Diskussion:Arbeitslosengeld II/Archiv/2

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Kritik am ALG-II

Unter dem Punkt "Kritik" sind verschiedene sozialstaatliche Prinzipien genannt, u.a. Lebenstandardsicherung. Leider fehlt jegliche Quelle. Wo kann man dies nachlesen? Ich verstehe das so: Einmal auf einem Lebensstandard angelangt, darf man diesen nie mehr verlieren!? Noch nie von diesem sozialstattlichen Prinzip gehört, bisher. (nicht signierter Beitrag von 89.196.3.223 (Diskussion | Beiträge) 18:24, 26. Feb. 2010 (CET))

Wie wird ALG II finanziert?

Kann mir jemand sagen, aus welchen Einnahmen das ALGII finanziert wird? Handelt es sich um Sozialabgaben, Mehrwertsteuer oder was? Ich habe leider keine Ahnung in dem Bereich, interessieren würde es mich aber sehr! Vielen Dank! --Kricket 12:19, 8. Mär. 2010 (CET)

Bundesrat 7. Mai 2010

Stellt ein Fortgeschrittener das Folgende in den Artikel ? danke ! --Neun-x 20:04, 11. Mai 2010 (CEST) (Anfänger)

http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_6898/DE/presse/pm/2010/070-2010.html?__nnn=true

"Bundesrat stimmt Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger zu

Die Länder haben in ihrer heutigen Sitzung dem Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Änderung weiterer Gesetze zugestimmt. Es schafft die Rechtsgrundlage für die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 geforderte Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger und erleichtert Ländern und Kommunen die Inanspruchnahme von Finanzhilfen des Bundes aus dem Konjunkturpaket II.

Nach der Neuregelung haben Hartz IV-Empfänger zukünftig neben den üblichen Regelleistungen Anspruch auf einen unabweisbaren Mehrbedarf. Bei den aus dem Konjunkturpaket II geförderten Maßnahmen der Länder und Kommunen reicht es zukünftig aus, dass die geförderten Vorhaben zusätzlich erfolgen. Auf die bisher erforderliche Erhöhung der Gesamtsumme der Investitionen wird dagegen verzichtet.

Zur Härtefallregelung für Hartz IV-Empfänger bitten die Länder die Bundesregierung in einer begleitenden Entschließung, die Auswirkungen der Gesetzesänderung zeitnah auszuwerten und bei Bedarf eine einheitliche Regelung im Sozialhilferecht herbeizuführen. Aus Sicht des Bundesrates sollte in beiden Versorgungssystemen eine analoge Regelung für atypische Bedarfslagen erfolgen." (nicht signierter Beitrag von Neun-x (Diskussion | Beiträge) 20:04, 11. Mai 2010 (CEST))

Kürzungen der Bundesregierung

Die Bundesregierung will AlgII kürzen (z.B. Heizkosten), dieses gehört auch in diesen Artikel. --Pz 15:43, 11. Jun. 2010 (CEST)

Wegfallensoll der Zuschlag nach § 24 SGB II, Heizkosten sollen, wie zu hören ist, nicht gekürzt werden, das wäre auch verfassungsrechtlich bedenklich. Vielmehr soll beim Wohngeld der Heizkostenzuschuss wegfallen. Ehe man solche Details in den Artikel aufnimmt, solte man aber abwarten, bis diese Dinge spruchreif sind. --Gunilla 16:03, 11. Jun. 2010 (CEST)

Kritik nur an "faule" Arbeitslose

wo ist die Kritik an den behörden, die ihre "Kunden" diskriminieren und entwürdigend disziplinieren? Das steht alles nicht hier drin, nur die müßiggehenden Hartzer Roller sind hier die Sündenböcke! Schlimm, dass sich das so eingebürgert hat. Es ist ein Trauerspiel! --Saviour1981 20:21, 25. Sep. 2010 (CEST)

Es steht dir frei, den Artikel im Rahmen der geltenden Richtlinien zu ergänzen.--Kachelmann 09:19, 26. Sep. 2010 (CEST)
Genau das ist das Problem. Da ich es irgendwie belegen muss und auch für Belege gewisse Richtlinien gelten, kann es gut sein, dass es revertiert wird. Ich kenne einschlägige Foren, wo man dies nachschauen kann, aber das endet bestimmt wie beim Thiazi-Forum --Saviour1981 12:12, 26. Sep. 2010 (CEST)

Bundestagsdebatte Erste Lesung

Am Freitag 29.10.2010 hat der Bundestag in einer Ersten Lesung den Bundesregierungsentwurf debattiert. Insgesamt geht es in diesem Gesetzentwurf des Bundestages im Jahr 2011 um 20 Milliarden Euro fuer das Menschenwuerdige Existenzminimum (Regelsaetze Bundeshaushaltsgesetz 2011) von zirka 217 Milliarden Euro geschaetzten Steuereinnahmen 2011 (November 2010) aus. Einer der wichtigsten Aenderungen dieses Gesetzes ist, das dieses Gesetz nicht mehr von "Hilfebeduerftigen" spricht, sondern von "Leistungsberechtigten" --194.83.172.121 13:21, 30. Okt. 2010 (CEST)

Die wichtigste Änderung ist wohl kaum eine Namensänderung.
Die wichtigste Änderung ist 5 Euro mehr für alle Erwachsenen Leistungsbezieher.
Die Formulierung "Menschenwuerdige Existenzminimum" ist WP:POV.
--Juliabackhausen 14:03, 30. Okt. 2010 (CEST)
Gravierende Änderungen sind neue Leistungen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen, ein neues Verfahren zur Ermittlung und Ausgestaltung der Regelbedarfe, die Möglichkeit, den Bedarf für die Unterkunft zu pauschalieren, eine Änderung bei den Freibeträgen für Erwerbstätige und Änderungen bei den Sanktionstatbeständen.
Das neue Gesetz muss, um verfassungskonform sein, die materiellen Voraussetzungen decken, die für die physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Nur dann ist Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verwirklicht (siehe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Hartz4 vom 9. Februar 2010). --Gunilla 16:18, 30. Okt. 2010 (CEST)

Zu freizügige Erläuterung im 7.6.1.2.1 Grundfreibetrag und anrechenbare Kosten

Bin neu hier, deshalb bitte um Nachsicht

Wörtlich: Darüber hinaus bleibt vom "monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit" nach §11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit §30 SGB II anrechnungsfrei

FALSCH, siehe die Fachliche Hinweise der Agentur hier: Fachliche Hinweise zu §30 Hier wird lediglich an Stelle der üblichen Werbungskosten, sowie KFZ-Versicherungskosten ein Freibetrag von €100,- einberäumt.

So wird z.B. über diesen Freibetrag der Beitrag zur KFZ-Versicherung sowie auch die Versicherungspauschale in Höhe von €30,- abgegolten. Das gleiche gilt für Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Der Beitrag zur privaten Haftpflichtversicherung ist ebenfalls über den Freibetrag abgegolten. (Originaltext des Bescheides)

Freibetrag als Anreiz für Erwerbstätigkeit?

HMMM... -- 77.8.145.218 23:25, 15. Dez. 2010 (CET)

Die 100 Euro fallen in der Tat nicht unter den Aspekt "Anreiz", sondern sollen pauschal die mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwendungen abgelten. Der Freibetrag nach §30 SGB II ist allerdings als Anreiz gedacht. Über den Sinn dieser Regelung lässt sich sicher streiten, jedoch dient die Diskussionsseite dazu, den Artikel zu diskutieren und nicht das behandelte Thema (Wikipedia ist nun mal kein Sozialleistungs-Forum). So gesehen denke ich, dass die Darstellung im Artikel korrekt ist. --Kachelmann 20:01, 16. Dez. 2010 (CET)

Grammatik des Artikels im Stichpunkt Flankierende Maßnahmen und Instrumente

Der Satz

"(Die Bezeichnung als so genannte „1-Euro-Jobs“ wird von Quellen als irreführend und abwertend gesehen.[7][8][9] bezeichnet, von anderen aber ohne jegliche Wertung[10] genutzt und einigen Quelle positiv[11] verwendet)"

bedarf der Überarbeitung. Da ich nicht weiß, wer ihn formuliert hat, habe ich ihn nicht im Artikel selbst überarbeitet, sondern hier nur zitiert, damit die entsprechende Person das selbst erledigen kann.

Zweifelhaft erscheint mir das (fett markierte) "bezeichnet" oder aber das vorhergehende "gesehen". Auch ist die Interpunktion an dieser Stelle etwas merkwürdig.

Mein Vorschlag wäre die Formulierung:

"(Die Bezeichnung als so genannte „1-Euro-Jobs“ wird von Quellen als irreführend und abwertend gesehen[7][8][9], von anderen aber ohne jegliche Wertung[10] genutzt und einigen Quelle positiv[11] verwendet)"


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Bernhard Schaefer 21:58, 20. Dez. 2010 (CET)

Fehler Lohnabstandsgebot-Kritik

Im Artikel wird das "Lohnabstandsgebot" als Kritik aufgeführt.

Diese Kritik ist eine reine Erfindung, die von interessierten Kreisen vertreten wird, die eine Senkung der Leistungssätze fordern. Sie basiert auf einer falschen Berechnung, in der man einfach die Leistungen, also Regelsatz + KDU + Leistungen an die GKV aufaddiert und diese dann mit einem Netto Lohn einer Alleinverdiener-Famile mit vier Personen vergleicht.

Dabei werden immer die Freibeträge, die bei Einkommen anzurechen sind unterschlagen. Quellen sind die §§ die sich mit der Anrechnung von Einkommen aus unselbständiger Arbeit im SGB II befassen.

Wäre nett, wenn man dies in der Kritik ergänzt.--109.91.78.75 20:59, 19. Nov. 2010 (CET)

Ich kann keinen Fehler erkennen, denn die Aufnahme von Arbeit muß sich lohnen. D.h. der Lebensstandard eines einfachen Arbeiters muß immer über dem eines ALG II Beziehers liegen und nicht praktisch gleich sein. Wenn also die Löhne nicht steigen, so muß zwangsläufig die Leistung entsprechend niedrig sein. Gerade die eigentlich Leistungsfähigen sollten durch entsprechende Maßnahmen bei der Leistungshöhe dahingehend motiviert werden eine Beschäftigung aufzunehmen und sich nicht in der sozialen Hängematte ausruhen können. Dies betrifft ausdrücklich nicht die Leistungsunfähigen (Kinder, Grundsicherungsempfänger, Kranke).

-- Powerbiker1 12:10, 20. Nov. 2010 (CET)

Abgesehen davon führen gerade die Freibeträge dazu, dass der Anreiz, eine mehr als geringfügige Tätigkeit aufzunehmen, weiter sinkt. Wenn ich mit (offiziell) einem Tag Arbeit pro Woche plus Alg II für meine Familie 1000 Euro netto im Monat habe, wieso soll ich dann für 100 Euro mehr Vollzeit arbeiten? Diese Haltung mag zwar etwas kurzsichtig sein, ist aber erschreckend weit verbreitet. --Kachelmann 17:38, 20. Nov. 2010 (CET)
Diese Meinung kann ich absolut bestätigen. Traurig ist zusätzlich, daß sich dieser Personenkreis im moralischen Recht wähnt, daß dies im Bezug auf die Gesamtgesellschaft i.O. sei. Im Alter haben diese Menschen dann noch Anspruch auf Grundsicherung, die ja bekanntermaßen auch steuerfinanziert ist und betrachten dies als "Grundrente". Manchmal frage ich mich auch, warum ich jeden Werktag um 6 Uhr aufstehe und zur Arbeit fahre. Hätte ich keine Arbeit, so stünde mir auch ein gewisser ALG II Betrag zu und mit Frau und zwei Kinder ist da der Abstand nicht merh wirklich groß. Generell sollte man den ALG II Betrag auf das absolut Überlebensnotwendige einschränken.

-- Powerbiker1 17:55, 20. Nov. 2010 (CET)

Ich würde gerne darauf hinweisen, dass dies hier Wikipedia ist, und kein Diskussionsforum, auf dem nicht der Entwicklung des Lemma dienende PoV's vertreten werden sollten. Gruß --S3r0 12:51, 20. Dez. 2010 (CET)
Danke, da hast du recht. An dieser Stelle fällt es leider besonders schwer, weil es ja gerade um den Abschnitt "Kritik" des Artikels geht. --Kachelmann 06:49, 21. Dez. 2010 (CET)

Fehler bei der Angabe der Prozentsätze der Regelleistung

Im Artikel steht geschrieben, dass ein Kind ab 7 Jahre 70% des Regelsatzes zustehen.

Allerdings stehen dem Kind ab BEGINN des 7. Lebensjahres 70% des Regelsatzes zu, also sobald es das 6. Lebensjahr vollendet hat, wodurch einem Kind ab 6 Jahren die 70% zustehen.

Kann das bitte jemand ändern? (nicht signierter Beitrag von 82.100.248.146 (Diskussion) 10:05, 4. Jan. 2011 (CET))

bei wiederholtem Meldeversäumnis ist die Sanktionshöhe falsch ermittelt

§ 31 SGB II (Auszug betr. Meldeversäumnis)

(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. (3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt.

Bei wiederholtem Meldeversäumnis steigert sich die Höhe der Sanktion jeweils um 10% der Regelleistung. Es ist demnach falsch, dass es beim zweiten Meldeversäumnis zu einer Kürzung von 30% kommt, vielmehr findet eine Kürzung von 20% statt, beim dritten Meldeversäumnis 30% usw.

Das müsste bitte geändert werden. (nicht signierter Beitrag von Nickilotta (Diskussion | Beiträge) 19:17, 11. Jan. 2011 (CET))

Tabelle zur Freibetragsregelung

Hallo, zur Freibetragsregelung würde ich folgende Tabelle vorschlagen:

Bruttolohn Grundfreibetrag nach Freibetrag nach § 30 Gesamtfreibetrag
§ 11 Absatz 2 Satz 2
100 100 - 100
200 100 20 120
400 100 60 160
600 100 100 200
800 100 140 240
1200 100 180 280
1500 (1) 100 210 310

(1) nur bei erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindenstens ein minderjähriges Kind haben.

Beträgt der Bruttolohn mehr als 400 Euro monatlich und werden höhere tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen, so treten diese gemäß § 11 Absatz 2 Satz 3 an die Stelle des Grundfreibetrags.--Neues aus Franken 21:59, 16. Jan. 2011 (CET) --Neues aus Franken 00:41, 19. Jan. 2011 (CET)

Allgemeinverständlichkeit der Altersangaben oder (diskriminierend) Oma-Test

Es ist doch wohl ein akzeptabler Kompromiss, wenn sowohl die gesetztessprachliche Lebensalterbezeichnung als auch durch Klammerzusatz die allgemeinverständliche Bezeichnung erwähnt wird. Oder…?

Ein Kind, dass am 01.01.2005 geboren ist, vollendet mit Ablauf des 31.12.2010 sein 6. Lebensjahr. Am 31.12.2010 ist es noch 5 Jahre alt. Am 01.01.2011 wird es 6 Jahre alt. Wenn also im Gesetz steht bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, ist es nicht falsch, wenn man sagt: von 0 bis 5 Jahre.

Sein 7. Lebensjahr beginnt das Kind am 01.01.2011. An diesem Tag wird es, wie gesagt, 6 Jahre alt. Sein 14. Lebensjahr vollendet das Kind mit Ablauf des 31.12.2018. Es ist an diesem Tag noch 13. Ist es dann falsch wenn man statt "Kind ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres" sagt von 6 - 13 Jahre?? --Hearts vier 20:00, 22. Jan. 2011 (CET) (nicht richtig signierter Beitrag von Hearts vier (Diskussion | Beiträge) 20:00, 22. Jan. 2011 (CET))

Es geht in den gesetzlichen Regelungen aber um das Erreichen eines Zeitpunktes und nicht um einen Zeitraum. Wenn du schreibst "bis 5 Jahre" würde ich das als 5,0 verstehen, andere vielleicht anders. Bei "bis Vollendung des 5. Lebensjahres" gibt es absolut keine Zweifel darüber und deswegen findet sich das so in Gesetz und Verordnung, weil es genau wie hier sonst im wahren Leben teuren Streit gäbe - vor Gericht. Wozu hier mit der Begründung "Oma" solche Zweifel einbauen? --87.160.148.166 20:19, 22. Jan. 2011 (CET)
Nein, es geht hier um Zeiträume, während derer ein Regelbedarf in einer bestimmten Höhe anzuerkennen ist. Das geht aus dem Wort "bis" hervor. Der Gesetzgeber hat das Ende dieses Zeitraums umschrieben mit den Worten "bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs". Dieser Zeitraum ist genauso umschrieben mit den Worten 0 - 5 Jahre. Die Umgangssprache meint damit die Zeit, während der ein Kind 0 Jahre, 1 Jahr, 2 Jahre, 3 Jahre, 4 Jahre und 5 Jahre als ist, das ist der Zeitraum von der Geburt bis zu dem Tag, bevor das Kind den 6. Geburtstag feiert.
Mein Vorschlag war, in dem Text beide Formulierungen zu gebrauchen, zuerst die korrekte Gesetzessprache und dann in Klammern die umgangssprachlichen Altersangaben, schließt Missverständnisse so weit wie möglich aus. Beide Gruppen, die die Gesetzessprache missverstehen und die, die sich von der Umgangssprache weit entfernt haben, können es richtig verstehen. In ihren Weisungen zu § 20 SGB II - immerhin für Sachbearbeiter mit einer entsprechenden Qualifikation - geht die Bundesagentur für Arbeit genauso vor, wie von mir vorgeschlagen: Im Anschluss an die Gesetzesformulierung (Vollendung von Lebensjahren) setzt sie in Klammern die umgangssprachliche Variante mit Altersangaben. Siehe hier, S. 9. --Hearts vier 23:00, 22. Jan. 2011 (CET)
Der Klammerzusatz ist total verwirrend, auch wenn er von Fachleuten eingesetzt wird: • Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 – 13 Jahre). Este 10:18, 23. Jan. 2011 (CET)
Mir gefällt die Version mit der laienverständlichen Erklärung als Klammerzusatz besser. Vielleicht erinnern sich noch einige an das sog. "Millenium". Die Problematik ist ähnlich und wenn ich an Sylvester 1999 denke, für einen Großteil der Menschen offenbar zu kompliziert.--Kachelmann 00:08, 23. Jan. 2011 (CET)
Lass dir mal von den Fachleuten hier erklären, dass jegliche Abweichung vom Gesetzeswortlaut falsch ist. Der Gesetzgeber wird schon gewusst haben, warum er so und nicht anders formuliert hat. --Hearts vier 00:28, 23. Jan. 2011 (CET)
Da kommst du nicht mit? Ich auch nicht, denn das Einschalten des Hirns ist Vandalismus. --Hearts vier 00:34, 23. Jan. 2011 (CET)

Lieber „Hearts vier“, es ist ja schön, daß Dir der Text so, wie Du ihn schreibst, besser gefällt, als er war, bevor Du ihn schriebst, aber Wikipedia ist kein Plattform zur Selbstverwirklichung von Autoren, sondern eine Universalenzyklopädie, die von einer Autorengruppe geschrieben wird, und wenn der Wortlaut des Gesetzes so lautet, wie es bisher im Artikel stand, sollte das auch so bleiben. Bitte höre auf mit Deinem Edit-war in den Artikeln Arbeitslosengeld II, Regelsatzverordnung und Sozialgeld. Sonst werden weitere Vandalismusmeldungen erfolgen, und das ist doch sicherlich nicht in Deinem Sinne. Es wäre am besten, Du würdest Dir und uns nach Deiner zweistündigen Sperrung mal eine gewisse Wikipause gönnen, um etwas Abstand zu Deinen Edits herzustellen. Mit unsachlichen Beschuldigungen zu arbeiten, führt jedenfalls nicht weiter. Danke sehr.--Aschmidt 02:47, 23. Jan. 2011 (CET)

Für mich ist die Diskussion beendet, bei deinem überheblichen Tonfall krieg ich das Kotzen. Deine Belehrungen kannst du dir sparen. Du bringst nicht ein Sachargument, sondern diffamierst mich als Sellbsverwirklicher und drohst mit Vanndismeldungen. Mach so weiter und halte dich für den besseren und klügerrn Wikipedianer. Arschlecken. --Hearts vier 11:53, 23. Jan. 2011 (CET)

Hartz 4 als Bezeichnung für das ALG II

Zwar war Hartz 4 ursprünglich die Bezeichnung für eine ganzes Gesetzespaket, inzwischen ist aber Hartz 4 die Bezeichnung für das ALG II schlechthin, die fast jeder versteht. Dagegen dürften noch nicht einmal Fachleute auf Anhieb sagen können, welche Gesetze das Gesetzespakt enthielt, das Hartz 4 genannt wurde. Deshalb kann man nicht mehr sagen, dass Hartz 4 als Bezeichnung für das ALG II falsch sei. Man muss vielmehr den Bedeutungswandel des Wortes zur Kenntnis nehmen. --Gunilla 18:56, 27. Okt. 2010 (CEST)

Zustimmung von meiner Seite. Es ist gerade eben das Charakteristikum der Umgangssprache, dass sie zur Veranschaulichung komplizierter Dinge diese verkürzt oder sogar vollständig sachfremd darstellt. Auch wenn es beispielsweise dem Autohersteller nicht gefiele, nennt jeder in Deutschland den Citroën_2CV "Ente". --Kachelmann 06:30, 29. Okt. 2010 (CEST)
Angepasst. --Juliabackhausen 11:23, 29. Okt. 2010 (CEST)
Momentan lautet die Formulierung "Das Arbeitslosengeld II (kurz: Alg II; umgangssprachlich fälschlicherweise meist „Hartz IV“ genannt)". Für mich ist dies sprachliche Inkonsequenz. Wenn ein Begriff in nennenswerter Häufigkeit in die Umgangssprache eingeflossen ist, erlangt er dadurch eine gewisse Daseinsberechtigung. Dass er nach streng formalen Kriterien unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem Attribut "umgangssprachlich". Somit kann das zweite Attribut "fälschlicherweise" auch entfallen. --Kachelmann 06:28, 26. Jan. 2011 (CET)

MEINUNG

Was ich geschrieben habe sind nur, wie das Bundesverfassungsgericht, die 16 Bundesverfassungsrichter, geschrieben haben in ihrem Urteil vom 09.02.2010, Fakten und Tatsachen, sprich Zitat Urteil "Tatsaechlicher Bedarf". Was an dem geschriebenen Meinung sein soll, erklaere das bitte mit (<small<>/small> ) Meinung. Dann formuliere ich das um, wenn es tatsaechlich Meinung sein sollte. Du irrst, in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und der Geschichte des Bundesverfassungsgerichtes, haben die 16 Bundesverfassungsrichter (Erster Senat) am 09.02.2010 eindeutig, erstmals festlegt, dass alleine die zwei Artikel Artikel 1 und Artikel 20 Grundgesetz begruenden (vergleiche Wortlaut im Urteil) , das Existenzminimum, das Menschenwuerige Existenzminimum fuer 4,8 Millionen Erwachsene und 2,3 Millionen Kinder allein auf die Artikel 1 und Artikel 20 begruenden.

Noch eins, wer bist Du eigentlich? Anonymer Name, unbekannte IP, hier in der Diskussion zum Artikel nur wenige mal seit dem 09.02.2010? Selbst der Gesetzestext der Bundesregierung und des Bundesarbeitsministerium (Soziales) ist weiter, es spricht nicht mehr von öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG), sondern von einem Leistungsanspruch, Leistungsberechtigten beim Menschenwurdigen Existenzminimum (nicht signierter Beitrag von 194.83.172.121 (Diskussion | Beiträge) 14:41, 20. Jan. 2011 (CET))

Grundfreibetrag

Im SGB II (§ 12 SGB II) kommt der Begriff Grundfreibetrag im Zusammenhang mit Absetzbeträgen vom Vermögen aber nicht vom Einkommen vor. Die Bezeichnung des Freibetrags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II ebenfalls als Grundfreibetrag birgt die Gefahr von Verwechselungen und folgt nicht der Terminologie des Gesetzes. Auch das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch behält diese Terminologie bei. --Hearts vier 00:07, 28. Jan. 2011 (CET)

Nach der zitierten BT-Drucksache wurde der Begriff "Grundfreibetrag" im Zusammenhang mit der Einkommensermittlung erwähnt. Du hast grundsätzlich Recht, dass eine gewisse Verwechslungsgefahr besteht, weil im nachfolgenden Abschnitt ebenfalls der Begriff im Zusammenhang mit Vermögen verwendet wird. Ich meine aber,dass es deutlich genug zu erkennen ist, was hier mit Grundfreibetrag gemeint ist - und er erhöht die Oma-Tauglichkeit des Textes schon. Ich bin auch dafür, grundsätzlich so nah wie möglich am Gesetzestext zu bleiben, solche "Hilfsmittel" sind aber schon erlaubt, wenn sie die Aussage nicht verfälschen.Este 08:54, 28. Jan. 2011 (CET)


Ich freue mich natürlich über das Interesse an meiner Tabelle. Aber durch die beabsichtigten Gesetzesänderungen wird sie sich bei Bruttolöhnen über 800 Euro ohnehin ändern (allerdings mit Übergangsfrist). Wer sich kundig machen will (nicht nur über die neuen Freibeträge, anstatt § 30 übrigens neu § 11 b): BT-Drucksache 17/3404, abzurufen über die Website des Bundestages. Da ist so mancher neue Artikel für Wikipedia drin.

Was die Sache mit dem Grundfreibetrag betrifft: Im Einkommensteuergesetz gibt es auch einen Grundfreibetrag. Da gibt es also keine Verwechslungsgefahr. Ein Grundfreibetrag ist halt etwa anderes als ein allgemeiner Freibetrag. Da die ersten 100 Euro anfrechnungsfrei sind, ist das halt ein Grundfreibetrag (so wie der Grundfreibetrag im EStG steuerfrei ist).--Neues aus Franken 01:50, 29. Jan. 2011 (CET)

Rechtschreibfehler

In "9.1.3 Höhe der Minderung" nach der Tabelle steht "Regelleitungen" statt Regelleistungen. --91.63.106.162 22:33, 1. Feb. 2011 (CET)

vergleichbare Leistungen im Ausland

Gibt es eigentlich in Europa und in den Ländern der anderen Kontinente ähnliche / vergleichbare Leistungen wie ALG II ? (nicht signierter Beitrag von 141.91.129.7 (Diskussion) 17:14, 11. Feb. 2011 (CET))

Es gibt in einigen Ländern ein soziales System womit ein Menschenwürdiges Leben möglich sein soll, angeblich auch in Deutschland. In wie weit diese Systeme vom jeweiligen Staat getragen oder unterstützt werden oder ob diese Systeme nur Privat organisiert sind würde mich auch mal interessieren. Je weniger soziale Leistungen in einem Staat angeboten werden desto höher ist die Kriminalitätsrate da es immer wieder Menschen gibt die nicht betteln gehen oder einfach nicht verhungern wollen. Es wird ja oft das Sozialsystem in den USA als besonders kalt im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung beschrieben da die Staatlichen Leistungen sehr begrenzt sind und später nur noch private Spenden das überleben sichern, dies aber in einem Umfang der nicht mit Europa vergleichbar ist. --93.205.181.217 12:38, 12. Feb. 2011 (CET)
Es gibt in allen europäischen Ländern Sozialsysteme. Und es gibt Länder mit niedrigen Sozialstandards und trotzdem nicht signifikant höherer Kriminalitätsrate. Verkürzte Darstellungen wie diese halte ich für hochgefährlich. --Kachelmann 21:03, 12. Feb. 2011 (CET)
In der Schweiz gibt es als Menschenwuerdiges Existenzminimum 950 Franken pro Monat. Wenn der Vergleich stimmen soll ,muss in allen Staaten der Europaeischen Union und OECD grundsaetzlich das verglichen werden, was der Staat (BRD 230 Einzelpositionen) als Menschenwuerdiges Existenzminimum erachtet. Daraus berechnen sich dann die jeweiligen Betraege in den jeweiligen Waehrungen in den Staaten Europas 62.200.86.169 15:52, 13. Feb. 2011 (CET) 62.200.86.169 16:20, 13. Feb. 2011 (CET)

Tabelle zum Zuverdienst

mmoin, bin neu hier und möchte auf die meineserachtens ab Bruttomonatslohn 900 Euro fehlerhaften Einträge in der Tabelle zum Zuverdienst hinweisen. In der Zeile 900 Euro müßte es heißen in der Spalte Freibetrag nach §30 180 statt 160 und in Spalte Gesamtfreibetrag folglich 260 ... MfG -- 85.214.237.6 13:47, 18. Feb. 2011 (CET)

Tabellen Regelleistung

Es fehlt eine Tabelle zur aktuellen Zusammensetzung der Regelleistung von 364 €. Die untige ist nicht 100% korrekt. 91.34.179.194 17:12, 19. Feb. 2011 (CET)

Zusammensetzung des Regelsatzes, Stand 2009
Posten Anteil Monat Tag
Nahrungs- / Genussmittel 38,5% 138,07 € 4,54 €
Freizeit, Kultur, Unterhaltung 11,4% 40,93 € 1,34 €
Bekleidung 9,9% 35,54 € 1,17 €
Möbel, Haushaltsgroßgeräte 8,0 % 28,72 € 0,94 €
Wohnung, Wasser, Strom, Brennstoffe 7,5% 26,93 € 0,88 €
Nachrichtenübermittlung 6,5% 23,34 € 0,77 €
Andere Waren und Dienstleistungen 5,8% 20,82 € 0,68 €
Verkehr 5,7% 20,46 € 0,67 €
Gesundheitspflege 3,8% 13,64 € 0,45 €
Beherbergungs- / Gaststättenleistungen 2,9% 10,41 € 0,34 €
Gesamt 100,0% 359,00 € 11,79 €
Ja, die Tabelle stimmt nicht der Regelsatz beträgt nach dieser Tabelle 358,86 € und der Tagessatz 11,78 €. -- Chuck die Bohne 14:27, 20. Feb. 2011 (CET)
Hinweis Es gibt drei verschiedene Tabellen mit Zahlen (Prozentwerte), die Tabelle 1 die im Urteil vom 09.02.2010 der Bundesverfassungsrichter (Wert 345 Euro) stehen, die Tabelle 2, die den derzeitigen Stand der gegen die Verfassung verstossene Berechnungsmethode (Wert 345 Euro/359 Euro Erhoehung des Regelssatzes nach der Rentenformel der Jahre 2005 bis 31.12.2010) darstellt, und die Tabellen-3-Werte die im beschlossenen Bundesgesetz am 11.02.2011 stehen (Wert 364 Euro) (siehe auch alle Einzelwerte im Anhang des beschlossenen Bundesgesetzes fuer alle Bedarfsfamilientypen). Die Tabelle 3 enthaelt auch alle von der Christlich-Liberalen- Bundesregierung und Bundestagsfraktionen herausgestrichenen Positionen (von 230 Positionen haben viele den Wert O Euro) 195.212.0.153 13:02, 22. Feb. 2011 (CET)
Wo kann man diese Tabellen finden und wo ist eine Liste mit allen Positionen (auch den herausgestrichenen!) zu finden? Warum wird nicht der Regelsatz im Artikel aufgeschlüsselt wie es in der Tabelle ober der Fall ist? -- Chuck die Bohne 02:05, 23. Feb. 2011 (CET)
Tabelle 1 Bundesverfassungsgerichtsurteil 09.02.2010, Tabelle 2 steht im Bundesgesetz (diverse), welches die Bundesverfassungsrichter des Grundrechtesenat mit dem Bundesverfassungsgerichtsurteil zum 31.12.2010 ausser Kraft gesetzt haben, die Tabelle 3 mit den 230 Positionen pro jeweiliger Bedarfstypen stehen im Anhang, welches am 15.10.2010 durch ein Namentliche Abstimmung im Reichstag beschlossen worden ist.
Siehe auch auf dieser Artikelseite die Tabelle Nahrung [[1]]. So kann man alle 230 Postionen aufschluesseln -tageweise-. Bei den Werten Null ist es einfach, bei den Werten nach der Berechnungsmethode des Bundsarbeitsministerium ist es ziemlich aufwaendig alle Werte tageweise zu berechnen (Monat Jahr).
Nr. Rechenmethode Tagesbedarf Tagesbedarf Erwachsene Tagesbedarf 2 Erwachsene Tagesbedarf 1 Kind(Alter 0 - 6 Jahre) gesamter Tagesbedarf 7.0492 Euro 2 Kinder (Alter 0- 6 Jahre) 1 Kind (Alter 7 bis 14 Jahre) gesamter Tagesbedarf 8.2295 Euro 2 Kinder (Alter 7 bis 14 Jahre) 1 Kind(Alter 15 - 18 Jahre) gesamter Tagesbedarf 9.4098 Euro 2 Kinder (Alter 15 -18 Jahre)
5 Nahrungsmittel (Tagesbedarf - mal 12 Monate durch 366 Tage gleich 0,032786885) pro Tag 3,676 Euro pro Tag 6,398 Euro pro Tag 2,453 Euro pro Tag 5,235 Euro pro Tag 2.592 Euro pro Tag 5.183 Euro pro Tag 3.529 Euro pro Tag 7.057 Euro

Das Problem ist, dass diese berechneten Zahlen des Bundesarbeitsminsiteriums, wie sie im Bundesgesetz (neu) stehen, keinerlei Statistikhinweise (EVS 2008) enthalten (referenzlos, quellenlos).

195.212.0.153 15:47, 23. Feb. 2011 (CET)

Rechtschreibfehler: Ziele, letzer Satz

... ist die Sozialhilfe ->(<- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel ... Geschlossene Klammer fehlt. (nicht signierter Beitrag von 93.135.20.233 (Diskussion) 18:45, 23. Feb. 2011 (CET))

Bundestagsabstimmung 25.02.2011 [[2]] [[3]]

Im Bundestag haben 433 Bundestagsabgeordnete von den Parteien CDU SPD FDP CSU (Christliche Soziallehre) [[4]] fuer das Vermittlungsergebniss von Bundesregierung Bundestag Bundesrat gestimmt.

  1. Regelsatz wird 2011 um 5 Euro (364 Euro) erhoeht, 2012 um 3 Euro (367 Euro). Die Grundlage dafuer ist die EVS 2008.
  2. Die Kommunen werden das Bildungspaket durchfuehren, die Grundsicherung im Alter uebernimmt der Bundeshaushalt.
  3. Fuer die Kosten der Aufstockung durch die Arbeitnehmer wird in der Zeitarbeit, Sicherheitsgewerbe ein Mindestlohn eingefuehrt.

2,5 Millionen Kinder bekommen aus dem Bundeshaushalt mit mehr als 300 Milliarden Euro monatlich 74 Euro fuer Lebensmittel (nicht Getraenke und Genussmittel). Das sind genau 185.000.000 Euro fuer die Kinder. Was das sogenannte Schulessen (200 Schultage im Jahr) kostet ist unbekannt (Zuschuss fuer Kommunen durch den Bund).

Die 16 Bundesverfassungsrichter (Grundrechtesenat und Zweiter Senat) haben jetzt das Wort darueber, ob die EVS 2008 grundgesetzwidrig ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bundestagsparteien seit dem 01.01.2005 immer gesagt und geschrieben haben, dass die Bundesgesetze des Reichstages nicht grundgesetzwidrig sind. Ergebniss war am 09.02.2010, dass das Bundesverfassungsgericht diese Bundesgesetze der Spitzenpolitiker der Parteien im Bundestag und Bundesrat gegen die Artikel 1 Grundgesetz und Artikel 20 Grundgesetz grundgesetzwidrig sind. Es gilt das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 07.12.2010.

Die Erklaerung des Bundesrates vom 23.02.2011 [[5]].

Die konkrete Bundesratssitzung am 25.02.2011 http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_6898/DE/parlamentsmaterial/to-plenum/880-sitzung/to-node.html?__nnn=true.

Ob eine 433 Mehrheit im Reichstag eine Zweidrittelmehrheit bei eines Bundesgesetzes ist, ist nicht sicher.

83.244.254.132 09:24, 25. Feb. 2011 (CET)
83.244.254.132 10:13, 25. Feb. 2011 (CET)
83.244.254.132 10:18, 25. Feb. 2011 (CET)
Die Argumentation zielt in die richtige Richtung, die Vergleichsgrößen passen aber nicht zueinander. 2,5 Millionen Kinder * 74 Euro * 12 Monate ergeben jährliche Kosten von 2,22 Milliarden Euro. Diese Kosten sollten aber nicht mit dem Bundeshaushalt sondern dem Bruttonationaleinkommen verglichen werden, der Gesammtsume aller in Deutschland verdienten Einkommen. Diese betrug im Jahr 2010 2.216,-- Milliarden Euro (Quelle: statistisches Bundesamt). Die Gesamtausgaben für Hartz4-Leistungen incl. Bürokratiekosten sollen 45 Milliarden Euro betragen (Quelle: http://www.focus.de/politik/deutschland/deutschland-die-hartz-iv-falle_aid_477732.html). Das sind 2% des gesamten Volkseinkommens. Der Anteil der Lebensmittel für die Kinder beträgt 0.1 %. Hiervon leben momentan 6,53 Millionen Menschen (Quelle: http://www.faz.net/s/Rub0B44038177824280BB9F799BC91030B0/Doc~E0AC5A2CD5A6A481EABE50FAE2AEBA30B~ATpl~Ecommon~Scontent.html) = 7,98 % der Bevölkerung. Es dürfte keine Frage sein, dass auch erheblich höhere Leistungen bei entsprechendem politischen Willen z.B. durch Abbau von Privilegien, Subventionen oder Steuererhöhungen finanzierbar sind. (editiert)-- RöntgenTechniker 19:18, 27. Feb. 2011 (CET)

Ziele

Der Abschnitt Ziele übernimmt momentan einfach ungeprüft die begleitenden Behauptungen der Urheber der Hartz IV-Gesetze und Politiker. Ich schlage deshalb vor, den Text unter einen Vorbehalt wie "Nach offizieller Darstellung..." zu stellen.

Der Grund ist, dass es tatsächlich eine völlig andere Ziel- und Motivationslage geben dürfte. Die Gesamtverschuldung von Bund, Bundesländern und Kommunen beträgt momentan ca. 1,8995 Billionen Euro (Quelle: Arbeitsgemeinschaft Edelmetalle) bei ca. 81,8023 Millionen Einwohnern (Quelle: Statistisches Bundesamt). Ergibt 23.220,48 Euro/Einwohner.

Gleichzeitig verfügen die privaten Haushalte über ein Gesamtvermögen (Geld, Sachwerte, Immobilien) von 7,9 Billionen Euro (Quelle: http://www.crp-infotec.de/01deu/finanzen/grafs/vermoegen_umfang.gif), also durchschnittlich 96.600,00 Euro/Einwohner. Nur wenn es dem Staat gelingt, an dieses Geld heranzukommen, kann er auch in absehbarer Zukunft seine Schulden und Beamtenpensionen zu bedienen. Wie kann dies erfolgen?

Zunächst war die Abschaffung des Bankgeheimnisses erforderlich, um lückenlosen Zugriff auf die Kontodaten aller Bürger zu bekommen. Dies ist im Jahr 2004 unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung erfolgt. Ohne diese vorbereitende Maßnahme konnte die innere Logik der 2005 beschlossenen Hartz-4-Gesetze nicht funktionieren, was damals dem Bundestag verschwiegen wurde.

Der weitere Weg ist die Abschaffung der bisher hoch subventionierten Vorruhestandsregelungen in Kombination mit der Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre. Die Betroffenen werden in diesem Alter mangels Nachfrage keine neue Arbeit mehr bekommen und/oder bei Ausbleiben der bisherigen staatlichen Subventionierung von ihren bisherigen Arbeitgebern entlassen werden. Die aktuelle Erwerbstätigenquote bei den über 60-jährigen beträgt nur 23,5 %, die der über 64-jährigen noch 3,1% (Quelle: http://www.bpb.de/wissen/1RM8SF,0,Erwerbst%E4tigenquoten_nach_Alter_und_Geschlecht.html).

Da der Großteil der Bevölkerung gezwungen sein wird, sein privates Vermögen zur Überbrückung der dadurch aufgerissenen Finanzierungslücke einzusetzen, kann sich der Staat die bisherigen Ausgaben dafür sparen. Das sind die Kosten für die Durchschnittsrente von 984 Euro/Monat (Quelle: http://www.steadynews.de/2009/08/durchschnittsrenten-anspruch-betraegt-in-deutschland-984-euro-monatlich-bei-beamten-sind-es-2570-euro-pension/) zuzüglich 71,83 Euro Anteil an der Krankenversicherung, also 1055,83 Euro/Monat. Bei einem durchschnittlichen Beginn der Arbeitslosigkeit mit 60 Jahren summiert sich das bis zum Erreichen des Rentenalters mit 67 Jahren auf einen Betrag von 88.690,03 Euro/Einwohner.

Diese Zeitspanne ist also ausreichend, um das durchschnittlich vorhandene Vermögen bis auf die Freibeträge völlig aufzubrauchen. Auch das zur Altersvorsorge zurückgelegte vorgeblich geschützte Vermögen kann hierfür verwendet werden, in dem die Betroffenen unter Nutzung dieses Vermögens und Reduzierung ihrer künftigen Rentenansprüche künftig zwangsweise in den Vorruhestand versetzt werden. Die spätere praktische Duchführung dieses Verfahrens wird bereits heute vorbereitet. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen achtet sorgsam darauf, dass kein Rentenversicherer Verträge anbietet, bei denen der Beginn der Auszahlungen mit dem Beginn des gesetzlichen Rentenalters übereinstimmt. (editiert) -- RöntgenTechniker 14:20, 6. Mär. 2011 (CET)

Wegfall der Rentenversicherungspflicht

Hallo liebe Autoren,

könnt Ihr bitte den Wegfall der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ab 01.01.2011 berücksichtigen? ALG-II-Empfänger sind m.E. leider nicht mehr rentenversichert. Ist das zutreffend?

Vielen Dank, David (nicht signierter Beitrag von 46.114.4.154 (Diskussion) 15:35, 6. Apr. 2011 (CEST))

Die Rentenversicherung für Leistungsbezieher ist seit 1. Januar 2011 weggefallen. Ich habe den Artikel entsprechend geändert. --Gunilla 00:56, 8. Apr. 2011 (CEST)

Kritik und Diskussion

Vielleicht kann man zum Abschnitt Kritik am Arbeitslosengeld II Unterabschnitt Allgemeine Kritikpunkte noch den Kritikpunkt einfügen/hinzufügen, dass Hartz 4 EmpfängerInnen nicht die Möglichkeit haben aus wichtigen privaten oder beruflichen Gründen ohne eine Jobzusage umzuziehen. Hartz 4 EmpfängerInnen welche z.B. in Orten/Regionen mit sehr schlechter Verkehrsanbindung wohnen oder in Orten/Regionen mit hoher Arbeitslosenquote und wenig Beschäftigungangeboten hinsichtlich ihrer Qualifikation und Interessen, werden die Leistungen verweigert wenn sie ohne Jobzusage in Orte/Regionen umziehen wollen/müssen wo sie bessere Verkehrsanbindungen haben (Mobilität) und die Arbeitslosenquote viel niedriger ist als auch viel mehr Jobangebote (Vielfalt und Möglichkeiten) vorhanden sind, so dass sie endlich wieder aus Harz 4 raus kommen können. Meine persönliche ehrliche Meinung: Ich selbst verstehe die Verfassung der BRD und die Bemühungen der Organe des Staates, insbesondere Harz 4, eindeutig als Extremismus und ein Verbrechen am Deutschen Volk. Durch Politik können auch in Deutschland sehr leicht viele Beamtete sehr leicht faschisiert werden, es funktioniert leider immer wieder, traurig aber leider vorübergehende relative Realität. Ich kann mich aus diesen und vielen weiteren berechtigten Gründen nur von der Verfassung der BRD und der Politik in Deutschland distanzieren. Ich wünsche mir dass wir alle einsehen dass es so nicht weitergehen kann und anstatt uns zu blockieren endlich vernünftig werden und respektvoller miteinander umgehen. --79.200.166.225 12:18, 8. Feb. 2011 (CET)

Im Abschnitt Wohnungswechsel ist das Thema sachlich erläutert. Kritik sollte nicht die (wenn vielleicht auch nachvollziehbare) Kritik der Autoren sein (POV), sondern eine durch möglichst neutrale Quellen belegte sachorientierte Kritik, die auch relevant ist. Da gerade sozialpolitische Themen in der Wikipedia gern als Plattform für das Ausbreiten der eigenen Meinung und Interessen missbraucht werden (vgl. [[6]]), ist hier eine gewisse Sensibilität und ein professioneller Abstand zur Sache geboten.--Kachelmann 13:51, 8. Feb. 2011 (CET)
Vielen Dank für Ihren Hinweis! Allerdings muss im Abschnitt Wohnungswechsel dennoch für alle eindeutig, leicht nachvollziehbar und verständlich korrigiert werden, da sich eben um eine Tatsache handelt wie es in der Praxis angewendet wird, dass, wie ich bereits oben erläutert habe, eine s.g Zustimmung für einen Wohnungswechsel durch die Behörde nur erfolgt wenn eine Jobzusage einer/eines ArbeitgeberIn vorliegt. Liegt also keine Jobzusage einer/eines ArbeitgeberIn vor, gibt es auch keine Zustimmung für einen Wohnungswechsel durch die zuständige Behörde. Innerhalb der BRD ist es für Arbeitslosengeld II BezieherInnen so als würde man versuchen in die USA einzureisen, um einen Job zu bekommen, aber aufgrund aller Regeln wird dies bekanntlich geschickt verhindert. Hartz 4 in dieser Form ist auch gegen die Freiheit zu leben und zu arbeiten wo man kann/möchte und was man kann/möchte. ArbeitgeberInnen such und nehmen in ihrer eigenen Region Jobsuchenende, was völlig normal und verständlich ist, aber nicht außerhalb ihrer Region, darum ja auch die vielen Absagen bei überregionalen Bewerbungen. Meistens handelt es sich bei Hartz 4 Empfängerinnen nicht um s.g. Most Wanted Fachkräfte die sich überregional bewerben können und auch genommen werden weil sie ja gesucht werden. So funktioniert es auch bei einer Einreise in die USA zur Jobaufnhame, wenn man Most Wanted Fachkraft ist, geht es ganz easy. Ach so und, es ist schön kein sensibler und professioneller Mitläufer zu sein ;-) --79.254.130.27 10:47, 21. Feb. 2011 (CET)
Im SGB II gibt es nur die Einschränkung, dass Jugendliche unter 25 nicht bei den Eltern ausziehen und dann volle Leistungen kassieren können. Dass die Übernahme von Umzugskosten an berufliche oder sonstige wichtige Gründe gekoppelt ist, halte ich nicht für diskriminierend, sondern für absolut notwendig. Auch Personen, die nicht von der Stütze leben, können nicht nach Lust und Laune umziehen, wie es ihnen passt.--Kachelmann 22:21, 8. Apr. 2011 (CEST)
Ich halte Hartz 4 für ein kriminelles Instrument der Sektiererei. Verfassungen sind kriminelle Energie in form von Schrift. --79.254.130.27 10:51, 21. Feb. 2011 (CET)

Höhe der Sanktionen

In obigem Abschnitt verlinkt ihr auf § 31 SGB II. Die Höhe der Sanktionen finden sich aber in § 31a SGB II. Es ist verwirrend, wenn man auf den Link klickt und aus Absätzen zitiert wird, die es im verlinkten Paragraphen gar nicht gibt. Auch gibt es vom § 31 SGB II nur zwei Absätze und nicht fünf oder sechs. Ich denke, da ist ein Blick auf alle verlinkten Paragraphen im Artikel notwendig. Bitte korrigieren. Danke. (nicht signierter Beitrag von 217.81.22.232 (Diskussion) 08:23, 12. Mai 2011 (CEST))

Der Artikel ist bei der Darstellung der Sanktionen noch nicht auf dem neuesten Stand, nachdem das SGB II Ende März 2011 rückwirkend zum 1. Januar 2011 geändert worden ist. --Gunilla 09:41, 12. Mai 2011 (CEST)

Tabelle zum freibleibenden Vermögen

Es ist nicht sinnvoll, in die Tabelle eine Spalte aufzunehmen, in der die Summe aller Freibeträge aufgeführt wird. Die Freibeträge sind nicht beliebig miteinander kombinierbar. Man kann zwar den Grundfreibetrag auch für Altersvorsorgevermögen nutzen, wenn das Altersvorsorgevermögen den Altersvorsorgefreibetrag übersteigt, aber nicht umgekehrt einen nicht (voll) genutzten Altersorsorgevermögenfreibetrag für anderes Vermögen einsetzen. Die Summenangabe kann deshalb einen falschen Eindruck erwecken. Sie hat keine praktische Bedeutung und verwirrt eher. Wen es tatsächlch interessiert, wie die Summe aller in Betracht kommender Freibeträge beträgt, wenn man sie auch alle ausschöpft, der kann schnell selbst rechnen.

Es ist zudem widersinnig, für Minderjährige ab dem 15. Lebensjahr einen Höchstbetrag von 54.100 Euro anzugeben, denn sie können die Höchstbeträge ja als Minderjährige gar nicht ausschöpfen. Der Höchstbetrag dieser Personengruppe liegt vielmehr bei 16.600 Euro, nämlich 3.100 Euro + (17 Lebensjahre * 750 €) + 750 Euro.

Zudem gab es in der Tabelle bereits vor Hinzufügen der Summenspalte einige unsinnige Einträge.

  • beim Grundfreibetrag für Volljährige je vollendetem Lebensjahr
    • da ALG II nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht werden kann, kommt der erhöhte Freibetrag von 520 Euros nur noch für Leistunsgberechtigte der Geburtsjahrgänge 1946 und 1947 in Betracht
    • da den Freibetrag nur für Volljährige haben, gilt er noch nicht für alle Leistungsberechtigten des Jahrgangs 1993, da diese, je nach dem genauen Gebrurtsdatum noch nicht alle volljärhig sind. Entsprechendes gilt für die Angabe der Jahrgänge bei den Höchtsbeträgen
  • Mindestbetrag beim Altersvorsorgevermögen
    • hier gibt es, anders als beim Grundfreibetrag, keinen Mindestbetrag. Der geringst möglilche Freibetrag ergibt sich schlicht aus dem Mindestalter für diesen Freitrage (15 Jahre*750 Euro). Beim Grundfreibetrag ist die Angabe des Mindestbetrags dagegen erforderlich, denn hier gibt es einen echten Mindetsfreibetrag von 3.100 Euro. Andernfalls würden 18-jährige nur einen Grundfreibetrag von 2.700 (18*150) Euro haben


Ich schlage folgende Tabelle vor:

Freibleibendes Vermögen nach § 12 SGB 2 (Stand 17. April 2010)
Vermögensfreibeträge Freibetrag je vollendetem Lebensjahr Mindestbetrag Höchstbeträge
Grundfreibetrag
(für volljährige Leistungsberechtigte und deren Partner)
   150 € (ab Geburtsjahrgang 1948)

)
   520 € (Geburtsjahrgang 1890–1947)

 3.100 €  9.750 € (Geburtsjahrgang 1948–1957)
 9.900 € (Geburtsjahrgang 1958–1963)
10.050 € (ab Geburtsjahrgang 1964)
Grundfreibetrag
(für minderjährige Leistungsberechtigte)1
   —  3.100 €  3.100 €
Freibetrag für Altersvorsorge für erwerbsfähige Hilfeempfänger ab Vollendung des 15. Lebensjahres und deren Partner2    750 € 48.750 € (Geburtsjahrgang 1890–1957)
49.500 € (Geburtsjahrgang 1958–1963)
50.250 € (ab Geburtsjahrgang 1964)
Freibetrag für notwendige Anschaffungen
(für Leistungsberechtigten jeden Alters)
   —   750 €   750 €

--Gunilla 23:42, 16. Mai 2011 (CEST)

1. Ich habe nicht eine Spalte, sondern eine Reihe angefügt. Jedenfalls heißt es auf Englisch "table row", vgl. en:Table cell, im Deutschen liest man eher "Zeile".
2. Die Verdreifachung des Altersvorsorgebetrags vor einem Jahr war mir gerade erst durch Deine damaligen Meldungen aufgefallen. Ich habe das dann wirklich missverstanden; der vorige Tabelleneintrag "11.250 €" spielte dabei wohl eine wesentliche Rolle. Diesen Fehler habe ich jetzt wohl ausgebügelt.
3. Die beiden rechten Spalten ganz unten (von mir) finde ich immer noch ganz informativ im Hinblick auf die Eingrenzung in Schonvermögen. Dass man etwas "leicht selbst nachrechnen" kann, finde ich nicht so relevant, es wäre schon schön, wenn relevante Informationen "auf den ersten Blick" zu entnehmen wären. Allerdings war ich über den Umfang der rechten unteren Zelle schon etwas schockiert ... aber das zeigt auch den Sinn dieser Arbeit: ich musste alle Fälle durchspielen, um den Maximalbetrag für Schonvermögen herauszufinden. Das sollte man Lesern nicht wieder abverlangen. Vielleicht ist aber diese Tabelle nicht der richtige Ort ...
4. Die zweite Spalte "Freibetrag/Lebensjahr" finde ich auch noch nicht gut.
-- An dieser Stelle muss ich mal Schluss machen ... müde, arbeitslos ...
--Lückenloswecken! 01:04, 17. Mai 2011 (CEST)
5. OK, ich ziehe mich wohl am vernünftigsten aus der Affäre, indem ich die Tabellenzeile wieder entferne, auch weil ich mich nicht lange mit der Angelegenheit beschäftigen darf. D.h., ich gebe Dir/Gunilla im wesentlichen recht. Für den Fall, dass jemandem eine verbesserte Nutzung meiner Arbeit einfällt, kopiere ich die Zeile nach hier (mit der Korrektur für Minderjährige, danke!).
Summe    750 € (minderjährig, nach 15. Lebensjahr)
   900 € (volljährig, Geburtsjahrgang ab 1948)
1.270 € (Geburtsjahrgang 1890–1947)
3.850 €   3.850 € (bis 15. Lebensjahr)
16.600 € (minderjährig, nach 15. Lebensjahr)
61.050 € (volljährig, Geburtsjahrgang ab 1964)
60.150 € (Geburtsjahrgang 1958–1963)
59.250 € (Geburtsjahrgang 1948–1957)
49.500 € ohne Grundfreibetrag (Geburtsjahrgang bis 1947)
6. Mein Zweck für Schonvermögen hat sich dadurch erledigt, dass ich die Erläuterungen dort erweitert habe (bitte auch dort prüfen!).
7. Die Sache mit "1993" beruhte darauf, dass ein Schlaukopf eine Vorlage verwendete, die die Jahreszahl automatisch einstellt. Ich bemühe mich, das zu korrigieren.
8. Die Sache mit "520 €" sieht im § 12 Gesetz für mich so aus, dass es diesen Grundfreibetrag überhaupt nicht mehr gibt, ich nehme das mal frech raus (bitte prüfen!). Danke!
9. Immerhin haben wir jetzt gemeinsam die Tabelle inhaltlich etwas verbessert. Weitere Fettstellungen in der Tabelle fände ich typografisch zu heftig. Die Tabelle könnte wohl noch ansehnlicher gestaltet werden, indem man separate Zeilen für die Geburtsjahrgänge und und separate Spalten für die Beträge bildet, die dann jeweils durch die vorhandenen Erläuterungszellen zusammengefasst werden. Dann könnte man auch die Beträge vernünftig rechts ausrichten (meine bisherige Ausrichtung durch experimentelle Kombinationen von &emsp;, &ensp;, &nbsp; und &thinsp; ist grauslig und nur ein Provisorium). Das wäre im Augenblick zu viel für mich. Vielleicht könnte man doch auch "Geburtsjahrgang" abkürzen (und mit Fußnoten zur Tabelle wie bisher erläutern), so würde die Tabelle schon mit wenig Aufwand schöner. Ich muss mich jetzt aber mal wieder aus der Wikipedia verabschieden, d.h. Korrekturen jetzt bitte selbst vornehmen!
10. Halt, eins würde mich noch interessieren, und schön wäre, wenn es im Artikel stände: Was für Beispiele gibt es denn eigentlich für "Konstruktionen" (so unfachmännisch habe ich mich auch in Schonvermögen ausgedrückt), um den Altersvorsorge-Freibetrag zu nützen?
Ciao, -- Lückenloswecken! 17:04, 17. Mai 2011 (CEST)
Zu Nr. 8 der Antwort von Uwe Lück
Der höhere Freibetrag in Höhe von 520 Euro ergibt sich aus der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit der § 4 Abs. 2 Satz 2 Arbeitslosenhilfeverordnung. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist: Abweichend von Satz 1 ist § 1 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 1.1.1948 geboren sind. --Gunilla 22:04, 17. Mai 2011 (CEST)

Kinder: 74,82 € mtl.

Am Freitag den 11.02.2011 haben die 313 Bundestagsabgeordneten in der zweiten namentlichen Abstimmung von CDU/CSU (228) und FDP (85) [[7]] im Deutschen Bundestag beschlossen, dass die Kinder in einem Monat 74,82 Euro als Nahrungsbedarf, Genussmittelbedarf, Getraenkebedarf haben. Der Bundestag hat 622 [[8]] Bundestagsmandate (Kanzlermehrheit 312).

62.200.86.169 15:52, 13. Feb. 2011 (CET) 83.244.254.159 09:55, 22. Apr. 2011 (CEST)

Der Bundestag hat nicht beschlossen, welchen Bedarf Kinder haben, sondern in welcher Höhe ein Bedarf berücksichtigt wird, wenn der Staat Kindern Grundsicherungsleistungen erbringt, die den Anspruch haben, das menschenwürdige Exixtenzminimum zu gewährleisten.
Diese zu berücksichtigende Bedarfe für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke liegen für Kinder bis 5 Jahre bei 78,67 Euro, für Kinder bis 13 Jahre bei 96,55 Euro und für Jugendliche bis 17 Jahre bei 124,02 Euro (Siehe § 6 RBEG). --Gunilla 11:20, 22. Apr. 2011 (CEST)
http://www.bild.de/geld/wirtschaft/lebensmittel/bis-zu-43-prozent-teurer-17851060.bild.html

83.244.254.151 10:05, 12. Mai 2011 (CEST)

[9] [10] (28.06.2011) 62.200.52.25 14:27, 29. Jun. 2011 (CEST)

Neuentwickelte Tabelle (uebersichtlicher) Beispiel Nahrung

German national subscription papers
Nr. Rechenmethode Tagesbedarf Tagesbedarf Erwachsene Tagesbedarf 2 Erwachsene Tagesbedarf 1 Kind(Alter 0 - 6 Jahre) gesamter Tagesbedarf 7.0492 Euro 2 Kinder (Alter 0- 6 Jahre) 1 Kind (Alter 7 bis 14 Jahre) gesamter Tagesbedarf 8.2295 Euro 2 Kinder (Alter 7 bis 14 Jahre) 1 Kind(Alter 15 - 18 Jahre) gesamter Tagesbedarf 9.4098 Euro 2 Kinder (Alter 15 -18 Jahre) Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums Rechtssprechung der 8 Bundesverfassungsrichter des Grundrechtesenats (1.) Oeffentliche Anhoerung von Sachverstaendigen am 22.11.2010 (11 bis 15 Uhr)
5 Nahrungsmittel (Tagesbedarf - mal 12 Monate durch 366 Tage gleich 0,032786885) pro Tag 3,676 Euro pro Tag 6,398 Euro pro Tag 2,453 Euro pro Tag 5,235 Euro pro Tag 2.592 Euro pro Tag 5.183 Euro pro Tag 3.529 Euro pro Tag 7.057 Euro http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703404.pdf [[11]] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html Die Richter haben folgende Namen "Papier, Hohmann-Dennhardt, Bryde Gaier, Eichberger, Schluckebier, Kirchhof, Masing" (Punkt 220) http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a11/tagesordnungen/041_22_11_2010.pdf (4 Stunden Video noch nicht online) (4 Runden --CDU 28min SPD 16min FDP Gruene DieLinke 9min Redezeit--)
Laut der Statistik der BA v.d.Leyen sind im Hartz Regelsatz die durch den Bundestag/Bundesrat verursachten durchschnittlichen Kosten fuer die Wohnkosten und Heizkosten/Warmwasser 320,78 Euro + Euro ? , die Sozialversicherungsbeitraege/Sozialgeld 13,35/161,29 Euro und die Kosten fuer Praxisgebuehr 40 Euro und Telekom-Staatsinternet Deutsche Bundespost (GEZ frei) 24 Euro enthalten. Das sind alles Staatsleistungen an Staatsunternehmen die mit einem Menschenwuerdigen Existenzminimum nichts zu tun haben.
194.83.172.121 12:49, 23. Nov. 2010 (CET)
194.83.172.121 15:57, 7. Feb. 2011 (CET)
Versionsgeschichte Artikel Arbeitslosengeld II seit dem 09.02.2010
Versionsgeschichte Artikel Diskussion Arbeitslosengeld II seit dem 09.02.2010
Der Tagesbedarf fuer die Zeitungen/Magarzine ist jeden Tag ganz konkret
0,60 Euro Bild
1,80 Euro Welt
2,00 Euro Sueddeutsche Zeitung
2,00 Euro Frankfurter Allgemeine Zeitung
2,10 Euro Handelsblatt
3,40 Euro Stern (wochenweise)
3,80 Euro Der Spiegel (wochenweise)
3,80 Euro Die Zeit (wochenweise)

Am Freitag, den 17.12.2010 entscheidet der Bundesrat, ob er dem Bundesgesetz von der Bundesregierung und des Bundestags Fraktionen CSU CDU FDP 301 namentliche CSU CDU FDP Ja-Stimmen zustimmt

Am Montag, den 23.12.2010 treffen sich im Vermittlungsausschuss des Bundesrates und Bundestages folgende 36 Gestalten und ihre Gestalten-Stellverteter.

194.83.172.121 11:33, 15. Dez. 2010 (CET)
Der Bundesrat hat dem Gesetz der Bundesregierung und 301 Bundestagsabgeordneten von CSU CDU FDP, welches die Paragraphen 19 und 20 des Sozialgesetzbuches II nicht zugestimmt. Damit erhalten die 4,5 Millionen Erwachsenen am 01.01.2010 nicht die 5 Euro Erhoehung (4.500.000 mal 5 Euro sind 22.5 Millionen Euro).

Im weiteren Verfahren wird ueber den Artikel 1 Grundgesetz ("Menschenwuerde") und den Artikel 20 Grudngesetz ("Sozialer Bundesstaat" -BRD-), welches das Menschenwuerdige Existenzminmum (vergleiche Urteilstext der 8 Bundesverfassungsrichter) in der ganzen Europaeischen Union (27 Nationalstaaten) fuer alle Deutschen regelt, im Vermittlungsausschuss der 32 Bundespolitiker am 20 Dezember 2010 (exklusive der Bundeskanzlerin Angela Merkel und des Bundespraesdenten Christian Wulff) ausformuliert werden. Der Bundestag und der Bundestag muss dafuer sorgen, dass im Bundesgesetz (Artikel 1 und Artikel 20 Grundgesetz) steht, der Gesetzgeber ist verpflichtet in der ganzen Europaeischen Union fuer alle Deutschen (Reisepass) staatliche Stellen zu schaffen, die die "Auszahlung eines Menschenwuerdigen Existenzminimums" (taegliches monatliches Bargeld und Wohnung Heizung) fuer alle Deutschen regelt. Die jetzige Grundlage ist dafuer das Europaeische Fuersorgeabkommen (nach Auskunft der Deutschen Botschaften in der Europaeischen Union), welches alle 27 Nationastaaten der Europaeischen Union unterzeichnet haben. In der ganzen Europaeischen Union gilt das jeder Deutsche der Freizuegigkeit (freier Wohnsitz, freier Arbeitsplatz) durch Europaeische Vertraege (Deutsche Bundesgesetze) in der Europaeischen Union als Rechtsanspruch gewaehrleistet wird.

Eigentlich gibt es die Gesetzliche Grundlage, das alle Bundesgesetze die auf dem Grundgesetz beruhen, tranzparent und oeffentlich ausgehandelt werden muessen (vergleiche Rechtssprechung und Bundesgesetze), nun ist der Vermittlungsausschuss als Bestandteil des Grundgesetzes (Bundesgesetzgebung) ein Gremium, welches ausserhalb der Freiheit der Oeffentlichkeit, der Medienoeffentlichkeit die Konflikte zwischen den 19 Regierungsvertretern und den 13 Oppositionsvetretern im geheimen verhandeln darf.

Das bedeutet also, das in jedem Fall die Ausschuesse des Bundesrates und Bundestages wieder neue Sitzungen durchfuehren muessen und auch der Bundestag und der Bundesrat offentliche Sitzungen durchfuehren muessen.

Wenn Sie sich die Zahlen fuer das Bildungspaket (PISA 2000 2003 2006 2009) anschauen und dann den Betrag dividieren durch die Anzahl der 2,3 Millionen Kinder kommen sie auf zirka 85 Eurozent pro Kind und Tag. Damit koennen sie noch nicht mal das Schulessen bezahlen als Bundesregierung und CSU CDU FDP Budnestagsabgeordnete (720.000.000 geteilt durch 2.300.000 Kinder geteilt durch 366 Tage gerundet 0,85 Eurozent pro Tag).

Die Arbeitsgruppe des Vermittlungsauschusses [[12]] besteht aus (siehe Suedeutsche Zeitung http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1085868) Orginalzitat "Aufgabe der vom Vermittlungsausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe ist es, ein Ergebnis vorzubereiten, dem auch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Bereits am Donnerstag wird sich das Gremium unter Leitung von Arbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) erneut treffen. Ihm gehören auf Unionsseite die Ministerpräsidenten Horst Seehofer (Bayern/CSU), Wolfgang Böhmer (Sachsen-Anhalt/CDU) und Peter Müller (Saarland/CDU/Beruf Richter) an. Auf SPD-Seite nehmen vier Länderminister teil, darunter die Sozialministerin von Mecklenburg-Vorpommern und SPD-Parteivize Manuela Schwesig. " [[13]]

Jetzt haben wir das Jahr 2011 (4 Tage alt), und es ist weder ein "transparent berechneter Regelsatz" (Forderung des Bundesverfassungsgerichtes 09.02.2010 bis spaetestens 31.12.2010) in Sicht, wesentliche Veraenderungen bei den Familienbedarfsregelsaetzen gibt es nicht. Fakt ist die NEIN Stimmen vom 17.12.2010 der SPD Ministerpraesidenten Kraft, Beck, Wowereit, Sellering, PLatzig, Boerrnsen, werden sich auch nicht am 11 Februar 2011 in Ja-Stimmen aendern (nach allen diversen Mediennachrichten ueber Weihnachten und Jahreswechsel 2011).

Es ist davon auszugehen, dass die SPD Ministerpraesidenten und auch der Parteivorsitzende Sigmar Gabriel der SPD bzw. der Fraktionsvorsitzende der SPD Walter Steinmeier bei ihrem zum wiederholten Nein (September 2010 Dezember 2010) auch am 11.2.2011 bleiben.

Meine Vermutung ist, dass der Vermittlungsaussschuss (es gibt keine Pflicht einem Gesetz im Bundesrat zu zustimmen) zu keinerlei Ende fuehrt (lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende).

Das bedeutet in letzter Konsequens, dass die Bundesverfassungsrichter mit ihren Gerichtsurteilen Datum 17.12.2007, 09.02.2010, 07.12.2010 durch ein Urteil oder aehnliches (Verfuegung/ Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes) Bundesregierung und Bundestag zur Durchsetzung der Menschenwuerde und des Sozialstaatsgebotes zwingen muessen. Das kostet den Bundesfinanzminister 2011 zwischen 6,7 und 6,9 Milliarden Euro im Bundeshaushaltsgesetz Bundesdrucksache 17/2500. Die Paragraphen 19 und 20 Sozialgesetzbuch sind selbst nach Auffassung der Bundesjustizministerin grundgesetzwidrig und durch das Bundsverfassuungsgerichtsurteil vom 09.02.2010 am 31.12.2010 nicht mehr im Jahr 2011 anwendbar. In diesem Abschnitt geht es nur um die 4,5 Millionen Erwachsen arbeitsfahigen Erwerbstaetigen.

Wie es mit den 1,8 Millionen Kindern weiter geht ist voellig unsicher, weil bisher niemand beziffert hat, was an Euro als Regelsatz die Kinder eigentlich im Rahmen Artikel 1 und Artikel 20 Grundgesetz brauchen. Diese Forderung gilt fuer alle Kinder, waehrend der bisherige Bundesgesetztext nur davon ausgeht, was einzelne von diesen 1,8 Millionen Kindern (Schulessen, Gutscheine u.s.w) brauchen. Die Berechnungsmethoden bei den Kindern sind nach dem Anhang des Bundesgesetzes voellig unsicher berechnet (in den statistischen Grundlagen, in den einzelnen Feldern, in der Hoehe des Regelsatzes bei den Kindern).

Es gab in der Geschichte des Bundesverfassungsgerichtes seit dem 23.05.1948 viele Urteile der Bundesverfassungsrichter die damit endeten, dass sie dem Bundesgesetzgeber (hier in diesem Falle nur Bundesregierung, Bundestagsfraktionen, Bundespraesidenten) eine konkrete Frist gesetzt haben. Experten solcher Bundesverfassungerichtsurteile wissen bestimmt, wie oft es schon vorgekommen ist, dass die Rechtsstaatsparteien von CSU CDU FDP eine solche hoechstrichterliche Frist nicht eingehalten haben und was in solch einem Fall durch die Bundesverfassungsrichter zu tun ist.

194.83.172.121 16:49, 4. Jan. 2011 (CET)

Der Vermittlungsausschuss des Bundesrates und Bundestages verhandelt in den Tagen 9.1.2011 bis 19.1.2011 in der sogenannten Arbeitsgruppe und den dazugehoerigen drei Unterarbeitsgruppen.

194.83.172.121 13:58, 14. Jan. 2011 (CET)

Die Bundesverfassungsrichter haben mit ihren Urteilen vom 17.12.2007, vom 09.02.2010, vom 07.12.2010 die Deutsche Bundesregierung Merkel Westerwelle Seehofer aufgefordert, die Sozialgesetzbuecher zu aendern (Frist bis zum 31.12.2010). In ihren Urteilen schreiben sie Wort fuer Wort, was sie als unvereinbar (grundgesetzwidrig) mit dem Grudgesetz erachten, konkret welche Artikel im Sozialgesetzbuch 1 bis 10. Im Urteil von 07.12.2010 schreiben sie alle Urteile des Bundesverfassungsgerichtes auf, die konkret mit der grundsaetzlichen Aenderung zum 01.01.2005 zu tun haben. Am 01.01.2005 trat die Neuregelung der Deutschen Bundesregierung Bundeskanzler Schroeder (SPD) in Kraft, welche nur zwei Hauptziele hatte.

Erster Grund wenn die Deutschen Arbeitgeber jedes Jahr Millionen Menschen kuendigen (nach Statistik der Bundesagentur fuer Arbeit im Jahr 2009 Jahr 2010 gab es 16 Millionen Kuendigungen), sollen die Deutschen Arbeitgeber dafuer auch bezahlen in Form der Arbeitslosenversicherung, die nur noch 12 Monate gezahlt wird, wenn es der Bundesagentur fuer Arbeit nicht gelingt, fuer diese durch die Arbeitgeber alleine verursachten verlorenen Arbeitsplaetze wieder neue Arbeitsplaetze zu finden, sollen nach dem Willen der Sozialdemokratischen Deutschen Bundesregierung Gerhard Schroeder alleine die Gesamtheit der Bundessteuern in Form des Arbeitslosengeld II als Bundesaufgabe die Arbeitslosigkeit, verursacht durch die Deutschen Arbeitsgeber, aufkommen. Das bedeutet konkret, dass der Bundeshaushalt (17/2500) im Jahr 2011 mit insegesamt mindestens 20 Milliarden Euro fuer die gesamten Kosten der durch die Deutschen Arbeitgeber aufkommen muss. Das bedeutet, das Monatliche Bargeld, die Wohnkosten, die Heizkosten, die Krankheitskosten, die notwenigen privaten und staatlichen Versicherungen (einzig gemeint ist eine notwendige private Rechtsschutzversicherung) und die private und staatlichen Altersgrundsicherung durch den Bundeshaushalt gezahlt werden. Nach dem Parteipolitischen Bundesgesetzwillen der SPD ist diese steuerfinanzierte Arbeitslosenabsicherung also nicht Aufgabe von Kreisen, Gemeinden, Optionskommunen, der Landraete, des Vermittlungeausschusses (Arbeitsgruppe und Unterarbeitsgruppen), der Bundeslaender. Der zweite Grund fuer die Gesetzes Aenderung, inklusive der Grundgesetzaenderung 2006 Foerderalismusreform und der Grundgesetzaenderung Optionskommunen 2010 ist die Kosten der Arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2005 drastisch zu senken, kurz es ist wichtiger Arbeitsplaetze zu finanzieren aus den gesamten Staatssteueraufkommen, als die Kosten der Arbeitslosigkeit.

Aus diesen zwei Gruenden ist eine Neuregelung der Paragrafen 19 und 20 Sozialgesetzbuch II formal alleinige Sache der Deutschen Bundesregierung Merkel Westerwelle Seehofer --Bundestag, Bundespraesident--. Formal ist eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht notwendig, wenn die Deutsche Bundesregierung 2011 nicht ein entsprechendes Bundesgesetz zu den Artikeln 19 und 20 vorlegt. Formal ist die Zustimmung des Bundesrates grundgesetzwidrg, weil die Kosten der Artikel 19 und 20 (alle Kosten) nicht Sache des Bundesrates und des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat ist. Die 40 Milliarden Euro die im Bundeshaushalt 2011 stehen fuer die Langzeitarbeitslosigkeit von 4,8 Millionen Menschen in Deutschland ist seit dem Jahr 2005 alleinige Bundesaufgabe. Ein Bundesgesetz, welches zum Inhalt hat, diese alleinige Bundesaufgabe, von einer Bundesratszustimmung abhaengig zu machen, ist deshalb schon allein formal der Grund einer Formalen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (die 16 Bundesverfassungsrichter haben die Freiheit dieser Formalen Auffassung zu zustimmen oder sie auch zu verneinen --?--).
194.83.172.121 11:35, 15. Jan. 2011 (CET)
Der Vermittlungsausschuss trifft sich am 27 Januar 2011 zu seiner zweiten offiziellen Sitzung. Am 11 Februar 2011 kommt es zur erneuten Abstimmung im Bundesrat, wo die Tatsache nach heutigen Stand so ist, dass wieder die christlich liberalen Minsterpraeisidenten zum hier dokumentierten Gesetzentstehungsverlauf (konkret der Punkt Nahrungsmittel, Genussmittel, Getraenke (kein Alkohol)) keine eigene Mehrheit haben, weil vermutlich der CDU Richter Ministerpraesident Mueller (Karriereplaene) bei seinen konsequenten Nein bleiben wird. Vermutlich werden die 7 Bundeslandwahlen 2011 nicht dafuer sorgen, dass die CDU CSU FDP Bundesregierung und CDU FDU CSU Bundestagsfraktionen im Bundesrat eine Mehrheit erreichen werden. Die Mehrheit im Bundesrat, die Parteien SPD Gruene Linke (zwischen Fakten/Tatsachen und Meinung) wird bei ihrem Nein allein wegen des Punktes Nahrungsmittel, Genussmittel, Getraenke bleiben. Dafuer gibt es neue Fakten Beweise Tatsachen, eine Statistik des Statistischen Bundesamtes (Verbraucherpreisindizes für Deutschland

- Eilbericht - 23 Seiten Seite 12 pdf)[|Destatis Nahrungsmittel ] [Nahrungsmittel, Genussmittel, Getraenke], des Sozialgerichtes Bremen Richterin Lessmann [[http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/22_AS_17_11_ER_ER-BESCHLUSS_20110117_095201Anonym.pdf%7CRichterin Lessmann

Nach diesem Bericht haben sich die Preise fuer Nahrungsmittel, Genussmittel, Getraenke von 87 Prozent von Januar 2005 bis zum Dezember 2010 auf 100 Prozent um 13 Prozent erhoeht. Aufgrund dieser Teuerung Preisentwickung, Inflation, Geldentwertung muesste der Betrag fuer den Abschnitt Nahrungsmittel, Genussmittel, Getraenke zum 1.1.2011 rueckwirkend erhoeht werden (genaue Berechnungen). Konkret geht es hier nur um die Verbrauchsstichprobe 2008 bis 2010 (2005 bis 2010), die Aufgrund von 60.000 Stichproben bei der Gesamtzahl von 82 Millionen Einwohnern in Deutschland erhoben/geschaetzt wurde. Konkret geht es wieder um die genauen erhobenen/geschaetzten Zahlen der zustaendigen Bundesbeamten (vermutlich nur welche mit CDU/Parteibuch) bei dem Punkt Nahrungsmittel, Genussmittel, Getraenke. Wieviele Zahlen wurden ermittelt, die bei 60.000 Einzelzahlen nur den Wert 3,676 Euro pro Tag ergeben (Wert der Bundesregierung und des Bundesarbeitsministerium Jahr 2010) (der Wert der Bundesverfassungsrichter steht nicht in einem Euro Betrag im Urteilstext, sondern nur unter Punkt 65 Zitat "01 und 02: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches" mit der Prozentzahl "96%".
Werden eigentlich die Verhandlungen des Vermittlungsausschusses, der Arbeitsgruppen, der Unterarbeitsgruppen stenographiert und videomaessig aufgezeichnet, fuer die Sozialgerichtsrichter, die Landessozialrichter, fuer die Bundeszozialgerichtsrichter, fuer die Landesverfassungsrichter/Bundesverfassungsrichter, weil der Punkt "01 und 02: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren und Ähnliches" garantiert bei einer richtigen (Deutsches Strafgesetzbuch) Berechnung bei mindestens 12,50 Euro pro Tag (Jahr 2011 4575 Euro) liegen muesste.
194.83.172.121 14:41, 20. Jan. 2011 (CET)
Artikeltext "Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung Am 9. Februar 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht" Ist eindeutig Verfassungswidrig und ausser Kraft seit dem 1.1.2011
Artikeltext "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Das Arbeitslosengeld II besteht aus folgenden Komponenten Regelleistung nach § 20 SGB II" Richtig muss im text stehen nach dem Bundesministerium fuer Justiz der Regelsatz ist grundgesetzwidrig, verfassungswidrig und seit dem 31.12.2010 nicht mehr anwendbar (vergleiche Bundesverfassungsgerichtsurteil 09.02.2010 Punkt 220 Worte "Der Gesetzgeber ist ferner verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2010 eine Regelung im Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu schaffen, die sicherstellt, dass besonderer Bedarf nach Maßgabe der Ausführungen zu C. IV. gedeckt wird")
Artikeltext Tabelle (richtigerweise muesste der Wert 345 Euro dort stehen) und nicht der Betrag Artikeltext Zitat "Berechtigte Personen in einer Bedarfsgemeinschaft % der RL Betrag alleinstehende Person 100 359 €" . Denn die Bundesverfassungsrichter haben am 09.02.2010 verlangt, einen komplette transparenten ermittelten, berechneten Regelsatz (345 Euro 1.1.2005), konkret Punkt Nahrungsmittel Genussmittel Getraenke.
Der Artikeltext Zitat "Anpassung der Regelleistung Gemäß § 20 Abs. 4 SGB II wird die Regelleistung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Seit 1. Juli 2009 beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 €.[25] Dieser Wert bleibt auch über den 30. Juni 2010 hinaus gültig.[26] Der Gesetzgeber war jedoch aufgerufen, anstelle der sachwidrigen Koppelung der Anpassung der Regelleistung an den aktuellen Rentenwert bis Ende 2010 ein anderes Verfahren zu finden.[14]. Dies ist jedoch trotz Anlaufs der vom Verfassungsgericht gesetzten Frist bisher noch nicht geschehen." ist falsch, weil es zum 01.01.2011 keinen Artikel 20 Sozialgesetzbuch gibt, der nicht grundgesetzwidrig, verfassungswidrig und unanwendbar ist (Orginalquelle Bundesministerium fuer Justiz) und zu diesem Punkt gehoert auch der Bestandteil des Artikels 20 der Punkt Nahrungsmittel, Genussmittel (Alkohol, Tabak) und Getraenke (Wert Euro 01.01.2005 bis 01.02.2011).
Vergleiche Bundesverfassungsgerichtsurteil 09.02.2010 die Punkte 59 und 65 und den Anhang des im Vermittlungsausschuss zu beratenden Gesetzentwurf der Deutschen Bundesregierung zwischen Bundesrat und Bundestag. Uebrigens wenn ich Recht habe, dass die Ermittlung, Berechnung des Punktes Nahrungsmittel Genussmittel Getarenke grundsaetzlich, methodisch, im einzelnen grundgesetzwidrig und verfassungswidrig ist und auch gegen die Europaeischen Menschengerichtscarta (Europaeischer Gerichtshof kleine Kammer und grosse Kammer) verstoesst, weil laut dem richtig berrechneten Wert fuer Nahrungsmittel Genussmittel Getraenke der Wert fuer Nahrungsmittel statt 112 Euro bei 3660 Euro im Jahr liegen muesste, darf der Bundespraesident, bei seiner verfassungsrechtlichen Pruefung (Bundesgesetzunterzeichnung) bei offensichtlichen und sichtbaren Zweifeln wegen der Verfassungswidrigkeit (letztes Wort haben die Richter des Bundesverfassungsrichter), dieses Bundesgesetz mit diesen konkreten Werten nicht unterschreiben, von der Formalen Grundgesetzfrage das der Bundestag diesen Artikel (Artikelneuregelung) Artikel 20 Sozialgesetzbuch alleine beschliessen kann, ohne Zustimmung des Bundesrates (16 Bundeslandministerpraesidenten), mal abgesehen.
Die 4,8 Millionen Leistungsberechtigten (4,8 Millionen Euro pro 1 Euro mehr pro Monat) erhalten bei einer Erhoehung um 1 Euro pro Monat 12 Euro mehr im Jahr (366 Tage). In den Faellen, wo die Frauen und Maenner, Renter, Kinder, Jugendlichen, Schueler, Studenten innerhalb einer Bedarfsfamilie leben, aber das Einkommen des Einkommesverdieners oder Einkommensverdieners nach den gesetzlichen Massstaeben fuer den Regelsatz (345 Euro) zu hoch ist, macht es sich der Gesetzgeber und die Sozialgerichtsbarkeit zu leicht (Klagen innerhalb von Familien Partnern Lebensgemeinschaften), weil sie verlangen von den Einkommesverdienern, dass sie freiwillig oder unfreiwillig (Klage vor Sozzialgerichten) bis zur Hoehe des Menschenwueridgen Existenzminimums (Betrag ? 01.01.2005 345 Euro) die nicht Leistungsberechtigten unterstuetzen. Derzeit erfasst die staatliche Statistik nur die erwachsenen Leistungsberechtigten, die Geld erhalten, die die Antraege (Fragebogen) stellen oder auch keine stellen, weil sie abgelehnt werden oder garnicht erst gestellt werden, erfasst die staatliche Statistik gar nicht (geschaetzt zwischen 2 und 5 Millionen Menschen in Deutschland).
194.83.172.121 12:17, 21. Jan. 2011 (CET)
Es gab am Montag, den 24.01.2011 eine ausserplanmaessige Arbeitsgruppensitzung von CSU CDU FDP SPD BG. Dabei verhandelte man 6 Stunden Stunden (Termin davor 2 Stunden). Die fuer den 27.01.2011 wurde abgesagt. Wobei es nach Medienberichten darum ging, ob die Nahrungsmittelsaetze (siehe Tabelle oben) im Regelsatz nach Artikel 16 SGB 3, Artikel 19 und Artikel 20, wie von dem Bundesarbeitsministerium, den Regierungsparteien, wie sie behaupten "verfassungsgemaess berechnet sind". Also kurz gesagt, die Regeierungsverhandlungsseite behauptet, dass ihre Berechnungsweise nicht grundgesetzwidrig und verfassungswidrig ist (Ich empfehle dazu die ZDF Sendung Neues aus der Anstalt 35 Minute bis 47 Minute). Faktisch haben aber allein die 16 Richter des Bundesverfassungsgerichtes ueber ein grundgesetzwidriges und verfassungswidriges (Artikel 146 Grundgesetz) neues Bundesgesetz das einzige und letzte Wort (Beispiel 09.02.2010). Die Regierungsseite behauptet, wenn sie in dem zu verhandelnden Gesetzentwurf zu den Regelsaetzen von 230 einzelnen Positionen diverse Positionen mit Null Euro oder nur 10%, 20%, 30%, 40% verfassungsgemaess berechnet hat, die tatsaechlichen Kosten aber 100 Prozent sind (siehe diverse Beispiele ...) einen transparent berechneten Regelsatz und dem tatsaechlichen Bedarf entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010 vorgelegt hat, dem der Bundesrat zustimmen soll. Tatsache ist, dass ein Artikel Arbeitslosengeld II nur geschrieben werden kann, nach dem Inhalt des Gesetzesentuwrfes der jetzt im Vermittlungsausschuss verhandelt wird, dass hier ist die Entstehungsgeschichte fuer den Wikipedia Artikel Arbeitslosengeld II. Alles weitere ist im Artikeltext reinste Spekulation (wie es jetzt im Artkeltext steht). Aufgrund des Ergebnisses des Vermittlungsaussschusses sollen dem neuen Bundesgesetz der Bundestag, der Bundesrat, der Bundespraesident zustimmen, wobei man laut dem Bericht der FAZ Titelseite und Seite 2 (ober rechts) mittlerweise sogar von einem Bundesgesetz ausgeht, wegen dessen das Grundgesetz geaendert werden soll (GG 91a). Im Kern geht es dabei, dass die 1000den Kommunen die keinerlei Steuereinkommen haben fuer die 2,5 Millionen Kinder das selektive Bildungspaket (Musikuntericht, Reitstunden) umsetzen sollen. Das ist Panoptikum, die Bundeslaender und der Bund kassieren zirka 99Prozent aller Steuereinnahmen und Sozialabgaben und dann sollen ausgerechnet die finanziell dafuer verantwortlich sein, die kein Staatsgeldereinnahmen haben. Aus einer Aufgabe der gewaehlten Bundestagsabgeordneten (Bundestag/Bundesrat) und gewaehlten Landtagsabgeordneten (Landesparlamentarismus) wird eine Aufgabe von Kommunalverwaltungen, die in den letzten Jahren zum Grossenteil pleite sind und unter Zwangsverwaltungsregierungsmacht der nicht gewaehlten Bundesbeamten und Landesbamten stehten (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes 17.12.2007). Bisher ist der folgende Termin des Vermittlungsausschusses am 06.02.2011 und am 11.02.2011 die entscheidende Bundesratssitzung fuer dieses neue Bundesgesetz Arbeitslosengeld II (Entwurf der Bundesregierung 100 PDF-Seiten, Datenmaterial im Vermittlungsausschuss 600 Druckseiten). Wann diesem Gesetz der Bundestag (Kanzlermehrheit,2/3-Mehrheit) und der Bundespraesident zustimmen muss ist unbekannt.
194.83.172.121 19:27, 27. Jan. 2011 (CET)

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Begruendung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung und des Bundestages
Das Bundesverfassungsgericht hat am 09.02.2010 folgende Worte in den Urteilstext geschrieben.
§ 20 Absatz 2 1. Halbsatz und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alternative, jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 558),
Bundesverfassungsgerichtsurteil Nummer 1 ("Urteil fuer Recht erkannt")
Die Bundesregierung legt in dem Gesetzentwurf den nach Artikel 20 SGB Betrag fuer Nahrungsmittel den taeglichen Bedarf pro Tag fuer einen Erwachsenen mit 3,676 Euro fest. Dieser Betrag ist rein statistisch willkuerlich lebensfremd, nicht transparent berechnet, in den Gesetzentwurf geschrieben worden. Der "Tatsaechliche Bedarf" liegt bei mindestens 10 Euro pro Tag um ein Menschenwuerdiges Existenzminmum zu gewaehrleisten. Gehen sie mal mit 3,676 Euro pro Tag zu den Lebensmitteldiscountern Aldi Metro Lidl Kaiser/Tengelmann Netto Edika, Kaufhof, Kartstadt und versuchen Sie mal, mit 3,676 Euro pro Tag, Fleisch Wurst Milchprodukte Naturprodukte Getraenke Genussmittel Obst Gemuese Suessigkeiten, Backwaren u.s.w, einzukaufen, das funktioniert nicht.
Der Bundestagspraesident (Stellvertreter) verkuendet, dass der neue Bundesgesetzentwurf "mit der Mehrheit des Hauses" beschlossen wurde. Beim gegenwaertigen Bundestag brauchen die Regierungsfraktionen fuer diesen wahren Satz des Bundestagspraesidenten formal 312 Stimmen der Bundestagsabgeordneten der Fraktionen CDU FDP CSU. Alles darunter ist formal grundgesetzwidrig.
194.83.172.121 13:36, 1. Feb. 2011 (CET)

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Sitzung der Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses, 9 Stunden, am 06.02.2010 (siehe Video [[14]]) (Vertreter der Regierung Horst Seehofer (Bundesrat) Ursula von der Leyen (Bundesregierung) Peter Altmeier (Bundestag)).

194.83.172.121 12:38, 8. Feb. 2011 (CET)
Die erste Zielgerade ist am Freitag, den 11.02.2011 fuer das Bundesgesetz der Bundesregierung im Bundesrat. Wie schon am 17.12.2010 gescheiterte Gesetz der Bundesregierung und des Bundestages, versuchen die Bundesregierung und die Bundeslaender regiert von der Christlich-Liberalen Koalition eine Mehrheit von 36 Stimmen, abgegeben durch die 16 Ministerpraesidenten, zu erreichen. Abgestimmt wird ueber das Abstimmungseergebniss des Vermittlungsaussschusses von Bundestag/Bundesrat, wo durch die Zusammensetzung des Bundestages, die Regierung eine Mehrheit der 32 Stimmen im Vermittlungsausschusses hat. Das wird als "unechtes" Abstimmungsergebniss bezeichnet, welches aber nichts an der wirklichen fehlenden Mehrheit fuer das Bundesgesetz der Bundesregierung aendert, weil sich die fehlende Mehrheit dieser Regierung seit der NRW Wahl Mai 2010 nicht veraedert hat. Zu den technischen Details gibt es folgenden interessanten Diskussionsbeitrag, der sehrwohl in die Artikeldiskussion gehoert und auch in den Artikel [[15]]. Wie schon beschrieben beschreibt der Artikel nur den gegenwaertigen verfassungswidrigen Zustand (BVerfG Datum 09.02.2010) und auf Grund der Fristsetzung der Bundesverfassungsrichter sind diverse im Artikel beschrieben Sachthemen des Sozialgesetzbuches II seit dem 01.01.2011 nicht mehr anwendbar. Deshalb sollte der Artikel eigentlich voellig leer sein (ausserdem ist bei einem solchen hochpolitischen, hochjuristischen Sachthema ein neutraler Artikel fast unmoeglich, deshalb behilft sich Artikel ja auch mit einer Ewigkeitssperrung [[16]]). Der Artikeltext gibt noch nicht mal einen Hinweis darauf. Der Artikeltext ist nur von wenigen geschrieben worden, die sehr subjetiv, interessengeleitet, zweckgebunden diesen Artikel geschrieben haben. Diese Bemerkung zum Artikeltext Arbeitslosengeld II soll keine neue Grundsatzdiskussion ueber diesen Artikel verursachen, ich beachte den Artikeltext nicht mehr, vielleicht wenn es sich um wirklich harte Fakten orientiert, die sich aus den 220 Randnummern des Bundesverfassungsgerichtes ergeben. Zu der Politischen Einschaetzung der Fuehrung der FDP gibt es folgenden Hinweis [[17]].
194.83.172.121 18:37, 10. Feb. 2011 (CET)
Es gibt im Bundesrat nach der Landtagswahl in Hamburg 2011 mit 1,6 Millionen Stimmen (20 Stimmen pro Waehler) genau 9 Ministerpraesidenten der CDU und CSU. Diese vatikanischen (roemisch-deutsches Alters Greisen-Kirchenkonklave [[18]] von 117 Kadinaelen sind 13 geboren 1940 bis 1948 114 Kadinaele sind geboren 1921 bis 1940 zusammen 10.000 Jahre alt) und protestantischen Deutschen Christenministerpraesidenten wurden und werden von bestimmten opportunistischen Landtagspolitikern der Parteien FDP, SPD, Gruene in ihren Regierungsaemtern als Ministerpraeisdenten gewaehlt und an der Macht gehalten. Nun stimmen diese 9 Christlichen Deutschen Landesfuersten dafuer, den Regelsatz um genau 5 Euro zum 1.1.2011 zu erhoehen und zum 01.01.2012 um weitere 3 Euro, mit der weltfremden Begruendung Inflation'. Eigentlich hat der Bundestag beschlossen, sich kuenftig bei der transparenten Berechnung des "tatsaechlichen Bedarfs"' an den statistischen Preissteigerungen und der Lohnentwicklung der durch die Arbeitgeber bestimmten Loehne zu orientieren. Bisher wird oeffentlich nur bekundet von den Staatspropaganda des Bundesarbeitsministeriums und den 312 Bundestagsabgeordneten der Regierungspaprteien CDU FDP CSU, dass die 230 Positionen (die im beschlossenen Bundesgesetz), dass die Berechnungsmethode des Bundesarbeitsministerium auf Grund der Statistik des statistischen Bundesamt Destatis der Jahre 2006 2007 2008 (EVS 2008) berechnet wurde (in der Zeit war der heutige Bundesfinanzminister Schaeuble als Bundesinnenminister Schaeuble der, der die oberste Befehlsgewalt als Bundesinnenminister ueber das Statistische Bundesamt hatte). Bisher gibt es keinerlei Statistik (freiheitliche freie unabhaengige) die erklaert, warum und welche der 230 Positionen (Artikel 1 Grundgesetz, Artikle 20 Grundgesetz i.V.m. Artikel 19 Sozialgesetzbuch, Artikel 20 Sozialgesetzbuch Bundesgesetz 11.02.2011 Kanzlerinmehrheit Bundestag) erhoeht wird zum 01.01.2011 und 01.01.2012. Es ist schon erstaunlich, dass die Bundesregierung, Bundestagsabgeordneten CDU CSU FDP diesen betruegerischen Daten und Zahlen als Bundesregierung und im Reichstag als Verfassungsorgan in einem Deutschen Bundesgesetz zustimmen. Scheinbar stimmen auch die 9 CDU/CSU Ministerpraeisdenten und die opportunistischen Landespolitiker im Bundesrat von FDP SPD Gruene diesen betruegerischen Bundesgesetz mit den betruegerischen Daten, Worten, Zahlen zu.
Betrug im Deutschen Strafgesetzbuch
"Objektiver Tatbestand Die Tathandlung ist die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen [[19]]
Die Wahrheit ist mit hoher Sicherheit, dass alle Zahlen (Menge Euro) die im Bundesgesetz stehen, frei erfunden (Staatsgewalt Artikel 1 Grundgesetz) sind und die dazugehoerigen Statistischen Erhebungen und Statistischen Daten/Statistischen Zahlen entsprechend der vorgegebenen Zahlen der Bundesregierung, Bundesarbeitsministerium durch die betruegerischen Staatsbundesbeamten des Bundesinnenministeriums, Bundesarbeitsministerium, Bundeskanzleramt angefertigt wurden.
Um es noch einmal deutlich zu machen, es geht hier um den groessten Bargeldposten des Bundeshaushaltes 2011 (Bundesdrucksache 17/2500) mit mehr als 40 Milliarden Euro (davon 20 Milliarden Euro Bargeld fuer Kinder, Erwachsene). Nun ist geplant, davon Milliarden Euro an die Bundeslaender und die staedtlischen Kirchengemeinden (Arche Berlin) zu geben. Was das im Rahmen des Bildungspaketes fuer 2,3 Millionen Kindern, Schuelern, Jugendlichen, Berufsschuelern, Studenten im Rahmen des von den 8 Bundesverfassungsrichtern geforderte transparente Berechnung des Menschenwuerdigen Existensminimums innerhalb der Familienbedarfsgemeinschaften zu tun hat und diesem Personenkreis hilft, bleibt ein grundsaetzliches grundgesetzliches Raetsel.
Das letzte Wort haben die 8 Bundesverfassungsrichter, nach der grundgesetzlich vorgeschriebenen Pruefung durch den Bundespraeisdenten Christian Wulff.
195.212.0.153 12:43, 22. Feb. 2011 (CET)
213.155.150.254 22:43, 22. Feb. 2011 (CET)
Sozialdemokratische Partei im Bundesrat und im Bundestag umgefallen [[20]] [[21]]?
Bisher war die Position der SPD von Bundestagsfraktionsvorsitzenden Steinmeier und Parteichef Gabriel einem Kompromiss der Deutschen Bundesregierung und des Vermittlungsausschusses, wie im Parteivorstand, in der Partei, in der Bundestagsfraktion beschlossen, nicht zu zustimmen.
Am Freitag, den 25.02.2011 http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/33449413_kw08_vorschau/index.html ist eine Namentliche Abstimmung um 9 Uhr ueber ein Verhandlungsergebnis des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat durch zufuehren
Zitat "Freitag, 25. Februar Hartz IV: Um 9 Uhr wird namentlich über die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zur Hartz-IV-Reform abgestimmt. Eine einstündige vereinbarte Debatte zur Lage von Hartz-IV-Empfängern und deren Kinder schließt sich an."
Stimmen nun im Bundesrat die SPD Ministerpraesidenten Kraft, Beck, Wowereit, Sellering, Platzig, Boerrnsen zu? Stimmt die SPD Bundestagsfraktion zu? Die Partei der Gruenen sind aus den Verhandlungen des Vermittlungsausschusses ausgestiegen (Grund Bundesgesetz ist grundgesetzwidrig) und damit stimmen die Gruenen im Saarland mit den CDU Ministerpraesidenten nicht mit einem Ja (Nein oder Enthaltung).
Auf der Website des Bundestages findet sich bei der Tagesordnung am 25.02.2011 http://www.bundestag.de/dokumente/tagesordnungen/94.html folgender Text "Beratung Beschlussempfehlung des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetztes (Vermittlungsausschuss)Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Drs 117/3404, 17/3958, 17/3982, 17/4032, 17/4058, 17/4095, 17/4303, 17/4304, 17/4719, 17/4770, 17/... - (ZP, ohne Debatte, Namentliche Abstimmung)"
195.212.0.153 15:18, 23. Feb. 2011 (CET)
Der Deutsche Bundestag hat heute Freitag, den 25.02.2011 mit den Stimmen von CDU CSU SPD FDP dem gesamten Gesetzespaket Bundesgesetz mit 433 Ja Stimmen (Zweidrittelmehrheit -414- Ja Stimmen) zugestimmt.
194.83.172.121 15:55, 25. Feb. 2011 (CET)
Wer dieser SPD Bundestagsabgeordneten http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/listeFraktionen/spd/index.html hat in der namentlichen Abstimmung fuer den Kindernahrungssatz 74 Euro pro Monat gestimmt? Wer der 7 SPD Bundesratministerpraesidenten (Hamburg Ex Bundesarbeitsminister Scholz) hat in der Abstimmung mit Ja bei den Kindernahrungssatz 74 Euro pro Monat gestimmt ("Prekariat" "Unterschicht", Jugendliche haben kein Anspruch auf eigenen Wohnraum", "Scholzomat"). Wer der Parteivertreter der Koalitionen der CDU?CSU hat von der SPD mit Ja gestimmt beim den Kindernahrungssatz 74 Euro pro Monat im Bundestag? Hat die SPD SEIT DEM 09.02.2010 NICHT IMMER GESAGT, OHNE EINEN TRANSPARENT BERECHNETEN REGELSATZ GIBT ES KEINE ZUSTIMMUNG IM BUNDESRAT UND BUNDESTAG? WARUM GIBT ES KEINE ABSTIMMUNGEERGEBNISSE AUF DEN SEITEN bundestag.de und bundesrat.de ueber das Abstimmungsverhalten der Bundestagsabgeordneten und des Bundesrates?
62.200.86.169 17:12, 25. Feb. 2011 (CET)

____________________________________________________________________________________________________

Verfassunsgbeschwerde 25.02.2011:

Endlich Klarheit

Stellt sich die Frage, was die Regierungsparteien und die SPD Bundestagsfraktion mit der heutigen Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat beschlossen haben. Was steht nun konkret im Bundesgesetz? Es gibt bisher nur die Bundesgesetze, die in 3. Namentlichen Abstimmungen beschlosssen wurden. Wie ist der genaue Gesetzestext, den nun das Bundesjustizministerium/Bundesarbeitministerium ausfertigt? Was steht im Bundesgesetz, was steht in den Vereinbarungen mit den Bundeslaendern, was steht in den Vereinbarungen mit den Kommunen/Optionskommunen. Was gibt es nun fuer Dienstvorschriften der Beamten mit Staatsexamen in den Arbeitsagenturen und dem Bundesministerium fuer Arbeit. Werden mit dem noch nicht in der Endgueltigen Fassung vorliegenden Bundesgesetz die Bundesverfassungsgerichtsurteile vom 17.12.2007, 09.02.2010, 17.12.2010 nicht grundgesetzwidrig umgesetzt? Wieso wurde durch den heutigen Gesetzesbeschuss von Bundestag und Bundesrat das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geaendert? Ist der Regelsatz (EVS 2008) in Hoehe von 74 Euro plus x (Altersstufen) pro Monat fuer die 2,5 Millionen Kinder in Deutschland weiterhin grundgesetzwidrig. Muss das heutige grundgesetzaendernde Bundesgesetz durch die 16 Bundesverfassungsrichter innerhalb der naechsten 365 Tage als grundgesetzwidrig geurteilt werden (vorausgesetzt die Ausfertigung durch den Bundespraesidenten Christian Wulff)? Ist es nicht grundgesetzwidrig, dass im Bundesgesetz steht, der Regelsatz wird nicht fuer alle 2,5 Millionen Kinder berechnet, sondern es werden nur finanzielle Mittel bereitgestellt, um einen kommunalen, bundeslaender, bundesebene Beamtenapperat zu schaffen, die im Rahmen der Ermessensleistungen die finanziellen Mittel nach Gutduenken grundgesetzwidrig verteilen. Das Menschenwuerdige Existenzminimum der 2,5 MIllionen Kinder wurde nur auf Grund der Berechnungsmethode des Bundesarbeitsministerium (EVS 2008 ist mit seinen 400 Seiten unveroeffentlicht)berechnet durch den Bundestag beschlossen. Ist der Bundesrat bei dem Menschenwuerdigen Existenzminimum der 2,5 Millionen Kinder ueberhaupt zustimmungspflichtig? Muss fuer das Monatliche Menschenwuerdige Existenzminimum der 2,5 Millionen Kinder durch den Bundestag das Grundgesetz geaendert werden? Eine vollstaendige Berechnung des monatliche Menschenwuerdige Existenzminimum der 2,5 Millionen Kinder macht eine Zustimmung des Bundesrates ueberfluessig und auch eine Grundgesetzaenderung. Auf Grund des Urteiles vom 09.02.2010 ist doch voellig klar, das der Bund die Grundsicherung im Alter sofort uebernehmen muss, und nicht erst im Jahr 2015. Wie kann es sein, dass der Bund bei den Kommunen fuer das Menschenwuerdige Existenzminimum und Soziokulturelle Existenzminimum den Kommunen Kosten in Hoehe von 1,6 Milliarden Euro gibt und sich damit der Aufgabe die als Kompetenz des Bundes entzieht?

194.83.172.121 18:22, 25. Feb. 2011 (CET)

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Der Bundespraesident Christian Wulff hat heute am 25.03.2011 dieses Gesetz der Verfassungsorgane Bundestag und Bundesrat unterzeichnet. Ob dieses Gesetz weiterhin gegen das Grundgesetz verstoesst, darueber muessen die Bundesverfassungsrichter laut der grundgesetzlichen Frist (Klagenotwendigkeit) innerhalb der naechsten 365 Tage (24.03.2012 ob der Tag stimmt ist ungewiss) entscheiden. Vermutlich wird am 29.03.2011 http://www.haufe.de/sozialversicherung/newsDetails?newsID=1301056438.98&chorid=00560203 dieses Gesetz der Bundestagsparteien CDU SPD FDP CSU (Reihenfolge der Mandatsverteilung im Bundestag bis 2013) und den Ministerpraesidenten (Stand 25.02.2011) im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger veroeffentlicht. Der Inhalt und Ausdruck dieses Gesetzes, welches der Bundespraesident heute unterschrieben hat ist weiterhin voellig unklar. Morgen gibt es dann Bundesgesetzliche Klarheit. Es ist mit 100 Prozentiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich die 16 Bundesverfassungsrichter innerhalb dieses Jahresfrist zu diesem Bundesgesetz mit einem Bundesverfassungsgerichtsurteil auessern werden. Dabei gibt es zwei Moeglichkeiten, entweder dieses Bundesgesetz ist gaenzlich grundgesetzwidrig oder dieses Bundesgesetz ist in Teilen grundgesetzwidrig.
62.200.73.57 13:47, 25. Mär. 2011 (CET)
62.200.73.57 14:02, 25. Mär. 2011 (CET)

... oder das Bundesverfassungsgericht (durch einen Senat bestehend aus acht Richtern) entscheidet (wenn es denn eine Sachentscheidung treffen muss), dass das Gesetz verfassungskonform ist. Das Bundesverfassungsgericht muss sich keineswegs innerhalb eines Jahres mit dem Gesetz befassen. Es wird nur aufgrund einer Klage oder eines Antrags oder einer Verfassungsbewschwerde tätig. Die Jahresfrist für eine Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 3 BVerfGG), die die Vorredner offenbar meint, ist hier nicht relevant, denn die Verfassungsbeschwerde dürfte hier erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig sein. Neben einem betroffenen Bürger, der nach Ausschöpfung des Rechtswegs eine Verfassungsbeschwerde erheben kann, könnte auch ein Gericht (konkrete Normenontrolle) die Sache zum Verfassungsgericht bringen, wenn es der Meinung wäre, dass Gesetz sei verfassungswidrig. Eine abstrakte Normenkontrollklage einer Landesregierung, der Bundesregierung oder eines Viertels der Abgeordneten des Bundestages dürfte eher unwahrscheinlich sein, schließlich hat die SPD dem Gesetzeskompromiss zugestimmt. Fazit: Es dürfte Jahre dauern, bis das Bundesvefassungsgericht über die neue Hartz-4 Rechtslage entscheidet.--Gunilla 18:58, 25. Mär. 2011 (CET)


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Bemerkenswert ist das historische Abstimmungsverhalten der Sozialdemokratischen Partei Deutschland unter der Leitung des SPD Fraktionsvorsitzenden Steinmeier, den SPD Parteivorsitzenden Gabriel, den SPD Ministerpraesidenten, den SPD Bundestagsabgeordneten am 17.12.2010 (NEIN), 11.02.2011 (NEIN), 25.02.2011 (JA) im Bundestag und Bundesrat (Namentliche Abstimmungen). Die Parteigremien und Personen der SPD haben bis heute nicht ihr Abstimmungsverhalten im Bundestag und Bundesrat begruendet. Ein Gutes hat das Ganze, die SPD hat das Bundesgesetz von CDU FDU CSU moeglich gemacht und den Klageweg nach Karlsruhe freigemacht. Wenn die bisherige Haltung der SPD mit ihrem Nein wegen der Grundgesetzwidrigkeit richtig war, muss die SPD heute diese Haltung der Grundgesetzwidrigkeit weiterhin vertreten. Oder! Die SPD meint, dieses Bundesgesetz nicht mehr aus Sicht der Sozialdemokratischen Partei Deutschland, im 14. Jahrzehnt seit ihrer Gruendung, grundgesetzwidrig ist.
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62.200.73.57 14:27, 25. Mär. 2011 (CET)

Naja, die SPD Bundesregierung, die SPD Bundestagsfraktion, die SPD Ministerpraesidenten beschlossen folgendes "Zu den Kernpunkten der am 22. April 2002 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle gehört das Verbot des Neubaus von kommerziellen Kernkraftwerken und die Befristung der Regellaufzeit der bestehenden Kernkraftwerke auf durchschnittlich 32 Jahre seit Inbetriebnahme [2]. Das Gesetz legt fest, dass in den deutschen Kernkraftwerken ab dem 1. Januar 2000 noch höchstens 2,62 Millionen Gigawattstunden (GWh) Strom erzeugt werden dürfen. " Damals beschloss diese Partei die friedliche Nutzung der Kernenergie Deutschland, die Produktion von ATOMSTROM fuer die Jahre 2002 bis 2032, heute geht sie in Landeswahlkampf und Bundestagswahlkampf mit einem sofortigen Ausstieg aus der Nutzung von in Deutschland produzierten Atomstrom im Jahr 2011. Atomstrom ersetzen durch Kohlestrom, Windstrom, Sonnenstrom geht das in den Hirnen der Parteigremien der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands ueberhaupt, und wird der Strompreis im Regelsatz von heute 30 Prozent auf Hundeert Prozent erhoeht?

62.200.73.57 14:59, 25. Mär. 2011 (CET)
83.244.254.159 09:55, 22. Apr. 2011 (CEST)
http://www.bild.de/geld/wirtschaft/lebensmittel/bis-zu-43-prozent-teurer-17851060.bild.html

83.244.254.151 10:05, 12. Mai 2011 (CEST)

+ 4 Euro [22] (28.06.2011) 62.200.52.25 14:29, 29. Jun. 2011 (CEST)

Tabelle Mehrbedarf Kinder

Der Mehrbedarf beim 4. und 5. Kind enthält die Einschränkung "über 16 Jahre", dies ist nicht richtig und zu streichen, beim 4. und 5. Kind gibt es generell 12% zusätzlich nach §21 Abs. 3 Satz 2 SGB II, das Alter ist hierbei unerheblich. -- 84.161.171.238 00:11, 4. Jul. 2011 (CEST)

Absetzbarkeit Freibeträge

Im Absatz über die Absetzbarkeit der Freibeträge steht, dass man maximal 210€ als Freibetrag absetzen kann. Jedoch sind 0,2*900 (für den Bereich zwischen 100 und 1000 Euro Einkommen) 180€, dazu kommen 20€ für den Bereich zwischen 1000 und 1200. Mit Kind 50€. D.h. statt "maximal 210 €" müsste es heißen "maximal 200 Euro, mit Kind 230€" (nicht signierter Beitrag von 84.161.171.238 (Diskussion) 02:23, 4. Jul 2011 (CEST))

Einzelnachweise

Hallo, die Links der folgenden Einzelnachweise:

↑ Lübecker Nachrichten vom 19. Februar 2008: Positive Tendenz bei Hartz IV
↑ Newsticker.de vom 27. März 2008: Arbeitsagentur – Mehr Beschäftigung durch Hartz IV
↑ Süddeutsche Zeitung vom 26. Mai 2008: Die Tricksereien machen mich fassungslos


sind die Webseiten nicht mehr vorhanden.

Gruß Thomas aus Bamberg (nicht signierter Beitrag von 84.149.215.154 (Diskussion) 13:56, 19. Jul 2011 (CEST))

Aufschlüsselung des Regelsatzes nach dem Statistikmodell

Zeile 273


"Alkoholische Getränke, Tabak und Drogen"


Drogen sollte entfernt werden, oder durch Medikamente ersetzt werden.


(englisch) drugs = (deutsch) Medikamente

Da niemals davon auszugehen war oder ist, dass Drogen von der ARGE für Kunden finanziert würden. (nicht signierter Beitrag von 85.181.120.147 (Diskussion) 22:06, 31. Jul 2011 (CEST))

Vorschriften zu den U25 sind nicht mehr auf dem aktuellen Stand

Beim Durchlesen des Artikels ist mir aufgefallen, dass einige Gesetzesänderungen zum 1.1.2011 noch nicht eingepflegt worden sind. So wird unter dem Punkt Wohnungswechsel bei U25ern immer noch Bezug genommen auf § 22 Absatz 2a SGBII, der inzwischen gestrichen wurde.

-- 90.153.4.64 12:34, 4. Aug. 2011 (CEST)

Habe das geändert.--Gunilla 20:00, 4. Aug. 2011 (CEST)

Härtefallregelung zur Sicherstellung von Sonderbedarfen

Die Härtefallregelung existiert nun schon seit einigen Monaten. Der Punkt 7.6 Härtefallregelung zur Sicherstellung von Sonderbedarfen sollte daher wie folgt geändert werden:

Härtefallregelung zur Sicherstellung von Sonderbedarfen

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010<ref>http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html</ref> müssen auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige Sonderbedarfe gedeckt werden, die nicht von Regelleistungen erfasst sind, jedoch zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zwingend zu decken sind. Der Anspruch auf solche Leistungen konnte unmittelbar auf das Grundgesetz<ref>Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz.</ref> gestützt werden. Seit dem 03.06.2010 kann der Anspruch auf § 21 Abs. 6 SGB II gestützt werden.<ref>BGBl. I 2010, 671.</ref>


Der Begründung des Gesetzes<ref>BT-Drucks. 17/1465, 8 f.</ref> und den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II<ref>http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-21---08.06.2010.pdf</ref> ist zu entnehmen, welche Härtefallleistungen erbracht werden sollen:

  • Pflege- und Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen laufend benötigt werden
  • Putz-/Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
  • Kosten für Nachhilfeunterricht können nur im besonderen Einzelfall erbracht werden, z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie. Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen.
  • Sonstige vergleichbare Härtefälle


Kein besonderer durch § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigender Bedarf liegt bei folgenden Kosten vor:

  • Praxisgebühr und Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (da Möglichkeit besteht, die Krankenkasse zu wechseln)
  • Schulmaterialien, Schulverpflegung und Schülerfahrkarte (ist im Regelbedarf des Kindes enthalten)
  • Kinderbekleidung im Wachstumsalter (ist im Regelbedarf des Kindes enthalten)
  • Bekleidung und Schuhe in Über- bzw. Untergrößen (ist grds. aus der Regelleistung zu decken, ggf. kommt ein Darlehen in Betracht) (nicht signierter Beitrag von 77.179.203.132 (Diskussion) 18:56, 29. Mär. 2011 (CEST))

Härtefallregelung - nicht mehr auf dem aktuellen Stand?

Dieser Link hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-08-2010-2010-02-17.html (Nr. 46) funktioniert nicht mehr - hat sich eventuell die entsprechende Regelung auch geändert? (nicht signierter Beitrag von 89.246.197.16 (Diskussion) 10:45, 27. Sep. 2011 (CEST))

Die Geschäftsanweisung hat sich erledigt, denn die Härtefallregelung wurde zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber in das Gesetz hineingeschrieben (siehe § 21 Abs. 6 SGB II). Dazu gibt es die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II (Nr. 6 der Hinweise). --Gunilla 15:56, 27. Sep. 2011 (CEST)

Zeichensetzung im Abschnitt Ziele

Im Abschnitt „Ziele“ fehlt, im letzten Satz (vor dem Punkt), eine schließende Klammer. --92.226.62.95 16:18, 29. Sep. 2011 (CEST)

Hinweis im Support

Im Support erreichte uns folgender Hinweis:

Liebe Wikimedia-Freunde !
Können Sie sich mal die Seite "Arbeitslosengeld II"  anschauen? 
Dortsteht folgender Satz:
"Darüber hinaus wird nach § 11b Abs. 3 SGB II vom
Netto-Erwerbseinkommen ein weiterer Freibetrag
(Erwerbstätigenfreibetrag) abgesetzt. Dieser beträgt:…..."
Das ist m.E. falsch. Die Freibeträge werden vom Bruttoeinkommen
gerechnet. Das geht auch aus der Tabelle hervor, die sich in Ihrem
Artikel an den oben zitierten Satz anschließt.

Gruß --Reinhard Kraasch 20:37, 1. Okt. 2011 (CEST)

Danke für den Hinweis, habe den Fehler korrigiert. --Gunilla 20:44, 1. Okt. 2011 (CEST)
Stopp - Kommando zurück. Der Freibetrag wird nach dem Bruttoeinkommen bemessen, aber vom Netto-Einkommen abgezogen. --Gunilla 20:49, 1. Okt. 2011 (CEST)

KdU + AV-Wohnen

Seit über 1 Jahr ist die AV-Wohnen außer Kraft. Sie wurde vom Landessozialgericht kassiert. Derzeit herrscht Richterrecht in Berlin und die Richtwerte, die die Jobcenter immer noch anwenden, um Bedarfsgemeinschaften zur Senkung der Kosten der Unterkunft zu grunde legen sind rechtswidrig. (nicht signierter Beitrag von 89.247.40.26 (Diskussion | Beiträge) 11:21, 28. Aug. 2011 (CEST))

Link #50, Einkommensrechner führt nicht zum Ziel

...sondern auf die Homepage und einen Einkommensrechner findet man nicht mehr mit wenigen Klicks. (Gibt es den noch?).

Nicht selbst geändert, da bislang keine Alternative parat und Artikel wohl moderiert.

MfG

-- 94.223.221.208 12:49, 6. Dez. 2011 (CET)

Dokumentation einer bereits geführten Diskussion über die Bezeichnung Hartz 4

Dass man die umgangssprachliche Bezeichnung Hartz 4 nicht fälschlich bezeichnen kann, wurde bereits mehrfach diskutiert. Hier die jüngste Diskussion von Oktober 2011:

Hartz 4 als Bezeichnung für das ALG II
Zwar war Hartz 4 ursprünglich die Bezeichnung für eine ganzes Gesetzespaket, inzwischen ist aber Hartz 4 die Bezeichnung für das ALG II schlechthin, die fast jeder versteht. Dagegen dürften noch nicht einmal Fachleute auf Anhieb sagen können, welche Gesetze das Gesetzespakt enthielt, das Hartz 4 genannt wurde. Deshalb kann man nicht mehr sagen, dass Hartz 4 als Bezeichnung für das ALG II falsch sei. Man muss vielmehr den Bedeutungswandel des Wortes zur Kenntnis nehmen. --Gunilla 18:56, 27. Okt. 2010 (CEST)
Zustimmung von meiner Seite. Es ist gerade eben das Charakteristikum der Umgangssprache, dass sie zur Veranschaulichung komplizierter Dinge diese verkürzt oder sogar vollständig sachfremd darstellt. Auch wenn es beispielsweise dem Autohersteller nicht gefiele, nennt jeder in Deutschland den Citroën_2CV "Ente". --Kachelmann 06:30, 29. Okt. 2010 (CEST)
Angepasst. --Juliabackhausen 11:23, 29. Okt. 2010 (CEST)
Momentan lautet die Formulierung "Das Arbeitslosengeld II (kurz: Alg II; umgangssprachlich fälschlicherweise meist „Hartz IV“ genannt)". Für mich ist dies sprachliche Inkonsequenz. Wenn ein Begriff in nennenswerter Häufigkeit in die Umgangssprache eingeflossen ist, erlangt er dadurch eine gewisse Daseinsberechtigung. Dass er nach streng formalen Kriterien unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem Attribut "umgangssprachlich". Somit kann das zweite Attribut "fälschlicherweise" auch entfallen. --Kachelmann 06:28, 26. Jan. 2011 (CET)

Regelsatz ab 01.01.2012

Obwohl es der Öffentlichkeit weitgehend verborgen blieb, gilt ab dem 01.01.2012 ein neuer Regelsatz von 374€. Ich denke, es wäre gut, wenn wenigstens auf Wikipedia diese Information jedermann zugänglich wäre. (nicht signierter Beitrag von Bs79 (Diskussion | Beiträge) 01:46, 11. Jan. 2012 (CET))

Die neuen Regelbedarfe wurden bereits am 15. Oktober 2011 in den Artikel aufgenommen (Siehe Tabelle unter Punkt 8.1. Regelbedarf). --Gunilla 07:36, 11. Jan. 2012 (CET)

Oh, schlecht gelesen. Sorry... (nicht signierter Beitrag von 78.49.105.67 (Diskussion) 06:32, 12. Jan. 2012 (CET))

Fragebogen

Artikeländerung Leistungsvoraussetzungen [23]

Der Fragebogen fragt nach dem Einkommen, nach Beschäftigung, nach Vermögen, wenn all dies nach Prüfung der Jobcentermitarbeiter zu einem Nein (Freigrenzen) führt, muss ein Leistungsbescheid und Bewilligungsbescheid für 180 Tage (ab dem ersten Tag muss geleistet und bewilligt werden) ausgestellt werden. Zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhaltsminimums gibt es den Betrag von 374 Euro für einen Erwachsenen. Was ein Leistungsberechtigter haben (Vermögen, Einkommen, Beschäftigung) muss hat der Gesetzgeber festgelegt. Es gibt nur keinen Fragebogen der fragt, was einem Leistungsberechtigten fehlt. Der Gesetzgeber hat das Lebensunterhaltminimums also geregelt auf Grund der Situation zum Beginn der Leistungserbringung. Fehlt zum Bespiel eine Waschmaschine, gehört diese nicht zum Lebenunterhaltsminimum, fehlt zum Beispiel ein Auto, gehört dieses nicht zum Lebensunterhaltsminimum, fehlen zum Beispiel Alkohol und Tabak, gehören diese Sachen nicht zum Lebensunterhaltsminimum. Kurz jeder Antragssteller hat ein unterschiedliches Lebensunterhaltsminimum, der Gesetzgeber hat nicht geregelt durch ein Bundesgesetz, was das Lebensunterhaltsminimum eigentlich ist. Zum Lebensunterhaltminimum gehört im Falle der Bedürftigkeit (Rente, Krankheit, Pflege), dass diese gesetzlichen Pflichtleistungen, durch die Sozialhilfe (SGB 12) erbracht wird . Jeder weiss, was normale Menschen als Lebensunterhaltaminimum haben, wenn sie Einkommen, Vermögen, Beschäftigung (Beamte, Rentner, Angestellte, Arbeiter), fehlen diese hunderten unterschiedlichen Dinge bei der Antragsstellung, gehören all diese Dinge nicht zu Lebensunterhaltsminimums.Es muss also zwei Fragebögen geben, den was ein Mensch hat und den Fragebogen (geregelt durch den Bundesgesetzgeber) was einem Menschen fehlt zum Lebensunterhaltsminimum. 80.132.134.108 14:58, 13. Jun. 2012 (CEST)

Der Gesetzgeber in § 20 SGB II schon geregelt hat, welcher (Regel-) Bedarf und in welcher Höhe zu berücksichtigen ist. Deswegen muss das Jobcenter bei dem einzelnen Leistungsberechtigten nicht extra nachfragen, denn es kommt nicht darauf an, welchen individuellen Bedarf er hat. Wie der Regelbedarf ermitelt wird, ergibt sich analog aus dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz. Soweit im Einzelfall über den Regelbedarf hinaus ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, muss das Jobcenter diesen besonderen Bedarf ermitteln. Dafür hält das Jobcenter Fragebögen vor. --Gunilla (Diskussion) 17:18, 13. Jun. 2012 (CEST)

Tagessatz

Im Gesetz steht das Arbeitslosengeld II besteht aus dem Tagessatz, den Kosten für die Unterkunft, den Kosten für die Heizung, die Kosten für die notwendigen Bedarfe. Der Tagessatz besteht also nicht nur aus den 374 Euro durch 30 Tage gleich 12,42 Euro. Für alle Leistungen ist die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter zuständig, die kreisgebundenen, örtlichen Träger beteiligen sich als laut den Regeln des Bundesgesetzes nur an den Kosten für Wohnung, Energie, Heizung, besondere Bedarfe (vergleiche Bundesverfassungsgerichtsurteil 09.02.2010 Urteilstext des ersten Senats). Ist das so ríchtig? Wie berechnet die BA, die Jobcenter in der Praxis konkret den Tagessatz? Dürfen die Kosten für Unterkunft, Heizung, besondere Bedarfe von den kommunalen Trägern einfach im Tagessatz auf Null Euro gesetzt werden, ohne das es dafür einen bundesgesetzlichen Grund gibt? Gibt es in dieser Frage Urteile von den SG, OSG, BSG? Darf der Tagessatz insgesamt im Rahmen der willkürlichen Beamtensanktionierung einfach auf Null Euro gesetzt werden, wie zirka 435 Bundestagsabgeordnete im Monat April 2012 in einer namentlichen Abstimmung durch die NEIN-Stimmen bundestaglich geregelt haben? Darf das MENSCHENWÜRDIGE EXISTENZMINIMUM in der Europäischen Union für deutsche Staatsbürger einfach durch Beamtensanktionierung auf Null Euro gesetzt werden (Arbeitssuche nur in den Ortskommunen und nicht in der Europäischen Union)? Frankfurt Main, den 213.23.132.42 13:37, 17. Mai 2012 (CEST)

Der Gesetzgeber hat diese Fragen in § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 und in § 44a Abs. 4 bis 6 SGB II geregelt. Welche Sanktionen möglich sind, ergibt sich insbesondere aus § 31a. --Gunilla (Diskussion) 14:00, 17. Mai 2012 (CEST)
Wo ist geregelt, welche Dinge in einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erzwungen werden können § 15 ? Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung wird willkürlich von den Mitarbeitern der Jobcenter festgelegt. Ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung entspricht einer Pflichtverletzung. Was regelt der von Ihnen erwähnte Paragraph 31 nun ? Nichts. (nicht signierter Beitrag von 93.193.46.38 (Diskussion) 02:52, 10. Jun. 2012 (CEST))
Die Eingliederungsvereinbarung ist gerade kein Verwaltungsakt, denn sie kommt im Unterschied zum Verwaltungsakt nur zustande, wenn ihr auch der Leistungsberechtigte zustimmt. Ob er der Eingliederungsvereinbarung zustimmt oder nicht, steht ihm frei. Wenn er nicht zustimmt, darf er deswegen nicht benachteiligt werden. Da die Eingliederungsvereinbarung also etwas Zweiseitiges ist, kann der Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung nicht als Willkürakt des Jobcenters bezeichnet werden.
Ein die Eingliederungsbereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist dagegen eine einseitige Maßnahme der Behörde. Beim Erlass eines solchen Verwaltungsaktes muss das Jobcenter das Willkürverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten und es darf nicht gegen Gesetze verstoßen. Den Rahmen für den Verwaltungsakt hat der Gesetzgeber in den § 2 (Grundsatz des Forderns) und § 14 SGB II (Grundsatz des Förderns) festgelegt. Soweit das Jobcenter den Leistungsberechtigten durch den Verwaltungsakt zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, darf dies nicht mit sachfremden Erwägungen geschehen, z.B. um den Leistungsberechtigten zu schikanieren, und die Regelung muss verhältnismäßig sein, das heißt geeignet, erforderlich und angemessen, das Ziel, die Hilfebedürftigkeit zu verringern, zu erreichen. Natürlich ist es schwierig, im Einzelfaal zu entscheiden, ab wann zum Beispiel die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen gegenüber dem Jobcenter nachzuweisen, nicht mehr angemessen ist: bei einer Bewerbung im Monat, bei 5 bei 10 oder bei 20???. Ist der Leistungsberechtigte der Ansicht, dass die dargelegten Bedingungen nicht erfüllt sind und der Vewaltungsakt deshalb rechtswidrig ist, kann er Widerspruch erheben. Allerdings muss er dazu faktisch auch in der Lage sein, was sicherlich in der Praxis häufig nicht gegeben ist, so dass die Theorie rechtsstaatlich ist, die Praxis dagegen häufig nicht. --Gunilla (Diskussion) 12:37, 10. Jun. 2012 (CEST)
([...]kann er Widerspruch erheben[...]): Dem Widerspruch wird pauschal nicht stattgegeben. Auch eine rechtswidrige Sanktion tritt zunächst in Kraft. Eine dann evtl. angestrebte Klage seitens des Leistungsempfängers ändert hieran nichts. Wo ist geregelt, daß eine Sanktion, der widersprochen wurde, ohne Feststellung der Rechtmäßigkeit wirksam werden darf ? Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine rechtswidrig verhängte Sanktion für denjenigen, der die Sanktion angewiesen hat ? (nicht signierter Beitrag von 93.233.33.59 (Diskussion) 19:36, 20. Jun. 2012 (CEST))
Das liegt an der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Sanktion besteht in einer Minderung der Hilfe. Die Minderung wird durch einen entsprechenden Sanktionsbescheid (= Verwaltungsakt) festgestellt. Die Minderung beginnt nach § 31b Abs. 1 SGB II mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Verwaltungsakt wird mit seiner Bekanntgabe (Zugang beim Leistungsberechtigten) wirksam (§ 39 Abs. 1, § 37 Abs. 2 SGB X). Nach § 39 SGB II schiebt der Widerspruch (und eine eventuelle spätere Anfechtungsklage) gegen den Sanktionsbescheid dessen Wirkung aber nicht auf, die Wirkung (Minderung) bleibt also trotz des Widerspruchs und trotz der Möglichkeit, dass der Bescheid rechtswidrig sein könnte, solange bestehen, bis der Verwaltungsakt im Widerspruchs- oder Klageverfahren zurückgenommen wird. In der Regel hat er sich dann durch Zeitablauf längst erledigt. Dass es auch bei Sanktionen keine aufschiebende Wirkung gibt, hat der Gesetzgeber durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 24. März 2011 klargestellt, indem er den Wortlaut des § 39 SGB II geändert hat, nachdem der Wegfall der aufschiebenden Wirkung von einigen Gerichten in Frage gestellt worden war. Ältere Rechtssprechung ist insoweit überholt.
Man könnte beim Jobcenter nach § 86a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Ausssetzung der sofortigen Volziehbarkeit der Sanktion oder beim Sozialgericht entsprechenden einstweiligen Rechtsschutz beantragen (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG). Die Erfolgsaussichten dürften gering sein.
Stellt sich heraus, dass die Sanktion rechtswidrig war, muss die zuwenig gezahlte Hilfe (u.U. mit Zinsen, § 44 SGB I) nachgezahlt werden. Eine weitergehende Haftung des Jobcenters oder gar des Sachbearbeiters dürfte kaum in Betracht kommen. Dafür müsste die Nichtdeckung eines Regelbedarfs wegen die Minderung der Leistung ursächlich zu einem materiellen Schaden geführt haben. Das ist schwer vorstellbar. Für den Ärger und die Unannehmlichkeiten, die dadurch entstanden sind, dass der Leistungsberechtigte vorübergehend weniger Geld zur Verfügung hatte, gibt es jedenfalls keine Entschädigung. --Gunilla (Diskussion) 22:12, 20. Jun. 2012 (CEST)
([...]Dafür müsste die Nichtdeckung eines Regelbedarfs wegen der Minderung der Leistung ursächlich zu einem materiellen Schaden geführt haben. Das ist schwer vorstellbar.[...]): Wenn man Mitte des Monats mitteilt, daß zum Anfang des nächsten Monats die Leistung auf 1/4 der ansonsten erbrachten Leistung für die Dauer von 3 Monaten in Folge abgesenkt wird, dann ist es schwer vorstellbar, daß das zu einem materiellen Schaden führt ? Die "Leistung" deckt in diesem Fall die Fixkosten nicht mehr (Miete, Strom, Nahrung). Das hat bei einer rechtswidrigen Sanktion keinerlei rechtliche Konsequenzen für den Sachbearbeiter ? Unglaublich. (nicht signierter Beitrag von 93.233.31.5 (Diskussion) 05:35, 21. Jun. 2012 (CEST))

Flankierende Maßnahmen und Instrumente

"Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind dem 1. Januar 2009 aus dem Bereich des SGB II gänzlich entfallen." Hier fehlt ein "seit" (nicht signierter Beitrag von 93.135.51.44 (Diskussion) 10:20, 17. Mär. 2012 (CET))

Danke für den Hinweis, den ich gerade aus dem Archiv hervorgeholt hab, wohin er bereits vor Monaten unbearbeitet archiviert wurde. Hab es nun geändert und die Archivieroptionen auch gleich mit dazu. --Geitost 02:21, 12. Sep. 2012 (CEST)

Verwertung

Auch wenn ich diese editwars albern finde, finde ich es gut, dass dieser benevraque oder wie der heisst mal ein bisschen kontra bekommt...

So nun zum Thema:

Es gibt jetzt gerade bei Erbengeneinschaften Unterschiede:

Gerade dann, wenn der Miterbe keine Auseinandersetzung will oder Dinge blockiert, kann man hier von einer zeitlich unbegrezten Verwertungshindernis reden. Grade im Erbrecht gibt es da viele Fallstricke. Das hat der Gesetzgeber auch gewürdit in Abs 3 Nr 6 der sog. Härtefallregelung. Da gibt es nun einen ZUSCHUSS und kein Darlehen.

Die Beweislast liegt allerdings beim Zuschussempfänger.

Es gibt also mehrere Gründ, es wäre zu platt einfach anzunehmen, dass jetzt bei Erbengemeinschaften nur § 24 greift. Das BSG tendiert in eine andere Richtung, es ist vielmehr so, dass überhaupt keine Verwertungsmöglichkeit gegeben ist, wenn man den Anteil nur unter Wert verkaufen kann


Es gibt also im Groben drei Punkte.:

-Liegt ein Härtefall vor ? - Ist die Immobilie verwertbar aber nur mit großem Verlust zu verkaufen, dann liegt auch aut. eine Unverwertbarkeit vor - Will der Miterbe sich quer legen, dann liegt auch eine Unverwertbarkeit vor ! --Martin (Diskussion) 09:26, 16. Sep. 2012 (CEST)

Ich gebe dir recht (auch bezüglich des ersten Satzes deines Beitrags). Der folgende Satz aus dem Artikel gibt deinen Standpunkt m.E. auch wieder: Besteht das Vermögen aus einem Erbe und verhindert ein Miterbe die Auseinandersetzung des Erbteils auf unbestimmte Zeit, obwohl der Leistungsberechtigte die Auseinandersetzung verlangt hat, liegt ein tatsächliches Verwertungshindernis vor. Anstelle des Worts verhindern wäre vielleicht treffender verweigert zu sagen, denn verhindern kann der Miterbe die Auseinandersetzung ja rechtlich nicht. Man könnte des Weiteren zur Klarstellung ergänzen: ... liegt ein tatsächliches Verwertungshindernis vor. Das Vermögen ist also nicht verwertbar. Und dann ist klar, dass Anspruch auf Leistungen in Form des Zuschusses bestehen. --Gunilla (Diskussion) 10:51, 16. Sep. 2012 (CEST)
Bringt beide lieber mal Sachargumente, sprich nachprüfbare reputable Belege, als hier so frei aus dem Theoriefindenden zu plaudern. So ist es auch unerheblich, wie das BSG „tendiert“, wenn die zugrunde liegende Aussage nicht aus wissenschaftlicher Quelle stammt. --Benatrevqre …?! 11:13, 16. Sep. 2012 (CEST)
Es wäre schön, wenn es dir gelingen würde, deine Beiträge frei von Rechtschreibfehlern zu halten. Auch das gehört zum wissenschaftlichen Arbeiten. --Gunilla (Diskussion) 11:29, 16. Sep. 2012 (CEST)
Ist das alles, was du zu bieten hast? Ich würde vorschlagen, keinen Blödsinn zu schreiben; selbst dann nicht, wenn du kein Sachargument vorzubringen hast. Im Übrigen sind in meinem Beitrag keine Rechtschreibfehler ersichtlich. --Benatrevqre …?! 11:42, 16. Sep. 2012 (CEST)
Es ist eine gewichtige Quelle genannt worden:

 

Zum einem der kommentierte Link der AOK Business Seite wo Büser kommentierte und zum anderen das Urteil selbst.
Manchmal gibt es auch unter Juristen und in der Rechtssprechung keine eindeutig klaren Fälle, dass hat das BSG auch zum Ausdruck gebracht, dass ist dann höchstens Theoriefindung seitens des Gerichtes, die man aber hier so darstellen kann, wie das Gericht das sieht, immerhin ist das die letzte Instanz.

 

Ich möchte dich daher bitten hier nicht mehr ungefragt Reverts und editwars zu betreiben, denn hier sind mindestens zwei User die das anders sehen als du, also halt dich mit deinem Gepolter etwas zurück und such mal mehr den Konsens, es ist nicht das erste mal, dass es mit dir Ärger gibt.

 

PS: Dein Theater ob man nun Randnummer oder Rn schreibt ist mehr als daneben.--Martin (Diskussion) 12:12, 16. Sep. 2012 (CEST)
Ich hatte nur versucht, mich deinem Niveau anzupassen. Aber jetzt muss ich Schluss machen und die Bleistifte auf meinem Scheibtisch wieder so ausrichten, dass sie exakt parallel zu der Schreibtischunterlage liegen. --Gunilla (Diskussion) 11:51, 16. Sep. 2012 (CEST)
Auf mein Niveau aufzusteigen wird sich für dich schwierig gestalten: dazu müsstest du zunächst mal Jura studiert haben. Und davon gehe ich angesichts deiner Artikelbeiträge nicht aus. --Benatrevqre …?! 11:57, 16. Sep. 2012 (CEST)
Soso Jura ?
Das erwähnst du sehr oft, nur ist das hier kein Gerichtssaal und in der Wiki kann jeder schreiben.
Jura zu STUDIEREN bedeutet noch nichts, dass hab ich auch mal gemacht, wichtig ist, ob du fertig studiert hast und Anwalt bist.
Juristen sollten die Artikel und Paragraphen die sie studieren auch verinnerlichen, du wirkst sehr arrogant und selbstgefällig und setzt uns damit herab.
In Artikel 1 GG steht, dass die Würde unantastbar ist und es nicht Menschen erster zweiter oder dritter Klasse gibt, vielleicht verhälst du dich mal mehr danach --Martin (Diskussion) 12:19, 16. Sep. 2012 (CEST)
Du hast keine Ahnung von Jura (einmal in eine Vorlesung hineinschnuppern hat damit sicherlich nichts zu tun), sonst würdest du auch nicht abwegig den Art. 1 GG anführen, zumal du offenkundig nicht verstanden hast, worauf dieser abhebt und worin sich die Bedeutung dieser Vorschrift erschöpft. Vor diesem Hintergrund liegt es mir fern, jemanden herabzusetzen; wohl aber verlange ich von jedem, der hier an einer Enzyklopädie mit wissenschaftlichem Anspruch mitarbeiten will, dass er sich elementare Standards, die man an Unis gelehrt bekommt (!), zu eigen macht.
Eine wissenschaftliche Herangehensweise an ein Thema ist dir augenscheinlich fremd, wenn man deine Bearbeitungen – vor allem auch deine oftmals unenzyklopädische Ausdrucksweise und Schreibstil – kritisch beäugt. Nochmals: Du bist auf dem Gebiet des Rechts ein Laie und deine Gesetzestextauslegungen sind demnach TF. Wenn du haltbar mitarbeiten willst, geh in eine gut sortierte Uni-Bibliothek und leih dir Fachbücher oder besorg dir Publikationen, worin sich anerkannte Juristen zum akademischen Diskurs äußern. Wenn darin dann auf bestimmte Gerichtsurteile (oder die „Tendenz des BSG“) Bezug genommen wird, dann kannst du jene Auffassungen hier wiedergeben. Vorher nicht. Dieses wesentliche Prinzip musst du erst einmal verstanden und verinnerlicht haben. --Benatrevqre …?! 13:24, 16. Sep. 2012 (CEST)
Immerhin in einer Hinsicht bist du unübertroffen: Dich hier mit deinem arroganten Pseudo-Juristen-Geprahle lächerlich zu machen. Ein zwanghaftes Bestehen auf einer verfickten (verzeihe mir die unwissenschaftliche, aber dennoch treffende Ausdrucksweise) Abkürzung ist wahrlich noch keine wissenschaftliche Herangehensweise. Wahrscheinlich ist es dir ein Graus, dich auf das Niveau des niederen Volkes begeben zu müssen. Es grüßt dich in aller Demut einer Nicht-Hochbegabten. --Gunilla (Diskussion) 18:24, 16. Sep. 2012 (CEST)
Es ist nicht mein Problem, wenn dir wissenschaftliche Prinzipien nicht geläufig sind, da du vermutlich nicht studiert und offenbar noch keine wissenschaftlichen Arbeiten verfasst hast und nur deshalb abwegig von „pseudo“ lamentierst. Alles andere macht nämlichen keinen Sinn. Mir erschließt sich auch nicht, weshalb du nicht begreifen willst, dass für einen Artikel mit juristischem und sozialpolitischem Schwerpunkt auch nur anerkannte Sozialrechtsliteratur und einschlägige politikwissenschaftliche Bücher maßgeblich sind. Dass darüber hinaus gängige Abkürzungen und übliche Formalia für eine wissenschaftliche Herangehensweise stünden, habe ich gar nicht behauptet; wohl aber sind sie Ausdruck davon, ob jemand seine Edits der Artikelverbesserung widmet und über Sachkenntnis verfügt, oder ob er letztlich mit seinem substanzlosen POV nur unbegründet seinen Kopf durchsetzen will. Da kannst du dich nämlich an die eigene Nase fassen. Mir geht es aber um die Sache – nämlich um enzyklopädisch brauchbare Artikel –, auch wenn du das nicht verstehen kannst. --Benatrevqre …?! 20:35, 16. Sep. 2012 (CEST)
Die Wikiquette macht es mir unmöglich, angemessen auf deinen Beitrag zu antworten. --Gunilla (Diskussion) 22:29, 16. Sep. 2012 (CEST)

Mensch, Kinnas. Das kann ja keiner mitansehen. Hier haben sich ja alle Beteiligten nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Ihr hattet jetzt vier Tage Zeit, Eure Gemüter zu beruhigen. Daher schlage vor, Ihr steckt Euren Eifer nunmehr hier hinein. Dann gibt es vielleicht irgendwann einmal verbindliche Vorgaben, die für alle Artikel gelten. Das macht mehr Sinn, als sich an einem einzelnen Artikel derart aufzureiben. Gruß! Henning Blatt (Diskussion) 09:43, 20. Sep. 2012 (CEST)

Zur Lesbarkeit

Es wäre gutt, wenn immer Tausender-Trenner eingefügt werden, wo nötig. Denn es macht gerade Fliestexte leichter zu lesen.--109.91.86.167 14:43, 13. Okt. 2012 (CEST)

Tausendertrennzeichen sind doch überall vorhanden! Anscheinend hast Du mit dem Lesen genauso viele Probleme wie mit der Rechtschreibung.
DIBA --87.193.141.38 11:26, 24. Okt. 2012 (CEST)

Kritik

Persönliche Betrachtungen sind eigentlich nicht erwünscht, ich mache es trotzdem mal. Es fängt schon damit an, dass ein älterer Arbeitsloser, der mehr als 40 Jahre gearbeitet hat, genauso viel Geld erhält wie jemand, der nie gearbeitet hat. Die Mitarbeiter der Jobcenter sind total überfordert. Nach alter preußischer Tradition werden die Arbeitlosen nach dem Alphabet betreut, vom Beruf des Arbeitlosen hat der Sachbearbeiter beim Jobcenter im Normalfall keine Ahnung. Da kommen schon wirklich lustige Vorschläge raus. Der Brüller sind die Vorschläge zur gesunden Ernährung für wenig Geld. Wo bitte kann ich denn als Single fünf Weintrauben, zwei Scheiben Ananas oder 3 Walnüsse kaufen?--Caedmon12 (Diskussion) 17:36, 29. Okt. 2012 (CET)

Und was genau willst du uns damit sagen? Wieviel Prozent der Jobcenter Mitarbeiter kennst du, um eine allgemeine Überforderung behaupten zu können? Was spricht gegen eine Aufteilung nach dem Alphabet? Wie sollte sonst aufgeteilt werden? --GonzoTheRonzo (Diskussion) 19:54, 29. Okt. 2012 (CET)
Wie wäre es, wenn sich die Mitarbeiter des Jobcenters mal über die Berufe informieren würden, die ihre Schäfchen vorher ausgeübt haben? Sich etwas Fachwissen dazu aneignen würden? Eine Unterteilung nach Berufen statt nach Alphabet wäre sinnvoller. Fordert übrigens auch Ponader, der von den Piraten. Meine persönliche Meinung zu ihm? Ein Arno Dübel auf höherem Niveau. Ich habe eine Reihe von Mitarbeitern des Jobcenters kennengelernt. Mittlerweile mache ich das sechs Jahre mit. Ich bin also einer von den faulen Säcken, die gar nicht arbeiten wollen. Sorry, ich habe 42 Jahre gearbeitet, bin Anfang 60. Zu jung für die Rente und zu alt für einen Job. In diesem Jahr habe ich einen einzigen Vermittlungsvorschlag vom Jobcenter bekommen. Und das, obwohl hier verhandlungssicheres Englisch gefordert wurde und in meinem Profil steht, dass ich nur über durchschnittliche Englischkenntnisse verfüge. Bessert halt die Statistik auf, wenn man Vorschläge verschickt, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind. In den gesamten sechs Jahren habe ich insgesamt sechs oder sieben Vorschläge vom Jobcenter erhalten. Ich habe selbst zusätzlich einige Bewerbungen geschrieben. Das Arbeitlosengeld II ist total unausgegoren. Ich will mal zwei Beispiele nennen, die ich aus eigener Erfahrung und Gesprächen kenne. Frau A lebt in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung mit einer anderen Frau. Sie teilen sich eine Wohnung. Frau A deklariert das als Wohngemeinschaft, weshalb das Einkommen ihrer Lebensgefährtin nicht angerechnet wird. Sie erhält also die vollen Bezüge gemäß Arbeitslosengeld II. In einer Ehe würde das nicht funktionieren, denn da werden die Einkünfte des Ehepartners mit berechnet. Bloß nicht heiraten, wenn man arbeitslos ist. Das wurde auch von einer Referentin so rübergebracht, die allerdings nicht vom Jobcenter, sondern von der Gewerkschaft war. Frau B die zu einem Startup Seminar 50plus geladen wurde, da habe ich die beiden Damen kennengelernt, interessiert sich für eine Ausbildung im Altenpflegebereich. Geht aber nicht, weil ihre Tochter inzwischen einen Ausbildungsplatz gefunden hatte, was dem Jobcenter bekannt war. Durch die Ausbildungsvergütung der Tochter (der Mann von Frau B war geringfügig beschäftigt) verlor Frau B ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Warum man sie trotzdem zu dem Seminar eingeladen hat? Die Statistik verbessern? Hätte Frau B ihre Unterschrift unter den Ausbildungsvertrag ihrer Tochter verweigert, hätte sie ihre Ausbildung in der Altenpflege machen können. Hätte sie ihre Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt abgemeldet auch. Seitdem frage ich mich, wieviele Ausbildungsverträge kommen nicht zustande, aus diesen und ähnlichen Gründen. --Caedmon12 (Diskussion) 15:43, 30. Okt. 2012 (CET)
Gehört nicht hierher, darum letzte Antwort zu dem Thema: Ein Fallmanager im Jobcenter hat im Durchschnitt 300-400 Kunden zu betreuen. Fachwissen zu allen Berufen ist weder notwendig noch wirklich möglich. Die Meinung von Ponader ist mir ehrlich gesagt egal, aber er darf die natürlich haben. Als Leistungsempfänger darf er sich natürlich gerne über das Jobcenter beschweren, nur muss ich ihn deshalb nicht als Experten akzeptieren. Die Zuschreibung "fauler Sack" gibts du dir selbst, darauf muss ich also nicht eingehen. Vermittlungsvorschläge gehen übrigens nicht in die Statisitk ein. bringt dem Fallmanger also nichts. Das keine Angebote kommen, liegt eventuell daran, dass keine passenden vorhanden sind. Das liegt aber weniger am Jc, als an der realität des Arbeitsmarktes. Das Beispiel der gleichgeschlechtlichen Beziehung ist natürlich der Klassiker. Es ist für ein Jc nun mal schwer zu prüfen, ob die beiden Frauen jetzt nur Freunde sind oder eine Beziehung haben. Natürlich könnte man das ausspionieren, nur ist das weder erwünscht noch möglich. Es erfolgt also maximal ein Außendienstbesuch und wenn hier zwei Betten vorhanden sind (oder ein Bett und eine Schlafcouch) geht man von einer WG aus. Klappt übrigens auch bei heterosexuellen Paaren. Fall B ist genau so was. Klingt hoch dramatisch, wäre aber wahrscheinlich leicht aufzulösen. Nur weil ein Vertrag vorliegt, heißt das nämlich noch nicht das die Arbeit auch aufgenommen wird. Außerdem muss dann noch das erste Einkommen abgewartet werden. Abrechnungszeiträume müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Eventuell kann die Tochter rausfallen und die Mutter trotzdem drin bleiben. Und bis das alles geklärt ist, läuft die Arbeit normal weiter. Soviel dazu. Zum ALg II kann man viel negatives schreiben und es steht ja auch einiges an Kritik im Artikel. Nur sollte man dabei die eigenen Erfahrungen raus lassen. --GonzoTheRonzo (Diskussion) 20:27, 30. Okt. 2012 (CET)

Bitte um korrekte Darstellung der Realität

Im Absatz "Kritik und Diskussion" - Abschnitt "Allgemeine positive Bewertungen" bitte folgenden Satz

Der durch die Hartz-Reform gestiegene Druck auf Arbeitslose, Arbeitsstellen anzunehmen oder aktiv Arbeit zu suchen, notfalls auch unterhalb der eigenen Qualifikation und den eigenen Ansprüchen oder ansonsten Kürzungen des eigenen Leistungsbezugs zu riskieren, wird in Teilen der Bevölkerung durchaus nicht nur negativ bewertet.

zu

Der durch die Hartz-Reform eingeführte Zwang zur Aufnahme jeder Art von Arbeit, unabhängig von persönlichen Qualifikationen oder Ansprüchen, auch unentgeltlich, wird ausschließlich in davon nicht betroffenen Teilen der Bevölkerung positiv bewertet.

ändern. Danke! (nicht signierter Beitrag von 93.233.24.81 (Diskussion) 00:05, 14. Dez. 2011 (CET))

Hast du dafür auch Quellen, denn sonst kann das nicht einfach so geändert werden. Insbesondere „ausschließlich in davon nicht betroffenen Teilen der Bevölkerung“ ist schwerlich belegbar, da braucht ja nur eine betroffen Person das System ok zu finden und schon ist der Satz falsch. Und eine Person findet sich dafür immer; auch wenn sie parallel nach besseren Auswegen für sich suchen mag, kann sie das System ja trotzdem so in Ordnung finden. Also such mal valide Quellen für die Teilaussagen in dem Satz. --Geitost 02:31, 12. Sep. 2012 (CEST)
Quellen zur originalen Aussage "wird in Teilen der Bevölkerung durchaus nicht nur negativ bewertet" fehlen dann aber doch auch, oder ? (nicht signierter Beitrag von 93.193.37.152 (Diskussion) 22:59, 6. Nov. 2012 (CET))

Regelssatzerhöhung 1.1.2013

Am 01.01.2013 wird der Regelsatz auf 382 Euro erhöht. Das hat die Bundesregierung und die zuständigen Bundesministerien/Bundesminister beschlossen per Regelsatzverordnung (?) für mehr als 4,35 Millionen Erwachsene. Was macht der Bundespräsident Gauck, der Bundestag, der Bundesrat? 87.139.49.75 09:04, 4. Dez. 2012 (CET)

Zitat "18.10.2012

Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 – RBSFV 2013) aus Nr. 49 vom 24.10.2012, Seite 2173" [24] [25]

Niemand hat die Absicht, die Bundesverfassungsrichter, den Bundesratspräsidenten, den Bundestagspräsidenten, den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesländer mit ihren Landtagen per konkurierende Gesetzgebung der Bundesländer und des Bundestages (16 Landesgesetz und/oder Bundesgesetz) entscheiden werden. Es gibt ja nur die Urteile des Ex Bundesverfassungsrichters Papiers von 27.12.2007 und 09.02.2010 zum Arbeitslosengeld II und zur Mitsprache und Mitgestaltung des Europäischen Parlamentes und des Bundestages.
Der Bundesfinanzminister, der Bundesstatistikminister und die Bundesarbeitsministerin gibt zum 01.01.2013 8 Euro mehr und der RMV [26] (Größte Stadt in Hessen, in der EU, in Europa) erhöht die Fahrpreise um 100 bis 500 Euro jährlich. 93.197.81.21 14:00, 16. Dez. 2012 (CET)
"Niemand hat die Absicht, die Bundesverfassungsrichter, den Bundesratspräsidenten, den Bundestagspräsidenten, den Bundestag, den Bundesrat, die Bundesländer mit ihren Landtagen per konkurierende Gesetzgebung der Bundesländer und des Bundestages (16 Landesgesetz und/oder Bundesgesetz) entscheiden werden."
Was ist das für ein unsinniger Satz?
DIBA --176.94.44.42 11:15, 24. Jan. 2013 (CET)

Wird nicht bezahlt

Die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit zeigt für Empfänger des Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2 mehr als 7 Millionen Jobangebote aus den Jahren 2012, 2011, 2011 an. In der Realität werden folgende Bargeldleistungen aber nicht angboten und nicht bezahlt (Agenturen für Arbeit-Arbeitslosenversicherung- und Jobcenter).

"Zu den weiteren Eingliederungsleistungen zählen:

  • Beratungs- und Betreuungsleistungen (zum Beispiel Schuldner- und Suchtberatung, § 16a Nrn. 1–4 SGB II)
  • Einstiegsgeld
  • Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 16a Nr. 6 SGB II)
  • Arbeitsgelegenheiten (§ 16d):
  • Mobilitätshilfen (beispielsweise Fahrtkosten zu Vorstellungsterminen oder Arbeitsantritt, Trennungskostenbeihilfen, Arbeitsmittel oder Überbrückungsdarlehen bis zur ersten Lohnzahlung),
  • Trainingsmaßnahmen,
  • Erstattung von Bewerbungskosten und Finanzierung von Bewerbungstraining,
  • Leistungen an Arbeitgeber (Eingliederungszuschüsse),
  • Förderung der Berufsausbildung Benachteiligter,
  • Existenzgründungsberatung und -beurteilung,
  • Finanzierung von Umschulungen oder beruflichen Weiterbildungen (etwa Zertifikatslehrgänge)
  • Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen,
  • Mithilfe bei der Organisation und Finanzierung von Kinderbetreuung (Kindergarten-, Kinderkrippenplatz, Tagesmutter),
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) bis zum 31. Dezember 2008."

Insgesamt wirken diese Leistungen nur in absoluten Ausnahmefällen. Das Arbeitslosemgeld 1 dient den Deutschen Unternehmern und Deutschen Arbeitsgebern als staatliche Sozialhilfe für Wirtschaft und Unternehmen. Wer sanktioniert die Sozialschmarotzer der deutschen Arbeitgeber und deutschen Unternehmen. Generell muss der deutsche Arbeitgeber und deutsche Unternehmer sanktioniert werden, ausser er ist konkursreif oder Pleite, diese Unternehmen entlassen jeden Monat (01 02 03 04 05 2012) bis zu 700.000 Arbeitnehmer um die staatliche Sozialhilfe für Unternehmer und Arbeitsgeber zu kassieren und sich der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, gesetzlichen Pflegeversicherungspflicht, gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, gesetzlichen Lohnsteuerpflicht zu entziehen.88.79.237.14 08:16, 10. Jun. 2012 (CEST)

Die Hinweise auf eine angebliche Entziehung von gesetzlichen Pflichten gehen alle fehl, denn durch die Hartz-Gesetzesänderungen wurde ja die Rechtslage in Bezug auf die gesetzlichen Pflichten, die bestehen, geändert. Wer in Folge der Hartz-Reformen nicht gesetzlich sozialversichert ist, "entzieht" sich daher keiner gesetzlichen Pflicht, da eine solche ja nicht besteht. SchnitteUK (Diskussion) 20:15, 25. Apr. 2013 (CEST)

was noch fehlt

Bis jetzt völlig eine Bewertung von Alg-II durch die Betroffenen, sowie deren Widerstand gegen diese unmenschlichen Gesetze. Auch eine Analyse darüber, inwieweit Hartz-IV die Massenarmut erzeugte und verstärkte, wird bis jetzt ausgeblendet. Dass Alg-II darüberhinaus ein Krieg gegen die Armen ist, vermisse ich ebenso! --Bagerloan (Diskussion) 19:10, 16. Aug. 2012 (CEST)

Können Sie ja einfügen. Dabei aber bitte NPOV wahren und nicht etwa eigene Wertungen wie "unmenschlich" als Faktum rüberbringen. SchnitteUK (Diskussion) 20:19, 25. Apr. 2013 (CEST)

Kein Dispositionskredit bei ALG II

Sobald eine Bank erfährt, das der Kontobesitzer ALG II Empfänger ist, kündigt sie ihm das Dispositionskredtit. Ein bisher nicht öffentlich näher diskutiertes Gesetz bestimmt dies. (nicht signierter Beitrag von 77.185.199.176 (Diskussion) 10:32, 4. Sep. 2012 (CEST))

Das mysteriöse "nicht öffentlich näher diskutierte" Gesetz ist vermutlich § 490 Abs. 1 BGB. Das ist aber nur ein Kündigungsrecht der Bank; es wird keineswegs geregelt, dass die Bank kündigen muss (ob Banken das immer, meistens, in der Regel, manchmal, selten oder nie tun, weiß ich demgegenüber nicht, aber das ist keine juristische Frage mehr). SchnitteUK (Diskussion) 19:10, 26. Apr. 2013 (CEST)
Übrigens ist § 490 Abs. 1 BGB keineswegs eine Besonderheit für Dispokredite von Hartz-IV-Empfängern. Wenn die dort dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, kann jeder Darlehensgeber (nicht nur Banken) jeden Kredit (nicht nur Dispos) an jeden Empfänger, dessen Vermögensverhältnisse sich wie geregelt verschlechtert haben (also nicht nur dadurch, dass er jetzt Hartz IV bekommt) kündigen. Dieses "Gesetz" ist keineswegs eine gezielte Maßnahme gegen Hartz-IV-Empfänger. SchnitteUK (Diskussion) 12:09, 4. Mai 2013 (CEST)

Zivilrechtliche Auswirkungen

Der folgende von mir eingefügte Abschnitt wurde user:Arpinium wieder entfernt: Der Bezug von Arbeitslosengeld II kann auch Auswirkungen auf die zivilrechtliche Position des Empfängers haben: Wenn sich Einkommensverhältnisse eines Darlehensschuldner, der bislang ein anderweitiges Einkommen erzielte, dahingehend ändern, dass er nun auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, so kann dies in vielen Fällen die Gläubiger zur fristlosen Kündigung des Kredits berechtigen (§ 490 Abs. 1 BGB). Dadurch können auf den Betroffenen innerhalb kurzer Zeit erhebliche Rückzahlungspflichten durch fällig gewordene Kredite zukommen. Die Begründung von Arpinium für die Löschung war: "Der ALG II Bezug hat keine (unmittelbaren) zivilrechtlichen Auswirkungen, sondern die Vermögensverhältnisse" Mir ist diese Begründung nicht ganz klar; die Entstehung eines Kündigungsrechts für Kredite ist natürlich eine zivilrechtliche Auswirkung. Dass die Voraussetzung gesetzlich umschrieben wird als "Verschlechterung der Vermögensverhältnisse", ist richtig, aber es geht mir ja gerade darum, dass der ALG-II-Bezug eine solche Verschlechterung sein kann. Das ist, denke ich, durchaus eine Information von Belang. Ich bin gerne bereit, das Thema zu diskutieren, füge aber fürs Erste den Abschnitt wieder ein. SchnitteUK (Diskussion) 19:58, 7. Mai 2013 (CEST)

Ein ALG II-Bezug ist keine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, vielmehr eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Leistungsberechtigten. Es ist also schlicht falsch, wenn behauptet wird, ein ALG II Bezug könne sich dahingehend auswirken, dass ein Kredit gekündigt wird. --Arpinium (Diskussion) 00:31, 8. Mai 2013 (CEST)
Der ALG-II-Bezug selbst ist natürlich eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse im Vergleich zur Situation, bei der der Empfänger ceteris paribus kein ALG II bekommt. Aber bei jemandem, der bislang eine Erwerbstätigkeit hatte und nicht von ALG II lebte, ist der Wegfall dieser Erwerbstätigkeit, der dann ALG II zur Folge hat, natürlich eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. SchnitteUK (Diskussion) 19:37, 13. Jul. 2013 (CEST)

Propaganda

Es bleibt unerwähnt, daß der Leistungsberechtigte sich so ziemlich alle ihm gesetzlich zustehenden Leistungen einklagen muß und darauf angewiesen ist, daß die dafür notwendige Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Der Artikel sollte gelöscht werden. Propaganda. (nicht signierter Beitrag von 93.233.56.189 (Diskussion) 02:33, 3. Jul 2013 (CEST))

Alle ihm zustehenden Leistungen müssen eingeklagt werden? Das würde ja bedeuten, dass die Jobcenter prinzipiell erstmal alle Anträge aller Antragsteller auf Leistungen ablehnen und es auf ein sozialgerichtliches Verfahren ankommen lassen. Das wäre mir neu. Man munkelt, dass es schon vorgekommen sein soll, dass ein Jobcenter einem Antrag auf ALG-II-Leistungen einfach mal stattgegeben hat. SchnitteUK (Diskussion) 19:44, 13. Jul. 2013 (CEST)
Aus "so ziemlich alle" wird "alle" und aus dem Normalfall wird ein "bedauerlicher Einzelfall". Passt schon.
Liefern Sie doch einfach ein paar Statistiken über die Zahl der Klagen gegen ALG II-Bescheide im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bescheide. Das würde uns für die Zwecke dieser Diskussion mehr helfen als Polemik. SchnitteUK (Diskussion) 20:26, 31. Jul. 2013 (CEST)
Diese Statistik würde nichts aussagen. Wenn man statistisch erfassen wollte, in wieviel Prozent der Fälle ein Gericht eine andere Entscheidung trifft, als Mitarbeiter des JobCenters, dann müßte dafür bei 100% der Bescheide Klage erhoben werden. (nicht signierter Beitrag von 93.193.41.81 (Diskussion) 00:26, 1. Aug. 2013 (CEST))

Es wäre der objektiven Beurteilung dienlich, eine Eingliederungsvereinbarung als Dokument einzustellen und vielleicht mal mit dem Grundgesetz abzugleichen, inwiefern sie Regelkonform ist. Ein Exemplar habe ich im Netz gefunden (die Namen der Personen und Daten sind geschwärzt): Seite 1: http://i254.photobucket.com/albums/hh98/NAGAI-KAMI/jc4.jpg Seite 2: http://i254.photobucket.com/albums/hh98/NAGAI-KAMI/IMG_2903.jpg Seite 3: http://i254.photobucket.com/albums/hh98/NAGAI-KAMI/jc5.jpg Meines Erachtens verstößt sie gegen diverse Paragraphen wie die Freizügigkeit, den Schutz der Familie, den Schutz gegen Zwangsarbeit und vor Allem den Schutz der Würde des Menschen. --Zeitgeistig1984 (Diskussion) 17:25, 19. Jul. 2013 (CEST)

Dann gleichen Sie mal ab mit dem Grundgesetz. Das erfordert freilich etwas mehr juristischen Sachverstand als einfach nur eine Textausgabe des GG zu greifen und "Meines Erachtens verstößt es dagegen" zu schreiben. SchnitteUK (Diskussion) 20:27, 31. Jul. 2013 (CEST)

grottenschlecht

Der Artikel ist grottenschlecht, denn er läßt nichts darüber verlautbaren, inwieweit Alg II menschenwürdig ist oder aber nicht. Es gibt keinerlei Hinweis, inwieweit Alg II zur Existenzbestreitung ausreicht oder nicht. Daher wird keinerlei Bewertung vorgenommen. Der sogenannte Neutralitätsbaustein sieht dies bekanntlich nicht vor, doch eine Kritik an der Zahlungshöhe ist dennoch in den Artikel einzupflegen --Bagerloan (Diskussion) 19:48, 7. Apr. 2012 (CEST)

Sie können ja gerne eine (natürlich belegte und NPOV) Diskussion darüber einfügen, inwieweit ALG II menschenwürdig ist. SchnitteUK (Diskussion) 20:12, 25. Apr. 2013 (CEST)
Gerne. Einfach mal z.B. "Inge Hannemann" googlen. (nicht signierter Beitrag von 79.253.234.75 (Diskussion) 19:25, 16. Jun. 2013 (CEST))
Hab ich getan. Und jetzt? SchnitteUK (Diskussion) 19:41, 13. Jul. 2013 (CEST)
Den Artikel an die Realität anpassen oder löschen.
Und dass ich "Inge Hannemann" gegoogelt habe, ändert jetzt etwas an der im Artikel dazustellenden Realität? SchnitteUK (Diskussion) 20:21, 31. Jul. 2013 (CEST)
Nach dem Lesen des Artikels sollte man zumindest eine Ahnung davon bekommen, wie sich Dinge in der Praxis darstellen. War es nicht Ihre Forderung nach "natürlich belegte und NPOV" ? Der Artikel ist meiner Meinung nach nicht neutral geschrieben. (nicht signierter Beitrag von 93.193.41.81 (Diskussion) 00:26, 1. Aug. 2013 (CEST))
Sie können ja gerne Ergänzungen vornehmen, wenn Ihnen der Artikel in seiner jetzigen Form nicht passt - dann aber bitte unter Beachtung der üblichen Standards (NPOV, hinreichende Belege). Einfach nur zu fordern, andere sollten den Artikel ausbauen, macht Wikipedia nicht besser. SchnitteUK (Diskussion) 09:46, 1. Aug. 2013 (CEST)

Update bezüglich Warmwasserkosten

In Höhe von 2,3% Regelbedarfs der Stufe 1 bei einem Einpersonenhaushalt = derzeit 8,79 Euro. (nicht signierter Beitrag von 91.12.35.193 (Diskussion) 09:48, 13. Feb. 2013 (CET))

Bitte auch erwähnen, daß man diese 2,3% des Regelbedarfs einklagen muss, weil man sie nicht anders bewilligt bekommen wird.
Ist das so? Es gibt ALG II-Bestandteile, die ausschließlich auf Klage hin bewilligt werden? Wenn das so ist: Beleg her, dann kann das rein. Ohne Beleg muss das allerdings leider draußen bleiben. SchnitteUK (Diskussion) 20:29, 31. Jul. 2013 (CEST)
Ja. Sie werden es nicht glauben. Es gibt ALG II-Bestandteile, die nicht bewilligt werden, auch wenn man den entsprechenden Gesetzestext mit eingereicht hat. (nicht signierter Beitrag von 93.193.41.81 (Diskussion) 00:26, 1. Aug. 2013 (CEST))
Dass sowas vorkommt, habe ich nie bestritten, aber dass solche Leistungen ausschließlich auf Klage hin bewilligt werden und man sie daher einklagen muss, weil man sie anders nicht erhält, das möchte ich gerne belegt sehen. Übrigens erinnere ich nochmals an die Signatur. SchnitteUK (Diskussion) 15:13, 2. Aug. 2013 (CEST)

die Folgen

Mit Alg II breitete sich ein großer Niedriglohnsektor aus, hinzu käme da noch Leih, - u. Zeitarbeit im verstärkten Umfang. Hinzu käme da noch Lohndumping sowie Verdrängung von Neueinstellungen, hervorgerufen durch damit zusammenhängende 1-Euro-Jobs, sowie verschärfte Arbeitsbedingungen. Weiterhin wurde so die Exportfähigkeit Deutschlands forciert, mit den fatalen Folgen für viele europäische Länder, siehe Griechenland, Spanien, Irland, Italien usw. Sollte so was nicht auch in den Artikel einfließen? --Bagerloan (Diskussion) 22:29, 16. Aug. 2012 (CEST)

Doch, natürlich - sofern die Kausalität zwischen ALG II und den von dir beschriebenen Effekten hinreichend belegt und sachlich dargestellt wird. SchnitteUK (Diskussion) 20:32, 4. Aug. 2013 (CEST)

Literatur

Kritik und Analysen: (bitte einfügen) Rainer Roth: Hartz IV: Zur Kritik des Regelsatzniveaus DVS, Frankfurt a. M. 2011, als PDF-Datei hier: [27] (nicht signierter Beitrag von 89.244.74.105 (Diskussion) 17:09, 13. Jun. 2012 (CEST)) (bitte einfügen, Neuauflage) Warum wird der obige Titel nicht eingefügt?! Er setzt sich detaliert mit dem Regelsatzniveau auseinander, zu kritisch und fachlich fundiert?!

  • Leitfaden ALG II / Sozialhilfe von A-Z [Frank Jäger, Harald Thomé], Hrsg. Tacheles e.V. Wuppertal, 27. Auflage 01.Juli 2013, ISBN 978-3-932246-64-4 (nicht signierter Beitrag von 84.140.161.154 (Diskussion) 10:05, 11. Aug. 2013 (CEST))
  • Derksen, Grundsicherungsrecht - Hartz IV.Das Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2013, ISBN: 9783844262100 (nicht signierter Beitrag von Roland Derksen (Diskussion | Beiträge) 11:47, 9. Sep. 2013 (CEST))

Neue Regelsätze 2014

Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE) ermöglicht jedem Bürger, in Würde leben zu können, seine Existenz und Grundbedürfnisse zu sichern und an der Gesellschaft teilzuhaben. Es steht jedem frei, einen unbeschränkten Betrag hinzu zu verdienen oder auf Erwerbsarbeit zu verzichten. Jeder kann sich die Tätigkeit auswählen, die ihm sinnvoll und wichtig erscheint. Jeder Bürger hat einen lebenslangen individuellen Rechtsanspruch auf das BGE, es wird ohne Prüfung der Bedürftigkeit monatlich ausbezahlt. http://www.ingehannemann.de/ Artikel 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt. + Menschenrechte http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte "Die Würde des Menschen ist unantastbar und nicht verhandelbar." (nicht signierter Beitrag von 87.168.183.253 (Diskussion) 15:27, 19. Okt. 2013 (CEST))

Regelbedarf Stufe ab 2013 ab 2014 ab 2015 ab 2016 ab 2017 ab 2018 ab 2019 ab 2020
Erwachsene alleinstehende Person 1 382 € 391 € 399 € 404 € 409 € 416 € 424 € 432 €
Erwachsene alleinerziehende Person 382 € 391 € 399 € 404 € 409 € 416 € 424 € 432 €
Erwachsene Person mit minderjährigem Partner 382 € 391 € 399 € 404 € 409 € 416 € 424 € 432 €
Erwachsene Partner einer Ehe, Lebenspartnerschaft, eheähnlichen oder
lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, jeweils
2 345 € 353 € 360 € 364 € 368 € 374 € 382 € 389 €
Alleinstehende Personen bis zum Alter von 24 oder
erwachsene Personen bis zum Alter von 24 mit minderjährigem Partner,
die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind
3 306 € 313 € 320 € 324 € 327 € 332 € 339 € 345 €
Kind bzw. Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 17 4 289 € 296 € 302 € 306 € 311 € 316 € 322 € 328 €
Kind im Alter zwischen 6 und 13 5 255 € 261 € 267 € 270 € 291 € 296 € 302 € 308 €
Kind, das jünger als 6 Jahre alt ist 6 224 € 229 € 234 € 237 € 237 € 240 € 245 € 250 €
Quelle [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8]

Die neuen Regelsätze hat der Bundesrat am 11.10.2013 durch Zustimmung [28] beschlossen, nach der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales/ Bundesfinanzministerium [29] 91.2.82.38 11. Okt. 2013 (11:41, 14. Okt. 2013 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Höherer Einkommensfreibetrag bei Übungsleitertätigkeiten

Der Hinweis auf den höheren Grundfreibetrag bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit als Übungsleiter im Abschnitt "Besonderheiten beim Erwerbseinkommen" ist richtig und wichtig, weil das in der Praxis viel zu oft übersehen wird. Es gibt auch außerhalb der "klassischen" Übungsleitertätigkeit viel mehr Arbeiten, die unter diese Regelung fallen, als manche denken, z.B. im Bereich der Kinderbetreuung. Ich schreibe hier, weil der Freibetrag von 175 Euro (wie es jetzt im Artikel steht) inzwischen auf 200 Euro erhöht wurde und weil ich als neuer Benutzer diesen gesperrten Artikel nicht direkt ändern kann. Quellenangabe: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11b.html--87.161.142.187 10:22, 13. Aug. 2013 (CEST)

Bitte ändern! Leider kann ich das unangemeldet auch nicht tun. das steht jetzt schon geraume Zeit veraltet auf der Seite. (nicht signierter Beitrag von 139.18.251.172 (Diskussion) 15:05, 21. Nov. 2013 (CET))

Geändert. --Arpinium (Diskussion) 19:11, 21. Nov. 2013 (CET)

Soziokulturelles Existenzminimum

Das Bedingungslose Grundeinkommen (BGE) ermöglicht jedem Bürger, in Würde leben zu können, seine Existenz und Grundbedürfnisse zu sichern und an der Gesellschaft teilzuhaben. Es steht jedem frei, einen unbeschränkten Betrag hinzu zu verdienen oder auf Erwerbsarbeit zu verzichten. Jeder kann sich die Tätigkeit auswählen, die ihm sinnvoll und wichtig erscheint. Jeder Bürger hat einen lebenslangen individuellen Rechtsanspruch auf das BGE, es wird ohne Prüfung der Bedürftigkeit monatlich ausbezahlt. http://aktuelles.archiv-grundeinkommen.de/ http://grundeinkommenimbundestag.blogspot.de/ http://grundeinkommen.tv/ http://www.bundesagentur-fuer-einkommen.de/ http://lutzhausstein.wordpress.com http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/ http://www.wir-sind-boes.de/ http://www.ingehannemann.de/ Artikel 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt. + Menschenrechte http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte "Die Würde des Menschen ist unantastbar und nicht verhandelbar."

Meinungsfreiheit (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift, Bild,und Video frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B Internet) ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk TV und Film und Internet werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (nicht signierter Beitrag von 87.168.183.253 (Diskussion) 15:27, 19. Okt. 2013 (CEST))

Hier: "Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums" Da: "Das soziokulturelle Existenzminimum garantiert über das physische Existenzminimum hinaus ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben." Die Kosten für den Betrieb von Kühlschrank und E-Herd gehören in der Realität nicht zum soziokulturellen Existenzminimum! Dieser Artikel hier ist eine perverse Heuchelei - mehr nicht. (nicht signierter Beitrag von 93.233.14.177 (Diskussion) 08:39, 7. Jun. 2012 (CEST))

Vielleicht ist es auch möglich, ohne Kühlschrank und E-Herd am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilzuhaben? SchnitteUK (Diskussion) 19:42, 13. Jul. 2013 (CEST)
Vielleicht reden Sie krampfhaft Dinge schön ?
Zumindest signiere ich meine Beiträge. Da habe ich anderen schon mal etwas voraus. Oder reicht ALG II etwa auch nicht für den Mehrbedarf an elektrischer Energie, der zum Signieren von Wikipedia-Beiträgen und damit zur Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erforderlich ist? SchnitteUK (Diskussion) 20:23, 31. Jul. 2013 (CEST)
Welches Wort in "über das physische Existenzminimum hinaus" haben Sie nicht verstanden ? (nicht signierter Beitrag von 93.193.41.81 (Diskussion) 00:26, 1. Aug. 2013 (CEST))
Schon wieder ein unsignierter Beitrag. Signieren Sie, dann reden wir weiter. Übrigens bedeutet "über das physische Existenzminimum hinaus" keineswegs, dass alles, was über das phyische Existenzminimum hinausgeht, von ALG II zu finanzieren ist. Ein Ferrari geht sicher über das physische Existenzminimum hinaus, muss ALG II deswegen jedem Empfänger einen Ferrari bereitstellen? SchnitteUK (Diskussion) 09:49, 1. Aug. 2013 (CEST)
"Das soziokulturelle Existenzminimum garantiert über das physische Existenzminimum hinaus..." Wie belegen Sie, daß das ALG II diesem Anspruch gerecht wird ? (nicht signierter Beitrag von 93.233.38.86 (Diskussion) 23:05, 4. Sep. 2013 (CEST))
Weil es in der Bundesrepublik immer noch in Kraft ist. Da das Bundesverfassungsgericht das Monopol dafür hat, Gesetze für verfassungswidrig zu erklären, folgt aus der Tatsache, dass das ALG II und die zugrundeliegenden Gesetze immer noch gelten, zumindest eine Vermutung für die Verfassungsmäßigkeit des ALG II - ein unzweifelhafter Beweis ist das nicht, aber eine widerlegbare Vermutung, und das genügt für unsere Zwecke völlig, solange die Vermutung nicht durch BEweis des Gegenteils widerlegt ist. Und da zur Verfassungsmäßigkeit des ALG II nach der Rechtsprechung des Gerichts auch die Gewähr des soziokulturellen Existenzminimums gehört, haben wir damit zumindest eine Vermutung, dass das ALG II dem gerecht wird. Jedenfalls solange, bis das Gegenteil bewiesen ist, was bislang nicht erfolgt ist. Übrigens gibt es Signaturen hier bei Wikipedia ganz umsonst, das geht nicht zu Lasten eines ALG-II-Budgets. SchnitteUK (Diskussion) 14:46, 8. Sep. 2013 (CEST)
Bis auf die Aussage, dass das BVerfG das Monopol hat, Gesetze für verfassungswidrig zu erklären, ist an dem voranstehenden Beitrag nichts richtig. Es gibt weder die behauptete Vermutung im Rechtssinn, noch eine Beweislast beim Bürger. --Arpinium (Diskussion) 15:29, 8. Sep. 2013 (CEST)
BVerfGE 2, 266, 282 (auf Rdnr. 40 in dieser Onlineausgabe der Entscheidung): Es spricht eine Vermutung für die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. § 93 Abs. 1 S. 1 und § 23 Abs. 1 BVerfGG: Wer Verfassungsbeschwerde erhebt, hat diese zu begründen und Beweismittel beizufügen; beruht die Verfassungsbeschwerde also auf der Behauptung, ein Gesetz sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, muss dies vom Beschwerdeführer dargelegt werden. SchnitteUK (Diskussion) 15:47, 8. Sep. 2013 (CEST)
In der zitierten Entscheidung des BVerfG wird zwar von einer Vermutung gesprochen, aber doch nicht im Zusammenhang mit einer Beweislastregel. Der Entscheidung lag auch keine Verfassungsbeschwerde zugrunde. --Arpinium (Diskussion) 16:05, 8. Sep. 2013 (CEST)
Das geht doch alles an der Thematik, die uns hier interessiert, vorbei. Auslöser für meine Aussage mit der Vermutung war die an mich gestellte Frage eines anderen Users, womit ich belegen wolle, dass das ALG II dem soziokulturellen Existenzminimum und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werde. Meine Antwort darauf ist die simple Feststellung, dass derjenige, der die Verfassungswidrigkeit eines ordnungsgemäß beschlossenen Gesetzes behauptet, in der Darlegungslast steht, nicht derjenige, der die Verfassungsmäßigkeit behauptet. Das ist genau das Wesen einer Vermutung, und die hat das Gericht in der Entscheidung ausdrücklich klargestellt, ganz unabhängig davon, ob es um Verfassungsbeschwerden oder sonstwie geeignete Verfahren geht (das Gericht hat seine Feststellung, dass es so eine Vermutung gibt, nicht auf bestimmte Verfahrensarten eingeschränkt!). Mit anderen Worten: Ich habe keineswegs zu belegen, dass das ALG II dem soziokulturellen Existenzminimum entspricht, sondern der, der das Gegenteil behauptet, hat seinen Standpunkt zu belegen. Ball is in your court now. SchnitteUK (Diskussion) 16:34, 8. Sep. 2013 (CEST)

Der Rückgriff auf formale prozessrechtliche Darlegungs- und Beweislastregeln weicht der inhaltlichen Diskussion aus. Wir sind ja hier nicht im Gerichtssaal. Es greift zu kurz, die Frage, ob dass das sozio-kulturelle Existenzminimum durch Hartz 4 gewährleistet ist, nur auf verfassungsrechtlicher Ebene zu diskutieren. Der Fragesteller hat im Übrigen gar nicht behauptet, dass das Gesetz verfassungswidrig sei. Der Gesetzgeber ist schon in der Pflicht zu begründen, warum das sozio-kulturelle Existenzminimum mit Hartz 4 gewährleistet sein soll. Das BVerfG hat dazu ja auch was aus verfassungsrechtlicher Sicht gesagt, nämlich dass die Orientierung am Verbraucherverhalten der unteren Einkommensgruppen auf statistischer Basis geeignet sei, den physischen und soziokulturellen Bedarf auf der Ausgabenseite empirisch abbilden und dass es deshalb verfassungsrechtlich zulässig sei, das soziokulturelle Existenzminimum auf diese Weise mit dem Statistikmodell zu definieren (Urteil vom 9. Februar 2010, Rn 165). Mit anderen Worten: Wenn sich ein Geringverdiener kein Theaterbesuch leisten kann, dann gehört der Theaterbesuch eben nicht zum soziokulturellen Existenzminimum. Diese Auffassung lässt sich natürlich kritisieren mit dem Argument, dass schon die unteren Einkommensgruppen materiell nicht mehr in der Lage sind, am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und man sich deshalb nicht an dieser Einkommensgruppe orientieren darf, sondern dass vielmehr auch diese Gruppe staatlicher Transferleistungen bedarf. Es ist letztlich eine politische Entscheidung, ob dafür öffentliche Gelder ausgegeben werden sollen. --Arpinium (Diskussion) 17:19, 8. Sep. 2013 (CEST)

Dem stimme ich nun wiederum zu. Der Gesetzgeber hat zweifellos Einschätzungsspielräume, was er als unter das soziokulturelle Existenzminimum fallend ansieht, und was eben nicht. SchnitteUK (Diskussion) 19:16, 9. Sep. 2013 (CEST)


Siehe Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz: Demnach setzt sich der Regelbedarf für einen Erwachsenen in einem Einpersonenhaushalt folgendermaßen zusammen:

Wohnen, Energie und Instandhaltung: 30,24 € (2008) / 32,68 € (2014)

Beispiel aktuelles (01/2014) Angebot Strom: Grundpreis pro Monat=4,21 € / Verbrauchspreis pro kWh=0,2771 €

((12 Monate * 32,68 € = 392,16 €) - (12 Monate * Grundpreis 4,21 = 50,52 €)) = 341,64 € / Verbrauchspreis pro kWh = 27,71 Cent = 1232.91 kWh Regelbedarf

Ein Einpersonenhaushalt hat danach 2014 einen Regelbedarf von ca. 1232.91 kWh Strom pro Jahr für den Betrieb aller elektrischen Geräte. Das "Energie" in Wohnen, Energie und Instandhaltung. Wie hoch ist der reale durchschnittliche Strombedarf eines Einpersonenhaushaltes in Deutschland ? Über das physische hinaus ? Ferrari ? Theaterbesuch ? (nicht signierter Beitrag von 93.193.43.69 (Diskussion) 18:46, 30. Nov. 2013 (CET))

U-25-Vorschriften/-Regelungen resp. Rechtsprechung dazu: Umzug (mögl. "Zwang" zur Rückkehr in elterl. Haushalt?)

Es handelt sich um die folgende Passage des Abschnitts "Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze (03/2006)": Es ist allerdings möglich, dass Jugendliche mit einer eigenen Bedarfsgemeinschaft, die umziehen wollen, an die Eltern zurückverwiesen werden, da nicht nur der Erstauszug, sondern auch weitere Umzüge genehmigungspflichtig sind. -- Kann das nicht ein wenig genauer beschrieben werden? Was bedeutet "möglich": unter bestimmten Bedingungen oder ist's der Regelfall? Was bedeutet insbesondere der letzte Teilsatz (inkl. konjunktionellem Komma) bzw. welche (rechtl.) Logik steckt dahinter? Ich meine mal gelesen zu haben, dass (festgestellt durch hochrichterl. Urteil) es rechtlich nicht möglich ist (ich glaube, sogar: GG-widrig(?)), jemanden zu "zwingen", wieder in den elterlichen Haushalt zurückzukehren. Wie ist es hierum nun bestellt? (Ich geh übrigens einfach mal davon aus, dass es sich bei der Passage nicht um bloße TF handelt ...) --80.187.102.222 09:00, 26. Nov. 2013 (CET)

In der Regel wird niemand zu den Eltern zurück geschickt, wenn einmal die Notwendigkeit des Auszuges festgestellt wurde. Das jeder Umzug genehmigt werden muss, ist übrigens auch bei Kunden über 25 im SGB 2 festgehalten. Ob es dazu Grundsatzurteile gibt, kann ich jetzt nicht sagen. Ich beziehe mich hier eher auf Erfahrungen die man als Sozialarbeiter im beruflichen Alltag macht. Als Quelle ist das also hier nicht zu gebrauchen. --GonzoTheRonzo (Diskussion) 11:09, 26. Nov. 2013 (CET)
Ja, meine Frage war nur, wie es rechtlich (genauer) bestellt ist. Denn woher soll man wissen, ob "In der Regel ..." auf einen zutrifft oder nicht bzw. woran die Regel gebunden/festgemacht ist. Das Urteil (wenn es denn bestehen sollte) habe ich jetzt auf die Schnelle auch nicht gefunden ... aber vielleicht ganz interessant (jedoch wohl nicht wiki-reputabel) ist dies: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2007/sonderbehandlungu25.aspx -- Der Autor hier z.B. ist entgegengesetzter Auffassung: Flächendeckend werden Begründungen gefordert, warum Betroffene nicht auf die Wohnung ihrer Eltern verwiesen werden können. Und regelmäßig scheitern diejenigen, die sich durch die Behörde einschüchtern lassen oder sich nicht gegen Behördenentscheidungen wehren und – falls erforderlich – bis vors Sozialgericht ziehen. Und in bezug auf den speziellen Fall eines schwerwiegenden sozialen Grundes (zur Nichtrückkehr in den elterl. Haushalt) meint er: Aus der Alltagspraxis der Alg II-Behörde bekannt sind eher eine mangelnde Sensibilität gegenüber sozialen Problemlagen, generelles Misstrauen und die Angewohnheit, die Betroffenen mit überzogenen Nachweispflichten zu belegen.
Meintest du deinen letzten Satz auf deinen Beitrag, die Artikelpassage oder sowohl das eine als auch das andere bezogen? --80.187.102.95 20:34, 26. Nov. 2013 (CET)
Auf meinen Beitrag bezogen. Persönliche Erfahrungen im Beruf sind nur schlecht als Quelle hier verwertbar :) Genauso sieht es mit dem Tachelesbeitrag aus. Es wird wohl keiner behaupten das sich dort um neutrale Darstellung bemüht wird. Muss ja auch nicht, aber damit halt hier nicht nutzbar. Ich wird mal versuchen ob ich ein einschlägiges Urteil finde. Das kann aber ein wenig dauern, weil die Suche nach Gerichtsentscheidungen nicht unbedingt meine Lieblingsbeschäftigung sind. --GonzoTheRonzo (Diskussion) 22:18, 26. Nov. 2013 (CET)
Nach der Gesetzesbegründung soll das besondere Zusicherungserfordernis für unter 25 Jährige nur für solche Personen gelten, die erstmalig eine eigene Wohnung beziehen wollen (Bundestagsdrucksache 16/688 Seite 14). Danach kann ein Unter-25-Jähriger, der bereits eine eigene Wohnung hat und umziehen will, nicht mehr darauf verwiesen werden, zurück ins Elternhaus zu ziehen. Unter Berufung auf die Gesetzesbegründung und mit einer darüber hinaus gehenden Begründung ist auch das LSG Niedersachsen-Bremen dieser Auffassung (Beschluss vom 29. Oktober 2009 Az.: L 15 AS 327/09 B ER). Eine gegenteilige Gerichtsentscheidung habe ich nicht gefunden. Anderer Auffassung ist das Jobcenter München in seiner Verwaltungsvorschrift zu dieser Frage (Vorschrift steht hier zum Download bereit). Die oben zitierte Aussage aus dem Artikel erscheint mir deshalb zumindest zu relativieren sein. --Arpinium (Diskussion) 21:33, 27. Nov. 2013 (CET)
Cool, dass du gesucht hast! :-) Pflegst du die kleine Zusatzinfo (Rechtsprechung) auch ein oder traust di net ...? ;-P --80.187.103.11 07:55, 1. Dez. 2013 (CET)

Lemma

"Arbeitslosengeld II" sagt im Grunde niemand, das ist einfach "Hartz IV". Andererseits ist das ALG II auch nur als Teil dieser Grundicherung zu sehen (ALG II + Sozialgeld). Korrekte Bezeichnung ist also "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (vgl. auch bereits § 1 SGB II: Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Das Lemma sollte also entsprechend geändert werden. (nicht signierter Beitrag von 129.70.6.103 (Diskussion) 10:30, 17. Okt. 2013 (CEST))

"Arbeitslosengeld II" sagt im Grunde niemand" ist doch nun wirklich kein ernstzunehmendes Argument. Damit könnte man die Hälfte der Wikipedia-Artikel umbenennen. --129.217.132.38 17:45, 4. Dez. 2013 (CET)

Zu "allgemeine Kritik"

Der letzte Punkt sollte, wie die anderen auch, im Konjunktiv formuliert werden.

"der durch die Hartz-Reform gestiegene Sanktionsdruck auf Arbeitslose, jegliche Arbeit anzunehmen, senkt aus gewerkschaftlicher Sicht massiv den Spielraum für Bewerbende, beim Arbeitsvertrag eigene Ansprüche geltend zu machen. Dadurch kommt es zur Ausweitung der Erwerbsarmut. Arbeitnehmer mit gewerkschaftlichem oder Betriebsrats-aktivem Lebenshintergrund und Ambitionen werden durch die Masse der sich untertariflich verkaufenden Bewerbenden aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen."

zu

"der durch die Hartz-Reform gestiegene Sanktionsdruck auf Arbeitslose, jegliche Arbeit anzunehmen, senke aus gewerkschaftlicher Sicht massiv den Spielraum für Bewerbende, beim Arbeitsvertrag eigene Ansprüche geltend zu machen. Dadurch käme es zur Ausweitung der Erwerbsarmut. Arbeitnehmer mit gewerkschaftlichem oder Betriebsrats-aktivem Lebenshintergrund und Ambitionen würden durch die Masse der sich untertariflich verkaufenden Bewerbenden aus dem Arbeitsmarkt ausgeschlossen."

Andernfalls würde dies als Tatsache hingestellt und dafür fehlt ja wohl eine Quelle.--212.204.105.130 15:06, 7. Nov. 2012 (CET)


Es fehlt ein Hinweis das Sanktionen verfassungsrechtlich äußerst bedenklich sind. Mit Urteil (1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09) des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 definiert das Bundesverfassungsgericht im zweiten Leitsatz i. V. mit Randziffer 133 und Randziffer 137 den steten unverfügbaren Anspruch. (nicht signierter Beitrag von 80.138.161.20 (Diskussion) 16:51, 6. Jan. 2014 (CET))

Arbeitslosengeld II ist Teil der Sozialhilfe

Arbeitslosengeld II ist ein Teil der Sozialhilfeleistung in Deutschland. Dies müßte im Artikel stärker herausgearbeitet werden. Es ist keine besondere Geldleistung, die auch EU-Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. 188.96.228.227 17:53, 6. Feb. 2014 (CET)

Das ALG II ist keine Sozialhilfeleistung. Die Sozialhilfe ist im SGB XII geregelt, das ALG II im SGB II. Inwieweit Ausläner Anspruch haben, wird in dem Artikel unter dem Punkt 5.2 dargestellt. --Arpinium (Diskussion) 18:07, 6. Feb. 2014 (CET)
das ist zwar so rechtlich in den Gesetzbüchern aufgesplittet, aber Hartz IV war die Nachfolgeregel, die das Sozialhilferecht unter Schröder neu regelte. Auch Hartz IV ist ein Teil des Sozialhilfrechtes. 178.11.184.46 22:08, 10. Feb. 2014 (CET)
hinzukommt, dass es bereits vom Gesetzgeber in den Gesetzesbegründungen nie die Rede davon war, dass das Arbeitslosengeld II kein Teil des Sozialhilfesystems sein sollte. 178.3.30.168 23:19, 25. Feb. 2014 (CET)

Regelverstöße

Regelverstöße können anonym gemeldet werden, der Bezieher von Alg II erfährt den Namen der Melder nicht. Jobcenter schützen Denunzianten, Neues Deutschland, 3. Februar 2013 --Benutzer:Tous4821 Reply 19:23, 11. Aug. 2013 (CEST)

Ist keine Besonderheit. Auch im Strafverfahren gilt, dass derjenige, gegen den eine Anzeige erstattet wird, keinen Anspruch darauf hat, den Namen des Anzeigeerstatters zu erfahren. SchnitteUK (Diskussion) 19:46, 15. Aug. 2014 (CEST)

Unschuldsvermutung bei Sanktionen

... Gegen eine Sanktionsentscheidung kann der Betroffene Widerspruch und Klage erheben. Diese Rechtsmittel haben jedoch nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. ...

Hier fehlt ein Hinweis auf die aufgehobene Unschuldsvermutung. Die Aufhebung der Unschuldsvermutung in § 39 Nr. 1 SGB II ist unumstritten verfassungswidrig. Sanktionen können willkürlich ohne jeden Beweis verhängt und wirksam werden. (nicht signierter Beitrag von 93.233.10.35 (Diskussion) 04:17, 17. Aug. 2014 (CEST))

Jetzt mal langsam. Die Unschuldsvermutung gilt im Strafrecht, darum geht es hier nicht im Entferntesten. Was § 39 SGB II regelt, ist der Ausschluss der aufhebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das kommt im Verwaltungsrecht öfter vor, schließt es nicht aus, dass der Kläger oder Widerspruchsführer auch ohne aufschiebende Wirkung Recht bekommt, und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann auch trotz § 39 SGB II aufschiebende Wirkung erlangt werden. Da ist überhaupt nichts "unumstritten verfassungswidrig". SchnitteUK (Diskussion) 23:01, 18. Aug. 2014 (CEST)
"Sanktionen können willkürlich ohne jeden Beweis verhängt und wirksam werden." Was ist an diesem Satz inkorrekt ? (nicht signierter Beitrag von 93.233.22.110 (Diskussion) 07:56, 20. Aug. 2014 (CEST))
Er ist sachlich schlichtweg nicht zutreffend. SchnitteUK (Diskussion) 22:19, 21. Aug. 2014 (CEST)
Wenn ein Mitarbeiter eines JobCenters durch simples Eintippen eines einzigen Satzes "Sie haben sonstwas gemacht oder unterlassen zu tun" eine auf falschen Tatsachen beruhende und damit rechtswidrige Sanktion einleiten kann, mit der Absicht den schriftlichen Widerspruch zu ignorieren, dann können Sanktionen willkürlich und ohne jeden Beweis wirksam werden. Die Erhebung einer Klage durch den Beschuldigten verhindert dies nicht. Die Sanktion wird Ende des Monats verhängt und z.B. eine Woche später im folgenden Monat sofort wirksam. In dieser kurzen Zeit muss der Beschuldigte nun einen Termin mit einem Rechtsanwalt/Rechtsanwältin vereinbaren, Prozesskostenhilfe beantragen und Klage vor dem Sozialgericht erheben. Die Sanktion wird also auf jeden Fall ohne Verhandlung und richterliche Entscheidung zunächst wirksam, weil die Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht in dieser Zeit nicht zu schaffen ist. Es mag sein, daß dies nicht im Sinne des Gesetzgebers von § 39 Nr. 1 SGB II ist.
Das stimmt (bis auf den letzten Satz dieses Postings, den würde ich nicht teilen - ich denke, der Gesetzgeber hat das durchaus bewusst so geregelt). Trotzdem belegt es nicht die Aussage "Sanktionen können willkürlich ohne jeden Beweis verhängt und wirksam werden". Das Jobcenter ist bei der Entscheidung immer noch an Recht und Gesetz gebunden und darf nicht willkürlich handeln; für jede Sanktion müssen die dafür definierten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Natürlich kann es sein, dass dabei Fehler passieren und eine rechtswidrige Entscheidung getroffen wird. Dieses Risiko besteht überall im öffentlichen Recht, das ist keine Besonderheit des Sozialrechts - Fehler können immer passieren, und genau deshalb gibt es die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung behördlicher Entscheidungen. Die entsprechende Klage hat im Sozialrecht standardmäßig keine aufschiebende Wirkung, das stimmt. Auch das ist keine Besonderheit, das gibt es auch anderswo (es gibt aber immer die Möglichkeit, im Wege des Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung durch das Gericht herstellen zu lassen!). Trotzdem findet eine richterliche Überprüfung der Sanktion immer noch statt, und wenn sie sich als rechtswidrig erweist, wird das Gericht sie aufheben. Es stimmt, dass bei fehlender aufschiebender Wirkung die rechtswidrig verhängte Sanktion zunächst wirksam wird. Aber nochmal: Das ändert nichts an der gerichtlichen Überprüfung, und es ändert auch nichts daran, dass die Verwaltung in ihrer Entscheidung an Recht und Gesetz gebunden ist. An der aufschiebenden Wirkung würde ich das alles nicht festmachen. SchnitteUK (Diskussion) 19:30, 27. Aug. 2014 (CEST)
Siehe § 31. Könnten Sie bitte entsprechende Gesetzestexte nennen, in denen geregelt ist, zu was das Jobcenter per Verwaltungsackt verpflichten darf ? § 15 sagt dazu nichts. (nicht signierter Beitrag von 93.233.3.2 (Diskussion) 01:47, 25. Sep. 2014 (CEST))
Der Paragraf gleich nach dem von Ihnen zitierten, § 31a SGB II, wäre schon mal ein guter Ausgangspunkt. SchnitteUK (Diskussion) 13:45, 28. Sep. 2014 (CEST)
Das ist ein Mißverständnis. § 15 Eingliederungsvereinbarung: 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind ... Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen. § 31 Pflichtverletzungen: sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen. § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen: Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um.... Sie sagten oben, dass die Verwaltung in ihrer Entscheidung an Recht und Gesetz gebunden ist. Natürlich ist sie das. An keiner Stelle ist aber geregelt, zu was die Verwaltung konkret verpflichten darf und zu was nicht. Die Verwaltung kann erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen zu irrsinnigen Dingen verpflichten ohne gegen irgendein Gesetz zu verstoßen. Daher meine Frage. In welchem Gesetz ist geregelt, zu was die Verwaltung verpflichten darf, und zu was nicht ? Hier mal ein plumpes Beispiel. Die Verwaltung verpflichtet zur Eingliederung in Arbeit eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person per Verwaltungsackt dazu, an 5 Tagen in der Woche jeweils 8 Stunden lang an einer Straßenecke zu stehen und vorbeifahrenden Autos zuzuwinken. Weigert sich die Person nun dies zu tun, werden Sanktionen verhängt. Gegen welches Gesetz bzw. gegen welche Gesetze verstößt nun die Verwaltung ? (nicht signierter Beitrag von 93.233.28.46 (Diskussion) 17:04, 29. Sep. 2014 (CEST))
Sie verstößt gegen § 15 SGB II, weil das Eckenstehen offensichtlich nicht der Eingliederung in Arbeit dient und die Anordnung daher nicht von der Ermächtigung des § 15 SGB II gedeckt ist. Welche konkreten Bemühungen im Einzelfall aber angeordnet werden dürfen, ist nicht gesetzlich geregelt, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters. Dabei gelten die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze wie zum Beispiel der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. --Arpinium (Diskussion) 20:28, 29. Sep. 2014 (CEST)
So ist es. Gesetze operieren nicht im luftleeren Raum. Selbst wenn der Wortlaut des jeweiligen Gesetzes keine Einschränkungen oder Bedingungen für das Handeln der Behörde nahelegt, gelten Grundrechte, Ermessensfehlerlehre, Willkürverbot, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz etc. natürlich weiter. Die Behörde hat keine Narrenfreiheit, anzuordnen, was ihr gerade einfällt. SchnitteUK (Diskussion) 08:47, 1. Okt. 2014 (CEST)
Was meint der Gesetzgeber dann konkret mit "Arbeit" ? Eine Erwerbstätigkeit, deren Ausübung den Anspruch auf staatliche Lohnzuschüsse aufhebt, scheint es nicht zu sein.

Einzelmeinung bitte entfernen

Der Richter am Bundesgerichtshof a.D. und ehemalige Bundesabgeordnete der Linken Nešković hält die Sanktionen für verfassungswidrig, da durch die Sanktion die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Grundsicherung an ein bestimmtes Verhalten, nicht aber an den tatsächlichen Bedarf gekoppelt werde. Die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes verlange aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherstellung des Existenzminimums in jedem Einzelfall.[52]

-> Wie dort schon steht ist das die Meinung eines Einzelnen. (nicht signierter Beitrag von 217.92.211.66 (Diskussion) 21:52, 25. Aug. 2014 (CEST))

Ich bin auch dieser Meinung, damit sind wir schon zwei. Außerdem ist das nicht irgendeine Meinungsäußerung, sondern die eines Richters am Bundesgerichtshof a.D. Dass es manche ausgebildete Juristen schaffen, trotz Artikel 1 des Grundgesetzes anderer Meinung zu sein, ist eine ungeheuerliche Schande. --91.34.141.126 10:24, 27. Aug. 2014 (CEST)
Dann bekenne ich mich dieser Schande schuldig. Ich glaube aber, dass private Meinungsäußerungen auch von ehemaligen Bundesrichtern nicht verbindlich für die Auslegung des Verfassungsrechts sein sollten. Was interessiert uns also Nešković? Die Hartz-IV-Sanktionen werden seit Jahren so praktiziert, und im Sozialrecht wird am laufenden Band geklagt (was nicht zuletzt an der Kostenfreiheit der Verfahren liegt). Derzeit kommen etwa 200.000 Verfassungsbeschwerden jährlich beim Bundesverfassungsgericht an, ein großer Teil davon aus dem Sozialrecht. Man sollte doch meinen, dass das Gericht hinreichend Gelegenheit dazu hätte, das Sanktionsregime von Hartz IV für verfassungswidrig zu erklären, wenn es die Ansicht Neškovićs teilte. SchnitteUK (Diskussion) 19:35, 27. Aug. 2014 (CEST)

333/13 EuGH 11. November 2014

Die Richter des Leipziger Sozialgerichtes haben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Luxenburg 4 Fragen vorgelegt. Dazu hat der EuGH heute sein Urteil veröffentlicht.
Im Kern geht es auf der einen Seite um EU-Recht (fehlt im Artikel Arbeitslosengeld II völlig). Auf der anderen Seite hat das Sozialgericht Leipzig durch seine ersten drei Fragen die Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Bundesjustizministerin der FDP Schnarrenberger, Bundesregierung Merkel CSU CDU FDP vorgelegt. (Artikeltext Arbeitslosengeld II seit 2012)
Im Ergebnis kommt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass er (Frage 4) auf Grund seiner Kompetenz nicht zuständig ist. 153.110.203.232 17:25, 11. Nov. 2014 (CET)

Ich sehe das so! Die Bundesregierung weigert sich eine ordentliche Gesetzeslage zu schaffen, weil die Sozialdemokratische Partei die Bundestagsmehrheit (SPD Gruene Die Linke) 2013 bis 2017 nicht nutzt.
Die Betroffenen sind der gesetzlichen Willkür in den Jobcentern und in den Optionskommunen schutzlos ausgeliefert (Ermessen). Der Rechtsweg und die Rechtssprechung ist durch den heutigen SPD Bundesjustizminister Maas ("Penis vergewaltigt Vagina") blockiert, weil es unmöglich ist 399 Euro auf dem Instanzenweg Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht, Bundesverfassungsgericht durchzusetzen.
Jetzt gibt es die konfuse Situation, dass das Bundesverfassungsgericht jedem Ausländer der außerhalb der EU lebt Asylgeld 399 Euro zugesprochen hat, aber die 505 Millionen EU-Bürger nur wenn sie erstens einen Arbeitgeber finden, zweitens 12 Monate Arbeitslosengeld bezogen haben und dann Arbeitslosengeld II beantragen oder einen Daueraufenthalt in Deutschland von mehr als 5 Jahren nachweisen können. So macht die Deutsche Rechtslage eine staatliche Leistung des Bundeshaushaltes von der Sklaverei und Ausbeutung durch die Arbeitgeber (Artikel 1 Grundgesetz, Artikel 20 Grundgesetz) in Deutschland abhängig. 153.110.203.232 17:46, 11. Nov. 2014 (CET)
Alles Argumente, die durch die üppige Verwendung von Fettdruck nicht richtiger werden. Ermessen führt nicht zu "gesetzlicher Willkür", sondern ist im Einklang mit den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen für die Ermessensausübung anzuwenden, und dazu gehört u.a. das Willkürverbot. 399 Euro lassen sich sozialgerichtlich durchaus durchsetzen, sogar noch kostenfrei (da das Verfahren vor den Sozialgerichten für den Kläger nicht zu Kosten führt: § 183 SGG); dort wird auch wegen wesentlicher weniger geklagt. Und das Thema ALG für EU-Ausländer hat sich mittlerweile durch das Urteil des EuGH erledigt. Das Argument "Sklaverei und Ausbeutung durch die Arbeitgeber" verdient es nicht, näher darauf einzugehen. SchnitteUK (Diskussion) 15:08, 23. Nov. 2014 (CET)

Differenzierung zwischen Alg II und "Hartz 4" - ist eine Bezugnahme auf Hartz 4 sinnvoll?

Hallo, anlässlich der Löschung der Version vom 03. Dezember 2014 OO:19 Uhr mit der Begründung, es ginge hier um "Alg 2 nicht Hartz 4 insgesamt" bitte ich folgendes zu berücksichtigen:

• Es geht nach Veränderung weiterhin um Alg 2 als "Leistung" bzw. Sozialgeld (bitte selbst überzeugen), jedoch wird aus folgendem Grund ein Kontext zur Begrifflichkeit "Hartz 4" hergestellt:

• Es gibt hier keinen "Hartz 4"- Artikel bei Wikipedia, sondern nur die Artikel "Alg 2" oder "Hartz-Konzept", denen man dies sinnvoll zuordnen könnte. Offensichtlich ist seitens der Vorwirkenden (s. Verweise) angedacht, "Hartz 4" bei "Hartz-Konzept" zuzuordnen.

Obwohl "Hartz 4" zwar genaugenommen "nur die vierte Stufe" des "Hartz-Konzeptes" darstellt, stellt es aber in der Begrifflichkeit umgangssprachlich - d.h. im üblichen Sprachgebrauch - einen anderen Sachverhalt bzw. Assoziation dar, nämlich nicht als "Stufe" des Hartz-Konzeptes (was im übrigen als Begriff kaum jemand kennt und daher an der Verständnisrealität "vorbei kategorisiert" wird, wenn man es strikt "nur dort" findet), sondern ist als "Leistung" bzw. "Sozialgeld" - unter anderem in aller Munde.

Somit sind wir wieder bei "Alg II", der Kontext zu "Hartz 4" ist also gegeben, und es ist wünschenswert, daß zumindet in der Einleitung dieser Kontext zu "Hartz 4" (das es so als Artikel wie gesagt nicht gibt) auch hergestellt wird und daher etwa auch Hintergründe dessen in geringem Umfang angesprochen werden. Im Details kann dann auf "Hartz-Konzept" verwiesen werden. Und wie erwähnt: Selbstverständlich muss es um Alg II als Sozialgeld weiter gehen, aber das tut es auch.

Ich bitte daher um Wiedereinstellung o.g. Version mit Bezug zu Hartz 4. Danke für Euer Verständnis! Mfg XXX331 (Diskussion) 10:24, 3. Dez. 2014 (CET)

Es gibt bei Wikipedia eine Grundregel, nämlich dass man nicht alles zweimal schreiben muss. Die Entstehung der Hartz-Gesetze und der vorangegangene Vermittlungsskandal wird ausführlich unter dem Artikel Hartz-Konzept abgehandelt. Mit diesem Artikel besteht ein interner Link. Das reicht vollkommen aus. Was "Hartz-4-Fernsehen" in einem Artikel über ALG II zu suchen hat, ist mir völlig unverständlich. Das Erwähnte ist nicht relevant. Es geht in dem Artikel um eine Sozialleistung, nicht um das Thema, dass Empfänger dieser Sozialleistung in der Öffentlichkeit diskriminiert und mit allen möglichen Wortschöpfungen diffamiert werden. --Arpinium (Diskussion) 11:56, 3. Dez. 2014 (CET)

Wenn Du dieser Meinung bist, Arpinium, daß das hier auf gar keinen Fall erwähnt werden darf, dann ist das selbstverständlich Dein gutes Recht! Die Begründung, die Du zuvor abgegeben hattest, war allerdings eine andere und pauschalere. Ich hatte dagegen argumentiert. Was spricht dagegen, das "Hartz 4 Fernsehen" das Du kritisierst mit Begründung zu löschen, aber den Rest meiner Änderungen stehen zu lassen? Ich denke nichts. Das nennt sich dann "konstruktive Zusammenarbeit", im Gegensatz zu pauschalen Löschaktionen. Die machen das "Leben" auf Wikipedia schwer und vergraulen vor allem neue Mitglieder. Und die hat Wikipedia dringendst nötig. Ich hoffe also auf Dein Verständnis.XXX331 (Diskussion) 16:10, 3. Dez. 2014 (CET)

Sanktion 30% 60% 100%

Im Artikeltext steht eine Sanktion soll per Bundesgesetz mindestens 30 Prozent betragen, mindestens 3 Monate dauern und eine unaufaufschiebbare Kürzung des Menschenwürdigen Existenzminimums von 391 Euro haben.
Mathematisch bedeutet das, die Kürzungssumme beträgt bei 3 Monaten in der ersten 30% Stufe 30% plus 30% plus 30 Prozent gleich 90 Prozent. Es bleiben von 391 Euro also nur 38 Euro übrig. Nur zwei Monate werden also 391 Euro ausgezahlt.
Die Frage ist also, darf pro Monat nur um 10 Prozent gekürzt werden um bei 3 Monaten auf den gesetzlichen Prozentbetrag von 30 Prozent zu kommen? 217.92.184.244 12:35, 23. Jun. 2014 (CEST)

Nein. Mathematisch bedeutet es, dass 3 Monate lang jeweils 30 Prozent weniger ausgezahlt werden, also jeweils 274 Euro statt 391 Euro. Und auch die Formulierung "Mindestens" ist nicht korrekt. Es sind genau 3 Monate und genau 30 Prozent der maßgeblichen Regelleistung.--80.156.174.35 08:49, 8. Jul. 2014 (CEST)

Nach internationalen mathematischen Rechengrundsätzen muss jeder so rechnen. Im ersten Monat bekommt der Leistungsempfänger die Differenz zu 391 Euro nicht ausgezahlt, dass bedeutet, erhält auch wenn er automatisch zu unrecht sanktioniert wurde per Bundesgesetz (Einzelfallprüfung) zu wenig. Im zweiten Monat bezahlt dann die Staatsgewalt den Fehlbetrag des ersten Monat nach. Man hat also im zweiten Monat den ersten Sanktionsmonat ausglichen bekommen. Deshalb fehlen nach dieser Rechenweise im zweiten Monat 117 mal 2, also 234 Euro. Im dritten Monat bekommt der Berechtigte dann die 234 des zweiten Monat nachgezahlt (Prüfung durch Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht). Im dritten Monat hat der Leistungsberechtigte als Menschenwueriges Existenzminimum dann, wenn jeder so rechnet, 391- 117-117-117 Euro (351 Euro) gleich 40 Euro im dritten Monat, dass sind fast 90 Prozent von 391 Euro weniger. Wie soll jedermann mit diesen 10 Prozent sein Menschenwürdiges Existenzminimum im dritten Sanktionsmonat bestreiten? 195.89.48.249 17:37, 9. Jul. 2014 (CEST)
Wow, die Berufung auf "internationale mathematische Rechengrundsätze" scheint wirklich alle Anforderungen an eine nachvollziehbare Argumentation außer Kraft zu setzen. SchnitteUK (Diskussion) 22:37, 21. Aug. 2014 (CEST)
Wieso hat der Bundesgesetzgeber überhaupt den Sanktionsparagraphen in das SGB 2 geschrieben? Dafür gibt es ein paar Gründe. Vermutlich gibt es diesen Paragraf seit Anfang 2004 in der heutigen Fassung im Bundesgesetzblatt. Damals sollten alle die länger als 12 Monate arbeitslos waren aus der Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe herausgebracht werden. Derzeit schaffen das monatlich vielleicht 25.000, die ein Einkommen mit mehr als 10.000 Euro Netto pro Jahr erzielen können. Es ist so einfach zu schreiben (Online Seite der Partei der Grünen), dass dafür der Staat und die Arbeitgeber nicht verantwortlich sind. Es gibt drei Sanktionsmöglichkeiten grundsätzlicher Art, den Fragebogen (allgemein), den Einkommensfragebogen, den Vermögensfragebogen, die haben den einzigen Sinn die 391 pro Monat nicht zu zahlen. 195.89.48.249 14:46, 10. Jul. 2014 (CEST)
Rechnet man die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 (10 Jahre) zusammen, ergeben die Bargeldausgaben (Schuldenaufnahme des Bundes zu 100 Prozent) laut den 10 Bundeshaushalten 2004 bis 2013 des Bundestages geschätzt 175 Milliarden Euro. Sanktionieren lohnt sich also bei den Millionen Leistungsberechtigten. 195.89.48.249 16:57, 10. Jul. 2014 (CEST)
Natürlich ist es Sinn der Sanktionsvorschriften, "die 391 pro Monat nicht zu zahlen". Wenn die Zahlungen an jemanden erfolgen, der die Voraussetzungen, die für den Bezug von ALG II definiert wurden, nicht erfüllt, dann ist das auch durchaus richtig so, an denjenigen "die 391 pro Monat nicht zu zahlen". Was kann man dagegen schon vorbringen? SchnitteUK (Diskussion) 19:15, 22. Aug. 2014 (CEST)

Wohneigentum

Ich halte die Beschreibung der "angemessenen" Größe des Wohneigentums etwas zu pauschal. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R) differenziert: Vier Personen = 120 qm Eigentumswohnung bzw. 130 qm Eigenheim. Wenn eine Eigentumswohnung mit bis zu zwei Personen bewohnt wird, ist dagegen nur eine Größe von 80 qm noch angemessen (beim Eigenheim sind es dann entsprechend 90 qm). Sollte man das nicht ändern? -- Corexner (Diskussion) 10:56, 3. Jun. 2012 (CEST)

Korrekturen und Modifikationen der Rechtsgrundlagen

Der Abschnitt ist hoffnungslos veraltet und hat mit dem ALG II nichts zu tun, sondern gehört eher in den Artikel SGB II, sofern da überhaupt Bedarf besteht. Hat jemand etwas dagegen, wenn ich den Abschnitt streiche? -- 37.201.170.5 21:06, 23. Mär. 2015 (CET)

Ja, eine Streichung ist keine Lösung. "Veraltet" ist zudem kein Argument, da wir hier nicht den aktuellen ALG-II-Ratgeber schreiben sondern einen Enzyklopädie-Artikel, der selbstverständlich auch die geschichtliche Entwicklung beinhaltet. Dass im Artikel die jüngeren Änderungen unerwähnt sind, führt dazu, dass dies nachzuholen ist. Der Abschnitt ist zudem mit "Rechtsgrundlagen" überschrieben und das sind eben die Rechtsgrundlagen für das Arbeitslosengeld und nicht für das SGB II. Deswegen ist der richtige Ort für die Abhandlung hier, auch wenn dies selbstverständlich Rechtsgrundlagen aus dem SGB II sind.--Losdedos (Diskussion) 21:22, 23. Mär. 2015 (CET)
Laut buzer.de wurde das SGB II 72 Mal geändert. Auch wenn sich sicher nicht alle Änderungen auf das ALG II beziehen, würde das völlig den Rahmen sprengen, jede einzelne Änderung zu erwähnen. Das ginge allerhöchstens im Rahmen eines Artikels Geschichte des Arbeitslosengeldes II, aber nicht hier in diesem Artikel, der ohnehin schon aus allen Nähten platzt. -- 37.201.170.5 21:42, 23. Mär. 2015 (CET)
Das ALG II ist nunmal ein umfangreiches Thema. Gerne kann man zukünftig einen zusätzlichen Artikel Geschichte des Arbeitslosengeldes II anlegen und dann im Artikel zum ALG II eine knappe Zusammenfassung zu den Rechtsgrundlagen mit verlinktem Verweis auf den ausgelagerten Hauptartikel zur Geschichte unterbringen. Ich befürchte aber, die Arbeit, diesen Artikel zur Geschichte des Arbeitslosengeldes II anzulegen, hast du nicht beabsichtigt zu investieren? Wenn doch wäre das sicherlich schön und wohl nicht nur ich würde das begrüßen.--Losdedos (Diskussion) 21:46, 23. Mär. 2015 (CET)
Das wäre ein Mammutprojekt, das wohl nicht einfach so mal in einem Tag zu schaffen wäre. Alleine die ganze Recherchearbeit... -- 37.201.170.5 21:51, 23. Mär. 2015 (CET)
Ich weiß. Hätte ich die Zeit dazu, wäre das durchaus auch ein Projekt, dass mich interessieren würde. Allerdings habe ich in der Wikipedia andere Prioritäten und möchte nur am Rande ab und an was zu rechtlichen Themen beitragen. Daher werde ich leider nicht mitwirken. Wenn du Interesse hast, finden sich aber vielleicht andere Mitstreiter. Gegebenenfalls mal im Portal:Recht nachfragen. Gruß,--Losdedos (Diskussion) 21:54, 23. Mär. 2015 (CET)

Kosten der Unterkunft

Die KdU sollten wie der Regelbedarf in einen eigenen Artikel ausgelagert werden, da es KdU auch in der Sozialhilfe gibt. Im Artikel würde dann nur eine Zusammenfassung sowie SGB II-spezifisches verbleiben. -- Liliana 21:21, 22. Mai 2015 (CEST)

Könnte man in der Tat machen. Würdest du das übernehmen? Deine bisherigen Ausbauten waren ja durchaus fundiert. Wäre daher schön, wenn du es übernehmen würdest.--Losdedos (Diskussion) 21:32, 22. Mai 2015 (CEST)
Der Importantrag ist gestellt, wird aber wohl längere Zeit in Anspruch nehmen. Ich sammle solange schon mal Schnipsel in meinem BNR, die dann in den Artikel einfließen werden. -- Liliana 12:24, 26. Mai 2015 (CEST)

Vorgezogene Altersrente

Ab Vollendung des 63. Lebensjahres muss eine vorzeitige Rente wegen Alters in Anspruch genommen werden (§§ 12 a Nr. 1, 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II), BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R Medieninformation Nr. 20/15 vom 19. August 2015. Diese Ergänzung hatte ich im Abschnitt "Leistungsberechtigte Personen - Keine Leistungen nach dem SGB II erhalten ... Menschen im gesetzlichen Rentenalter gemacht", um das "gesetzliche Rentenalter" zu konkretisieren. Liliana, angeblich stand das "im falschen Abschnitt". Warum hast Du es denn gelöscht und nicht in den "richtigen Abschnitt" verschoben? Oder habe ich da was übersehen? Grüße R2Dine (Diskussion) 10:21, 28. Aug. 2015 (CEST)

Doch hab ich, das steh jetzt im Abschnitt "Nachrangigkeit der Hilfe". -- Liliana 10:24, 28. Aug. 2015 (CEST)
Ah, ok. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil :)R2Dine (Diskussion) 10:48, 28. Aug. 2015 (CEST)

Abgrenzung zur ehemaligen Arbeitslosen-/Sozialhilfe fehlt

Der Artikel sollte eine Abgrenzung des ALG II zur ehemaligen Arbeitslosen-/Sozialhilfe beinhalten. "...und hat die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammengeführt.". Die Unterschiede sollten deutlich dokumentiert werden. (nicht signierter Beitrag von 93.193.38.199 (Diskussion) 04:23, 30. Jul. 2013 (CEST))

Überarbeitung: allgemein mangelhafter enzyklopädischer Schreibstil, sehr viele Rechtschreib- und Formatierungsfehler

Ich hätte den Artikel gern bezüglich Rechtschreibfehler korrigiert und den Schreibstil verbessert, aber ich habe zwar nicht den kompletten Artikel gelesen, aber in den ersten Absätzen und beim restlichen Überfliegen sind mir keine gravierenden Fahler aufgefallen. Ich fand den Schreibstil jetzt auch nicht extrem schlecht. Sicherlich noch ausbaufähig, aber der "enzyklopädische Schreibstil" bedeutet in den meisten Artikeln auch oft, dass der Artikel durch diesen Stil recht kompliziert und unverständlich wird. Ist eher Ziel von Wikipedia einen wissenschaftlichen Schreibstil zu verwenden oder die Verständlichkeit hoch zu halten. Ich halte meinen Schreibstil schon für sehr angemessen und wundere mich deshalb, ob ein höherer die Verständlichkeit nicht verschlechtern würde. Allerdings muss ich zugeben, dass die vielen verschachtelten Sätze im ersten Abschnitt die Verständlichkeit auch sehr herabsetzen. Eventuell wage ich mich doch mal an eine Bearbeitung. --46.115.80.158 14:29, 2. Aug. 2013 (CEST)

Geburtsjahrgang 1890–1957

Wo kommt denn der Jahrgang beim Vermögensfreibetrag für Altersvorsorge her? Ich bezweifle mal, dass jemand, der 1890 geboren wurde, Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, geschweige denn noch lebt. -- Liliana 21:10, 14. Aug. 2015 (CEST)

Sieht ein bisschen nach Willkür aus, vielleicht um das Format der Tabelle symmetrisch zu halten? Zu beachten ist aber, dass der Freibetrag auch für ältere (> Rentenalter) Menschen maßgeblich sein kann, wenn der Ehegatte noch als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter einen Anspruch hat. Bei einem 60-jährigen Leistungsempfänger mit einem 126-jährigen Ehegatten käme für das Vermögen der Bedarfsgemeinschaft also durchaus der hohe Freibetrag zur Anwendung. Dennoch mein Vorschlag für die Tabelle: "Geburtsjahrgang bis 1957". 80.156.174.35 (10:46, 10. Mär. 2016 (CET), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Deutschland darf Hartz IV bei EU-Ausländern verweigern

Deutschland darf EU-Bürgern Hartz IV verweigern, wenn sie nur eingereist sind, um Sozialhilfe zu beziehen. Dies bestätigt der Europäische Gerichtshof am 11. November 2014. Das Urteil gehört im entsprechenden Abschnitt kurz eingebaut. 178.3.24.245 21:47, 11. Nov. 2014 (CET)

Abschnitt 10: Eingliederungshilfe und Arbeitsvermittlung

Das Lemma ist Arbeitslosengeld II. Rechtlich bezeichnet dieser Begriff eine Geldleistung, die aus Regelsatz, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie ggf. Mehrbedarfen besteht. Im weiteren Sinne gehören dazu auch die einmaligen Bedarfe und die Bildungs- und Teilhabeleistungen, aber dann ist auch Schluss. Um den sehr weitschweifigen Artikel etwas zu straffen und auf das Wesentliche zu beschränken, schlage ich die Löschung des Abschnitts 10 zu den Eingliederungsleistungen und der Arbeitsvermittlung vor. Einige weitere Abschnitte (u.a. Kritik) sollten ebenfalls überprüft werden, da sie in Teilen über das Lemma hinausgehen. Wie sehen das die anderen Fachleute? --80.156.174.35 10:21, 11. Feb. 2015 (CET)

Anrechnung von Einkommen

In diesem Abschnitt stehen komplizierte Regeln zur Einkommensbereinigung. Mein Gedanke ist, dass diese eher in den speziellen Artikel Einkommensbereinigung ausgelagert werden sollten, der im Moment nur einige nichtssagende Tabellen enthält. So entstünde dann Platz, um etwa zu erklären, welches Einkommen angerechnet wird und welches nicht. -- 37.201.171.205 00:17, 26. Mär. 2015 (CET)

OECD fordert Arbeitslosengeld 2 in Europa für "39 Million 16-29 year olds"

Pressemitteilung 27.05.2015 [30]

Buch ISBN 978-92-64-21087-5 (Print) ISBN 978-92-64-23417-8 (PDF) Link [31] (nicht signierter Beitrag von 128.39.13.116 (Diskussion) 15:10, 27. Mai 2015 (CEST))

Kann jemand zufällig...

das BSG-Urteil B 14 AS 54/13 R vom 17. Juli 2014 kurz und verständlich zusammenfassen und in den Artikel einbauen?

Da ging es um einen relativ komplizierten Fall der Anrechnung von Kindergeld, wo das Kind selbst ein Kind unter 6 Jahren hatte und damit von der Bedarfsrechnung der BG ausgeschlossen war, und da entschied das BSG, dass in dem Fall das Kindergeld Einkommen der Mutter ist, selbst dann, wenn es das Kindergeld an das Kind weiterleitet. -- Liliana 17:17, 6. Jul. 2015 (CEST)

2016: Debatte um Hartz IV für EU-Bürger in Deutschland, Sozialgerichtsurteile, Regierungsentwurf

Das deutsche Bundessozialgericht urteilte im Frühjahr 2016, dass EU-Ausländern nach einem Aufenthalt von sechs Monaten Sozialhilfe zugesprochen werden muß. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) reagierte darauf im April 2016 mit einem Gesetzesentwurf nach dem EU-Ausländer erst nach fünf Jahren Aufenthalt Anspruch auf Hartz IV bekommen sollen. Der Gesetzentwurf ist derzeit in der parlamentarischen Beratung.

Das müßte im Artikel hinein, aber mir nicht ganz klar, wo es am BESTEN zu erwähnen ist. Leserampate (Diskussion) 10:25, 1. Sep. 2016 (CEST)

Keine Aussetzung der Vermögensprüfung wegen Corona!

Durch die Medien geistert seit Monaten die Behauptung, es wäre bei: "Hartz IV" bzw. einer: "Grundsicherung" angeblich die Vermögensprüfung ausgesetzt worden. Monatelang stand diese Behauptung mit Zeitungsquellen im Artikel Arbeitslosengeld (Deutschland), bis in der dortigen Disku darauf hingewiesen wurde, daß es beim ALG I, das Thema des dortigen Artikels ist, sowieso noch nie eine Vermögensprüfung gab, sondern nur beim ALG II, das in den Medien und von der Politik eigentlich gemeint gewesen war. Zumal nur ein kleiner Bruchteil der dauerhaft Erwerbstätigen heutzutage überhaupt noch Anspruch auf ALG I hat, s. Diskussion:Arbeitslosengeld (Deutschland)#Erleichterter Zugang wegen Covid-19 hier im falschen Artikel, und die ganzen kleinen Künstler, Freelancer und Gewerbetreibenden, denen nun mit einer angeblichen Aussetzung der Vermögensprüfung durch die Coronakrise geholfen werden sollte, erst recht nicht, wodurch noch deutlicher wird, daß bei der Aussetzung immer nur das im hiesigen Artikel thematisierte ALG II gemeint gewesen war.

Trotz dieser ganzen leeren Versprechen aus Politik und Medien wurde aber de facto die Vermögensprüfung bei ALG II bis heute nicht ausgesetzt, sondern lediglich mit § 421d SGB III durchgesetzt, daß, wenn das Auslaufen eines vor Eintreten des Coronanotstandes bewilligten ALG I oder ALG II ins zweite Halbjahr 2020 gefallen wäre, die Gewährung der Leistung behördlicherseits automatisch um 3 Monate verlängert wird, sprich, der Empfänger erhält 3 Monate länger die ursprünglich bewilligte Leistung, bevor er einen Antrag auf Umstieg von ALG I auf ALG II oder auf Verlängerung von ALG II einreichen muß.

Diese Tatsache, daß 1.) ständig behauptet wird, es wäre die Vermögensprüfung wegen Corona ausgesetzt worden, was aber garnicht der Fall ist, und daß 2.) stattdessen wegen Corona eine einfache Verlängerung der laufenden Bezüge um 3 Monate erfolgt ist, sollte im Artikel erwähnt werden. --2003:DA:CF23:B800:4B4:1EDB:6D30:E28 21:46, 11. Sep. 2020 (CEST)

Die Thematik ist im Artikel erwähnt im Abschnitt Anrechnung von Einkommen und Vermögen#Sozialschutz-Paket mit einem Link zum gleichnamigen WP-Artikel. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:41, 20. Sep. 2020 (CEST)

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte

In Deutschland gibt es Zitat am 01. Juni 2017 "17,7" Millionen sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, wo der Arbeitgeber eine "Betriebsrentenanwartschaft" zahlt. Die Internetreferenz gibt es auf der staatlichen Website in Deutschland http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811286.pdf (Seite 31/88). Der CDU Parteitag, der stellvertretende Parteivorsitzende Jürgen Rüttgers hat auf einem CDU Parteitag der grössten Partei Deutschlands vorgeschlagen, jedem Menschen im Alter von 65 Jahren (abhängig von seinem Arbeitsleben/Berufleben/Arbeitsjahren) im Jahr 2006 eine staatlich garantierte Monatrente von 650 Euro zu zahlen. Derzeit sind im Monat Juni 2017 2,5 Millionen Menschen (arbeitsagentur.de) ohne Arbeit und Arbeitgeber. Der Unternehmer und der Arbeitgeber in Deutschland zahlt also bei 2,5 Millionen Menschen kein Geld in die Staatliche Rentenversicherung (Gesetzliche RentenVersicherung bundestag.de) und auch nicht an die private Betriebsrentenwirtschaft (Banken, Versicherungen, Aktiengesellschaften). 130.239.24.24 12:51, 1. Jun. 2017 (CEST)