Diskussion:Aldo C. Schellenberg
Geburtsort (erledigt)
Zurzeit ist das nicht alltägliche Belgisch-Kongo als Geburtsort drin, nach diesem Edit mit Quellenangabe: CV in Dissertation. Ein neuer Benutzer ist anderer Meinung, und meint, dass Bülach der Geburtsort sei, leider ohne die entsprechenden Belegangabe. Nach einer Google- und Schweizer Mediendatenbank-Abfrage finde ich keinerlei Belege für beide Geburtsorte. Leider hat es keine Angaben im offiziellen Lebenslauf. Da ich keinerlei Hinweise auf Belgisch-Kongo noch auf Afrika finde im Zusammenhang mit Schellenberg, und dieser Geburtsort sehr unüblich ist für einen Schweizer, nehme ich den Geburtsort raus. Somit haben wir im Artikel keinen Geburtsort, was auch nicht schlimm ist. Besser keiner, als ein (möglicher) falscher. --KurtR (Diskussion) 03:14, 5. Feb. 2013 (CET)
- Meine Freundin hat seine Dissertation gelesen. Sein dort genannter Geburtsort reicht doch als Beleg. --Rüeblibüebli (Diskussion) 14:08, 5. Feb. 2013 (CET)
- Du hast also nicht mal selber seine Dissertation gesehen? Mit den bereits vorhandenen Zweifeln beschrieben weiter oben und jetzt auch noch, dass Du es nur vom Hörensagen kennst, reicht es ganz sicher nicht. Geburtsort bleibt vorderhand leer. Bitte nicht wieder ohne Konsens auf der Diskseite in den Artikel einfügen. --KurtR (Diskussion) 18:39, 5. Feb. 2013 (CET)
Bülach. Wurde von einem seriösen User eingetragen. Danke. --KurtR (Diskussion) --KurtR (Diskussion) 06:00, 13. Feb. 2013 (CET)
Gutachten
Die Aussage, "Sein Gutachten für die Staatsanwaltschaft im Swissair-Prozess[5] enthielt Rechenfehler und wurde vom Gericht als unverwertbar bezeichnet" ist faktenwidrig und muss entweder gestrichen oder umformuliert werden.
Die aktuelle Formulierung stammt aus unzuverlässiger journalistischer Quelle.
Die Expertenberichte von Schellenberg wurden aus rein prozessualen Gründen nicht als "Gutachten", sondern als "Behauptungen der Anklage" behandelt:
Beleg: Auszug aus dem Gerichtsurteil vom 4. Juli 2007, Bezirksgericht Bülach: "6.6. Expertenberichte der Schellenberg Consulting 6.6.1. Die Frage, was als Beweismittel überhaupt in Frage kommen kann, wurde im vorliegenden Verfahren namentlich mit Bezug auf die sogenannten Expertenberichte von Dr. Aldo Schellenberg aufgeworfen. Die Verteidiger machen geltend, diese seien nicht unter Beachtung der Prozessformen erhoben worden, folglich keine Sachverständigengutachten im Sinne von § 109 ff. StPO und daher der richterlichen Beweiswürdigung unzugänglich. Die Staatsanwaltschaft räumt zwar ausdrücklich ein, dass es sich bei seinen Berichten nicht um Gutachten im straf-prozessualen Sinne handle, stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass diese Berichte gleichwohl der freien richterlichen Beweiswürdigung unterlägen. Dem ist zu widersprechen. Die freie Beweiswürdigung entbindet nicht von der Beachtung prozessualer Formen, deren Zweck es ist, die Rechte von Beschuldigten zu wahren und einer Verfälschung der Wahrheit vorzubeugen. Denn Gegenstand der freien Beweiswürdigung können grundsätzlich nur diejenigen Beweismittel sein, deren Verwertung nach den Regeln des Strafprozesses zulässig ist (BGer in 6S.59/2006, E. 2.1). Die Bestimmungen von § 111 und § 113 StPO bezwecken, die Rechte des Beschuldigten zu wahren und einer Verfälschung der Wahrheit vorzubeugen. Erstere stellt sicher, dass ein Experte unabhängig und unparteiisch ist, zweite soll bewirken, dass das Gutachten unter der schweren Strafandrohung von Art. 307 StGB nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäss erstellt wird. Die Staatsanwaltschaft setzte sich indessen über beide Vorschriften hinweg, indem der Experte Dr. A. Schellenberg während dem ganzen Verfahren als eigentlicher Berater der Anklagebehörde in Erscheinung getreten ist und bei der Beauftragung nie unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen ermahnt wurde. 6.6.2. Das Gericht hat keinen Anlass, an den fachlichen Fähigkeiten von Dr. A. Schellenberg im Bereich der Rechnungslegung zu zweifeln." (nicht signierter Beitrag von 85.0.237.97 (Diskussion) 23:10, 26. Mai 2021 (CEST))
- Eine Schweizer IP will weisswaschen, soso. Unzuverlässig sei der Tagi-Artikel. Das kann man behaupten. Man sollte aber auch mit Sekundärquellen belegen, dass diese Ansicht von irgendjemandem geteilt würde. Immerhin schrieb auch die "Bilanz" am 19.4.2016 (unter dem Titel "Die Flops des Luftwaffenchefs"): "Anwälte entdeckten gravierende Berechnungsfehler". Und schon am 2.2.2007 ("Aldo Schellenberg: Der Schattenmann") schrieb Lukas Hässig ebenfalls in der Bilanz vom "Selfmademan ohne berufliche Erfahrung in einer grösseren Firma", sein Gutachten sei "schludrig verfasst, mit Rechtschreibe- und Flüchtigkeitsfehlern, und sie enthält Unterlassungen, Falschüberlegungen und Widersprüche" und zitiert auch den bekannten Schweizer Rechnungslegungs-Professor Max Boemle: "...ist schleierhaft, wie Schellenberg selbst acht Milliarden stille Reserven ausmacht und trotzdem behaupten kann, die SAirLines sei überschuldet gewesen und die Gläubiger hätten Schaden erlitten." Hässig fährt in seiner Rezension des Swissair-Gutachtens fort: "30 Seiten später definiert Schellenberg die beiden Begriffe genau umgekehrt"... --Müllt-Renner (Diskussion) 13:03, 27. Mai 2021 (CEST)