Diskussion:Aufenthaltskarte (Deutschland)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Fehlerhaft

Die Aussage: Zitat..Die Freizügigkeit nach den europäischen Verträgen muss bei Drittstaatsangehöriger in einem Verwaltungsverfahren erst gesondert festgestellt werden..Zitat Ende ist falsch. Gemäß den Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Para 5.2,1 ist die Aufenthaltskarte reinen deklatorisch. Ich zitiere 5.2.1: Die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltskarte auf einem bundeseinheitlich vorgegebenen Vordruck (§ 58 Satz 1 Nummer 13 i. V. m. Anlage D15 zur AufenthV). Die Aufenthaltskarte ist deklaratorisch, d. h. das Freizügigkeitsrecht entsteht originär durch das Gemeinschaftsrecht und nicht durch die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. --Salier100 09:21, 21. Nov. 2010 (CET)

Vielen Dank für den Hinweis, ich werde das prüfen und ggf. ändern. --Opihuck 17:32, 21. Nov. 2010 (CET)

Nicht nur in Deutschland

Der Artikel ist insofern irreführend als Aufenthaltskarten (z.T. unter anderen Namen) ja gemäß der angesprochenen Richtlinie entsprechend in allen EWR-Mitgliedsstaaten (nicht nur EU) so ausgestellt werden müssen. Die Einleitung sollte daher wesentlich allgemeiner gehalten werden und der Rest des jetzigen Artikels entsprechend in einen allgemeinen Teil bzw. Deutschland-spezifischen Teil (da scheint bisher nur wenig vorhanden zu sein außer Verweise auf die entsprechenden Stellen im FreizügG/EU) aufgespalten werden. Alternativ, sollte man klar darauf hinweisen, daß eben nur die Situation in Deutschland in dem Artikel behandelt wird (aber mit Hinweis auf den allgemeinen Sachverhalt). Ich halte die letztere Variante aber für nicht so gut. -- Halx 17:17, 14. Jan. 2011 (CET)

Also eine Irreführung sehe ich nicht. Der Artikel stellt die Rechtslage in Deutschland dar, was sich auch aus den Bebilderungen ergibt. Dass der Begriff Aufenthaltskarte als EU-Begriff auch in anderen Rechtsordnungen vorkommt, dürfte sich von selbst verstehen. Das liegt in der Natur des EU-Rechts. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltskarte einen europarechtlichen Ursprung hat. Das ist im Artikel unvermissverständlich gesagt. Ich wüsste nicht, was noch hinzugefügt werden sollte – aber vielleicht hättest du ja einen Vorschlag. --Opihuck 18:00, 14. Jan. 2011 (CET)
Oh, gerade sehe ich, dass du in Österreich zu Hause bist. Jetzt verstehe ich dich etwas besser. Was hältst du davon, die Rechtslage in Österreich in einem eigenen Abschnitt darzustellen? Möglicherweise heißt die Aufenthaltskarte auch in Österreich so. Das weiß ich leider nicht. Wenn ein Österreich-Abschnitt eingefügt wird, könnte der Artikel mit einem allgemein gehaltenen Einleitungsabschnitt beginnen. --Opihuck 18:06, 14. Jan. 2011 (CET)
Dein Hinweis auf die Geltung der Aufenthaltskarte für den gesamten EWR-Raum ist übrigens völlig zutreffend. Ich habe das auch im weiteren Verlauf des Artikels noch berichtigt. Grund für diese Auslassung in der Erstfassung ist ein ungeschicktes Vorgehen des deutschen Gesetzgebers. Im gesamten FreizügG/EU spricht er durchweg nur von Unionsbürgern. Lediglich in § 12 FreizügG/EU wird dann gesagt, dass dieses Gesetz auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten gilt. Aber auch diese Formulierung ist verunglückt, denn EWR-Staaten sind auch alle EU-Staaten einschließlich Deutschland. Deutsche brauchen (und bekommen) in Deutschland aber weder eine Freizügigkeitsbescheinigung, noch erhalten ihre nicht-deutschen Familienangehörigen eine Aufenthaltskarte. Was der Gesetzgeber hier „zusammengestammelt“ hat, sollte eigentlich richtig heißen: Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen. Vielen Dank nochmals für deinen wichtigen Hinweis. --Opihuck 20:39, 14. Jan. 2011 (CET)
Aus der Einleitung geht eben nicht klar hervor, daß dieses Recht auch außerhalb Deutschlands Anwendung findet. Einem unbedarften Leser ohne Vorwissen über EU-Recht dürfte sich das eben nicht erschließen. Der Artikel sollte eben so allgemein wie möglich gehalten werden.
Im ersten Absatz sollte 'Deutschland' gegen 'EWR-Mitgliedstaat' oder so ausgetauscht werden. Der Begriff 'freizügigkeitsberechtigt' müßte genauer erklärt (die Erklärung unter 'Verfahren' ist unvollständig und der 'Familienangehöriger' muß gerade im Zusammenhang mit D genauer definiert werden) oder verlinkt werden. Im zweiten Absatz sollte in erster Linie auf die RL verwiesen werden und erst dann auf die spezifische Umsetzung in nationales Recht (oder besser erst im Haupttext). Der Verweis auf die Freizügigkeitsbescheinigung ist Deutschland-spezifisch (heißt Anmeldescheinigung in Ö und wird auch Schweizern ausgestellt). Der Hinweis auf den abgelehnten EU-Beitritt der Schweiz ist an dieser Stelle eigentlich irrelevant. -- Halx 20:57, 14. Jan. 2011 (CET)
Nein, das halte ich nicht für sachdienlich. Der Text hat einen erkennbaren Deutschlandbezug und gibt allein die Rechtslage in Deutschland unter Angabe der einschlägigen deutschen Rechtsnormen, Formularmuster usw. wieder. Das ist für jedermann ohne weiteres erkennbar. Deswegen wäre der bloße Austausch des Wortes Deutschland gegen EWR-Mitgliedstaat mehr verwirrend als hilfreich. Dann müsstest du auch alle Rechtsnormen, Bilder usw. austauschen bzw. ergänzen. Das beträfe dann den gesamten Artikel. – Was du offenbar willst, ist einen allgemeinen europarechtlichen Artikel zu verfassen, bei dem viele Details, nach denen der Leser sucht, verloren gehen würden (zum Beispiel die nationale Umsetzung, die einen Schwerpunkt des Artikels bildet). Davon halte ich wenig. Besser fände ich es, wenn du einen eigenen Artikel "Aufenthaltskarte (Österreich)" schreibst, in dem du die nationale Umsetzung der Aufenthaltskarte in Österreich, auch mit etwaigen Besonderheiten im Verhältnis zur Schweiz, darstellst. Dann könnten wir diesen Artikel nach "Aufenthaltskarte (Deutschland)" verschieben. Zu deinen übrigen Hinweisen: Der Begriff der Freizügigkeit ist nun verlinkt. Über den Begriff des Familienangehörigen könnte ein eigener Artikel geschrieben werden (siehe die komplizierte Definition in Art. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, die Deutschland nicht vollständig in § 3 FreizügG/EU umgesetzt hat); das sprengt hier etwas den Rahmen. Heißt es in Österreich wirklich Anmeldescheinigung oder ist das ein Schreibfehler? --Opihuck 21:45, 14. Jan. 2011 (CET)
Das Problem ist aber, daß z.B. von Visum aus einer allgemeinen Perspektive heraus auf diesen Artikel hier verlinkt wird. Außderdem interessiert sich nicht unbedingt jeder Benutzer der Wikipedia für die Situation in D. In der derzeitigen Form sollte der Artikel zumindest nach "Aufenthaltskarte (Deutschland)" verschoben und ein Artikel "Aufenthaltskarte" eingerichtet werden, der den Begriff allgemein erklärt (wird nicht notwendigerweise nur im Zusammenhang mit der RL verwendet.). Ja, das Ding heißt tatsächlich Anmeldescheinigung und eine Eingabe in eine Suchmaschine führt auch zu offiziellen Regierungsseiten. --Halx 09:50, 19. Jan. 2011 (CET)
Sorry, aber wegen der Bezeichnung muss ich dir widersprechen. Die Eingabe in eine Suchmaschine führt nur bei "Anmeldebescheinigung" zu brauchbaren Ergebnissen (siehe z. B. http://www.help.gv.at/Content.Node/12/Seite.120810.html). Wenn du einen mindestens eben so schönen Beitrag "Aufenthaltskarte (Österreich)" verfasst, habe ich gegen deinen vorstehenden Vorschlag keine Einwände. Gruß --Opihuck 19:40, 19. Jan. 2011 (CET)
Ob jetzt ein neuer Beitrag dazu vorhanden ist und welcher Qualität er letztendlich entspricht, ist aber unabhängig von meinem Vorschlag oben, eben daß ein allgemeiner Artikel zur Thematik vorhanden sein soll, der dann entsprechend auf Detailartikel verweist. --Halx 20:36, 19. Jan. 2011 (CET)
Mach am besten einen konkreten Vorschlag. Dann sehen wir, ob uns das irgendwie weiterbringt. --Opihuck 20:56, 19. Jan. 2011 (CET)
Für die Übergangszeit weist ein „Deutschlandvermerk“ zu Beginn des Artikels darauf hin, dass sich der Artikel auf die Rechtslage in Deutschland bezieht. Wenn dir eine gute Lösung eingefallen ist, kannst du diesen Vermerk ja wieder entfernen. --Opihuck 23:08, 19. Jan. 2011 (CET)

Verschiebung des Artikels

Im Zuge der in Kürze wegen einer Gesetzesänderung erforderlichen Überarbeitung des Artikels plane ich diesen auf das Lemma Aufenthaltskarte (Deutschland) zu verschieben. Die hier, eins drüber, wie auch die seit längerem im Portal/Recht geführten ausgiebigen Diskussionen, wonach rechtliche Artikel möglichst nach Ländern zu gliedern seien – zumindest wenn Sachgründe dies gebieten –, veranlassen mich zu diesem Schritt. Sachgrund hier ist, dass der gegenwärtige Artikel ausschließlich deutschlandbezogen ist und sich Autoren, die die Rechtslage in Österreich und der Schweiz einarbeiten könnten, bisher leider nicht gefunden haben. Gibt es Bedenken gegen eine Verschiebung? --Opihuck 14:58, 13. Jan. 2013 (CET)

Da kein Widerspruch, verschoben. --Opihuck 22:28, 19. Jan. 2013 (CET)
Die europarechtlichen Grundlage der deutschen Aufenthaltskarte finden sich nun unter dem ehemaligen Lemma Aufenthaltskarte. --Opihuck 22:54, 4. Feb. 2013 (CET)

Ausgliederung des Artikels

Ich beabsichtige, den Teil über die Daueraufenthaltskarte hier heraus zu nehmen und künftig unter dem Lemma Daueraufenthaltskarte (Deutschland) abzuspeichern und dort zu erweitern. Es ist ein eigener Aufenthaltstitel mit eigenen Voraussetzungen. Die europarechtlichen Grundlagen der deutschen Daueraufenthaltskarte, vor allem um Art. 20 der Freizügigkeitsrichtlinie, sollen sich künftig unter dem neuen Lemma Daueraufenthaltskarte (bisher nur eine Weiterleitung) finden. Das entspricht der Parallelproblematik bei Aufenthaltskarte (Deutschland) / Aufenthaltskarte. Bestehen dagegen Bedenken? --Opihuck 00:41, 20. Jan. 2013 (CET)

Teil 1 der Ankündigung heute umgesetzt, Teil 2 folgt später. --Opihuck 17:38, 3. Feb. 2013 (CET)
Teil 2 der Ankündigung inzwischen auch erledigt. --Opihuck 22:51, 4. Feb. 2013 (CET)