Diskussion:Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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Abgrenzung Persönlichkeitsrecht

Eine bessere Abgrenzung zum Artikel Persönlichkeitsrecht wäre schön. grüße, Hoch auf einem Baum 9. Jul 2005 03:26 (CEST)

die abgrenzung zum Persönlichkeitsrecht habe ich dort vorgenommen - ich hoffe mal sie wird auch zur kenntnis genommen...---Poupou l'quourouce 16:43, 8. Aug 2005 (CEST)

Wieso Schuldrecht?

was soll die einordnung "schuldrecht"? ---Poupou l'quourouce 19:14, 14. Jul 2005 (CEST)

ergänzung

ich würde den artikel in den nächsten wochen gern deutlich erweitern. insbs. zur abgrenzung zivil-/verfassungsrecht, zivilrechtliche folgeansprüche (unterlassung, schadensersatz etc.) sowie aktuelle rechtslage ("Marlene Dietrcih" URteil) und einige links. wäre meine erste größere aktion auf der plattform - bitte um stellungnahme, -- Quartsept

eine erweiterung ist an sich willkommen, allerdings existieren zu den folgeansprüchen bereits eigene artikel. am besten du liest dich mal durch die entsprechenden kategorien und verlinkten artikel durch, damit du dir nicht doppelte arbeit machst.---poupou l'quourouce 11:00, 24. Jan 2006 (CET)

Denke man sollte diesen Artikel grundlegend überarbeiten. So hilft er kaum weiter. Es fehlt die grundlegende Unterscheidung zwischen verfassungsrechtlichem Persönlichkeitsrecht und zivilrechtlichem Persönlichkeitsrecht. Weiter fehlen ganz entscheidende Gerichtsurteile. Vielleicht schaffe ich es ja selbst irgendwann... aber wer will und kann...bitte voraus.

Deutschland?

Gibt es ein APR nur in Deutschland? Dann sollte man es dazuschreiben. Gibt es das auch in anderen (wenigstens deutschsprachigen) Ländern? Dann sollten die dortigen Rechtsquellen ebenso genannt werden wie die deutschen. Gibt es etwas ähnliches unter anderem Namen? Dann bitte einen Satz wie das deutsche APR entspricht weitgehend dem XX in Österreich und dem YY in der Schweiz. Danke im Voraus an die Fachleute, die meine Frage beantworten können --Magadan  ?! 19:24, 23. Feb. 2007 (CET)

Entstehungsgeschichte

Interessant und ggf. einzuarbeiten, ist die Entstehungsgeschichte des APR in der BGH-Rechtsprechung in den 50er Jahren. Die ersten Entscheidungen hierzu richteten sich häufig gegen eine negative Berichterstattung über ehemalige NS-Funktionäre durch die Presse (Auszug aus dem verlinkten Artikel von Stefan Gottwald in Forum Historiae Iuris:

"[...]Daß dem BGH die Ehre nationalsozialistischer Mitläufer besonders am Herzen lag, er also eine Konfrontation mit der Vergangenheit mit juristischen Mitteln vermeiden wollte, läßt sich mit Hilfe anderer Entscheidungen noch deutlicher belegen: Hingewiesen sei hier nur auf die "Alte-Herren-Entscheidung" vom 22.12.1959, in welcher in der Veröffentlichung der privat geäußerten Ansicht eines Rechtsanwaltes zu Judenverfolgung und Konzentrationslagern eine schwere Ehrverletzung erblickt wurde. Heute würde man diese Ansichten dagegen als "Auschwitz-Lüge" bezeichnen und sehr wohl öffentlich rügen können. In der Entscheidung "Vor unser eigenen Tür"38) wurde darüber hinaus die wahrheitsgetreue Berichterstattung über einen Arzt, der im Dritten Reich als Denunziant einen Kollegen vor dem Volksgerichtshof beschuldigt hatte, so daß dieser zum Tode verurteilt worden war, aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen untersagt. Insbesondere durfte nicht darüber berichtet werden, in welch komfortablen Verhältnissen der Mediziner inzwischen unbehelligt lebte. Der BGH verneinte ein öffentliches Interesse an einer Aufklärung über jene Vorgänge. Mit dem Urteil setzte die Rechtsprechung auf zivilrechtlichem Gebiet den im Strafrecht eingeschlagenen Kurs konsequent fort. Seit Beginn der 50er Jahre hatten strafrechtliche Denunziantenprozesse zunehmend mit Freisprüchen geendet39). Nunmehr wurden die "Mörder von damals", sofern sie nicht im ersten oder zweiten Glied der Hitlergarde gestanden hatten, nicht mehr nur für unschuldig erklärt, sondern sogar mit einem ansehnlichen Schmerzensgeld bedacht, wenn andere ihr Verhalten in den Schmutz ziehen wollten. Die fehlende Bereitschaft der bundesdeutschen Justiz, die Vergangenheit mit Mitteln des Strafrechts aufzuarbeiten, erhielt damit durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine zivilrechtliche Unterstützung.[...]".

--Erzer 14:52, 22. Jul. 2007 (CEST)

Richtigstellung

Die im Artikel genannte Schranke ist nicht korrekt. Der einfache Gesetzesvorbehalt aus Art. 2 (2) GG gilt auch nur für diesen Absatz, also zur Einschränkbarkeit von Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit. Die Schranke der allgemeinen Handlungsfreiheit und des APR resultieren aus dem in Art. 2 (1) GG niedergeschriebene Schrankentrias, also der verfassungsmäßigen Ordnung, der Rechte anderer und des Sittengesetzes. Ich bitte den Autor, diesen Absatz nochmals zu überarbeiten und zu korrigieren. (nicht signierter Beitrag von Euro79 (Diskussion | Beiträge) 16:17, 22. Jan. 2010 (CET))