Diskussion:Altgeselle

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6 Jahre ?

ist man altgeselle nach 6 Jahren mit Ausbildung (3j stift + 3j geselle) oder ohne Ausbildung (6j geselle)? (nicht signierter Beitrag von 80.187.96.6 (Diskussion) 10:27, 7. Jun. 2011 (CEST))


§ 7b der deutschen Handwerksordnung besagt:
 (1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen 
     in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer
    1.
      eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk 
      oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder 
      eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen 
      Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
    2.
      in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit 
      diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu 
      betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine 
      Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier 
      Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, 
      wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem 
      Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. 
      Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen 
      oder in anderer Weise erbracht werden.
    3.
      Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des 
      zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsbe-
      rechtigung beantragt wurde.
       
 (1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebs-
 wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der 
 Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. 
 Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch 
 Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
 (2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von 
 der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den 
 Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 
 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.
(Quelle: Gesetze im Internet)
Zur Frage ob die Lehrzeit grundsätzlich für die erforderlichen sechs Jahre Berufstätigkeit anrechenbar ist, scheint noch keine endgültige Klärung erfolgt zu sein. Man beachte, es wird im Gesetzestext auch von "vier Jahren in leitender Stellung" gesprochen. Zur Diskussion hierzu siehe auch: Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker. Viele Grüße -- DALIBRI 22:32, 8. Jun. 2011 (CEST)