Diskussion:Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
Diskussion
Von meiner Diskussionsseite hierher kopiert:--Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 08:04, 2. Okt. 2015 (CEST)
Hallo Kriddl
ich bin leider gerade in eine ziemlich unangenehme Diskussion über das KlEV verwickelt. Ich würde es sehr begrüßen, wenn Du Dich daran beteiligen könntest. Vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 12:15, 23. Sep. 2015 (CEST)
Lieber ErwinLindemann wo bist du in eine solche Diskussion verwickelt? Auf der Diskussionsseite dazu sehe ich keine solche.--Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 13:42, 23. Sep. 2015 (CEST)
Hallo Kriddl
ich bin in den Genuss einer VM geraten. Jetzt soll offenbar, wenn ich das richtig verstanden habe, darüber diskutiert werden, ob die Rechtsprechung seit der Tennessee Eisenberg Entscheidung (samt der Besprechung in NJW Spezial 2015,57) auf WP wiedergegeben werden darf. Auf NJW Spezial 2015, 57 hatte mich übrigens Herr Kollege Dr. Stephan Tausch aus Frankfurt hingewiesen, er hat den Schwerpunkt Strafrecht bei der NJW. Die Entscheidung vom 23.3.2015 über den Polizeieinsatz beim Münchner Lokalderby habe ich selber gefunden. Vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 13:52, 23. Sep. 2015 (CEST)
- Er hat in diverse Artikel einen Abschnitt --Rechtsanspruch auf Strafverfolgung -- eingeführt, bei diesem Benutzernamen und bisherigen Verhalten nicht erkennbar, ob das wieder TF ist und wenn nicht, es nicht dann besser einen Artikel Rechtsanspruch auf Strafverfolgung geben sollte um Redundanzen zu vermeiden.-- schmitty 13:59, 23. Sep. 2015 (CEST)
Hallo Kriddl
das bringt mich auf eine Idee: Hast Du Lust, diesen Artikel zu schreiben, mir glaubt ja hier keiner :-)--ErwinLindemann (Diskussion) 14:06, 23. Sep. 2015 (CEST)
@ErwinLindemann: Rechtsanspruch auf Strafverfolgung]]}} Mach doch mal einen Entwurf unter Benutzer:ErwinLindemann/Rechtsanspruch auf Strafverfolgung. Ich bin gerne bereit drüberzuschauen. Wenn soweit alles o.k. ist, dann kann das ja in den normalen Artikelnamensraum verschoben werden. Damit dürfte schmitty und überhaupt allen geholfen sein.--Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 07:24, 25. Sep. 2015 (CEST)
O.K., ich mache mich an die Arbeit, vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 08:45, 25. Sep. 2015 (CEST)
Das Grobgerüst ist soweit fertig. Man kann den Artikel natürlich noch ausbauen. Ich bin jetzt fort zu einem Termin. Viele Grüße --ErwinLindemann (Diskussion) 10:43, 25. Sep. 2015 (CEST)
Lieber Kriddl
danke für Deine Arbeit an dem Entwurf. Jetzt musst Du Dich nur noch mit Gnom darüber einig werden, ob das ein eigenständiger Artikel sein soll oder ob der Artikel in den Hauptartikel über das KlEV eingebaut werden soll, mir sollen beide Alternativen recht sein, vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 12:14, 1. Okt. 2015 (CEST)
Nachtrag: Der eigenständige Artikel könnte vielleicht wirklich so ein bisschen den Touch "Naja, halt wieder irgend so ein Artikel auf WP" haben. Und thematisch passt er halt perfekt zu dem vorangegangenen Abschnitt in dem "großen" Artikel über das KlEV. Also würde ich doch den Vorschlag von Gnom favorisieren wollen, den Artikel in den großen Artikel über das KlEV zu integrieren. Vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 14:03, 1. Okt. 2015 (CEST)
- IMHO gäbe es noch etwas zu tun. Die Fallgruppen werden erwähnt aber nicht benannt, die Gliederung ist noch wenig gelungen und die Entscheidungen könnten noch extern verlinkt werden. Aber ansonsten wäre das einen eigenen Artikel wert. Kann ja vom Klageerzwingungsverfahren her verlinkt werden. Ist ja schon etwas anderes. Ich werde diese Diskussion dort auf die Diskussionsseite kopieren. O.K.?--Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 08:03, 2. Okt. 2015 (CEST)
Gehen wir also von einem selbständigen Artikel aus.
Dann gibt es noch folgende vier offenen Punkte:
1) Gnom, ich verstehe nicht, was Du unter einer induktiven Einleitung verstehst. Magst Du die Einleitung in Deinem Sinne umformulieren?
2) Kriddl, mir fällt keine bessere Gliederung ein, magst Du die Gliederung verbessern?
3) Ich bin technisch unfähig (sollte ich mal lernen), die Entscheidungen extern zu verlinken.
4) Die anderen Fallgruppen möchte ich in den Artikel nicht reinbringen aus folgenden Gründen:
a) Es gibt drei Begründungsansätze, warum es in den Entscheidungen einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gibt statt sonst nur ein Reflexrecht:
aa) Es ging um Todesfälle
bb) Es ging um Fälle mit öffentlichem Interesse (bzw. Medieninteresse) und
cc) Die Ermittlungen gingen gegen Amtsträger und es sollte schon der Anschein vermieden werden, dass Amtsträger geschont werden.
Der Fall mit dem Münchner Lokalderby lässt sich weder mit aa) noch mit bb) erklären. Also bleibt als tragfähige Begründung für den Fall Münchner Lokalderby nur cc). Also beschränkt sich der Artikel auf die Begründung, die alle vier Entscheidungen erklärt, nicht nur drei aus vier Entscheidungen.
b) Die anderen Fallgruppen werden in dem Artikel über das KlEV schon im Abschnitt "Verfassungsrecht" ausführlich behandelt. Es würde m.E. eine Redundanz darstellen, wenn die anderen Fallgruppen noch einmal in diesem Artikel behandelt werden. --ErwinLindemann (Diskussion) 08:58, 5. Okt. 2015 (CEST)
Es ist ungünstig in der Einleitung von Fallgruppen zu sprechen, die im Artikel aber nicht zu konkretisieren. Vor allem, da die Fallgruppen
- erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person
- Delikten von Amtsträgern
- Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden.
Ja in den jüngeren Entscheidungen gebetmühlenhaft wiederholt werden. Das Lokalderby werde ich mir angucken, aber ging es da nicht um Polizeibeamte (sind ja Amtsträger)? Was Gnom sagt täte mich auch interessieren. --Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 09:16, 5. Okt. 2015 (CEST)
Ich habe auch kein Problem damit, die Fallgruppen in der Einleitung nochmal explizit aufzuzählen. Beim Lokalderby ging es natürlich um Ermittlungen gegen Polizeibeamte, um eine - polizeitaktisch so genannte - "Blocksperre". Gnom meldet sich immer erst später am Tag, habe ich den Eindruck gewonnen. Viele Grüße --ErwinLindemann (Diskussion) 10:03, 5. Okt. 2015 (CEST)
- Aufzählung der Fallgruppen muss nicht in der Einleitung sein, im Text selbst reicht auch.--Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 11:22, 5. Okt. 2015 (CEST)
... ich hatte zu spät gesehen, dass Du schon eine Einfügung gemacht hattest, viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 12:15, 5. Okt. 2015 (CEST)
- Hallo. Ich glaube, ein separater Artikel bringt uns nicht weiter. Gruß, --Gnom (Diskussion) 01:48, 6. Okt. 2015 (CEST)
Lieber Gnom, lieber Kriddl,
wie schon erwähnt, sollen mir beide Alternativen recht sein. Beide Alternativen haben m.E. (ich bleibe bei der dt. Abkürzung) ihren Charme und ihre Schattenseiten. Ihr müsst Euch halt auf eine der beiden Alternativen einigen.
Für den separaten Artikel spricht, dass der Rechtsanspruch statt dem Reflexrecht juristisch schon der Hammer ist. Das ist der Punkt, den ich Schmitty immer noch zu erklären versuche. Dagegen spricht, dass ich das "Gefühl" habe, dass der Artikel dann "untergeht".
Positiv für das Einbauen in den Artikel über das KlEV spricht, dass das natürlich der sachliche Zusammenhang ist: Der Unterschied zwischen Rechtsanspruch und Reflexrecht zeigt sich eben erst im KlEV, nicht vorher. Im Zusammenhang mit dem KlEV wird die Sache vielleicht auch für juristische Laien verständlicher. Ich kann mir aber ehrlich gesagt nicht so recht vorstellen, dass sich juristische Laien einen Aufsatz über das KlEV antun, wahrscheinlich lesen das sowieso nur Profis.
Gegen das Einbauen in den Artikel über das KlEV spricht m.E., dass dann die Gefahr besteht, dass der juristische Hammer dann im "Grundrauschen" untergeht. Dann müsste die Ergänzung zum Artikel über das KlEV so ausführlich ausfallen, dass auch die juristischen "Proportionen" stimmen. Viele Grüße und vielen Dank für die Kollaboration--ErwinLindemann (Diskussion) 10:04, 6. Okt. 2015 (CEST)
Nachtrag: Ich habe mir die Sache inzwischen nochmal überlegt: Ich bin jetzt auch für den eigenständigen Artikel. Hauptargument: Wer den Text nicht versteht, kann sich den Zusammenhang jederzeit durch den Artikel über das KlEV und durch den Artikel über das Reflexrecht - dieser Artikel ist für das Verständnis fast noch wichtiger - erklären lassen. Es ist ja alles, was man soweit wissen muss, inzwischen vorzüglich in den beiden Artikeln erklärt. Wie wollen wir weiter verfahren? --ErwinLindemann (Diskussion) 13:33, 6. Okt. 2015 (CEST)
@Gnom: warum führt der nicht weiter? Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung (bei bestimmten Fallgruppen) ist weniger als ein durch das Klageerzwingungsverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Anklageerhebung (und Hauptverfahren). Es ist halt etwas anderes.--Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 14:08, 6. Okt. 2015 (CEST) Stimmt: Der Ermittlungserzwingungsantrag hat gute praktische Chancen, wenigstens die Ermittlung zu erzwingen (drum heißt er auch so), während es die Erzwingung der öffentlichen Anklage nach aller Erfahrung seit 1877 in praxi nur auf dem Mond gibt. --ErwinLindemann (Diskussion) 14:39, 6. Okt. 2015 (CEST)
Lieber Gnom, lieber Kriddl,
es fehlen eigentlich nur noch die externen Links (zur Verschönerung), aber sonst kann man den Artikel eigentlich schon verabschieden, oder was fehlt noch? --ErwinLindemann (Diskussion) 08:29, 7. Okt. 2015 (CEST) Ich will ja nicht drängeln, aber .... wie lange machen wir jetzt schon an dem Thema rum? Die Fakten liegen längst schon auf dem Tisch: Das BVerfG hat mit der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung die jahrzehntealte ständige Rechtsprechung vom Tisch gewischt, wonach es bei der Strafverfolgung Dritter grundsätzlich nur ein Reflexrecht (mit dem nicht wirklich was anzufangen war) des Verletzten gab. Inzwischen wiederholt das BVerfG diese Rechtsprechung ("gebetsmühlenhaft" wie Kriddl völlig zu Recht schreibt). Dazu gibt es insgesamt vier Stellungnahmen in der Literatur (Holz, Weigend, NJW-Spezial und Sachs), alle im Artikel ausgewertet. Was wollen wir da sonst noch als Ingredienzien für einen reifen WP-Artikel, worauf wollen wir da noch warten? --ErwinLindemann (Diskussion) 12:55, 7. Okt. 2015 (CEST)
- Für mich müsste der Artikel noch einmal umgeschrieben werden. Nach einer sehr kurzen Einleitung müsste erst einmal ein Abschnitt über die Tatsache kommen, dass es eben eigentlich keinen Anspruch gibt. Dann kann man im zweiten Schritt die Ausnahme erklären. Dabei muss alles auf jeden Fall auf der Grundlage der Literatur und nicht der Rechtsprechung geschehen. Dass momentan die Analyse der Rechtswissenschaft erst im Nachklapp erwähnt wird, ist für mich der falsche Ansatz. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:47, 7. Okt. 2015 (CEST)
Einspruch, Euer Ehren! Wir sollen doch hier die geltende Rechtslage darstellen. Die geltende Rechtslage bestimmt sich hier in erster Linie durch eine gefestigte RSpr. des BVerfG. Nach vier absolut gleichlautenden Entscheidungen - zumal von zwei verschiedenen Kammern eines Senats des BVerfG - wird man von einer gefestigten RSpr. sprechen können. --ErwinLindemann (Diskussion) 14:08, 7. Okt. 2015 (CEST) Instruktiv ist in diesem Zusammenhang einmal mehr ein Artikel auf WP, nämlich der Artikel über das Richterrecht. --ErwinLindemann (Diskussion) 09:13, 8. Okt. 2015 (CEST)
Es gibt noch einen Grund, warum ein solches "Umschreiben" nichts taugen würde: Dann würden nämlich Redundanzen zu den beiden Artikeln Reflexrecht und dem Abschnitt "Verfassungsrecht" im Artikel über das KlEV entstehen. Z.B. die Erläuterung, dass grds. nur ein Reflexrecht besteht und nur in Ausnahmefällen ein echter, vollwertiger Rechtsanspruch gegeben ist, findet sich schon im Artikel über das Reflexrecht und im Abschnitt "Verfassungsrecht" im Artikel über das KlEV. --ErwinLindemann (Diskussion) 15:02, 7. Okt. 2015 (CEST)
Kriddl, hast Du Lust, die externen Links auf die Entscheidungen des BVerfG zu machen, ich kann das (noch) nicht. Vielen Dank und viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 09:23, 8. Okt. 2015 (CEST)
- Lieber ErwinLindemann, wir schreiben hier eine Enzyklopädie. Eine Enzyklopädie ist eine so genannte Tertiärquelle. Diese muss sich auf Sekundärquellen berufen. Das sind Aufsätze, Kommentierungen und andere Fachveröffentlichungen, im Gegensatz zu Urteilen, die nämlich Primärquellen sind. Außerdem liegt die Gefahr einer Redundanz zu Reflexrecht und Klageerzwingungsverfahren daran, dass die entsprechenden Abschnitte dort zu breit gefasst sind. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:15, 8. Okt. 2015 (CEST)
Lieber Gnom, wir haben hier doch Sekundärquellen zum Saufuttern. Zwei Autoren, die die Rspr. des BVerfG intellektuell vorbereitet haben (Holz und Weigend), eine Besprechung der grundlegenden Ausgangsentscheidung in NJW-Spezial 2015, 57 und schließlich einen Autor, der an der Rspr. fachlich etwas auszusetzen hat (Sachs). Also Sekundärquellen pro und contra der Rspr. des BVerfG. Hinzu kommen noch, wenn einem das noch nicht genug ist, die Leitsätze des Bearbeiters Holger Mann (immerhin RiLG) in der HRRS. Was wollen wir denn noch für Sekundärquellen?--ErwinLindemann (Diskussion) 10:25, 8. Okt. 2015 (CEST)
- Wie gesagt: Der Artikel muss komplett auf den Sekundärquellen beruhen, nicht nur der letzte Absatz. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:03, 8. Okt. 2015 (CEST)
Lieber Gnom, wenn ich ganz ehrlich bin, kann ich Deine Einwände gegen den Artikel nicht mehr so recht nachvollziehen. Was soll denn - im konstruktiven Sinne - nach Deinem Dafürhalten noch an dem Artikel erweitert, genauer ausgeführt oder verbessert werden?--ErwinLindemann (Diskussion) 11:11, 8. Okt. 2015 (CEST)
Guten Morgen Kriddl,
magst Du "die Ente zu Wasser lassen"? Wenn Gnom noch konkrete Verbesserungsvorschläge haben sollte, kann er die ja dann anschließend immer noch anbringen. Viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 08:57, 12. Okt. 2015 (CEST)
- @Gnom: Gerichtsentscheidungen sind im juristischen Bereich state of the art als Belege. Wenn du so willst sind die Sekundärquellen für das was in der Primärquelle (Gesetz/Recht) drin steht. Ich habe da keine Bedenken. Falls du keine weiteren Einwände hast, dann würde ich vorschlagen den Artikel in den nächsten Tagen in den Artikelnamensraum zu entlassen.--Mit Liebe Kriddl Bitte schreib mir etwas. 12:48, 13. Okt. 2015 (CEST)
- Gerichtsentscheidungen sind meiner Ansicht nach Primärquellen und daher als Belege im Sinne von WP:Q schlecht geeignet. In der Redaktion Recht ist diese Frage umstritten. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:07, 13. Okt. 2015 (CEST)
Lieber Gnom, lieber Kriddl,
selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, dass Gerichtsentscheidungen Primärquellen sind, selbst dann gibt es mehrere - zumal inhaltlich diametrale - Sekundärquellen (Holz, Weigend, Sachs und NJW-Spezial, auch Urteils-Besprechungen sind Sekundärquellen in diesem Sinne). Können wir uns also bitte auf ein "Auswildern" einigen, ich würde mich nämlich gerne neuen, anderen Themen zuwenden. Gruß und Dank--ErwinLindemann (Diskussion) 09:36, 14. Okt. 2015 (CEST)
Präzisierung: Primärquelle ist hier das Gewohnheitsrecht, wonach dem Anzeigeerstatter lediglich ein Reflexrecht zur Seite steht. Sekundärquelle ist die Tennessee-Eisenberg-Entscheidung samt nachfolgenden Entscheidungen. Und schließlich Tertiärquelle sind die Äußerungen in der Fachliteratur. Viele Grüße, bitte auswildern.--ErwinLindemann (Diskussion) 10:36, 15. Okt. 2015 (CEST)
Plagiat
Ich habe den Anspruch "Fundierung in der juristischen Literatur" entfernt. Es handelte sich um ein Plagiat von Sachs, JuS 2015, 376. Gruß, --Gnom (Diskussion) 17:44, 16. Nov. 2015 (CET)
"Plagiat" repariert, Gruß--ErwinLindemann (Diskussion) 08:23, 17. Nov. 2015 (CET)
- Es ist ziemlich eindeutig, ErwinLindemann, dass du die Quellen mit Ausnahme der JuS nicht in der Hand gehabt hast. Das macht es zum Plagiat und das ist noch nicht behoben. Gruß, --Gnom (Diskussion) 10:44, 17. Nov. 2015 (CET)
M.E. ist es hinreichend glaubwürdig, wenn Prof. Sachs in seinem Aufsatz schreibt, Holz schreibt dieses und Weigend schreibt jenes. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum ich den Quellenangaben von Prof. Sachs nicht trauen sollte. Zudem sind die Stellungnahmen von Holz und Weigend nicht wirklich "entscheidungsrelevant". Hätte das BVerfG hingegen in seiner Tennessee-Eisenberg-Entscheidung von früh bis spät aus den Werken von Holz und Weigend als dem allein seligmachenden zitiert, sähe die Sache wieder anders aus. Dann würde ich mir auch die Originale von Holz und Weigend zu Gemüte führen. So aber, wenn die Originale in der Sache eher am Rande liegen (sozusagen ein "nice to have", aber sicher kein "must") glaube ich auf die Einsichtnahme der Originale verzichten zu können. Viele Grüße--ErwinLindemann (Diskussion) 11:51, 17. Nov. 2015 (CET)
- Wenn du dieser Ansicht bist, dann bist du hier nicht als Autor willkommen, ErwinLindemann. Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:15, 17. Nov. 2015 (CET)
Du kannst auch gern den Abschnitt darüber, was Holz und Weigend geschrieben haben, ersatzlos streichen. Damit habe ich überhaupt kein Problem. Der Abschnitt mit den Stellungnahmen von Holz und Weigend ist nämlich für den Artikel letzten Endes ohne jede Relevanz. Ich bin allerdings der Meinung, dass die ersatzlose Streichung nicht wirklich ein Fortschritt wäre. Denn Holz und Weigend liefern in ihren Stellungnahmen durchaus sachliche Argumente, die die Unterscheidung zwischen Rechtsanspruch und Reflexrecht in der Sache zu tragen vermögen. --ErwinLindemann (Diskussion) 07:17, 18. Nov. 2015 (CET)
Noch einzuarbeitende Quellen:
Sachs, JuS 2015, 376- Holz, Der Justizgewährungsanspruch des Verbrechensopfers, 2007, S.104 ff.
- Weigend, RW 2010, 39, 50 ff.
Voßkuhle/Kaiser, JuS 2014, 312Dieser Beitrag setzt sich mit dem Rechtsanspruch auf Strafverfolgung nicht auseinander.- Stern, DÖV 2010, 241
- Ruffert, EuGRZ 2007, 345
--Gnom (Diskussion) 13:24, 23. Nov. 2015 (CET)
Lemma
Warum heißt der Artikel Anspruch auf Strafverfolgung Dritter? Weil auch allerlei juristische Autoren, denen es typischerweise an Sprachgefühl fehlt, sich so ausdrücken? Wieso genügt nicht Anspruch auf Strafverfolgung? Weil man das mit dem Strafanspruch des Staates verwechseln könnte, den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter nicht einmal einer Erwähnung für wert hält? Kaum ein normaler Mensch versteht, wer mit dem Dritten gemeint sein soll. Erster und Zweiter sind der Strafverfolger und der Strafverfolgte. Wer kann neben ihnen dann noch Dritter sein? Und soll der Dritte als Verfolgter oder als Verfolger agieren? Wenn man trotzdem meint, Anspruch auf Strafverfolgung könnte missverstanden werden, dann sollte man unmissverständlich vom Anspruch des Geschädigten auf Strafverfolgung sprechen. Oder was spräche dagegen? --Vsop (Diskussion) 22:27, 6. Sep. 2018 (CEST)
- Hmm, ich sehe einen etablierten Begriff als Lemma, der sich exakt so bspw. in der Rechtsprechung des BVerfG wiederfindet. Vgl. WP:NK#A: „Allgemein sollte als Artikeltitel (Lemma) die Bezeichnung verwendet werden, die für den im Artikel behandelten Sachverhalt im deutschen Sprachraum am gebräuchlichsten ist. [...] Der Artikeltitel richtet sich nach objektiven Gegebenheiten außerhalb der Wikipedia (allgemeine Gebräuchlichkeit, verbindliche amtliche Bezeichnungen, anerkannte Fachterminologie usw.).“ Ich sehe daher keinen Änderungsbedarf hinsichtlich des Lemmas. Ggf. sollte die Einleitung allgemeinverständlicher formuliert werden? Im Zweifel verweise ich bereits auf Portal Diskussion:Recht. Frdl. Grüße --Verzettelung (Diskussion) 02:37, 7. Sep. 2018 (CEST)
Besten Dank! Aber diese Antwort ist doch bloß Beamtendreisatz. Vor Tennessee Eisenberg (19.10.2010) kannte das BVerfG auch sprachlich noch keinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen durch den Staat besteht jedoch nicht, heißt es in 2 BvR 1451/01. Dabei war eines anderen eigentlich überflüssig; ein Anspruch darauf, für eigene Straftaten bestraft zu werden, stand nie zur Debatte. Erst mit 2 BvR 2699/10 meinte das BVerfG dann, statt von der Strafverfolgung eines anderen von der Strafverfolgung Dritter sprechen zu sollen. Dabei ging man so weit, die Aussage in BVerfGE 39,1 (1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74), der Staat habe sich schützend und fördernd vor diese Leben zu stellen, das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen Eingriffen von seiten anderer zu bewahren, beim Zitieren entsprechend dahin zu "verbessern", der Staat habe ... sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren. Und weil das BVerfG diesen sprachlichen GAU seither ständig wiederholt, soll Anspruch auf Strafverfolgung Dritter als im deutschen Sprachraum am gebräuchlichsten nunmehr den leichter verständlichen Anspruch auf Strafverfolgung unzulässig machen? Um dem Leser dadurch die Skurrilität juristischen Denkens nahe bringen zu können, das, um jemand Dritten zu nennen, keines Zweiten bedarf?
- „Dritter im Sinne des Rechts ist jedes Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person), das neben zwei Parteien in einer Rechtsbeziehung (z. B. im Vertrag) auftritt und mit eigenen Rechten oder Pflichten beteiligt sein kann.
- Der Begriff Dritter bezieht sich nicht nur auf schuldrechtliche Beziehungen. Dritter ist auch jeder, der - etwa gegenüber dem Eigentümer einer Sache - in eine Rechtsbeziehung zum Eigentümer tritt (es braucht insoweit keinen „Zweiten“). Dritter ist daher nicht zwingend von einem Vorhandensein zweier anderer Rechtssubjekte abhängig. Dritter ist jeder - auch im Schuldrecht -, der nicht aus Vertrag oder aus einem Sachenrecht Inhaber eines Rechts ist, zu einem solchen Recht aber eine Beziehung haben kann.“
Tatsächlich hat man den Eindruck, dem Artikel gehe es nicht um die Erhellung des Lesers sondern gerade um seine Verwirrung. Er erklärt das Lemma praktisch rein tautologisch als Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht, der einen individuellen [?] einklagbaren Anspruch einer Person auf die Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat beschreibe, und verweist auf die vier Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 2014 und 2015, die der Leser schon zu kennen hat. In den Fußnoten findet er sie jedenfalls nicht ohne weiteres. Obwohl alle vier bei bundesverfassungsgericht.de publiziert sind, findet man Tennessee Eisenberg mit unterschiedlicher Bezeichnung in Fn. 6 und 11, Jenny Böken (Gorch Fock) in Fn. 5 als „Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines Strafverfahrens“, NJW-Spezial 2015, 57 und Fn. 14. Anschließend heißt es dann, dass der als einklagbarer Anspruch im deutschen Strafprozessrecht beschriebene Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in Deutschland grundsätzlich gar nicht bestehe (wie das?), die Rechtsprechung in besonderen Fällen jedoch Ausnahmen gewähre.
Was soll das? Tatsächlich ist es doch so, dass die vier Entscheidungen des BVerfG aus den Jahren 2014 und 2015 mit der Annahme eines aus GG und MRK folgenden Anspruchs auf Strafverfolgung in besonderen Fällen den Verletzten bzw. Angehörigen kein neues, bisher nicht gewährtes Recht verschafft haben, sondern bloß eine Zuständigkeit des BVerfG, im Klageerzwingungsverfahren als allerletzte Instanz tätig zu werden. Zwar wird auf Werner Beulke, Strafprozessrecht, 13. Auflage 2016, Rn. 17 <sic!> verwiesen, aber ob, wie dieser S. 24 meint, aus der Rspr des BVerfG tatsächlich ein ggf. nach Ausschöpfung aller sonstigen Rechtsschutzmöglichkeiten im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend zu machender Anspruch aller Bürger auf effektive Strafverfolgung bei bestimmten Straftaten hergeleitet werden kann, wird nicht diskutiert. Anspruch auf Strafverfolgung Dritter geht ebenso wie Strafanspruch des Staates#Anspruch auf Strafverfolgung Dritter ohne weiteres davon aus, dass ein solcher Anspruch nur dem Verletzten im Sinne des § 172 StPO zustehen kann. Vsop (Diskussion) 14:15, 7. Sep. 2018 (CEST)
- Bei der Kommentierung im Standardkommentar zur StPO von Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 1a zu § 172 StPO, lautet der diesbezügliche Text (ohne Fundstellen):
- „Über § 172 hinaus gibt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte in bestimmten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates ggü Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Straftaten begangen.“
- Das fasst die Sache tatsächlich am einfachsten zusammen. Und was das Lemma betrifft, könnte ich mich z.B. auch mit "Anspruch auf effektive Strafverfolgung" anfreunden. --ErwinLindemann (Diskussion) 17:53, 25. Sep. 2018 (CEST)