte für die Rechtslage in Deutschland ?

2. "Das Hochschulrahmengesetz (HRG) sieht in § 18 den akademischen Diplomgrad und den akademischen Diplomgrad mit dem Zusatz (FH) vor."

Dreist desinformiert, denn das Wort "akademisch" ist weder rechtlich geschützt noch kommt es im genannten §18 HRG vor, da heißt es wörtlich:

"§ 18 Hochschulgrade (1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden. (2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen." Lemma falsch, alles Käse, Volksverblödung! (nicht signierter Beitrag von 46.23.66.110 (Diskussion) 03:28, 2. Jan. 2016 (CET))

Ob sich jemand in Deutschland als "Dr." bezeichnen darf, ist auch dann eine Frage der Rechtslage in Deutschland, wenn der Betreffende Nigerianer ist und in Schweden studiert hat.
Zur Bezeichnung von Graden als "akademisch" siehe z.B. [1]. --Joerg 130 (Diskussion) 16:19, 2. Jan. 2016 (CET)

Wir reden antiparallel aneinander vorbei, es geht um Rechtslage, nicht um Gangssprachliche Präferenzen (=POV)

entgegen des kritisierten Satzes/Artikelbehauptung kommt "akademisch" nicht im (Kon-)text des §18 HRG vor. Dass Hochschulgrade umgangssprachlich so genannt werden, steht auf einem anderen Papier z.B. auf dem Österreichischen, doch formal ist ein Beleg für ein Terminus ungeeignet, wenn der Terminus selbst nicht im Beleg vorkommt und nach gründlicher Analyse bleibt der Satz falsch. Wenn scon Gesetze als Belege herhalten sollen, dann bitte mit der sprichwörtlichen Buchstaben Präzision.

+ DeR Alban singt uns also als Beispiel die Rechtslage in Deutschland vor, einverstanden ツ (nicht signierter Beitrag von 46.23.66.110 (Diskussion) 08:32, 4. Jan. 2016 (CET))

Schreibweise mehrteiliger Abkürzungen – Leerzeichen oder nicht?

Laut Duden folgt bei mehrteiligen Abkürzungen auf den Punkt ein (bevorzugt schmales) Leerzeichen (also „z. B.“ statt „z.B.“). Dies spiegelt sich auch bei vielen Graden im Artikel wieder, etwa „Dr. rer. nat.“, „bac. jur.“ und „B. A.“ (beim Bakkalaureus, jedoch „B.A.“ bei Bachelor). Andere finde ich jedoch hier ohne Leerraum (etwa „LL.M.“ oder „M.Sc.“). Ich würde das ja der Einfachheit halber einfach auf Nachlässigkeit bei der Texteingabe schieben, aber: Ausgerechnet Abkürzungen wie „LL.M.“ finde ich fast durchweg ohne Leerzeichen – selbst auf den Verleihungsurkunden der entsprechenden Hochschulen. Dagegen spricht der Duden nicht nur wie gesagt mit der allgemeinen Regel, sondern auch durch ein explizites Lemma, das eben mit schmalem Leerzeichen gedruckt ist, aber die Häufigkeit in der Verwendung, auch bei Leuten, die es besser wissen sollten, ist schon beeindruckend. Gibt es in dieser Richtung irgendeine Norm (vielleich einen Beschluss der Kultusministerkonferenz o. ä.), die diese leerzeichenlose Schreibweise vorgibt? --Hagman (Diskussion) 09:58, 10. Mär. 2016 (CET)

Hallo Hagman,
vielen Dank für Deinen Beitrag. Aus sprachästhetischer und -logischer Sicht spricht durchaus einiges für die Schreibweise mit Leerzeichen. Diskussionen hierzu wurden in der Wikipedia immer wieder geführt, vergleiche zum Beispiel:
Allerdings ist wichtig festzuhalten, dass weder der Duden noch Sprachwissenschaftler unbedingt per se kraft ihrer originären Kompetenz Rechtsbegriffe oder offizielle Kürzel rechtsverbindlich festlegen dürfen und können. Die Schreibweise ohne Leerzeichen ist meines Erachtens vorzugswürdig (und nicht nur deswegen, weil auf der Urkunde, die mein Name schmückt, auch kein Leerzeichen ist): Es gibt einen entsprechenden Beschluss der Kultusministerkonferenz (wie auch Benutzer:Fasch hier schrieb), in dem die Schreibweise ohne Leerzeichen vereinbart wurde. Daran halten sich auch viele Länder / Hochschulen, einige offenbar nicht. Da das Hochschulwesen (zumindest großteils) Ländersache ist, können die Länder und ihre Körperschaften im Zweifel endgültig die Abschlussbezeichnungen und Grade festlegen, vgl. Art. 30, 70 I, Art. 74 I Nr. 33, Art. 72 III S. 1 Nr. 6 i.V.m. S. 3 GG. Beste Grüße --Bahrmatt (Diskussion) 11:22, 12. Mär. 2016 (CET)

Promotionsvoraussetzungen

Hierher verschoben aus dem Artikel // --arilou (Diskussion) 09:33, 21. Okt. 2016 (CEST)

Artikel:

"[Dauer der] Promotion: Nach dem vorausgehenden Abschluss – 2. Zyklus: Magister, Diplom, Staatsexamen oder Master, und unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Diplom (FH/DH/BA) [...] – meist weitere 2 bis 5 Jahre."

Frage von Benutzer:Bahrmatt: "unter besonderen Voraussetzungen auch Bachelor und Diplom (FH/DH/BA)" - stimmt das wirklich allgemeingültig? Tw. haben Diplom/Bachelor (BA) schon Probleme bei der Zulassung zu Masterstudien an Universitäten.

(Ich bin kein Jurist, also alles nachfolgende unter Vorbehalt.)
Niemand hat ein Recht auf eine Promotion. Jeder Prof darf sich aussuchen, ob er einem Studenten/Bewerber ein Doktorthema anvertraut oder nicht.
Der Student muss jedoch Promotions-fähig sein. Das ist er automatisch, wenn er den Uni-Master oder ein Uni-Diplom (also ohne (FH/DH/BA)) im entsprechenden Fachgebiet besitzt. Afaik kann der Prof dann nicht verlangen, dass der Student weitere Befähigungsnachweise zu erbringen habe.
Niemand hindert den Prof, zu sagen: "Du bestehst die XYZ-Prüfung an meiner Uni, sonst gibt's kein Diplomthema/-platz bei mir." Wenn der Prof die Diplomarbeit aber mal gewährt hat, kann er nicht mehr darauf bestehen - das Nicht-Erbringen/-Bestehen der Zusatz-Prüfung ist kein gültiger Grund für das "Feuern" des Doktoranden aus der Anstellung.
Besitzt der Student einen eingeschränkten Master/Diplom, also mit (FH/DH/BA) oder nur den Bachelor, so kann der Prof zusätzliche Befähigungsnachweise verlangen (i.A. sind dann entsprechende Prüfungen zu bestehen). Theoretisch kann er von einem Master(FH)-Studenten also verlangen, dass dieser sämtliche Prüfungen der Uni des Profs, die zum entsprechenden Master nötig sind, ablegt - also (mehr oder weniger) nochmal den Master an seiner Uni macht.
"Allgemeingültig" ist also, dass ein Prof einen Studenten auch mit Bachelor/Master/Diplom (FH/DH/BA) (im Fachgebiet der Doktorarbeit) als Promotions-fähig anerkennen kann.
Ein Prof kann aber frei sagen "ne, du nicht" oder "nur wenn du vorher die Prüfungen A,B,C,D,... bestehst"
-> Tw. haben Diplom/Bachelor (BA) schon Probleme bei der Zulassung zu Masterstudien an Universitäten.
--arilou (Diskussion) 09:33, 21. Okt. 2016 (CEST)
Nachtrag: Analog gilt auch: Niemand hat ein Recht auf ein Master-Studium. Noch nicht mal ein Bachelor-Absolvent derselben Uni!
In der Studienordnung der Uni Stuttgart steht z.B., dass nur Bachelor-Absolventen (der Uni Stuttgart!) zum Master-Studium zugelassen werden sollen, die einen guten Abschluss erreicht haben ~ d.h. das gerade-so Bestehen des Bachelors kann dazu führen, zum Masterstudium an derselben Uni nicht zugelassen zu werden.
--arilou (Diskussion) 09:42, 21. Okt. 2016 (CEST)
Hallo Arilou,
besten Dank für die Antwort. Meines Wissens dürfte grundsätzlich entsprechend den Beschlüssen der KMK nicht zwischen Masterabsolventen der Universitäten und FHs unterschieden werden, wenn es um die Zulassung zur Promotion geht. Anders verhält es sich mit den FH-Diplomen (die zumindest in etwa den Bachelorabschlüssen gleichstehen) sowie den Abschlussbezeichnungen der Berufsakademien Diplom (BA) und Bachelor (BA). Letztere sind keine akademische Grade. Bachelorabsolventen eine sog. Short-track-Promotion zu ermöglichen, ist grds. nicht ausgeschlossen. Das Ganze hängt aber vom Einzelfall und abstrakt-generell vom jeweiligen (Landes-)Recht ab. Daher ist m.E. obige Aussage im Artikel mit äußerster Vorsicht zu genießen. Ich kenne niemanden, der mit einem Diplom (BA) zur Promotion zugelassen werden wollte und dann auch wurde. Dafür dürfte auch das Qualifizierungsziel an den sog. BAs vielleicht zu unterschiedlich sein... Viele Grüße --Bahrmatt (Diskussion) 18:00, 26. Okt. 2016 (CEST)

Abkürzung DI für Dipl.-Ing.

DI ist keine offizielle Benennung, sondern entspricht dem Wunschdenken vieler Jungingenieure, ihren akad. Grad vor dem Namen führen zu wollen. (nicht signierter Beitrag von 93.229.227.165 (Diskussion) 08:36, 16. Nov. 2017 (CET))

Fehlende Nennung

"Assessor" als akademischer Grad nach bestandem 2. Staatsexamen für Juristen oder Lehrkräfte fehlt. Wieso? (nicht signierter Beitrag von 87.167.176.72 (Diskussion) 06:16, 24. Dez. 2017 (CET))

Doktor Titel im Pass

Der Titel Doktor ist im Gegensatz zum Professor sogar im Personalausweis vorgesehen. Warum Wikipedai ausgerechnet bei dem Titel in den Artikeln dieses nicht als Relevant ansieht erschliesst sich nicht so richtig. --Seeler09Diskussion 14:23, 26. Nov. 2018 (CET)

Zumindest in AT kann man im Reisepass alles mögliche reinreklamieren, wieso sollte das als Kriterium gelten? --Braveheart Welcome to Project Mayhem 14:27, 26. Nov. 2018 (CET)
Habe ich einen Anspruch darauf, dass der Doktorgrad in meinen Personalausweis eingetragen wird? Er kann eingetragen werden. Beim Prof. gilt dieses nicht. --Seeler09Diskussion 14:31, 26. Nov. 2018 (CET)
"Doktor" ist kein "Titel", sondern ein akademischer Grad, wie Dipl-Ing oder LL.B. Akademische Grade werden allenfalls im Text (Ausbildung oä) aufgeführt, nicht im Lemma. Roger (Diskussion) 15:13, 26. Nov. 2018 (CET)

Doppeltitel

MMag. und DDr. und Mag.Dr. sollten auch Erwähnung finden oder erklärt werden.

Sowie der Dr.h.c.

---Maschinist1968 (Diskussion) 14:32, 10. Jul. 2019 (CEST)

Einleitung

Der Satz der Einleitung: "Die angegebenen Zeiten beschreiben die Regelstudienzeit, wobei die tatsächliche Studiendauer erheblich abweichen kann." sollte aus der Einleitung genommen werden.--5.147.51.117 22:00, 2. Aug. 2019 (CEST)

Akademischer Grad = Ehrentitel?

Im Artikel Ehrentitel wird behauptet, dass akademische Grade in Deutschland zu den Ehrentiteln zählen. Stimmt das tatsächlich? Meines Erachtens kann - wenn überhaupt - höchstens die Ehrendoktorwürde als Ehrentitel bezeichnet werden. --Blutgretchen (Diskussion) 23:19, 21. Nov. 2020 (CET)

Ich halten das ganze Lemma "Ehrentitel" fuer Theoriefindung. Was ist denn der Gegensatz zu "Ehrentitel", welche Titel sind keine Ehrentititel, und was fuer Titel sind es dann? Diesen Begriff gibt es eigentlich nicht, Titel haben immer was mit "Ehrung" zu tun, was sie aber nicht zu Ehrentiteln macht.--146.227.239.13 17:43, 21. Okt. 2021 (CEST)