Diskussion:Allstimmigkeit

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Allstimmigkeit im Wohnungseigentumsrecht

Das bisherige Beispiel für die Anwendung der Allstimmigkeit im Wohnungseigentum trifft nicht zu. Auch ein allstimmiger Beschluss, keinen Verwalter zu bestellen, ist nichtig (Merle in Bärmann:WEG, 11. Aufl., Rn 13 zu § 20). Lediglich die faktische Übereinstimmung aller Miteigentümer einer WE-Gemeinschaft darin, dass kein Verwalter bestellt werden soll, führt zu einer zulässigen (oder wenigstens von außen kaum angreifbaren) Verwalterlosigkeit der WEG. Da dieses faktische Verhalten keinen Beschluss darstellt, ist die Verknüpfung mit dem Begriff Allstimmigkeit aus meiner Sicht nicht richtig. --Immofried 16:49, 17. Dez. 2011 (CET)

Dennoch bleibt eine Frage zur Definition offen:

Es ist zwar klargestellt, dass die Allstimmigkeit auch die nicht anwesenden Stimmberechtigten umfasst. Nicht klar ist - zumindest mir - ob das auch heisst, dass ALLE im Grundbuch eingetragenen Eigentümer in der WEG mit abstimmen müssen, also z.B. bei gemeinschaftlich beteiligten und eingetragenen Eheleuten BEIDE Miteigentümer dieses Sondereingentums. (Oder alle Gesellschafter einer GbR). Meist ist in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass bei mehreren Eigentümern einer Einheit nur GEMEINSAM abgestimmt werden kann. Da dürfte der Fall klar sein, aber was ist, wenn diese Klausel fehlt?