Diskussion:AnyDVD/Archiv

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Rechtsstreit

die infos aus http://www.heise.de/newsticker/meldung/86182 und http://www.heise.de/newsticker/meldung/86136 sollten noch in den text übernommen werden --134.60.116.101 16:43, 4. Mär. 2007 (CET)

wg dieser Veränderung: die de.wikipedia ist deutschsprachig, untersteht aber nicht der Gesetzgebung in .de, da der verantwortliche - wieso sollten sich deutschsprachige Leser, die außerhalb von .de wohnen die Einschränkungen der deutschen Gesetzgebung hinnehmen müssen? --Gulli 22:22, 5. Mär 2006 (CET)

Wikipedia:Weblinks: Keine Links zu rechtswidrigen oder extremistischen Internetseiten, solange die Inhalte dort nicht selbst Gegenstand des Artikels sind. (Siehe auch die Haftung für Hyperlinks) Es lässt sich nun streiten, ob die SlySoft Webseite nun wirklich Gegenstand des Artikels ist, denn dort wird auch CloneCD und anderes beworben. In CloneCD ist's allerdings ebenso gehandelt. --Stargaming 16:01, 6. Mär 2006 (CET)
Es geht darum, was rechtswidrig bedeutet. Es kann doch nicht sein, dass in vorauseilendem Gehorsam jedes Nationalrecht berücksichtigt wird. Sonst löscht sofort Tian'anmen-Massaker!--84.188.177.212 04:27, 6. Mai 2006 (CEST)
Okay, also nachdem ich mir das nochmal durchdacht habe, denke ich, sind Links generell okay. Es ist mindestens eine moralische Frage, die ich persönlich mit ja für Links beantworten würde. Allerdings muss man auch aufpassen: Wikipedia kann sich auch nicht einfach jeglicher Rechtsgebung widersetzen oder entziehen. Das Internet ist keine zweite Welt ohne Gesetze. Jedes Recht muss allerdings nicht beachtet werden, höchstens deutsches oder amerikanisches. Ich finde die jetzige Regelung allerdings einen sehr guten Kompromiss, nicht? :-) Stargaming 09:09, 6. Mai 2006 (CEST)
Wikipedia:Urheberrechtsfragen#Weblinks setzen verboten? --Stargaming 09:34, 6. Mai 2006 (CEST)
Wikipedia:FAQ Rechtliches#Externe Links zu Seiten mit strafbarem Inhalt - erlaubt oder verboten? Daher entnehme ich, dass die jetzige Regelung i. O. ist, werde es in ähnlichen Artikeln genauso umsetzen.
Ich wär absolut dafür, dass man den Link aktiv macht (die URL ist sowieso da, die englische WP hat ihn auch aktiv, WP ist nicht in Deutschland zuhause.). Peter S. 11:33, 11. Aug 2006 (CEST)
Es ist allgemein Konsens, dass die deutschsprachigen Wikipedia keine Inhalte enthalten sollte, die gegen deutsches, österreichisches oder Schweizer Recht verstoßen. (Zum Beispiel, weil das die Weiternutzung von Wikipedia-Inhalten innerhalb des Geltungsbereichs dieses Rechts verhindert; der Fall Tron hat außerdem gezeigt, dass es trotz des Serverstandorts durchaus zu Prozessen in Deutschland aufgrund von Wikipedia-Inhalten kommen kann.) Außerdem gilt nicht nur der Serverbetreiber, sondern vor allem auch der Artikelautor als rechtlich verantwortlich. Benutzer:PIGSgrame, der den Link kürzlich wieder eingefügt hat, wohnt ausweislich seiner Benutzerseite in Deutschland und könnte daher durchaus abgemahnt werden. Ich habe daher den aktiven Link wieder entfernt. grüße, HaeB 16:10, 4. Feb. 2007 (CET)
Zugegeben, ich kenne mich in dem teilweise völlig widersinnigen Wust aus industriesympatisierendem Urheberrecht und geldgierigen Abmahn-Anwälten nicht gut genug aus um sicher sagen zu können, welchen Grad der Verantwortung ich für einen rein informativen, keinesfalls anstößigen Link tragen muss. Die Frage im ersten Beitrag auf dieser Diskussionsseite, "wieso sollten [...] deutschsprachige Leser, die außerhalb von [Deutschland] wohnen die Einschränkungen der deutschen Gesetzgebung hinnehmen müssen?", erschien mir rein intuitiv sehr klug gestellt. Konsens hin oder her, es ist für mich wirklich unlogisch, dass der Link in Österreich und der Schweiz zwar erlaubt ist, diese Nutzer ihn in "ihrer" Wikipedia aber aufgrund einer völlig am Volkeswillen vorbeigehenden Entscheidung ihres Nachberlandes nicht vorfinden. Aber gut, mit Logik ist bei diesem Thema nun einmal kein Blumentopf zu gewinnen, deshalb war der Revert wohl das beste. Ich halte den Link für wichtig, kann und vor allem will es mir aber nicht leisten, es im Zweifelsfall auf eine Abmahnung ankommen zu lassen. Vielleicht fügt ja ein ein österreichischer oder schweizer Benutzer den Link wieder ein, oder "jemand" erledigt das mal über einen ausländischen anonymen Proxyserver. Es ist einfach traurig, mit welchen sinnlosen Kleinigkeiten man sich manchmal herumschlagen muss... --PIGSgrame (Nachricht | Über mich | Beiträge) 16:55, 4. Feb. 2007 (CET)
www.wikipedia.de ist eine in Deutschland registrierte Internetadresse. Mit Verstößen gegen in Deutschland gültige Gesetze riskiert man deren Abschaltung (vgl. Fall 'Tron'). Da die meisten Wikipedia-Nutzer aber wohl diese Adresse kennen und nicht http://de.wikipedia.org, wäre diesen so der Zugriff auf die Wikipedia versperrt. Und wozu? Nach bisheriger Rechtslage (vgl. Heise-Verlag) darf über Slysoft und ihre Produkte berichtet werden, allerdings wurden die Hyperlinks vom LG und OLG München beantstandet. Unverlinkte Internetadressen sind meines Wissens nach wie vor nicht verboten worden. Aus diesem Grund bin ich dafür, die Internetadresse der Firma Slysoft als Text bestehen zu lassen, sie jedoch nicht direkt zu verlinken. Jeder Benutzer der Wikipedia kann sie dann in einen Browser seiner Wahl kopieren, und niemand riskiert einen ansonsten völlig unsinnigen Rechtsstreit. In diesem Sinne habe ich den Hyperlink wieder entfernt. --Filosof 14:35, 13. Mär. 2007
Darüber könnte man sich streiten, ich zum Beispiel kenne niemanden, der die als reine Weiterleitung fungierende Adresse www.wikipedia.de benutzt, es steht überall, dass die offizielle Adresse de.wikipedia.org ist. Über die Lächerlichkeit und das wirkungslose Vefliegen des "Falls Tron" will ich mich hier erst gar nicht auslassen. Im Prinzip kann ich mit dem jetzigen Komprmiss ja leben, aber ich finde es immer wieder schade, dass es derart absurde Regelungen gibt und einige auch noch versuchen, Kapital daraus zu schlagen. Naja, lassen wir das lieber, mit der Diskussion zum Artikel hat das alles nichts mehr zu tun. --PIGSgrame (Nachricht | Über mich | Beiträge) 17:45, 13. Mär. 2007 (CET)
Doch, es gibt schon einige Leute, die Internetadressen nach dem Schema www.<NAME>.de bzw. www.<NAME>.com ausprobieren... Bisher steht zum Glück noch nicht fest, ob solche Links illegal sind - das muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Ich hielte ein Verbot solcher Links in der Online-Berichterstattung und auch in der Wikipedia für - vorsichtig formuliert - unsinnig, da jeder, der die Adresse nicht kennt, diese über Suchmaschinen leicht finden kann. (Die Treffer der Suchmaschinen werden in der Rechtsprechung (bisher?) nicht beanstandet.) Aber dankenswerterweise hat sich der Heise-Verlag ja auf diesen Rechtsstreit schon eingelassen, so dass die Wikipedia mit ihren bescheidenen Mitteln diesen Weg nicht auch noch beschreiten muss. In diesem Sinne würde ich einfach das Urteil abwarten und bis dahin den Link als Text formatieren. Viele Grüße --Filosof 10:51, 16. Mär. 2007 (CET)


In welchen Ländern Europas kann man AnyDVD legal erwerben? Soweit ich weiß ist in Deutschland nur der Verkauf strafbar. Der Besitz und die Anwendung zu privaten Zwecken hingegen nicht. Wenn die Preislisten diverser Software-Händler stimmen, wird AnyDVD in der Schweiz legal vertrieben. Wie sieht es da in Österreich, Holland etc. aus? Für mich ist die Frage interessant, da ich evtl. beabsichtige in Zukunft neben meinen Fotos und Musik-Titeln auch meine DVDs auf einem privaten Home Server (vgl. Windows Home Server) auf der Festplatte vorzuhalten, um mich nicht dauernd im Schrank durch die ca. 1.ooo CDs bzw. DVDs wühlen zu müssen. Diese Anwendung wäre doch wohl rein privat? Oder ist das dann auch schon strafbar? Cbkrueger 15:00, 18. Feb. 2007 (CET)

Ich weiß mit Sicherheit, dass der Vertrieb in der Schweiz legal und dass, wie du richtig sagst, der reine Besitz in Deutschland nicht strafbar ist - die Anwendung ist es nach Meinung vieler Juristen allerdings schon, egal ob privat oder nicht: Seit der Urheberrechtsnovelle vom August 2003 ist es generell verboten, "technisch wirksame Kopierschutzmechanismen" zu umgehen. Die noch nicht eindeutig geklärte Streitfrage ist nun, inwiefern ein von AnyDVD im Hintergrund ohne Wahrnehmung und Zutun des Anwenders ausgehebelter Kopierschutz überhaupt "technisch wirksam" sein kann. Muss man als Anwender, der sich vielleicht sein System von einem Bekannten einrichten ließ, wirklich wissen, dass auf der eben eingelegten DVD ein Kopierschutz existiert, der theoretisch technisch wirksam sein könnte? Aus meiner persönlichen, unjuristischen Sicht ist ein Kopierschutz, der umgangen werden kann, im Moment der Umgehung nicht mehr "technisch wirksam".
Wie es in anderen Ländern aussieht, entzieht sich momentan meiner Kenntnis, vielleicht finde ich dazu aber was. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass alle die geradezu groteske Vorlage Deutschlands übernommen haben, getreu dem Motto "was wir nicht in den Griff bekommen, verbieten wir einfach". Das Verlinken und Beschreiben ("Bewerben") ist in den meisten EU-Ländern nicht strafbar. --PIGSgrame (Nachricht | Über mich | Beiträge) 07:00, 20. Feb. 2007 (CET)

Genau! An sich ist es vollkommen unmöglich einen "wirksamen Kopierschutz" zu umgehen. Denn wenn man ihn denn umgeht, ist er ja wohl alles andere als wirksam. Ich bin für einen Link, das ganze ist doch lächerlich. Ich meine, dass ist wie wenn ich keinen Link mehr auf microsoft.com setzen darf, weil man Windows dazu verwenden könnte, einen Kopierschutz zu umgehen. --Taron 19:55, 16. Mär. 2007 (CET)

Es fällt schwer, auf so einen Käse beim Anworten nicht beleidigend zu werden. "Technisch wirksam" hat überhaupt nichts damit zu tun, ob das Teil funktioniert. Es bedeutet einfach nur: "da läuft irgendwas". Kannst ja gerne mal in 'nem Gerichtsprozess die "ich stell mich dumm"-Nummer probieren. Da fällt kein Richter drauf rein. --217.84.7.1 12:30, 26. Okt. 2008 (CET)

Ich finde, unabhängig davon, ob das in Deutschland illegal ist, den Link zu anydvd.com (bzw. slysoft.com/de) zu nennen, sollte er in Wikipedia genannt werden, da gerade die Wikipedia nicht ggü. jedem unsinnigen Gesetz als devoter Untertan klein beigeben soll. --Florian Hurlbrink (Diskussion) 13:12, 22. Sep. 2007 (CEST)

Rechtsthemen

Sollte nicht vielleicht folgende Leiste im Artikel aufgeführt werden (bezüglich Legalität in Deutschland)?

--Jochen Fuerbacher 20:51, 3. Dez. 2007 (CET)

Ich finde nicht. "AnyDVD" an sich ist kein Rechtsthema und nur weil in einem Satz erwähnt wird, dass das Programm nicht legal ist, muss man nicht gleich ein Bapperl unter den Artikel klatschen. Der Hinweis dient zur Klarstellung, dass die Wikipedia-Autoren keine Rechtsberatung anbieten (dürfen). Er ist deshalb -so sehe ich es zumindest- nur bei Artikeln erforderlich, die wirklich als Ganzes ein Rechtsthema behandeln. Nur die Erwähnung, ob irgnedwas laut aktuellen Urteilen legal oder illegal ist, ist aus meiner Sicht kein Rechtsthema. --PIGSgrame (Diskussion | Beiträge) 20:42, 2. Jan. 2008 (CET)

Abschnitt zu BD+

Ich habe den Abschnitt zu BD+ entfernt. Zum einen würde man von einem Programm namens AnyDVD gar nicht erwarten, dass es ein völlig anderes Medium (also Blu-Ray Disc) vollständig unterstützt. Wenn es das irgendwann mal tun sollte, könnte man das natürlich vermerken, aber solange es das nichts tut, hat es keinen Informationswert. Zum anderen ist "es wird dran gearbeitet" sowieso eine Nullinformation und Glaskugelei; wenn die Arbeit fertig ist, kann das in den Artikel. (Zum dritten ist es IMHO eher unwahrscheinlich, dass die bezahlten Programmierer von SlySoft die ersten sein werden, die einen neuen Kopierschutz knacken; so etwas ist traditionell die Domäne von Hackern, die das aus Spaß an der Freude machen, weil das offenbar eine stärkere Motivation ist als Geld; siehe auch CSS.) PDD 15:32, 9. Mär. 2008 (CET)

- Von AnyDVD HD würde ich schon erwarten, das der Kopierschutz von Blu-ray Discs und HD DVDs entfernt werden kann, immerhin wird dies ja auf der Herstellerseite (http://www.slysoft.com/de/anydvdhd.html) angepriesen.. "unterstützt jedoch darüberhinaus HD-DVD (High Definition DVD) und Blu-Ray Discs, inklusive Entschlüsselung von Film Medien." (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 217.95.83.245 (DiskussionBeiträge) 16:09, 9. Mar 2008)

Nachrichten à la "wird vielleicht irgendwann mal unterstützt" plus Link in irgendein Forum müssen trotzdem nicht in den Artikel, würde ich sagen. Wir machen hier weder Werbung noch Kundenberatung. PDD 16:56, 9. Mär. 2008 (CET)

Gesetzestexte?

Was soll das, dass sowohl im Artikel als auch auf der Diskussionsseite darüber diskutiert wird, ob AnyDVD rechtswidrig oder nicht ist, ohne jegliche Verweise auf konkrete Paragraphen in Gesetzestexten zu erwähnen. Die müssten doch auf jeden Fall als Quellen angegeben werden!

Folgender Satz im Artikel dürfte so ohne Quelle nicht bestehen bleiben: "In vielen europäischen Ländern, auch in Deutschland, darf das Programm weder beworben noch verkauft oder verliehen werden. Der Besitz selbst ist jedoch unter anderem in Deutschland nicht strafbar."

Wo steht das? Wenn das nicht geklärt werden kann, muss der Absatz raus. Für Österreich können die entsprechenden Paragraphen hier gefunden werden: www.ris2.bka.gv.at. Gruß --Dein Freund der Baum 21:43, 3. Dez. 2008 (CET)

Habe jetzt zumindest mal den betreffenden deutschen (§ 95a UrhG – zu finden hier: [1]) und österreichischen (§ 90c Urheberrecht – zu finden hier: [2]) Gesetzestext gefunden und werde diese im Artikel verlinken. Jetzt bräuchten wir noch den schweizerischen Paragraphen. Findet da jemand was? Gruß --Dein Freund der Baum 22:50, 3. Dez. 2008 (CET)

Der ausschließliche Privatgebrauch von AnyDVD ist kein strafrechtlich relevanter Tatbestand!

Es verwundert nicht, dass die tatsächliche Rechtslage von Industrie und Medien gelegentlich anders dargestellt wird, aber §108b UrhG stellt ziemlich unmissverständlich klar, dass das Umgehen "technischer Schutzmaßnahmen" für den eigenen Privatgebrauch nicht strafbar ist:

§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
(1) Wer

  1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
  2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,

wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Absatz ändert nichts daran, dass Programme wie AnyDVD nicht beworben, verkauft usw. werden dürfen. Wer AnyDVD jedoch besitzt und für sich selbst rein privat nutzt, kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Rechteinhabe hätte natürlich eine zivilrechtliche Handhabe, deren Streitwert sich in diesem Fall aber wohl maximal auf den Wert des Originals beschränken dürfte (es sei denn natürlich, ein Original wurde nachweislich bereits erworben).

Die im Artikel stehende Aussage, dass "der Gebrauch jedoch schon" strafbar sei, ist so pauschal also - zumindest für Deutschland - nicht korrekt. --217.235.69.2 02:27, 11. Dez. 2008 (CET)

Danke für die Info! Hab jetzt auch gesucht, ob es für Österreich eine dementsprechende Ausnahme gibt und Folgendes gefunden – bin mir aber nicht ganz sicher, ob das auch für wirksame technische Maßnahmen gilt, weil das im österreichischen Recht nicht explizit (wie im deutschen) erwähnt wird: [3], siehe insbesondere § 42 Abs 4. Kennt sich jemand besser mit der Materie aus? Gruß --Dein Freund der Baum 01:57, 14. Dez. 2008 (CET)
Moin! "wenn die Tat nicht ..." sagt ja aber nur, dass es strafbar ist Filme fuer den nicht-privaten gebrauch zu kopieren. Das heisst ja aber nicht, dass es erlaubt ist, sie fuer den privaten Gebrauch zu kopieren. Zitat aus 'Urheberrecht im Alltag, 1. Aufl.' (Bundeszentrale fuer politische Bildung): "CSS ist [...] im Zweifel nicht als gaenzlich unwirksam zu bezeichnen. Zulaessig ist bei Filmen daher eigentlich nur noch die Aufzeichnung aus dem Fernsehen[...]" (S.25, Abs.1) Gruss (nicht signierter Beitrag von 86.103.231.43 (Diskussion | Beiträge) 09:19, 2. Okt. 2009 (CEST))

Weblink zu AnyDVD

Was soll eigentlich dieser Unsinn hier im Artikel, daß der Link zu AnyDVD nicht direkt genutzt werden kann?
Erstens trifft dieses im Artikel genannte Urteil nur auf Deutschland zu, was also allen Östereichern, Schweizern und all die anderen Deutsch-sprachigen Menschen auf diesem Planeten (die noch nicht entrechtet wurden) sehr egal sein kann. Zweitens trifft dieses Urteil wohl nur den Heise-Verlag (in Deutschland) und nicht die Wikipedia, die bekanntlich ihren Sitz in Amiland hat. Und Drittens trifft das genannte Urteil auch in Deutschland nur auf den Heise-Verlag zu und dort auch nur, weil der Heise-Verlag das Produkt, mit seinem Link zum Hersteller, angeblich öffentlich beworben hat.
--Konrad – 13:57, 12. Sep. 2009 (CEST)

Hmm.., Filosof hat es ja oben (im Abschnitt Rechtsstreit) schon sehr ausführlich formuliert. Vor allem im Sinne der Wikipedia ist es also wirklich besser, es nicht auf einen sinnlosen Rechtssteit ankommen zu lassen, wo neben viel Geld auch noch jede Menge kostbarer Zeit verschwendet wird.
--Konrad – 14:24, 12. Sep. 2009 (CEST)
klar, immer schön erst einknicken und im vorauseillendem Gehorsam alles zensieren und löschen, so ist man das ja gewohnt... 78.52.39.60 16:09, 13. Dez. 2009 (CET)
Ich sehe das so: Kein Bentzer in DE macht sich Strafbar, indem er auf den Link klickt. Wikipedia untersteht US-Recht und sollte sich nur an DE-Recht halten wenn es im Sinne von den Lesern in DACH ist. Fuer wen schreiben wir Wikipedia eigentlich? Fuer die Leser oder fuer die Filmindustrie? Deutsch Gerichte koennen Wikipedia nichts anhaben! Hoechstens einzelnen Autoren aus Deutschland. Also sollten wir uns nicht einschuechtern lassen. --KF 13:37, 1. Jan. 2010 (CET)

Dem aktuellen BGH-Urteil nach dürfen nun auch derartige Verweise wieder gesetzt werden, siehe auch „Diskussion:SlySoft#Ist der Hyperlink jetzt erlaubt oder nicht?“.
--Konrad – 09:42, 12. Apr. 2011 (CEST)