Diskussion:Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Umfassende Bearbeitung von Chewbacca2205
Danke für die Neustrukturierung und Hinterlegung von Belegen etc.! Allerdings fokussiert der Eintrag nun wieder ausschließlich auf Parteien, zwar ohne die noch vorherigere Behauptung, dass diese ein Monopol an der Teilnahme an der politischen Willensbildung hätten, aber ohne diese Frage zu thematisieren. Ich habe dazu einen Satz aus einer Bearbeitung hinzugefügt. --StefanDT (Diskussion) 15:21, 2. Jan. 2018 (CET)
- Gern ;) Aber findest du die Aussage, dass auch andere Organisationen als Parteien auf die politische Willensbildung in der Öffentlichkeit Einfluss nehmen können, wirklich erforderlich? Eine negativ formulierte Aussage würde ich lediglich dann in einen Artikel einbauen, wenn sich der gegenteilige Schluss geradezu aufdrängt. VG Chewbacca2205 (D) 21:49, 3. Jan. 2018 (CET)
- Ja, finde ich erforderlich, denn es wird gelegentlich behauptet. (Ja, jetzt müsste ich eine Quelle bringen...) In dem GG-Artikel geht es eben nicht nur um Parteien. Z.B.: Bundesfinanzministerium behauptet, dass nur Parteien, aber nicht gemeinnützige Organisationen politische Alternativen entwerfen dürften: https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/bfh-laesst-revision-gemeinnuetzigkeit-von-attac-zu/ --StefanDT (Diskussion) 15:34, 5. Jan. 2018 (CET)
- In Ordnung. VG Chewbacca2205 (D) 09:09, 9. Jan. 2018 (CET)
- Ja, finde ich erforderlich, denn es wird gelegentlich behauptet. (Ja, jetzt müsste ich eine Quelle bringen...) In dem GG-Artikel geht es eben nicht nur um Parteien. Z.B.: Bundesfinanzministerium behauptet, dass nur Parteien, aber nicht gemeinnützige Organisationen politische Alternativen entwerfen dürften: https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/bfh-laesst-revision-gemeinnuetzigkeit-von-attac-zu/ --StefanDT (Diskussion) 15:34, 5. Jan. 2018 (CET)
Betrifft nicht nur Parteien
Der Satz "Artikel 21 betrifft nur Parteien im Sinne des Parteiengesetz" unter "Erläuterung" ist so nicht richtig. Der Artikel betrifft zunächst die politischen Willensbildung und erklärt dabei, dass die Teilnahme daran nicht den Parteien vorbehalten ist. Andere Akteure, zum Beispiel Gewerkschaften oder Vereine, können daran mitwirken. Der Artikel gibt Parteien eine privilegierte Rolle darin, aber kein Monopol. Deshalb regelt er im Folgenden das Recht der Parteien grundlegend.
Der folgende Satz "Somit ist de facto ein Monopol der Parteien in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt" stimmt ebenfalls nicht oder er müsste zumindest genauer gefasst werden: Es ist kein Monopol, wer an der politischen Willensbildung mitwirken kann.
Änderung am 22.06.2017 zu Entzug der Parteinfinanzierung für verfassungsfeindliche Parteien
Artikel 21 GG wurde geändert, um "verfassungsfeindliche Parteien" von der Parteienfinanzierung und Steuerbefreiung ausschließen zu können.
Protokoll: http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18240.pdf
Gesetzentwurf: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812357.pdf
Wenn das neue Gesetz z.B. bei http://www.gesetze-im-internet.de zu finden ist, sollte es hier aktualisiert werden.
- Ist erledigt!
- --2003:E0:72A:D340:6920:D840:486C:179E 15:08, 7. Dez. 2017 (CET)
129.247.247.240 16:16, 23. Jun. 2017 (CEST)
Wer entscheidet welche Partei verfassungsfeindlich ist? --84.177.145.166 21:04, 10. Sep. 2017 (CEST)
- Steht ebenda, Absatz 4: Das Bundesverfassungsgericht.
- --2003:E0:72A:D340:6920:D840:486C:179E 15:08, 7. Dez. 2017 (CET)