Diskussion:Allgemeine Handlungsfreiheit

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Sittenrecht?

Was hat es mit dem hier immer wieder genannten Sittenrecht auf sich? Meines Wissens und meinen Recherchen nach gibt es schon lange gar kein solches Recht mehr, bzw. keine Gesetzesgrundlage, die unsere "guten Sitten" regelt. Weiß es jemand besser? --Mvorlaender 14:13, 20. Jul 2005 (CEST)

Ein Gesetz, dass die "Guten Sitten" regelt, gibt es nicht. Die Verwendung solcher Generalklauseln bezweckt es ja gerade, dynamisch auf die jeweils herrschenden Verhältnisse abzustellen.
Diese Flexibilität und ggf. höhere Einzelfallgerechtigkeit erkauft man sich aber mit einer gewissen Rechtsunsicherheit (und Rechtssicherheit ist selbst bestandteil der Gerechtigkeit!). Demnach werden von der Rechtsprechung erhebliche Anstrengungen unternommen, den begriff der "guten Sitten" zu konkretisieren, Fallgruppen zu bilden usw. (vgl. §§ 138 I, 826 BGB, § 228 StGB). Klassische Definition des Reichsgerichts zur "Sittenwidrigkeit": was "dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht".
Geht es, wie hier, um die die Ermöglichung staatlicher Eingriffe, ist restriktive Auslegung besonders angebracht, wie die einzige dazu ergangene Entscheidung (BVerfG E 6, 389 (433 ff.) - "Homosexualität") deutlich machen dürfte. In der Hoffnung, Deine Frage beantwortet zu haben -103II 17:57, 20. Jul 2005 (CEST)

Persönlichkeitsrecht

sollte das nicht mit dem artikel Persönlichkeitsrecht vereinigt werden? grüße, Hoch auf einem Baum 00:55, 16. Okt 2004 (CEST)

Nein, würde ich nicht machen. Hier geht es um die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist dagegen im GG nicht ausdrücklich erwähnt, sondern wird vom BVerfG aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG hergeleitet.
Insoweit ist auch der Artikel zum Persönlichkeitsrecht nicht korrekt. --103II 1. Jul 2005 09:02 (CEST)
Da kein Kommentar kommt, überarbeite ich jetzt einfach mal... --103II 2. Jul 2005 10:00 (CEST)
Ah, okay. Nun, du wirst wissen, was du tust - nur zu! grüße, Hoch auf einem Baum 2. Jul 2005 14:54 (CEST)


Kleidung

im Artikel steht: "Demnach darf beispielsweise jedermann die bevorzugte Kleidung tragen,..." Könnte mal jemand die exakte Rechtsquelle dazu gangeben? Unter welchen Umständen dürfen Kleiderordnungen (z.B. im schulischen Bereich) dieses Recht eventuell einschränken? ? --84.167.180.208 21:04, 16. Feb 2006 (CET)

Eine Quelle hiefür gibt es nicht und ist auch nicht nötig - das ist ja der "Witz" daran, Art. 2 Abs. 1 GG als "allgemeine Handlungsfreiheit" zu verstehen: man darf grundsätzlich alles tun.
Die Kehrseite: alles, was nicht verboten ist, denn wie jedes Grundrecht ist auch dieses natürlich einschränkbar. Weil es so weitreichend ist, nämlich im Grunde alles schützt, ist es sogar besonders leicht einschränkbar, nämlich durch die "verfassungsmäßige Ordnung". Das sind alle Gesetze, Rechtsverordnungen oder autonomen Satzungen, solange diese selbst rechtmäßig sind. Letztlich begrenzt demnach nur das Verhältnismäßigkeitsgebot die Einschränkbarkeit. In Bezug auf Dein Beispiel heißt das: wenn es einen vernünftigen Grund gibt, sehe ich kein Problem in der Einführung einer Kleiderordnung.
Schwierig wird es erst, wenn andere Grundrechte mithineinspielen, insbesondere die nur unter ganz engen Voraussetzungen einschränkbare Religionsfreiheit. Ein Kopftuchverbot für Schülerinnen ist in Deutschland (anders als für Lehrerinnen) ziemlich sicher verfassungswidrig. --103II 19:50, 17. Feb 2006 (CET)


Freiheit?

Ich habe nie verstanden, wozu Art. 2 GG überhaupt vorhanden ist. Im Ergebnis scheint es doch so, dass die Politik nach Belieben Gesetze erlassen kann und diese nie gegen Art. 2 GG verstoßen. Kennt jemand anderslautende Entscheidungen?

Etwa [1] oder [2] --103II 23:23, 6. Aug. 2008 (CEST).
Die Links beziehen sich auf die Schweiz, in Deutschland ist es dem Gesetzgeber völlig egal, was im GG steht.87.187.179.126 16:57, 7. Jul. 2012 (CEST)

Recht zur Selbsttötung?

Gehört es zur allgemeinen Handlungsfreiheit sich selbst zu töten? (Sittengesetz?) Und ist eine Unterbringung § 1906 BGB wegen Suizidialität mit Art. 2, Abs. 1 GG anfechtbar? --91.89.119.222 02:22, 6. Sep. 2008 (CEST)

Nach älterem BGH-Urteil nein. Jedenfalls käme nur der freiverantwortliche Suizid in Betracht. --103II 11:11, 10. Sep. 2008 (CEST)

"Die freie Entfaltung der Persönlichkeit darf das friedliche Zusammenleben der Menschen nicht stören."

Damit lassen sich wohl kaum alle Eingriffe begründen, z.B. kann ich mir nicht vorstellen, wie ein Selbstmord, der im privaten Umfeld ohne Zeugen passiert, das friedliche Zusammenleben stört. Ähnliches gilt z.B. für andere gefährliche verbotene Tätigkeiten (siehe auch Paternalismus), z.B. Autofahren ohne angeschnallt zu sein oder das Herunterspringen von klippen in abgelegenen Gegenden ohne Genehmigung. Die Folgen von solchen Aktionen können höchstens die Belastungen im Gesundheitssystem leicht erhöhen (wobei zumindest beim Selbstmord die Verhinderung desselben durch Unterbringung in Nervenheilanstalten das Gesundheitssystem sicher mehr belastet als es die Verletzungen bei nicht erfolgreichen Selbstmordversuchen tun). Daher sollte der o.g. Satz mMn gelöscht oder ergänzt werden, da er den Eindruck erweckt, dass das fridliche Zusammenleben der einzige Grund für Eingriffe ist. --MrBurns (Diskussion) 21:26, 13. Dez. 2012 (CET)

Die ursprüngliche Fassung lautet nicht so, wie sie immer zitiert wird…

…daher habe ich das mal entsprechend korrigiert (Diff-Link). --Cherryx sprich! 18:47, 29. Dez. 2012 (CET)