Diskussion:Analogie (Recht)
Planwidrigkeit
Wie von Puppe (2012, S. 115 f.) in "Kleine Schule des juristischen Denkens" ausgeführt wird, ist die Frage, ob die Gesetzeslücke vom Gesetzgeber beabsichtigt war insofern falsch, als man sich damit auf den Willen des historischen Gesetzgebers bezieht. "Eine solche Planwidrigkeit kann nur dann als unabdingbar für eine Analogie anerkannt werden, wenn man ausschließlich die subjektive Auslegungsmethode akzeptiert. Nach der objektiven Auslegungsmethode kann man zu dem Ergebnis kommen, dass eine analogie Anwendung angebracht ist, also eine Gesetzeslücke vorliegt, obwohl der historische Gesetzgeber nachweislich keine Rechtsfolge an den Fall knüpfen wollte". --77.191.227.102 16:49, 29. Mär. 2013 (CET)
Weiterleitung
Die Weiterleitung von teleologischer Reduktion zum Artikel "Analogie" ist falsch. Bei einer Teleologischen Reduktion handelt es sich um eine Nichtanwendung einer Norm auf einen an sich passenden Sachverhalt und damit genau nicht um eine entsprechende Anwendung.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 87.163.74.91 (Diskussion • Beiträge) 20:06, 30. Mai 2007) Alkibiades 22:07, 30. Mai 2007 (CEST)
- Mag sein. Leider hat sich niemand gefunden, der Lust hat, den Artikel Teleologische Reduktion (ordentlich) zu schreiben. Die Weiterleitung ist jetzt wohl noch eher provisorisch. Wenn du Lust dazu hast (und ausreichend Ahnung), kannst du den Artikel gerne schreiben. --Alkibiades 22:07, 30. Mai 2007 (CEST)
Ich hab zwar Ahnung vom Thema, aber leider keine Ahnung, wie man einen Wikipedia-Artikel schreibt. Und leider auch keine Zeit, mich da einzuarbeiten. Ich weiß nicht, wie es geht, aber besser wäre eine Weiterleiung auf den Artikel "Geltungserhaltende Reduktion".
- Ne, Geltungserhaltende Reduktion ist doch was anderes. das wäre der Fall, wenn die Norm oder die Klausel ohne die Reduktion unwirksam wäre. Das ist bei der teleologischen Reduktion nicht immer der Fall. Aber wie wärs mit Auslegung (Recht)? --Alkibiades 19:03, 4. Jun. 2007 (CEST)
Naja, perfekt passts nicht, das stimmt schon, aber die geltungserhaltende Reduktion ist im weitesten Sinne ein Unterfall der teleologischen Reduktion, es ist halt als Telos die gesamte Rechtsordnung, insbesondere das GG einbezogen. Aber Auslegung würde auch passen.
Ich halte die geltungserhaltende Reduktion mit der teleologischen Reduktion nicht für vergleichbar. Erstere ist ein Begriff aus dem Vertragsrecht (bzw. teilweise aus dem Europarecht) dadurch wird eine Regelung erhalten. Bei der teleologischen Reduktion wird eine Norm nur für einen Fall nicht angewendet. Das ist in keiner Weise vergleichbar. (nicht signierter Beitrag von 77.190.35.9 (Diskussion) 17:21, 1. Mai 2011 (CEST))
- habs mal geändert. --Alkibiades 22:18, 7. Jun. 2007 (CEST)
kann = muss
Im Artikel steht dass eine Analogie gemacht werden kann. Ich würde wegen Art 3 I GG vertreten dass eine Analogie sogar gemacht werden muss, sofern die Situationen wesentlich vergleichbar sind. Wesentlich gleiche Situationen müssen vor dem Gesetz gleich behandelt werden. --chvickers 14:04, 17. Aug. 2007 (CEST)
Schutzschrift
Ich habe gerade die Creifelds-Definition zur Gesetzesanalogie eingearbeitet. Mir ist bewußt, dass das von mir gewählte Beispiel im Moment etwas heikel ist. Aber das Beispiel brachte mich gerade dazu, diesen Artikel zu überarbeiten.
Falls jemand dieses Beispiel unpassend findet, soll er es vorerst in die Artikeldiskussion verschieben, damit wir uns darüber einigen können. Ein Totalrevert wie ich ihn derzeit öfters hier erlebe, ist völlig unpassend, da sich die restlichen Änderungen alle mit Creifelds Rechtswörterbuch (Analogie) oder jedem anderen Buch zur juristischen Arbeitsweise belegen lassen.
Ich bitte die Nichtjuristen, die Juristen in der Wikipedia mit der Beurteilung von Rechtsthemen zu betrauen, Analogie gehört quasi zum kleinen Eimaleins für Juristen. --MfG: --FTH DISK 09:46, 26. Sep. 2007 (CEST)
Rechtsfolgen der gesetzlichen Analogie
Folgenden Abschnitt habe ich wegen Theorienfindung (WP:TF) gelöscht:
Das Vorliegen einer gesetzlichen Analogie ist höchstens von rein akademischen Interesse und oftmals aus der Entstehungsgeschichte der Gesetze gewachsen. Für die Anwendbarkeit des analogen Rechts ist es ohne Bedeutung; beide Rechtsgebiete werden durch das gleiche Recht geregelt.
Gerade das Eherecht ist ein gutes Beispiel für die Unwahrheit dieser Behauptung.
- Die Entsprechende Anwendung hat als ungeschriebene (weil sich aus der Logik ergebende) Voraussetzung, dass sie nur soweit gilt, wie die beiden Rechtsinstitute vergleichbar sind. Sie stellt also keine gleiche Anwendung, sondern eine eingeschränkte dar.
Das Eherecht hat unter anderem das Grundprinzip der Heterosexualität. Aus ihm ergeben sich bestimmte Folgerungen, die für die Lebenspartnerschaft gerade deshalb nicht gelten können, weil Lebenspartner nicht geschlechtsverschieden sind. Eine analoge Anwendung der Eheregeln auf die Lebenspartnerschaft hat dort ihre (ungeschriebenen) Grenzen.
So ist es nicht selbstverständlich, dass die innerhalb einer Lebenspartnerschaft geborenen Kinder wie in der Ehe automatisch dem anderen Lebenspartner als sein Kind zugerechnet werden (auch wenn das wünschenswert sein mag), weil hier rein logisch noch eine dritte Person als Vater oder Mutter biologisch notwendig ist. Eine ensprechende Anwendung scheidet hier also aus. So etwa § 1444 BGB, die §§ 1490 f. BGB, § 1500 BGB, § 1503 ff. BGB. § 1511 ff. BGB, § 1568 BGB, § 1570 BGB. Soweit ich weiß, ist das Rentenrecht ebenfalls nicht angeglichen §§ 1587 ff. BGB würden dann auch nicht anwendbar sein.
Bei entsprechender Anwendung der Regeln über das Verlöbnis kann ich jetzt keine Unterschiede sehen. Trotzdem könnte es wie immer bei der Analogie welche geben, weshalb ich dazu rate, den Gesetzeswortlaut nicht durch eigene, nichtjuristische Begriffe zu ersetzen.
Weil ich für diese, meine Erklärung zur Zeit keine zitierbare Literatur zur Verfügung habe, schreibe ich sie (noch) nicht in das Lemma. --MfG: --FTH DISK 12:48, 26. Sep. 2007 (CEST)
- Die Entsprechende Anwendung hat als ungeschriebene (weil sich aus der Logik ergebende) Voraussetzung, dass sie nur soweit gilt, wie die beiden Rechtsinstitute vergleichbar sind. Sie stellt also keine gleiche Anwendung, sondern eine eingeschränkte dar.
- Das hast Du in Schrägschrift gesetzt. Ist das ein Zitat? "entsprechende Anwendung", die sich aus der Rechtsprechung ergibt, ist ja nicht das gleiche wie solche, die sich aus dem Gesetz selbst ergibt. Das, was in Schrägschrift steht, scheint nur auf entsprechende Anwendung, die durch Rechtsprechung entstanden ist, anwendbar sein.--Bhuck 14:14, 26. Sep. 2007 (CEST)
- Der Kursivtext sollte nur eine Betonung sein, weil es die Hauptaussage ist. Der Rest ist nur noch das Beispiel. --MfG: --FTH DISK 21:56, 26. Sep. 2007 (CEST)
- Ach so, also ist das von Dir und nicht irgendwas zitierbares. Und woher sollen wir wissen, dass Deine Aussage stimmt? Eine Einschränkung (etwa gegenüber kinderlose Ehen bzw. Ehen mit Stiefkindern des einen Ehepartners) kann ich nirgends erkennen. Könntest Du mal das, wüas über Gesetzesanalogien in dem von Dir zitierten Lexikon mal hier schreiben, damit ich das auch lesen kann?--Bhuck 10:10, 27. Sep. 2007 (CEST)
- Der Kursivtext sollte nur eine Betonung sein, weil es die Hauptaussage ist. Der Rest ist nur noch das Beispiel. --MfG: --FTH DISK 21:56, 26. Sep. 2007 (CEST)
- Denn welche Einschränkungen siehst Du hier? §1444 betrifft den Güterstand der Gütergemeinschaft--ich kann mir aber keine alternative Regelung vorstellen, die hier greifen sollte...die Behauptung, dies würde nicht für Lebenspartnerschaften gelten, ist also aus der Luft gegriffen. Gleiches gilt für §§1490-1511. Schließlich gibt es auch bei Wiederheirat Heterosexueller ebenfalls Konstellationen, bei denen nicht jeder Beteiligter einer Gütergemeinschaft biologisches Elternteil eines Abkömmlings ist. §1568 ist ebenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie zutrifft (was zumindest biologisch wohl nicht vorkommen wird--wie im Fall einer Stiefkindadoption umgegangen wird wäre vielleicht TF aber dennoch überlegenswert); das heisst aber nicht, dass sie nicht angewandt wird (denn sie wird auch auf kinderlose heterosexuelle Ehepaare genauso angewandt, nämlich nicht, weil sie ebenfalls nicht zutrifft...aber solche Ehen sind genauso Ehen wie andere). §1570 ist sehr wohl anwendbar, denn durch eine Stiefkindadoption kann ein Kind ein gemeinschaftliches Kind sein. Was Rentenrecht angeht, so irrst Du Dich. Dies ist sehr wohl geändert worden--siehe §20 (4) LPartG.--Bhuck 14:14, 26. Sep. 2007 (CEST)
- Ich gebe zu, mein Beispiel war nicht sehr treffend gewählt. Trotzdem gibt es prinzipiell keine Unterschiede zwischen Gesetzesanalogie und Rechtsanalogie, was die Einschränkung der Vergleichbarkeit angeht. Eine Rechtsprechungsanalogie gibt es nicht. --MfG: --FTH DISK 21:56, 26. Sep. 2007 (CEST)
- Wie man die verschiedenen Begriffe wählt ist wohl hier (zumindest hier auf der Diskussionsseite) nicht die Frage. So wie Du "Rechtsanalogie" und "Gesetzesanalogie" auf der Hauptseite differenziert hast, so ist eine Rechtsanalogie Folge der Rechtsprechung, weil die entsprechende Anwendung nicht im Gesetzestext steht, sondern von der Rechtsprechung vorgesehen wird. Da sehe ich sehr wohl einen bedeutenden Unterschied zur sog. Gesetzesanalogie, gerade was der Bereich der verbotenen Analogien angeht. Bei einer Rechtsanalogie muss ja (z.B. vom Gericht) geprüft werden, ob die analoge Situation vorliegt. Bei einer Gesetzesanalogie wird ja schon im Gesetzestext VORGEGEBEN, DASS sie vorliegt.--Bhuck 10:10, 27. Sep. 2007 (CEST)
- Ich gebe zu, mein Beispiel war nicht sehr treffend gewählt. Trotzdem gibt es prinzipiell keine Unterschiede zwischen Gesetzesanalogie und Rechtsanalogie, was die Einschränkung der Vergleichbarkeit angeht. Eine Rechtsprechungsanalogie gibt es nicht. --MfG: --FTH DISK 21:56, 26. Sep. 2007 (CEST)
- "Das Eherecht hat unter anderem das Grundprinzip der Heterosexualität." Ich würde vielmehr sagen, "Die Ehe hat in Deutschland das Grundprinzip der Heterosexualität" und "Das Eherecht hatte bislang das Grundprinzip, das es an die Ehe gekoppelt war. --Bhuck 14:14, 26. Sep. 2007 (CEST)" Darüber hinaus gibt es ja auch in Massachusetts, Kanada, Belgien (auch im deutschsprachigen Eupen), und anderswo Eherecht (und Ehen), ohne an das vermeintliche Grundprinzip gekoppelt zu sein.--Bhuck 14:17, 26. Sep. 2007 (CEST)
- Ich stimme Dir so in etwa zu, weshalb ich das jetzige Lemma Eherecht gerne nach Eherecht (Deutschland) Verschieben würde. Ich würde dort bei Bedarf folgendermaßen formulieren:
- Das deutsche Eherecht hat unter anderem das Grundprinzip der Heterosexualität. Durch die entsprechende Anwendung des Eherechtes auf die Lebenspartnerschaft werden alle Wirkungen des Eherechtes, die nicht an dieses Grundprinzip gekoppelt sind, auf die Lebenspartnerschaft übertragen.
- Ich stimme Dir so in etwa zu, weshalb ich das jetzige Lemma Eherecht gerne nach Eherecht (Deutschland) Verschieben würde. Ich würde dort bei Bedarf folgendermaßen formulieren:
--MfG: --FTH DISK 21:56, 26. Sep. 2007 (CEST)
- Die Verschiebung wäre vermutlich eine gute Sache. Mit dem ersten Satz hast Du natürlich voll recht, und der gehört rein, solange das Lemma verschoben wird. Der zweite Satz ist im Grundsatz richtig, allerdings finde ich die konkrete Formulierung etwas schwierig, zumal es nahelegt, dass es Wirkungen gäbe, die an dem Grundprinzip gekoppelt wären, was wohl nicht der Fall ist (zumindest nicht im Innenverhältnis). Auf lange Sicht sollte er also anders formuliert werden.--Bhuck 10:10, 27. Sep. 2007 (CEST)
- Um zum konkreten Thema dieses Artikels zurückzukehren, es ist nach wie vor unklar, welche Folgen es hat, wenn eine Gesetzesanalogie vorliegt, gegenüber der Situation, in der das Gesetze eine explizite Erwähnung direkt hat.--Bhuck 10:12, 27. Sep. 2007 (CEST)
Der Unterschied zwischen einer direkten Anwendung eines Gesetzes und der analogen ist Folgender. Bei der direkten Anwendung des Gesetzes kann ich einfach das tun, was im Gesetz steht. Bei der analogen Anwendung muß ich mich bei jedem Paragraphen fragen:
- Kann ich diese Norm statt analog auch irgendwie direkt anwenden (Besteht die Lücke hier wirklich?)? Denn die direkte Anwendung hat Vorrang vor der indirekten.
- Worin besteht die Ähnlichkeit der Sachverhalte, die eine Analogie möglich und nötig macht?
- Besteht die Ähnlichkeit der Sachverhalte auch im konkreten Fall, oder wirkt sich gerade hier der Unterschied zwischen den beiden Sachverhalten aus, so dass die Analogie ausnahmsweise doch nicht greift?
Bei der ensprechenden Anwendung ist also immer eine große Portion Interpretation im Spiel. Ich denke dies war bei der Lebenspartnerschaft deshalb Absicht des Gesetzgebers, um den Gerichten Spielraum zu geben und eine mögliche Verfassungswidrigkeit (Schutz von Ehe und Familie) in jedem Fall zu verhindern.
Wieweit die Gerichte diese Interpretationsmöglichkeit auch nutzen, oder das im Fall der Lebenspartnerschaft eine rein akademische Sache bleibt, waage ich nicht zu beurteilen. Im BGB (allgeminer Teil) wird von solchen ensprechenden Verweisen häufig Gebrauch gemacht und dort wird heftig um die Reichweite der jeweiligen Analogien gestritten. --MfG: --FTH DISK 11:07, 27. Sep. 2007 (CEST)
- Ich verstehe schon den Unterschied zwischen der direkten und der analogen Anwendung eines Gesetzes in dem Fall, dass die analoge Anwendung nicht per Gesetz vorgegeben ist. Sofern die entsprechende Anwendung aber gesetzlich angeordnet ist, kann nicht von einer "Regelungslücke" gesprochen werden, und damit haben die von Dir gelisteten Fragen keine Bedeutung mehr. Wenn im Gesetz steht "§X ist entsprechend anzuwenden" muss man ja nicht mehr fragen, ob die Analogie greift oder nicht. So viel Interpretation ist dann eben nicht mehr im Spiel. Im ursprünglichen Gesetz ist der Gesetzgeber in der Tat vorsichtig vorgegangen, um eine mögliche Verfassungswidrigkeit zu vermeiden. Beim Überarbeitungsgesetz (in Kraft seit dem 1.1.2005) waren diese Fragen allerdings bereits hinreichend geklärt, dass solche Vorsicht nicht mehr geboten war, und dennoch blieb der Gesetzgeber bei der Formulierung "entsprechend" (z.B. in §20 LPartG, aber auch in den Vorschriften, die das Verlöbnis betrafen). Eine naheliegende Erklärung wäre, dass das aus Gründen einer Paragrafenökonomie geschah, da sonst die Änderung vieler Einzelparagrafen notwendig geworden wäre, statt die Ergänzung eines einzelnen Paragrafen an anderer Stelle. Ein Prozessflut auszulösen, wie Du es (indirekt) vorschlägst, war sicher NICHT die Absicht. Die laufenden Prozesse (und die entschiedenen) betreffen stattdessen anderer Rechtsbereiche, bei denen keine Änderungen gemacht wurden (z.B. Tarifrecht, Beamtenrecht, Steuerrecht), da die fehlenden Änderungen in einigen Punkten nach Meinung der Kläger an anderer Stelle Systemwidrigkeiten oder Regelungslücken entstehen lassen (siehe z.B. die Entscheidung zum Ortszuschlag im BAT, oder die Klägerargumentation bei Besteuerung nach Leistungsfähigkeit)--Bhuck 11:38, 27. Sep. 2007 (CEST)
Ich fürchte, ich kann Dir das nicht erklärlich machen. Vielleicht drücke ich mich zu kompliziert aus.
Die generelle Regel bildet der Gesetzgeber mit der Gesetzesanalogie, indem er die ensprechende Anwendung gebietet. In dem er das tut, stellt er fest, dass vorher eine Lücke da war. Durch den Anwendungsbefehl bestimmter Paragraphen zeigt der Gesetzgeber, wo er die ehemalige Lücke sah. Dies ist die generelle Seite.
Jetzt kommt die Interpretation. Da der Gesetzgeber nicht so genau sagt, warum er die Analgie will (Hat offensichtlich etwas mit Lebenspartnerschaft zu tun, aber viel konkreter wird es nicht], muss eventuell darüber nachgedacht werden, wie genau die Lücke für ihn aussah.
Bei der konkreten Gesetzesanwendung nun wird nicht der gesamte Normenbereich angewandt, sondern jeweils nur ein Paragraph und von diesem ein Absatz und von diesem wiederrum ein Satz oder Halbsatz. Nun muss bei der konkreten Gesetzesanwendung genau geschaut werden, ob diese Minipassage die oben geannten Fragen unbeschadet durchläuft (Kann ich sie nicht einfach direkt anwenden? Kann ich sie ausnahmseweise nicht anwenden, weil hier überhaupt keine Lücke existiert?).
Mehr geht nicht, wenn jetzt noch Unklarheiten bestehen frag jemand anderes. e.o.d. --MfG: --FTH DISK 12:40, 27. Sep. 2007 (CEST)
- Für mich klingt das alles nach Theoriefindung und ist nicht durch Zitate aus dem zitierten Rechtswörterbuch untermauert. Könntest Du wenigstens das mal wiedergeben, was von Gunz im Wörterbuch steht?--Bhuck 14:00, 27. Sep. 2007 (CEST)
Wenn ich mich mal kurz einmischen darf - obwohl ich nicht alles im Detail verfolgt habe. Der Begriff "Rechtsanalogie" (im Text übrigens mit Tippfehler behaftet) ist, soweit ich das als promovierter Volljurist sagen kann, mir bisher unbekannt gewesen, oder zumindest nur selten vor die Augen gekommen. Ich sehe zwar den Unterschied zwischen beiden Formen der Analogie ein, denke aber, dass die hier "Rechtsanalogie" genannte Analogie die eigentliche Analogie ist. Ob man die Gesetzesanalogie auch als Analogie bezeichnen will, ist eine andere Frage. Man kann das gerne im Artikel erwähnen, sollte aber nicht den einleitenden Abschnitt zur hier "Rechtsanalogie" genannten Analogie relativieren. --Alkibiades 20:33, 28. Sep. 2007 (CEST)
Ich hab zwar gerade keinen Creifelds zur Hand, aber ich würde doch behaupten wollen, dass da etwas falsch verstanden wurde. Laut dem Alpmann-Brockhaus wird bei der Gesetzesanalogie eine Norm und bei der Rechtsanalogie das einer Reihe von Regelungen gemeinsame Grundprinzip analog angewendet – das entspricht auch den anderen Definitionen dieses Begriffspaars, die mir bisher untergekommen sind. Man kann also nicht behaupten, dass es sich bei einer Gesetzesanalogie um die vom Gesetzgeber befohlene entsprechende Anwendung einer anderen Norm handelt. Allenfalls kann man sich umgekehrt fragen, ob es sich bei einer solchen entsprechenden Anwendung um eine Gesetzesanalogie handelt (Regelungslücke? Planwidrigkeit?). In seiner jetzigen Fassung scheint mir der Artikel jedenfalls fehlerhaft zu sein. Grüße -- kh80 •?!• 03:52, 30. Sep. 2007 (CEST)
- Ja, du hast ja völlog recht. Ich zwar auch heute keine Bücher zur Hand aber hier und hier kurz was gefunden. Den Begriff Rechtsanlogie gibts anscheinend doch, das was er bedeutet wird aber in der Regel wohl eher als "Gesamtanalogie" bezeichnet. So ergibt das auch mehr Sinn und ist verständlicher. Dem gegenüber steht die "Einzelanalogie". Die Frage, ob die vom Gesetz befohlene entsprechende Anwendung ebenfalls eine Analogie ist, ist aber weiterhin eine andere. Übrigens wird das hier auch als "Gesetzesanalogie" bezeichnet. Ich bin mir da nicht so sicher. Jedenfalls ist der Artikel in der jetzigen Form grob irreführend. Ich habe deshalb erstmal wieder auf den 13. September revertiert. Im übrigen bin ich auch der Ansicht, dass das Beispiel mit dem LPartG hier nichts zu suchen hatte. --Alkibiades 09:39, 30. Sep. 2007 (CEST)
Nachtrag
Nach dem EuGH stellt § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine Analogie dar. Siehe dazu das Urteil vom 01.04.2008 unter Aktenzeichen C‑267/06 im Absatz Nr. 10. --MfG: --FTH DISK 20:28, 1. Apr. 2008 (CEST)
Wortbedeutung
Sollte man hier nicht auch die Wortherkunft erklären???
Doppelte Analogie
Das mit der doppelten Analogie bezweifle ich stark. Auch die sog. "doppelte Analogie" ist doch korrekterweise lediglich eine einfache Analogie, die schlicht parallel zu einer weniger entfernten Analogie gezogen wird. Oder liege ich da falsch? --80.135.127.183 14:05, 19. Jul. 2009 (CEST)
Das sehe ich grundsätzlich ähnlich. Die Anwendung einer gesetzlichen Rechtsfolge auf einen anderen als den gesetzlich bestimmten Tatbestand stellt eine Analogie dar unabhängig davon wie viele Merkmale des Tatbestandes nicht "passen". Allerdings wird in der Rechtsliteratur dieser Ausdruck oftmals benutzt. Im Arbeitsrecht wird § 670 BGB doppelt analog angewendet. Ich finde, dass die doppelte Analogie exakter beschrieben werden müsste. Ich habe ein Beispiel in dem Bearbeitungfeld verfasst ohne den bisherigen Text zu sehr zu ändern. (Maurice) (nicht signierter Beitrag von 77.190.35.9 (Diskussion) 17:21, 1. Mai 2011 (CEST))
Analogienovelle vom 28. Juni 1935
Kein Satz zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs (1935) = "Analogienovelle" ?
https://books.google.de/books?id=NfEgAAAAQBAJ&pg=PA141
Ich hoffe, ein Jurist bringt es in den Artikel ein. --Neun-x (Diskussion) 21:49, 13. Mai 2015 (CEST)
gesetzliche Analogie?
Bisher: "Eine Regelungslücke liegt vor, wenn der Sachverhalt nicht unter den Wortlaut des Gesetzes subsumierbar ist. Sofern das Gesetz die entsprechende Anwendung von anderen Vorschriften vorsieht, wofür die Formulierung „ist entsprechend anzuwenden“ charakteristisch ist, handelt es sich im Unterschied zum Normalfall um eine gesetzliche Analogie. "
- Abgesehen davon, dass die Wendung "wofür die Formulierung „ist entsprechend anzuwenden“ charakteristisch ist" aus dem Creifelds geklaut ist: der Gedanke bei Creifelds ist m.E. falsch oder zumindest terminologisch unbefriedigend: Wenn der Gesetzgeber die entsprechende Anwendung einer Norm anordnet, ist das etwas ganz anderes als die Analogie bei der Auslegung eines Gesetzes.
- --Rechtswissenschaft (Diskussion) 18:10, 27. Jan. 2019 (CET)
Abschnitt Planwidrige Regelungslücke unklar
Der Abschnitt Planwidrige Regelungslücke ist mir als Laie vollkommen unverständlich. Er lautet aktuell: "Es muss eine Regelungslücke vorliegen und diese muss planwidrig sein."
- Für was muss eine Regelungslücke vorliegen? Dafür dass man eine Analogie aufstellen kann?
- Was bedeutet das Wort "planwidrig"? Der Duden kennt dieses Wort nicht. Ist es das Gegenteil zu "planmäßig"?
- Wer hatte einen Plan, dem die Regelungslücke nicht entspricht? Der Gesetzgeber?
Danke im Voraus für die verständliche Umformulierung, --Qaswed (Diskussion) 21:18, 17. Mär. 2019 (CET)