Diskussion:Allod

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Belege zur Herkunft fehlen

Irgendwelche belege für eine Herkunft aus dem germanischen? Das ganze erscheint mir dann doch etwas konstruiert. 92.224.63.228 16:58, 26. Jun. 2010 (CEST)

Begriffliche Abgrenzung von Eigentum und Besitz fehlt

Unterschied zwischen Eigentum und Besitz wurden im ersten Abschnitt verwischt. Um genau zu sein: vertauscht! (nicht signierter Beitrag von 188.97.156.113 (Diskussion) 22:05, 17. Jul 2011 (CEST))

Altniederfränkisch und Altsächsisch

Allodium, meaning "land exempt from feudal duties", is first attested in English-language texts in the 12th-century Domesday Book, but was borrowed from Old Low Franconian *allōd, meaning "full property", and attested in Latin as e.g., alodis, alaudes, in the Salic law (ca. A.D. 507-596) and other Germanic laws. The word is a compound of *all "whole, full" and *ōd "estate, property" (cf. Old Saxon ōd, Old English ead, Old Norse auðr).

C.T. Onions, ed., Oxford Dictionary of English Etymology, s.v. "allodium" (Oxford: Oxford UP, 1996), 26-7.--91.61.210.153 17:43, 18. Dez. 2012 (CET)

Allod - Allodialbesitz

Mir ist die Bezeichnung Allodialbesitz geläufiger und ich würde das Lemma lieber dahin verändern, dies zeigt auch der Vergleich der jeweiligen Google Suchabfragen.--Oursana (Diskussion) 19:00, 1. Jun. 2013 (CEST)

ich habe Allodialbesitz noch nie gehört, auch in keiner meiner denkmalpflegerischen Literaturen ist mir das bisher begegnet. --Jbergner (Diskussion) 19:15, 1. Jun. 2013 (CEST)
Gramatzki, Das Stift Fredesloh, Schultze, Der Allodialbesitz des Spandauer Vogtes Albrecht, Grafen von Stade ...Allodialbesitz, [1], [2] Den Begriff kenne ich aus der geschichtlichen Lit.--Oursana (Diskussion) 01:59, 2. Jun. 2013 (CEST)
google hat 329ooo treffer bei Allod, 22900 bei Allodialbesitz. duden kennt Allod, allodial, Allodium, Allodifizierung, Allodifikation und Allodialgut, aber nicht Allodialbesitz. insbesondere unterscheiden sich bei duden Allodium als Besitz nach mittelalterlichem recht und Allodialgut als fürstlicher privatbesitz in der Neuzeit, wobei sich beide auf den grundbegriff Allod beziehen. wenn man Allodialgut und Allodialbesitz gleichsetzt und von Allodium abgrenzt, dann ich Allod der weit umfassendere rechtsbegriff und eine verschiebung falsch. --Jbergner (Diskussion) 08:14, 2. Jun. 2013 (CEST)

Eigentum/Besitz

Als Jurist kenne ich den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz und, wie schon jemand weiter oben schrieb, sollte das nicht vermischt oder verwechselt werden. Ein Eigentümer ist zunächst immer der (unmittelbare) Besitzer. Wenn er aber z.B. in diesem Fall das Land verleiht, ist der Eigentümer mittelbarer Besitzer und der "Landnehmer" unmittelbarer Besitzer - aber kein Eigentümer. Ich persönlich finde diesen Artikel aufgrund des Gebrauchs dieser Begriffe leider nicht wirklich nachvollziehbar. Denn ein Besitzer (tatsächliche Herrschaft) ist nicht immer autom. auch der Eigentümer (rechtliche Herrschaft). --91.19.73.163 19:11, 31. Jan. 2014 (CET)

Der Artikel ist schwer zu lesen. Man muss hier den Unterschied kennen, dass der Lehnsherr der Eigentümer ist und der Lehnsmann der der Besitzer. Hier war der Besitz aber so stark, dass man im Mittelter dieses fast (!) mit dem Eigentum gleichsetzte. Daher wurde der Lehnsherr zum Obereigentümer und der Lehnsmann erhielt das "nutzbare Eigentum" (bleibt aber weiterhin nur Eigentümer nach dem heutigen Verständnis). Im Artikel finden sich Stellen wie: "In all diesen Eigenschaften unterschied sich das Allod vom Lehngut, das dem Lehnsnehmer oder Vasallen eben nicht uneingeschränkt gehörte." Das Wort gehörte ist hier nicht gut gewählt. Es impliziert hier tatsächlich ein Eigentum statt Besitz. Der Autor erwähnt zwar, dass ein Lehn "nutzbares" Eigentum ist und Allod ein "volles" Eigentum. Er verschweigt aber den Unterschied. Was bedeutet: er konnte darüber frei verfügen? In welcher Beziehung steht dann:"Der König als oberster Lehnsherr war niemals Herr des gesamten Reichsterritoriums."? Was soll das bedeuten in diesem Zusammenhang? Der König als oberster Landesherr (Lehnsherr) vergibt Lehn und er vergibt Land als Allod. Beides sind, den Texten hier zu entnehmen, zwei unterschiedliche Formen des mittelalterlichen Besitzes. Also kein Eigentum (auch das nutzbare Eigentum ist kein tatsächliches)--84.132.179.140 15:08, 1. Aug. 2018 (CEST)--84.132.179.140 15:08, 1. Aug. 2018 (CEST)

Pfälzischer Erbfolgekrieg

Im Abschnitt Pfälzischer Erbfolgekrieg#Pfälzische Frage wird vermerkt, dass bei der Verheiratung Lieselottes von der Pfalz derem Verzicht auf territoriale Ansprüche vereinbart wurde, doch „die allodialen Besitzungen blieben davon ausgenommen“. Könnte man dies in diesem Artikel beispielhaft aufgreifen und dabei deutlich machen, welche Grundlagen die Ansprüche von Ludwig XIV. hatten? —KaPe (Diskussion) 11:07, 15. Aug. 2022 (CEST)